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des Staates und die öffentlichen und die Privat - Rechte zu fichern ist oben (S. 49 ff.) gehandelt, und über diese Rechte ist in den spátern Zeiten nicht allein in jenen Staaten gewacht, sondern auch in andern Ländern hat man nach und nach einen ähnlichen Grund zu der kirchlichen Verfassung zu legen gesucht; denn so wie das curialistische System und die curialistische Praris sowohl die geistige als bürgerliche, die fürstliche als geistliche Selbstständigkeit angegriffen hatten, so fanden Fürsten und Bürger, Geistliche und Laien ihr gemeinschaftliches Interesse durch jeden Schritt befördert, der die päpstliche Macht in die ihr bestimmt abgemessenen Schranken zurückzwang. Der Haupt-Eckstein der gallicanischen Kirche ist der Grundsah: „der Papst hat keine Macht in den weltlichen Angelegenheiten des Landes“ (décl. des quatre articles art. 1. Pithou lib. de l'égl. gall. art. 4.), woraus folgt, daß er Nichts wider die königliche Majestät und die königlichen Beamten in ihren amtlichen Verhältnissen vorneh men kann (Pithou art. 15. 16). Ebenfalls steht in Frankreich der Recurs an den Staatsrath offen, wenn irgend ein Eingriff in die Freiheiten der Kirche, die Concordate, Edicte und Verordnungen des Königes und die Decrete des Parlamentes geschehen sollte (Pithou art. 79. Art. organ, tit. I. art. 6), und mit derselben Clausel ist die königliche Confirmation der påpstlichen Circumscriptions - Bulle der franzófischen Discesen (d. 31. Octb. 1821) versehen. Auch in Baiern ist dieselbe Zuflucht wider die geistliche Jurisdiction (Edict v. 26. Mai 1818 S. 52. 53) geöffnet.

Placetum regium.

Bei dieser Handhabung der Alleinherrschaft der Regierung wider die Eingriffe des römischen Stuhls kommt vornehmlich das sogenannte Placetum regium in Betrachtung, welchem zu Folge ohne vorhergehende Genehmigung der Regierung (xsequatur) weder neue påpstliche Constitutionen, Decrete, Bullen und Breven angenommen und publicirt,

noch ältere in Anwendung gebracht werden können. Diese Regel (Pithou art. 44) ist bei spátern und den spätesten politisch-kirchlichen Verhandlungen entweder stillschweigend zu Grunde gelegt, oder öffentlich sanctionirt, nicht allein in Frankreich (Art. organ, tit. I. art. 1 Gefehentwurf v. 12.)/ Nov. 1817 Art. 5), in Toscana unter Leopold (1778, 79) in Destreich unter Joseph 11. (1780 und Cabinets - Befeht v. 19. Sept. 1814), in Baiern (Edict v. 1809 §. 65 ff. Edict v. 1818 §. 58) in Baden (Edict 1807 §. 21), in den Niederlanden (Fundam. Gesek v. 24. Aug. 1815. c. 6. posit. 190 ss.), in Weimar (Gesez v. 7. Oct. 1823 §. 3) *) im Königreiche Sachsen (Mandat v. 19. Febr. 1827 §. 3) und in dem niederländischen Concordate 1827, sondern selbst in den Ländern des Gehorsams, nämlich in Portugal unter Pombals Ministerium (1765. 1770), in Neapel während der Streitigkeiten mit Pius VI., in Spanien unter König Joseph (1814), und nach diesem Geseße ist die Bulle In coena Domini, welche den Fluch über die Kezer und ihre Gönner unter den gekrönten Häuptern ausspricht, und den Fürsten jeden Eingriff in die geistliche Immunitát verwehrt, aus allen Staaten verwiesen worden. Auch versäumen die Regens ten nicht, sich gegen die römische Politik zu sichern, indem sie bei der Publication ihrer Concordate mit dem Papste die ältern Rechte und Freiheiten in ausdrückliche Erinnerung bringen. So hat z. B. Ludwig XVIII. das legte Concordat von 1817, doch ohne Beeinträchtigung der Grundsähe der gallicanischen Kirche," sanctionirt (Gefeßentw. Art. 10. 11); Ferdinand I. von Neapel hat, nachdem das lehte Concordat abgeschlossen war, durch Rescript v. 5. April 1818 erflárt, daß sämmtliche Rechte der Monarchia Sicula (nach Benedicts XIII. Bulle), die Ausübung der geistlichen

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*) Vergl. Grundzüge über die deutsch-katholische Kirche in deutschen Bundesstaaten §. 91 (die neuesten Grundlagen der deutsch-kathol. Kirchenverfassung S, 303.)

Jurisdiction betreffend, in ihrem ganzen Umfange bestehen; auch das preußische Concordat hat erst die Approbation von dem Hofe in Berlin (d. 23. Aug. 1821) erhalten, und in Weimar ist diese (d. 7. Oct. 1823) mit ausdrücklichem Vorbebalte aller Hoheits- und Majestäts-Rechte nach den allges meinen Grundsähen des Staatsrechtes und nach dem In= teresse der evangelischen Kirche ertheilt. *)

Bürgerliche Verpflichtungen der Geistlichen.

