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nilß des Bischofs predigen oder Beichte hören darf)(Sess. V de ref. c. 2. XXIII de ref. c. 15); die Heiligkeit und Ehrwürdigkeit der Messe durch Verhütung von Unordnung und Mißbrauch aufrecht zu erhalten (Sess. XXII decret. de missa). Auch über die Klöster führt der Bischof die Oberaufsicht, wenn gleich bedingt und eingeschränktz es liegt ihm ob darüber zu wachen, daß das Lesen der Bibel nicht verfäumt werde und wenn der Superior des Klosters daffelbe feiner Erinnerungen ungeachtet? sechs Monate lang unvisïtirt gelassen hat, so fällt dieses Geschäfft dem Bischofe zu (Sess. V de ref. c. 1. XXI de ref. c. 8. XXV de mòn, c. 8). .az () stroom.bp. 5)

Jurisdiction.

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Hiezu kommt das bischöfliche Jurisdictions-Recht, das sich auf jeden Geistlichen außer den Klostermauern ere streckt und ihm die Macht gibt, jedes Vergehen ohne Rücksicht auf Eremtionen oder besondere Privilegien nach den kanonischen Bestimmungen zu untersuchen und zu bestrafen (Sess. VI de ref. č. 3.04 4. XIV de ref. c. 4. 6. XXII de zef. c. 1. XXIV. de ref. c. 10. XXV de ref. c. 14). In der Regel kann also keine Appellation Statt finden, ehe der Bischof als ordinarius loci in erster Instanz in der Sache ers kannt hat (Sess. XIII de ref. c.1XXIV de ref. c. (20), doch darf er keine Sache långer als zwei Jahre anstehen lassen, ohne sein Urtheil zu sprechen; auch find diejenigen. Sachen ausdrücklich von der bischöflichen Jurisdiction ausgenommen, welche dem Papste durch die kirchlichen Kanones refervirt werden, oder welche dieser selbst aus giltigen Gründen unter sein unmittelbares Forum zu ziehen für gut findet (Sess. XXIV de ref. c. 1. f.ob. S. 116). Uebrigens kann der Bischof nicht allein geringere Strafen dictiren, sondern sogar in Bereinigung mit einer gewissen Anzahl Aebte oder anderer hoher Geistlicher zur Absehung oder Degradation schreiten (Sess. XIII de ref. c. 4. XXI de ref. c. 6), und Niemand, der von seinem Bischofe fufpendirt, ist, kann gegen dessen

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Wil

Willen wieder in sein Amt eingefeht werden (Sess. XIV de ref. c. 1). In Rücksicht der Klöster übt der Bischof seine Jurisdiction über solche Klostergeistliche aus, die außer den Mauern des Klosters leben (Sess. XXIV de ref. c. 11. XXV de mon. c. 4), und ebenfalls über die eigenen Geistlichen des Klosters, denen ein Seelsorgeramt obliegt, nämlich in dieses Amt betreffenden Sachen (Sess. XXV de mon. c. 11), endlich auch in Fällen, wo das klagbare Versehen außerhalb der Mauern des Klosters begangen ist (Sess, VII de ref. c.14. XXV de mon, c. 44). Alle Nonnenklöster sind ohne Rücksicht auf Eremtionen der Verwaltung der Bis schöfe unterworfen (Sess. XXV de mon. c. 6. 9. 16. 17)...

