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heimsten Privat - Verhältnisse zu mischen und das Lesen und Leihen, verbotener Bücher mit gleicher Strafe wie das Drus cken und Verkaufen derselben zu belegen. Es braucht übrigens nicht erinnert zu werden, daß die kirchliche Gesetzgebung auch hier Wenig ausgerichtet hat, aber nur, weil sie zu Biel hat ausrichten wollen; denn nicht allein hat die Buchdruckerkunst es den Wächtern der Rechtgläubigkeit unmöglich gemacht, mit der Literatur Schritt zu halten, sondern in mehr als in irgend einer andern Rücksicht hat die Kirche hier die Erfahrung gemacht, daß das Gefeß ohne Glauben Nichts vermag. Das Bücherlesen ist wohl kaum jemals, am Wenigsten in unsern Tagen, durch den römischen Inder allgemein gehemmt worden; die Uebersehungen der Bibel werden überall verbreitet und gelesen, zumal in den deutsch-katholischen Ländern; gegen Erbauungsschriften, wie z. B. Stunden der Andacht" u. a., vermögen die geistlichen Verbote Nichts, und man will sogar Beispiele haben, daß verbotene Lehrbücher auf katholischen Universitäten bei öffentlichen Vorlesungen zu Grunde gelegt werden. Auf der andern Seite aber hat unsere Zeit auch entgegengesezte Beispiele aufzuweisen: nicht allein in Neapel (Concord. Art. 24), sondern auch in dem aufgeklärten Baiern (Conc. Art. 13), ist die hohe Geistlichkeit berechtigt, die Oberaufsicht über die Literatur zu führen, und die Regierung hat sich verpflichtet, nach Angabe derselben die gerügten Schriften zu unterdrücken, welche Etwas wider den Glauben, gute Sitten oder die Disciplin der Kirche enthalten mogten. In dem römischen Gebiete wird noch stets, so viel möglich, der Buchstabe des Gesezes, aufrecht gehalten, und es mangelt der neuesten Zeit nicht an årgerlichen, Beispielen von Schamlosigkeit, womit die Censur fortfährt, dem Geiste der Zeit zu trogen. Man denke nur an das legte Verbot wider Setteles Darstellung des kopernicanischen Systems, worin man. übrigens auch der Consequenz Necht widerfahren laffen muß; denn nach dem römischen Katechismug (p. 25) wird noch immer gelehrt:,, terram super stabilitatem suam

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fundatam Deus verbo suo jussit in media mundi parte consistere."

Berhältniß der katholischen Kirche zum Staate

Nach dem innern Organisations - Principe bildet sich die katholische Kirche, wie wir gesehen haben, zu' einem politischen, nach allen Seiten begrenzten und in allen seinen Formen strenge abgeschlossenen Institute mit hierarchischer Obrigkeit unter einem theokratischen Souveraine mit vollständiger geseßgebender, richtender und ausübender Gewalt, und da sie nach ihrem Grundsahe, daß der Geist Christi nebst seiner Lehs te in dem Schooße der Kirche feinen ewigen Sit habe und durch hyperphysische Geseze an dieselbe gebunden sei, sich der beschwerlichen Arbeit, sich diesen Geist auf dem Wege der Annäherung durch Auffassen und Ausbreiten seiner Lehre ei gen zu machen, überhoben halten muß; so darf sie es freilich zu dem ersten Gegenstande ihres Bestrebens machen, Vestig= keit, Consequenz und gegenseitigen Zusammenhang in die hierarchischen Formen zu bringen. Und darin handelt sie nur ihrem Interesse gemäß; denn je besser ihre Elemente geord net, in je richtigere Verhältnisse ihre Organe zu einander geseht werden, desto mächtiger wird das kirchliche Wirken, desto deutlicher läßt sich ihre Auctorität überall erkennen. Das kaz nonische Recht ist daher auch schon in den ersten Jahrhun derten der Kirche bearbeitet worden; der erste Versuch einer systematischen Deduction desselben entstand mitten in dem Zeitalter der Barbarei (im neunten Jahrhunderte), und das ganze formelle und ceremonielle Wesen ist in der katholischen Kirche mit einer Sorgfalt behandelt und mit einer Kleinlich keit bestimmt, welche zeigt, wie viel Wichtigkeit man dem Aeußern beilegt, und für wie gefährlich man es ansieht, dem eigenen Urtheile und der Veranstaltung der Geistlichen das Geringste zu überlassen.