In Uebereinstimmung hiemit find der staatsbürgers liché Charakter der Geistlichkeit, die Verpflichtungen und Verhältnisse derselben gegen den Staat und die Gesetzgebung bestimmt worden; in der östreichischen Verordnung vom 16. Sept. 1782, in dem französischen Concordate von 1801 (Art. 6), in dem neapolitanischen (Art. 29), in dem baierischen (Art. 15) und in dem königl. sächsischen Mandate vom 19. Febr. 1827 (§. 2. 27) findet sich folgende Eidess formel, die mit der oben (S. 130. 214) angeführten verglichen zu werden verdient, bei der Weihe der Bischöfe vors geschrieben:,,juro et promitto ad sancta Dei evangelia obedientiam et fidelitatem regiae majestati, item promitto, me nullam communicationem habiturum nullique concilio interfuturum, nullamque suspectam unionem neque intra neque extra conservaturum, quae tranquillitati publicae noceat; et, si tam in dioecesi mea quam alibi noverim aliquid in status damnum tractari,

· *) S. Aker. Müllers Beitr.' zu dem künftigen deutsch-kathol. Kirchenrechte, oder staats- u. kirchenrechtliche Erläuterung des Beimarischen Gesezes, 1825.- Auch die französische Regierung hat nach dem oben genannten Grundfage durch die königliche Ordonnanz v. 10. Jan. 1824 einen Hirtenbrief des Grzbischofs von Toulouse, des Gardinals Elermont - Tonnere, als den Geschen des Königreichs und der Unabhängigkeit der Krone widerstreitende, Vorschläge enthaltend, unterdrückt.

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majestati suae manifestabo." *) Noch bündiger und mehr in das Einzelne gehend ist der Eid, der den Geist ichen in Würtemberg abgefordert wird, und wodurch diese sich unter Anderem verpflichten, päpstliche und bischöfliche Bullen, die ihnen ohne königliche Sanction mögten communicirt werden, zu ignoriren, ja sogar der Obrigkeit anzuzeigen (f. Allgem. Kirchenz. 1822 Nr. 13). Auch bei der neuesten Recrganisas tion des Bisthums Basel hat sich der römische Stuhl nach den bestimmten Forderungen der Stände, durch Note vom 29. Jan. 1827, dazu bequemt, in der bischöflichen Eidesformel die Worte,, haereticos et schismaticos pro posse persequar et impugnabo" wegzulassen (f. Allg. Kirchenz. 1827 Nr. 94). Was die Lage der Geistlichen im Staate betrifft, so find die gallicanischen. Grundsäße, welche dieselben als Bürger des Landes behandeln (Pithou art. 31. 33. 34, 38), allgemein geltend gemacht; in den organischen Artikeln (Tit. I. Art. 6) und in dem französischen Gesetz - Entwurfe von 1817 (Art. 8. 9), in dem baierischen Concordate (Art. 13. c) und in dem Edicte von 1818 (§. 63-66), in dem neapolitanischen Concordate (Art. 20) und in dem weimaris schen Regulative (Art. 5. 34. 39), werden die bürgerlichen Sachen der Geistlichen alle an das weltliche Forum verwies sen, und wenn ein Geistlicher sich in einer geistlichen Sache von seinem geistlichen Richter beeinträchtigt glaubt, so steht ihm die Zuflucht zu den bürgerlichen Richterstühlen offen, sos gar die Pflicht, die Geheimnisse des Beichtstuh's zu verschweiz gen (sigillum confessionis), wird hier (§. 38) für aufgeboben erklärt, wenn Verbrechen oder die Folgen derselben durch Anzeige von Seiten des Geistlichen verhütet werden können (vergl. das preuß. Landrecht. §. 80 82). In dem baie rischen Edicte (§. 71) gibt es endlich noch eine ausdrückliche

*) Schon im zwölften Jahrhunderte (unter Kaiser Friedrich I.) ist man darauf bedacht gewesen, den. bürgerlichen. Huldigungs- und Gehorsamseid mit der bischöflichen Ordination zu verbinden,

Erklärung, daß kein kirchliches Zwangsmittel auf die gesellschaftlichen Verhältnisse und die bürgerliche Lage des Individuums Einfluß haben darf.

Zeichen der gegenwärtigen Zeit..

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Zu allen diesen Einschränkungen der kirchlichen Macht und Gewalt kommt noch das weit verbreitete Schisma we gen der Grundsähe des kirchlichen Systems, welches unter den katholischen Geistlichen Statt findet. Bei Einigen ist der Grund dieses Oppositions - Geistes wohl in der Ueberzeugung von dem Unchristlichen und Verderblichen eines irdischen Kirchen-Regiments, bei Vielen in der Einsicht von der Unmög lichkeit das Verlorne wieder zu gewinnen, bei dem größten Theile aber ohne Zweifel in der Lauigkeit gegen das allges meine Interesse der Kirche eine Folge des erschlafften Dr densgeistes, der gewöhnlich mit der Macht und dem Unsehen des Ordens steigt und fällt zu suchen. Aus diesem Allen erhellet nun allerdings, daß die Zeit längst vorüber ist, wo die Kirche in offener Fehde dem Staate die Spige bie ten durfte. Beide streitende Mächte haben die Rollen ver tauscht, und die Wirklichkeit bietet eine ganz andere Gestalt der katholischen Welt dar, als die oben entwickelte Theorie, ja man muß sogar als historische Thatsache einräumen, daß die Idee des Katholicismus, selbst in der blühendsten Periodé der Hierarchie, niemals in ihrem ganzen Umfange realisirt gewesen ist; aber gerade aus dieser Ursache gehören diese Einschränkungen und Hemmungen nicht hieher. Der äußere Zu stand der Kirche wechselt mit den Zeiten und Umständen; der Geist und das System des Katholicismus bleiben eben die selben. Und daß der Papst nur gezwungen in dieses Accom modations - System willigt, während er es im Herzen als mit der Majestät der Kirche streitend verdammt, leuchtet fo wohl aus officiellen Aeußerungen als aus einzelnen gewalt samen Schritten hervor, welche das Feuer unter der Asche verrathen. In einer Instruction Pius VII. an seinen Nun

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