Bischöfliche Dispensationen mailt

In Ansehung der Dispensations-Macht läßt das Concilium sich auf keine Theorie ein, und übergeht die Fras ge, die den wesentlichsten Streitpunct ausmacht, ob nämlich der Bischof aus eigener Macht Dispensationen ertheilen kann ( die Emser Punctation Art. 2. 4. a), ober bloß modo. commissorio nach dazu von Rom erhaltenem Privilegio, welches von Zeit zu Seit erneuert werden muß (facultates quinquennales) jedoch ist die Meinung der Kirchenvers sammlung deutlich genug an den Tag gelegt, indem den Bischöfen nicht als Recht, sondern als Vergünstigung die Macht eingeräumt wird (Sess. XXIV de ref. c. 6:,, Liceat episcopis"), in allen Irregularitáten und Suspensions- Fällen, die in einem verborgenen Versehen gegründet, und felbft in Sachen, die dem apostolischen Stuhle vorbehalten find, zu difpenfiren und zu absolviren, so wie auch, wo es dienlich gefunden wird, die öffentliche Buße in Privat-Buße zu vers wandeln (1. 1. c. 8). Bei Dispensationen, die von fremder Auctoritåt (d. h. von dem römischen Stuhle) ertheilt werden, ist es dem respectiven Bischofe auferlegt, vorläufig zu untersuchen, ob kein Betrug bei dem Gesuche Statt hat, und je de solche Dispensation soll erst dem Bischofe mitgetheilt und

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durch seine Hände dem Suchenden zugestellt werden (Sess. XXII de ref. c. 8).

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Bu der bischöflichen Verwaltung gehört die, Erz richtung und Fundation, die Organisation und Verwaltung geistlicher Seminarien (Sess. XXIII de ref. c. 18), und ebenfalls die Surge für die Erhaltung der Kirchen, in wel cher Rücksicht er die Macht hat, die erforderlichen Summen durch allgemeine Auflagen herbeizuschaffen und im Falle einer außerordentlichen Noth mehrere Kirchen zu einem Kirchspiele zu vereinigen (uniones perpetuae. Sess. XXI C 5. 7). Auch die Vertheilung und Anwendung der geistlichen Besoldungen nach dem Bedürfnisse der Kirchen ist der Verwaltung des Bischofs überlassen (1. 1. c. 3. 4. XXII de ref. c. 3. XXIV de ref. c. 13. 14).

Präfectur sum geiftlichen Umte,

In vorzüglicher Thätigkeit ist die bischöfliche Macht bei der Besehung geistlicher Aemter. *) Bei jeder eintretenden Vacanz hat nämlich der Bischof unverzüglich einen tauglichen Stellvertreter anzustellen (Sess. XXIV de ref, c. 18); bei der Ernennung liegt es dem Bischofe ob, darauf zu sehen, daß kein erschlichenes oder ungiltiges Patronat- Recht geltend gemacht werde: (Sess. XXV de ref. c. 9), und ohne Rücka sicht darauf, von wem das Ernennungsrecht ausgeübt wird, die Ernannten in Rücksicht ihres Lebenswandels und ihrer Kenntnisse zu prüfen (Sess. XXIII de ref. c. 5. 7.16. XXIV de ref. c. 18), diejenigen allein ausgenommen, welche von Universitäten oder andern gelehrten Collegien ernannt werden (Sess. VII de ref, c. 13). Wo eine solche vorherz gehende Präsentation und Prüfung versäumt ist, kann der

*) Von der eigentlichen Collation der Beneficien und Pråbenden, wor: C. über das Trident. Gonc. Nichts vefischt, s. ob. S. 123 ff. - .

Bischof den Erwählten suspendiren (Sess, XIV de ref. c. 3. 13. XXIII de ref c. 8). Im Falle der Untüchtigkeit oder Unfunde des Geistlichen hat der Bischof die Macht, einen Coadjutor zu adjungiren (Sess. XXI de ref. c. 6). Auch kann kein Geistlicher ohne die Erlaubniß seines Bischofs zu einem höhern Amte befördert werden (Sess. XIV de ref. c. 1). Unter dem Vorwande, alle Hindernisse, welche die Bischöfe von strenge gerechter Ausübung ihrer Jurisdictions Pflichten abhalten könnten, wegráumen zu wollen, ist es auf jebe Weise schwierig gemacht, einen Bischof zur Verantwor tang zu ziehen. Die geringern Sachen, welche ihn betreffen, werden bei den Provincial-Synoden von seinen Amtsbrú dern verhandelt, die wichtigern sind dem påpstlichen Stuhle vorbehalten (Sess. XXIV de ref. c. 6. XIII de ref. c. 8); nur bei diesen (welche seine Abfehung veranlassen können) ift die persönliche Gegenwart des Angeklagten erforderlich, außer bei solchen aber keine Vorladung erlaubt, und als Zeugen werden nur solche zugelassen, deren Ruf als vortheilhaft bes fannt ist (Sess. XIII de ref. c. 6. 7).

