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Es ist passend, daß vie Kirche durch einen öffentlichen Ur theilsspruch die heilige Strenge ausdruckt, welche die Lehre athmet, und daß fie auf sichtbare Weise an die Reinheit erinnert, wodurch eine Gemeinschaft von Christen sich auszeichnen sollte; diese Disciplin hat nichts Willkührliches, sie ift nicht erecutiv, nur declarativ, eine natürliche, nothwendige Wirkung des gegebenen Wergernisses, indem sie bloß den für ausgeschlossen erklärt, der schon sich selbst durch Aeußerungen und Betragen ausgeschlossen hat. *) Sie ist ends lich mit Rücksicht auf ihren vermuthlichen Einfluß zweckmáßig; mit der bürgerlichen Lage des Individuums hat sie Nichts zu schaffen, **) nur die gewöhnliche Wirkung der of

neminem excommunicantes Calvin, inst, rel, chr. IX. 12:

catio, si ea recte uteremur.. hanc salutarem medicinam episcopi tulerunt ex ecclesia, quam eos, qui sibi repugnant. „abigendi sunt ex ejus (eccl.) familia, quorum ex turpitu dine ad Christianum nomen infamia redundaret."

"Repetit. Conf. de satisfact. (sub fin.): Potestas ecclesiae non punit in corporali, carcere aut inedia, tantum pronuntiat sententiam," Luther Tischreden Gap. 21 §. 2: „rechter Bann ift anders nicht, denn daß man Ginen öffentlich erkläret, er sei dem Borte des Herrn Chrifti nicht gehorsam."

**) Aus Mich. Servets Geschichte ist bekannt, daß Calvin durch die Heftigkeit und Strenge feines Charakters seinem christlichen Prins cipe untreu ward, und ohne Zweifel war es, um seine eigene Schuld zu vertheidigen, daß er in ähnlichen Fällen auch andern den Gebrauch des physischen Schwertes einräumte, so in Ep. ad Olevian. (Epp. 1576.pag. 229): Si quis praefracte ecclesiae aucto, ritatern spernat, nisi ante elapsum annum a contumacia destiterit, a Senatu in exilium mittatur." Auch aus Luthers indis viduellem Charakter, so wie aus tem ungeftúmen Betragen der Biedertäufer und anderer schwärmerischer Secten, wodurch diese zu einer eben so schonungslosen Behandlung aufzufordern schienen, muß man es sich erklåren, daß er zuweilen"in einem billigenden Tone von dem Glaubenszwange spricht: 7,daß die Obrigkeit Diejenigen als öffentliche Läfterer strafen solle, die wider einen öffentlichen Ars tikel des Glaubens, der Kärlich in der Schrift gegründet und in

fenbaren moralischen Schlechtheit, der Verlust oder die Vers minderung der allgemeinen Achtung wird hier die nächste Wir: kung seyn; diese Wirkung aber dürfte nach dem, was die Erfahrung zu lehren scheint — kaum von der Art seyn, daß überhaupt zu befürchten wäre, eine Ausschließung, wie die oben erwähnte,, würde verstellte Reue. oder heuchlerische Undächtelei zur Folge haben. Dagegen ist es der Menschennatur eigen, daß erzwungenes Entbehren Sehnsucht erweckt und die bisher verschmähten Güter schäßen lehrt, und folglich dürfte ein solches Verfahren auch wohl dazu dienen, în mancher leichtsinnigen Brust den schlummernden religiösen Sinn zu wecken; daß auf diese Weise zugleich das Gefühl des hohen Werthes der kirchlichen Gemeinschaft und der Heiligkeit der Verpflichtungen würde erhalten und geschärft werden, ist wohl kaum zu bezweifeln. Doch ist hiemit die Frage, ob die Einführung einer kirchlichen Disciplin selbst nach einer solchen Modification, zu jeder Zeit rathsam sei, noch nicht entschieden. Die Wirksamkeit solcher Veranstaltungen und auf diese kommt, es nächst der innern Rechtmäßigkeit allein an beruht größten Theils auf dem Geiste des Zeitalters, und auf diesen ist es nicht allein erlaubt, sondern sogar Pflicht, vorzügliche Rücksicht zu nehmen; denn in der Schrift wird keine Disciplin als zu allen Zeiten gütig bestimmt (s. ob. S. 186). Auch darf fich die protestantische Kirche nach ihrem Charakter keinen recht wesentlichen Nugen zur Erreichung ihres Zwecks davon versprechen, wogegen fie fich nicht verhehlen kann, daß es sehr leicht ist die rechte Grenzlinie zu überschreiten, und daß man von jeder solchen Ueberschreitung höchst nachtheiligen Ein fluß

