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hauptung, die Nichts desto Weniger vollkommen im PapalSysteme gegründet ist, denn die bischöfliche Jurisdiction, die sich allein aus kirchlicher Institution herschreibt, kann und darf die göttliche Macht nicht einschränken. Zwar hat die deutsche Kirche in spätern Zeiten den Widerstand fortgesetzt, den die africanische schon im fünften Jahrhunderte den påpsts lichen Appellationen entgegenseste; in Kostnig (Sess. XL c. 6) und in Basel (Sess. XXXI c. 1. de causis), ebenfalls in der deutschen pragmatischen Sanction (Tit. 26 n. 2. 3) wurde jeder Recurs an den påpstlichen Stuhl mit Uebergehung der unmittelbaren Obern untersagt, und selbst bei übrigens geseglichem Verfahren wurde die päpstliche Jurisdiction durch die Bestimmung eingeschränkt, daß die Sachen nicht nach Rom gezogen, sondern innerhalb der Gränzen des Landes durch besonders dazu verordnete Richter (judices in partibus) in dritter Instanz entschieden werden sollten. Aber Martin V. willigte in diese Einschränkung nur mit einer Erception, wodurch die juridische Verpflichtung aufgehoben wird: „nisi forte pro causae et personarum qualitate illas tractare in curia expedierit pro justitia consequenda" (Conc. Const, Sess. XLIII c. 6. 7), und die öffentlichen Beschwerden, welche von der deutschen Nation spåter auf dem Reichstage in Augsburg 1518 und in Nürnberg 1522 (f. Walchs Ausg. v. Luth. W. XV p. 551. 2564) ausgesprochen sind, beweisen, daß der Papst sein Spiel nur gar zu richtig berech net hatte. Das Tridentiner Concilium mußte daher dieses * Kirchengeses aufs Neue mit der hinzugefügten Bestimmung ins Leben rufen, daß die einheimischen Richter von Provin cial-Synoden ernannt und darauf von dem Papste angestellt werden sollten (Sess. XXV de ref. c. 10), und dieser schien also wirklich seinen Einfluß, wenigstens auf gesehliche und 52

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pellationem, appendix primatus S. Petro et ejus successoribus a Christo collati, non a synodo Sardicensi aut quavis alia institutum, sed confirmatum."

care.

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unmittelbare Weise, verloren zu haben. Über das Concis lium sorgte auch in diesem Puncte besser für das Interesse des römischen' Stuhles, als es auf den ersten Blick scheinen mögte; denn es nimmt von der gewöhnlichen Rechtspflege. ausdrücklich alle die Fälle aus, wo der Papst sich durch bes fondere Gründe mögte bewogen finden, die Sache zu seiner Entscheidung zu ziehen (excipiantur causae quas ex urgente rationabilique ratione judicaverit Summus Pont. Rom. per speciale rescriptum .. committere aut avoSess. XXIV de ref. c. 20), und stellt dadurch die ganze kirchliche Jurisdiction unter den souverainen Willen des Papstes. Mit Recht erklärten daher die vier Erzbischöfe in Ems' (Art. 23), daß auf dem Concilium in Trident „die zugesicherte Hilfe nicht erfolgt sei," und es darf uns nicht wundern, daß die decretirten Richterstühle, ob sie gleich in der Emser Punctation (Art. 1 §. 22) aufs Neue auf die Bahn gebracht wurden, nie als allgemeine Einrichtung über das Papier hinauskamen. Im Weimarischen ist die Errichtung dieser Synodal - Richterstühle durch das Regulativ v. 1823 (Art. 4) angeordnet, und auch in dem kirchlichen Geseh-Entwurfe für die Republik Merico ( allg. Kirchenz. 2. Mai 1826) bestimmt der 8te Artikel, daß alle geistliche Angelegenheiten innerhalb der Gränzen der Republik entschieden werden sollen; in dem baierischen Concordate (Art. 12) hingegen wird zu den Bestimmungen der bischöflichen Juris⚫dict on die ausdrückliche Bedingung,, salvo tamen canonico recursu" hinzugefügt, und in dem neapolitanischen Concordate lautet der 22fte Artikel:,,Liberum erit ad Sanctam Sedem provocare. Daß endlich eine Appellation von dem ros mischen Stuhle an eine Kirchenversammlung eben so wenig nach dem Geiste des Tridentiner Conciliums als nach den Grundsägen des Katholicismus eingeräumt werden kann, erhellt aus den Verhältnissen, worein es sich zu dem Papste durch die Erbittung seiner Auctorisation geseht hat; selbst Martin V. trug kein Bedenken, gegen das Ende der Koft

niger Synode die Decrete derselben durch eine Constitution ad perpetuam rei memoriam umzustoßen, worin die Ap pellation von dem Papste als oberstem Richter der Kirche und Chrifti Stellvertreter, oder die Abweichung in allen wich tigern Dingen von seinen Entscheidungen verpónt wurde (Lenfant p. 693).

Xusübende Ge at t.

