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Ernennungsrecht und den Fürsten nur den Antheil daran sichert, den dieser ihnen abzutreten für gut findet.

Es könnte indessen scheinen, als wäre das Interesse so wohl des Staates als der Kirche durch die Vertheilung des Nominations- und des Institutions - Rechtes und das dadurch bewirkte gegenseitige Gegengewicht der geistlichen und weltlichen Macht einigermaßen gesichert; aber eine schmerzliche Erfahrung hat nur gar zu oft gelehrt, daß die Regenten auch hier der verlierende Theil find, und daß die Kirche nach der bestehenden Ordnung der Despotie des römischen Stuhles durchaus unterworfen ist. Der Papst kann nåmlich seine Confirmation verweigern, ohne daß der Regent die Macht hat, selbige von ihm zu erzwingen, oder sie auf eine andere Art zu ersehen, und die Kirche wird also dem Mangel ge= setzlich eingesetzter Aufseher Preis gegeben, so oft ihr Oberhaupt kleinlich genug denkt, sie Mißverständnisse zwischen ihm und dem Landesfürsten entgelten zu lassen. Beispiele dieser wenig ehrenvollen Methode bieten die Jahrbücher sowohl der französischen, als der östreichischen, neapolitanischen, spanischen und portugiesischen Kirche dar; selbst in unsern Tagen hielt Pius VII. es für keine Gewissenssache, eine Reihe von Jahren hindurch der französischen Kirche, deren Unglauben und Gottesleugnung er mit våterlicher Zärtlichkeit bedauerte, so wie sämmtlichen katholischen Gemeinen des Rheinbundes, wegen seines feindlichen Verhältnisses mit dem französischen Kaiser, Bischöfe zu versagen, und selbst die flehentlichsten . Vorstellungen über die Noth der Kirche und den Verfall der Gemeinen konnten ihn nicht bewegen, das Interesse des päpstlichen Stuhles aufzuopfern. *) Erst nachdem das National- Concilium in Paris im J. 1811, welches zusammens berufen war, um den augenblicklichen Bedürfnissen der Kirche abzuhelfen und ähnlichen Fällen in Zukunft vorzubeugen, decretirt hatte, daß der Metropolit oder, wenn dieser daran

*) Fragments rélatifs à l'hist. eccles, du 19me siècle p. 60, 81, 87.

verhindert seyn mögte, der älteste Bischof in der Provinz zu dieser Verrichtung ermächtigt seyn sollte, sofern die påpftliche Confirmation sechs Monate ausbliebe, bequemte der Papst fich zur Sanction dieses Decrets durch ein Breve vom 20. Sept. 1. I., doch mit der Clausel, daß die Confirmation nicht anders als im Namen des Papstes ertheilt werde. *) In dem baierischen Concordate hingegen heißt es (Art. 10) bloß:,,Sanctitas Sua canonicam dabit institutionem juxta formas consuetas" und in dem niederländischen Concordate: „nach den bestehenden Formen und in möglichst kurzer Frist! ein unbestimmter Ausdruck, deffen Sinn aber durch Vergleichung mit einer spåtern officiellen Aeußerung desselben Papstes:,,Sr. Heiligkeit erklärt frei, er werde nie darein willigen, daß man dem römischen Bischofe einen bestimm ten Termin vorschreibe, innerhalb dessen er dem Ernannten die kanonische Institution ertheilen solle" (die neuesten Grundlagen u. f. w. S. 367). Einen praktischen Commentar dieser Weigerung enthält das famose Breve vom 14. März 1817, worin Pius VII. „, ob gravissimas causas, doch ohne weitere Angabe eines bestimmten Grundes, sich weigert, Wessenberg die verlangte Institution zu geben. Eben derselben Willkür steht in der preußisch-katholischen Kirche der Weg offen; denn durch seine Bulle hat der Papst sich, zu weiter Nichts verpflichtet, als:,, si electio peracta canonica agnoscatur.. et de electi idoneitate constiterit, electiones a Nobis juxta statutum morem confirmabuntur." Noch verdient bemerkt zu werden, daß sogar die spanischen Cortes während der Zeit der Constitution nicht weiter zu gehen wagten, als zu verordnen, daß die Bischöfe, denen

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*) Auch in dem Vorschlage zu den Inftructionen für die Unterhandlungen der mexicanischen Regierung mit dem römischen Hofe (d. 28. Febr. 1826) wird diese Gewalt unbedingt mit bloßer Benachrichtigung des Papstes von der geschehenen Wahl dem Metropoliten zus erkanut (S. Paulus Kirchenbetracht. 1 §. S. 45).

die påpstliche Institution mangelte, dessen ungeachtet bis weiter als Gobernadores fungiren sollten.

Katholische Hierarchie

Wenn die katholische Kirche nach der theokratischen Idee ihre Macht und Gewalt unmittelbar von Gott herleitet, so führt sie auch die ganze Form, unter welcher diese Macht sichtbar und wirkend auftritt, zu derselben Quelle zurück, und das ganze Subordinations - System der Geistlichkeit, wornach die kirchliche Macht in gleicher auf- und absteigender Linie vertheilt ist, wird mit dem Namen Hierarchie bezeichnet. *) Aber die kirchliche Macht hat eine doppelte Sphäre, woraus wiederum eine doppelte Eintheilung des geistlichen Staates entsteht. Sie ist entweder die innere Fá- higkeit, priesterliche Functionen zu verrichten, (potestas ordinis, sacramentalis) øder die Befugniß, äußerlich von dieser Fähigkeit Gebrauch zu machen (potestas jurisdictionis). Jez ne hat allein Bezug auf das priesterliche Wirken an sich, vornehmlich auf die Behandlung der Sacraments - Mysterien ; fie wird durch die Ordination mitgetheilt und ist immanent und unverlierbar. Diese hat unmittelbar Bezug auf äußere Verhältnisse, indem sie darauf hinarbeitet, die Hindernisse des geistlichen Wirkens durch kirchliche Disciplin aus dem Wege zu räumen, folglich Untergebene, Theils Geistliche, Theils Laien, voraussetzt; sie wird durch missio legitima mitgetheilt und kann, je nachdem das Interesse der Kirche und dußere Umstände es erfordern, erweitert, eingeschränkt, Einem genommen und auf einen Andern übertragen wer= den. **) Ein Bischof handelt ungesetzmäßig, wenn er, nach