Residenz der Bischöfe,

Die Residenz hingegen ist sämmtlichen Bischöfen ernstlich zur Pflicht gemacht (s. ob. S. 110), und der Befehl durch ftrenge Gesege geschärft. In dem ersten Jahre seiner Abwefenheit verliert der Bischof für jedes halbe Jahr ein Viertel seiner Einkünfte, nach dieser Zeit wird die Strafe der Bes stimmung des Papstes überlassen. Die Erlaubniß, sein Stift zu verlassen, soll von dem Papste oder von dem Metropoliten eingeholt werden und gilt höchstens nur für drei Monate. In dieser Zeit soll der Bischof einen Vicar anstellen und be folden und, wo möglich, es so einrichten, daß er an den hohen Festtagen der Kirche nicht in feinem Stifte vermißt werbe (Sess. VI de ref. c. 1. 2. XXIII. de ref, c. 1).

Met x v politen.

So umständlich, und genau die Bestimmungen des Tris

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Métropoliten.

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dentiner Conciliums von 'der, bischöflichen Macht sind, so wenig kommt dagegen von der Gewalt der Metropoli ten *) und ihrem Verhältnisse zu den Suffragan-Bischöfen vor. Ihnen kommt es zu, die Provincial-Synoden, welche jedes dritte Jahr sollen gehalten werden, **) zusammen zu berufen (Sess. XXIV de ref. c. 2); es wird ihnen auferlegt, die Domkapitel dazu anzuhalten, daß sie bei Erledigung des bischöflichen Stuhles unverzüglich einen Bicarius constituiren (Sess. XXIV de ref. c. 16), und die Bischöfe, daß sie die Anordnungen wegen der Residenz und der Errichtung der Seminarien beobachten (Sess. VI de ref. c. 1. XXIII de ref. c. 1). Auch Pfarrkirchen, die unter klösterliche Jurisdiction gehören, stehen unter den Metropoliten, und selbst bei den erimirten Klöstern sollen fie Visitation durch den Bischof des Stiftes anordnen, wenn diese von den Superioren derselben versäumt wird (Sess. XXV de mon. c. 8). Endlich wird den Metropoliten in dem geistli chen Forum die zweite Instanz durch Appellation von dem bischöflichen Gerichte zuerkannt (Sess, XIII de ref. e. 2. XXII de ref. c. 7. XXIV de ref. c. 20); aber das Superioritats - Verhältniß, das daraus zu folgen scheint, ist wie der durch Restrictionen aufgehoben, durch welche die obrig keitliche Gewalt zu einem bloßen Scheine gemacht wird. - Wo námlich entweder der Abstand der verhandelten Sache für zu groß erachtet wird, oder wo die Unparteilichkeit des Metropoliten einem Verdachte unterworfen seyn sollte, da wird der nächste Bischof bevollmächtigt, an die Stelle desselben zu treten (Sess. XIII de ref. c. 2). Nach dem VisitationsRechte zu urtheilen, ist der Metropolit nur als Bischof an

*) Der Name Metropolit ist nach der jest üblichen Terminologie synonym mit Erzbischof, und wird durch beide der Prälat bezeichnet, dessen Jurisdiction sich über eine ganze Provinz erstreckt. **) Diese Bestimmung gehört aber zu denen, die schon längst nicht mehr gehalten werden,

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