Nicht weniger deutlich hat das Tridentiner Concilium in dem Papste die höchste ausübende Gewalt in der Kirche anerkannt, indem es sich der Hoheit desselben unter worfen hat, um seine Decrete in Kraft gefeht zu erhalten (,, quodsi in his recipiendis aliqua difficultas oriatur confidit S. Synodus, beatiss. Rom. Pont, curaturum esse, ut... provinciarum necessitatibus consulatur," Sess. XXV suḥ. fin.), ein Geschäfft, deffen Pius IV. sich in ei ner · Eurien - Sprache erledigte, die Nichts von dem Zwange verrieth, welchen der Papst sich während der Kirchenversammlung selbst hatte auflegen müssen. *)

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Seit Alexander III. (im J. 1170) ist der römische Stuhl in ausschließlichem Besize des Kanonisations- ́ Rechtes gewesen, und auch die Våter in Kostnih trugen in ber 17ten Sigung die Untersuchung und Entscheidung der Competens dreier schwedischen Geistlichen zur Heiligenwürde dem Papste auf (Lenfant p. 310).

*) Confirmatio Concilii:,, ab omnibus Christi fidelibus recipi et inviolabiliter observari mandamus." Motus proprius (d. 2 Aug. 1564):,,Quum enixae nostrae voluntatis sit, ut illae et pariter decreta sacri conc. Trid. ab iisdem omnino obser. ventür, nos propterea considerantes parum esse jura condere, nisi sint qui ea executioni demandarí faciant" cot.

Confirmation.

Die Macht Mönchsorben aufzuheben und zu be stätigen gehört ebenfalls zu den Rechten, welche Niemand bem Papste streitig gemacht hat, *) und in unsern Tagen hat die römische Curie durch die Erweckung der Jesuiten vom Scheintode ihren stolzesten Triumph über die politische wie über die kirchliche Opposition gefeiert.

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Difpenfation.

Desto größern und stårkern Widerspruch hat das berüch tigte Dispensations-Recht (jus dispensandi de jure s. ante factum) erregt, nachdem Innocenz III. dem påpstlichen Stuhle dieses zuerst im vollen Umfange zueignete. Werfen wir indeß einen Blick auf die Vorstellungen, welche unter dem Namen advisamenta nationis Germanicae super articulis juxta, concilium reformandis (Labb. XVII p. 1148 s.) von der deutschen Nation auf dem Concilium in Kostnik gemacht wurden, oder auf die Vorschläge, welche das Collegium reformatorium deßwegen daselbst nieders legte (c. 10-16. Labb. XVI. p. 1060 s.) und die in der 40ften Sigung (Art. 15) sanctionirt wurden, so finden wir, daß sich alle diese darauf einschränkten, die årgerlichsten Mißbräuche durch moralische Verpflichtungen und einzelne juridische Bestimmungen möglichst zu hemmen, indem sie Theils die Genehmigung des Cardinal - Collegii zur Bedingung machten, Theils den Gnadenerweisungen in allgemeinern Fållen Maß und Ziel seßten (,,non sine consensu majoris partis Cardinalium - non sine evidenti, rationabili causa- cum magna gravitate et matura deliberatione;") die eigentliche Macht aber und das Recht zu begünstigen und zu erlassen, wo die Umstände es erfordern, dem Oberhaupte der Kirche streitig zu machen, daran ist nicht gedacht wor

*) Conc. Lat. IV a. 1215 c. 13 (Labb. XIII. p. 950). Conc. Lugd. I a. 1274 c. 23 (Labb. XIV p. 534 ss).

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den, weil man gar zu wohl einsah, daß der kirchliche Be griff von dem Papste diese Vollmacht eben so nothwendig roraussezt, als der Vortheil der Geistlichkeit selbige nothwendig macht. Martin V. war daher auch weit entfernt es be=" denklich zu finden, sowohl in seinen eigenen ReformationsVorschlägen als in den Concordaten mit der deutschen und englischen Nation in jene scheinbaren Einschränkungen zu willigen; (Labb. XV p. 719, 739, 40) durch diese Verpflichtungen gab er bloß und zwar mit vieler Würde seinen Entschluß zu erkennen, nur in wichtigen Fällen und nach Berathung mit den Cardinalen sich dieses Rechtes be dienen zu wollen, (,,dominus noster in arduis et gravibas causis sine consilio Cardinalium non intendit dispensare") und in den regulae cancellariae desselben Papstes (Labb. XV p. 1283) ist von einem eingeschränkten Dispensations Rechte durchaus nicht mehr die Rede, vielmehr werden nur Regeln der Ausfertigung der Documente aufgestellt, um die juridische Giltigkeit zu sichern. Eben so gemäßigt waren die Tridentiner Decrete in dieser Rücksicht, (Sess. XXV de ref. c. 18) und selbst wo sie Etwas streng und genau abzuwågen scheinen, durfte Pius IV. sich so viel weniger dadurch gebunden fühlen, da das Concilium am Schlusse der Verhandlungen ausdrücklich erklärte, sämmtliche Decrete von der kirchlichen Disciplin und Jurisdiction seien so abgefaßt, daß dadurch keinerlei Eingriff in die Macht des römischen Stuhles gemacht seyn solle, (Sess. XXV de ref. c. 21: ,, declarat ita decreta fuisse, ut in his salva semper auctoritas Sedis apostolicae et sit et esse intelligatur") eine Prácautions-Formel, die welches hier besonders zu be merken ist sich gerade dem der wichtigsten Dispensationen betreffenden Decrete vorausgeschickt findet (Sess. VII, de ref.). Selbst in den einzelnen Reformations - Artikeln, wo die heftigsten Klagen über verderbliche Mißbräuche geführt, und die scharfften Grenzlinien gezogen werden, schließt das Concilium ftets damit, den Löse-Schlüssel auf den römischen Stuhl

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