* Conc. Trid. Sess, XXIII o. 6:,,Si quis dixerit, în ecclesia cath. non esse Hierarchiam divina ordinatione institutam, quae constat ex episcopis, presbyteris et ministris, anathema Bit. " Cat. Rom. p. 282.

**) Cat. Rom, p. 313: „ Ordinis potestas ad verum Christi cor

dem er für schismatisch oder håretisch erklärt ist, irgend eine Firchliche Handlung vornimmt, aber die Kirche erkennt Nichts desto weniger die Giltigkeit eines Confirmations- oder Drdis nations - Acts, wenn er selbigen verrichtet hat, während sie eine Institution oder Ercommunication von demselben Manne als ungeschehen betrachtet; denn im erstern Falle haben wir eine rein priesterliche Handlung, deren Giltigkeit allein auf dem geistlichen Charakter beruht, im legtern hingegen eine gemischte, halbjuridische Handlung, wo die amtliche Befug: nig in Betrachtung kommt.

Hierarchia ordinis.

Hierarchia ordinis hat nach dem Angeführten ihren Grund in der verschiedenen Potenz und Gestalt, worin der priesterliche Charakter sich in den verschiedenen geistlichen, Xemtern ausgedruckt findet. Mit Rücksicht auf diese Verschiedenheit der Gnadengaben theilt der katholische Klerus fich in Episcopi, Presbyteri und Ministri (Conc. Trid. Sess. XXIII c. 6). Diese sind nicht bloß an Würde und Amtsgewalt verschieden, sondern zugleich durch geistliche Fåhigkeit und Macht, die heiligen Handlungen auszuüben, ftrenge geschieden. *) Der Papst hat in dieser Rücksicht Nichts vor irgend einem Bischofe voraus; hingegen ist es ftreitig, ob Ministeria sacra entweder Sacramentä øder bloß ordines genannt werden müssen, und ebenfalls ob Episcopat und Diaconat als besondere, vom Presbyteriate verschiedene Sacramente anzusehen sind (s. Devoti II p. 172). Im Catechismus Romanus (p. 323) wird das Episcopat bloß

pus in sacrosancta Eucharistia refertur, jurisdictionis vero potestas tota in Christi corpore mystico (ecclesia) versatur." *) Conc. Trid. Sess. XXIII c. 7: » Si quis dixerit, episcopos non esse presbyteris superiores, vel non habere potestatem confirmandi et ordinandi; vel eam, quam habent, illis esse cum presbyteris communem ... anathema sit."

als ein höherer. Grad von ordo sacerdotalis gefeßt. Der bischöflichen potestas ordinis sind folgende Verrichtungen vorbehalten: Confirmation, Ordination zu såmmtlichen geistlichen Würden und Degradation von selbigen, Einweihung der Kirchen, Ultáre und vasa sacra, Weihung des Chrisma und des Dels für Katechumenen und Kranke, Krónung der Könige und Königinnen, Einsegung der Aebte und Einkleis dung der Nonnen; (f. Pontificale Rom.) zu der priesterlichen gehört die Verwaltung der fünf andern Sacramente und die Verkündigung des Wortes; (f. Rituale Rom.) und darunter nimmt potestas consecrandi et offerendi verum corpus et sanguinem Domini, et peccata remittendi ac retinendi (Conc. Trid. Sess. XXIII c. 1) die erste Stelle ein. Bon Ministeria sancta werden die beiden ersten, das Diakonat und Subdiakonat, noch zu den ordines majores gerechnet, weil die Verrichtungen derselben unmittelbar zum Altare gehören; die Einweihung wird hier unter der heiligen Messe selbst vorgenommen (Conc. Trid. Sess. XXIII de. ref. 13. Cat. Rom. p. 316). Der Diaconus soll den Bischof oder Priester bei den heiligen Handlungen bedienen, namentlich bei der Messe das Evangelium herlesen; zugleich ist er ermächtigt, in Abwesenheit des Priesters, oder wenn dieser, daran verhindert wird, sowohl zu taufen als zu predigen. Der Subdiakonus geht wiederum dem Diakonus bei dem Altardienste zur Hand, indem er die heiligen Ges fäße reinigt, Brod und Wein, wie auch Wasser zu dem priesterlichen Handwaschen bei der Messe anschafft, bei welcher es ihm auch noch zukommt, die Epistel herzulesen. Zu den ordine: minores gehören der Acoluthus, (b. i. pedissequus sacerdotis) der überhaupt dem Diakonus und Subdiakonus zur Hand geht, und insonderheit die Lichter bei der Messe besorgt und trägt, (ceroferarius) der Exorcista, dessen Verrichtung der Name zu erkennen gibt, *) der Les

*) Seltsam, diese Berrichtung als eine eigene von den übrigen abzu:

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