man sollte hier nicht

aller Welt geglaubt sei, lehren wollten
viel Disputirens machen, sondern auch unverhöret und unverantwor-
tet verdammen folge öffentliche Låsterung." (Aubl. d. 82. Pf.
V. S. 1055 f.)

fluß auf das religiöse Leben zu besorgen hat. *) Wenn wir also berechtigt seyn dürfen anzunehmen, daß ein Verfahren, wie das oben angegebene, den allgemeinen Zeitgeist wider sich haben, daß es dem religiósen Gefühle durch die auch noch so mittelbar ausgeübte Macht anstößig seyn, und wahrs scheinlich die Gemüther mehr von dem kirchlichen Vereine entfernen als an denselben knüpfen würde; so ist es gewiß ihrem Charakter treu bleiben, wenn die protestantische Kirche in dem Aeußern, wie hier, sich lieber zu Wenig ats. zu Biel zueignet. Daß dieses mit der gegenwärtigen Zeit der Fall sei, muß ́wohl nach dem heftigen Widerstande, den die Synodal-Verfassung im J. 1817 im Preußischen fand (f. F. v. Bülow über die gegenwärtigen Verhältnisse des ev. christl. Kirchenwesens in Deutschland), und noch mehr nach der öffentlichen Protestation, womit die lutherischen Bürger in Nürnberg und ungefähr dreißig andern baierischen Städten im J. 1822 gegen die Einführung einer Presbyterial-Verfassung bei den Confiftorien einkamen, als entschieden angenommen werden; denn diese Protestation stügte sich fast ausschließlich auf die censura morum, welche man den Kirchenvorstehern aufzutragen bedacht war. Einige unüberlegte Aeußerungen einzelner Geistlichen erregten den Verdacht (oder gaben vielmehr der unkirchlichen Partei willkommene Veranlassung denfelhen zu erregen), daß man gesonnen sei, ein hierarchisches Zwang-System mit Einschränkung der protestantischen Glau bens- und Gewissensfreiheit zu organifiren; die Gelegenheit,

*) Beispiele davon hat die genfische und die schottisch - presbyterianis sche Kirche gegeben, wo die Disciplinar: Einrichtungen im 16ten Jahrhunderte in drohender Gestalt sich dem hierarchischen Tyranneis Systeme näherten, während sie in aufrichtigem protestantischen Eifer gerade die verhaften Spuren zu fliehen suchte. In der oben angedeuteten gemilderten Form, als temporáre Ausschließung von den Sacramenten, wird die Disciplin noch immer in der schottischen Kirche gehandhabt (f. Gemberg die schottische Nationalkirche €. 166 — 69).

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die ganze Kirchen- Organisation, ungeachtet, die auf die Bahn gebrachte Disciplin durchaus in keiner nothwendigen Verbindung damit stand, verhaßt zu machen, und die Gemeinen gegen den muthmaßlichen Angriff auf ihre geistliche Freiheit zu den Waffen zu rufen, wurde nicht versäumt, und wirks lich gelang es wie leicht ist nicht der Same des Miß trauens und der Zwietracht ausgestreut! - die Bürgerclasse in eine gåhrende Bewegung zu bringen, die sich noch immer kaum geseht hat. So stößt uns in Baiern die seltsame Ersajeinung auf, daß die lutherischen Gemeinen selbst sich dem rühmwürdigen Versuche widersehen, den die katholische Regierung zu einer vesten und zweckmäßigen Organisation der protestantischen Kirche gemacht hat.