Investitum

Aber in und mit der politischen Verfassung und diesem

Wirken der Kirche 'ist zugleich das feindliche Verhält=" niß derselben zum Staate unabånderlich gegeben und bestimmt, und dieser Streit der Kirche mit dem Staate kann auf zwei stehende Hauptpuncte, die Investitur und das Interdict reducirt werden. Durch die erstere eignet die Kirche fich Unabhängigkeit von dem Staate, durch das lettere sogar ein Supremat über denselben zu, und beide find Forderungen, die nothwendig in dem Principe des Katholicismus gegründet sind. Indem die sichtbare Kirche zum unmittelbaren Organe der göttlichen Macht gemacht wird, wird die Unabhängigkeit der fämmtlichen kirchlichen Formen von dem Staate die natürliche Folge; jede dogmatische Bestimmung, jede disciplinarische oder rituelle Einrichtung hat vermittelst der theokratischen Hoheit in der Person des Papstes göttliche Auctoritat, und die Kirche bleibt folglich ihrem Principe treu, wenn sie sich in allem, was Lehre, Ritus und außere Verfassung betrifft, jeder weltlichen Einmischung als gesehwidrig widersetzt. Selbst die anticurialistischen Theolo gen können bloß darauf hinarbeiten, die Collisionen, so viel möglich, zu ebnen, indem die Grenzlinie zwischen dem Forum des Staates und der Kirche so scharf als möglich gezo gen wird (fo z. B. bei Gregoire in Essays sur la liberté de l'église gallicane, p. 562). So wie die Macht des Regenten über zeitliche Angelegenheiten allein auf den Grundgesehen des Staates ruht und durch keinen Angriff kam érschüttert werden, so ist, sagen fie, auch die Macht des Papstes im Geistlichen über jede weltliche Herrschaft erhaben, und er kann eben so wenig durch weltliche Macht abgesett wer den, als die Gläubigen durch diese von dem kanonischen Gehorsame gegen die Priester können entbunden werden. Aber bis auf den heutigen Tag hat es in der katholischen Welt nicht gelingen wollen, die Grenzlinie zwischen der Kirchlichen und der politischen Jurisdiction so zu ziehen, daß unaufhörliche Berührungen und Reibungen vermieden würden, und es wird auch in Zukunft nicht gelingen, so lange der falsche

Begriff der Kirche als eines Reiches von dieser Welt zu Grunde liegt. Die katholische Kirche kann nach ihrer eigenthümlichen Natur und Tendenz sich nicht auf rein geistiges Birken einschränken, und also auch die Ueberschreitung der Grenzen des politischen Gebietes nicht vermeiden. Allerdings ist eine solche historisch-politische Construction der Kirche eine unnatürliche Mischung des Verschiedenartigsten; wenn aber die Kirche einmal in dieser Form besteht, so ist jedes Abgrenzungs-System zwischen ihr und dem Staate eine eben so unnatürliche Trennung des Gleichartigen.

Staat im Staate

Die Kirche bleibt also nach dem Systeme des Katholicismus immer ein Staat im Staate, und als solcher zu gleich ein Staat wider den Staat, und dieser Gegensah wird von desto traurigern Folgen für die öffentliche Ruhe feyn, je tiefer die kirchliche Verwaltung in das bürgerliche Leben, selbst in die einzelnen Privat: Verhältnisse eingreift. Die katholische Geistlichkeit ist das kirchliche. Glieder - System, welches in dem Papste sein Haupt verehrt; nur von diesem Haupte kann fie Aemter empfangen, nur von diesem Befehle annehmen, nur von diesem sich richten lassen: denn nur der Papsi kann die Macht zur Verwaltung geistlicher Aemter verleihen, und die Geistlichkeit besteht und wirkt allein, in sofem sie von dem Papste der kirchlichen Macht durch diejeni gen, welche diefelbe zuvor von ihm empfangen haben, theilhaftig gemacht ist. Mit dem Staate steht der Geistliche nur in Verbindung, in sofern die Bürger desselben ihm als Gegenstand seines Wirkens angewiesen sind; hieraus folgt für ihn keine weitere Verpflichtung von Seiten des Staates als die, ihm für die Mittheilung geistlicher Güter Lebensunterhalt und bürgerliche Sicherheit zu gewähren. Gehorsam gegen die Landesregierung wird ihm freilich nothwendig, um seine Berufspflichten ungestört üben zu können; aber dieser Gehorsam muß einem höhern, dem Gehorsame gegen den Papst,

unterworfen seyn, und muß wegfallen, sobald er mit dem Lestern in Collision kommt. Die katholische Geistlichkeit, die durch die päpstliche Investitur und die kirchliche Immunitåt von jeder wirklichen Verpflichtung gegen den Staat frei erklärt wird, muß folglich überall, wo der Katholicismus im Geiste, nicht bloß im Namen lebt, nicht allein jede Bürgerpflicht als ihr fremd ansehen, sondern sich sogar als Glieder einer Gemeinschaft betrachten, deren Interesse mit dem des Staates im Streite ist.

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Bischofliche Eibesformel..

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Ein authentisches Actenstück in diesem Betrachte ist der Eid, den die katholischen Bischöfe bei ihrer Weihe ablegen (f. S. 130 f.); der wesentliche Inhalt desselben ist folgender: Fidelis et obediens ero beato Petro apostolo, S. Ecclesiae Romanae et Domino nostro Papae suisque successoribus canonice intrantibus Papatum romanum et regalia S. Petri adjutor iis ero ad retinendum et defendendum, salvo meo ordine, contra omnem hominem.. Jura, honores, privilegia et auctoritatem S. Romanae Ecclesiae, Domini nostri Papae et successorum praedictorum conservare, defendere, augere et promovere conabor.. Haereticos, schismaticos, rebelles eidem Domino nostro vel successoribus praedictis pro posse persequar et impugnabo" (Pontif. Rom. p. 62 s.). Diese ganze Eidesformel scheint darauf angelegt zu feyn, zu zeigen, daß der Bischof von dem Augenblicke der Weihe an aufhört Staatsbürger und bürgerlicher Unterthan zu seyn; denn vom Anfange bis zum Ende wird sein Verhältniß zum Staate und zu der Obrigkeit des Staates mit keinem Worte gedacht. Mit Recht erklärten daher die geistlichen Churfürsten in Ems, daß dieser Eid mit ihren Pflichten als Bürger und Unterthanen unvereinbar sei. *) - Noch heftiger wird der Kampf

*)-Art. 20:~,, Der vom Papfte Gregor VII, erfundene - und -von-Ste

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