Verhältnisse der protestantischen Kirche zum Staate.

Es ist offenbar, daß eine Kirche, die ein rein-geistiges Ziel vor Augen hat, und die, ihrem Principe getreu, dieses durch rein-geistige Mittel zu erreichen sucht, nicht mit dem Staate in Collision oder feindliche Berührung: kommen kann. Um ihre Rechte und ihre Existenz als menschliche Gemeinschaft auszuüben und zu vertheidigen, bes. darf sie einer physischen Macht;, aber eine solche kann die protestantische Kirche ihrer Natur nach weder sich selbst zueignen, noch sogar ausüben, wenn sie ihr auch übertragen würde. Das Daseyn und Wirken der Kirche kann also nur im Staate gesichert werden, und indem sie diesem sich in die Arme wirft, muß sie aus eigenem Interesse die Macht und das Ansehen des Staates wünschen und befördern, folglich auch willig seyn, jede Forderung aufzugeben, die dem bürgerlichen Gemeinwohl hinderlich seyn könnte. *) Die Glieder

*) Conf. Aug. de pot. eccl.: », quum potestas ecclesiast, concedat res externas, et tantum exerceatur per ministerium verbi, non impedit politicam administrationem; nam politica admi. nistratio versatur circa alias res quam evangelium," Apol.

der Kirche sind Bürger des Staates, die Einrichtungen der Kirche sind in den Gesehen des Staates gegründet, werden durch die Kräfte des Staates beschirmt, und in sofern ist die Obrigkeit des Staates auch die Obrigkeit der Kirche; die Geistlichkeit tritt mit den übrigen Bürgern in gleiches Verhältniß zu der Regierung und dem Staate, und die Befor gung der äußern Angelegenheiten und Verhältnisse der Kirche ist dem Scepter des Landesherrn unterworfen.

Jura circa sacra.

Sämmtliche jura circa sacra gebühren also der höch ften Obrigkeit des Staates, nämlich: die Oberaufsicht über die Einrichtungen und Unternehmungen der Kirche (inspectio secularis); die Macht, die äußere Religionsübung mit Rüde ficht auf die bürgerlichen Verhältnisse und auf andere Religionsparteien anzuordnen (jus reformationis); die Befugniß (richtiger die Verpflichtung), die kirchlichen Anstalten zu bez schüßen und die Rechte der Kirche gegen fremde Angriffe zu behaupten (advocatia ecclesiastica.) Dieses kirchliche AbhänR 2

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Conf. de ord. polit.:,,sciamus evangelium non ferre leges de statu civili.. non solum externas politias approbare, sed nos etiam subjicere illis." Luther Ausleg. d. Zachar. (VI. S. 3321): „, die Regimente (geiftl. und weltl. find nicht wider einz ander, sondern eines dienet dem andern'; des Schwertes Regimente dienet dem Evangelio damit, daß es Friede hålt unter den Leuten, ohne welchen man Nichts könnte predigen; wiederum das Erange= lium dienet dem Schwerte damit, daß es lehret und die Leute zum Gehorsam des Schwertes hält.' An den chr. Adel deutsch. Nat. (X. S. 306):,,darum soll weltliche chriftliche Gewalt ihr Amt úben frei, unverhindert, unangesehen ob's Papft, Bischof oder Pries fter sei, den sie trifft; wer schädlich ist, der leide: was geiftlich Recht bawiber gefaget hat, ist lauter erdichtete römische Vermessenheit." Calvin. iast. rel. chr. IV. 11, 1:,, Spiritualis politia a civili prorsus distincta est, eamque adeo nil impedit aut imminuit, ut potius multum juvet ac promoveat,”

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