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gigkeitsverhältniß fließt unmittelbar aus dem eigenthümlichen Wesen der Kirche und des Staates; denn der Staat darf keine Gemeinschaft in seiner Mitte bestehen lassen, ohne einerseits den Schuß derselben gegen äußere Bedrückung zu überneh men, und andererseits die Aufsicht über ihre Institute und Unternehmungen zu führen, und die Kirche, welche den Schuß genießt, den sie sich nicht selbst zu geben vermag, darf sich keiner Bedingung entziehen, die nach der Natur des Staates nothwendig ist. Wo also eine Kirche in einem Staate bestehen mag, da ist dieses Verhältniß als das einzig richtige gegeben; die Kirche könnte sich, wenn sie auch wollte, nicht unter eine fremde Regierung begeben; der Regent des Landes behålt nach allgemeinen Rechtsgrundsähen seine landesherrlichen Hoheitsrechte über jede kirchliche Gemeinschaft ohne Rücksicht auf seine eigene Confeffion, daher auch der Regent eines protestantischen Landes im Falle seines Uebertritts zu der katholischen Religion dennoch im Besite der inspicirenden und ausübenden Macht geblieben ist; dieselbe Macht üben protestantische Regenten über die katholische Kirche innerhalb der Gränzen ihres Landes aus; in heidnischen Ländern behalten die Regenten ebenfalls diese Macht über die christlichen Missionare und den Bekehrten derselben, und wäre es nach dem Grundgeseße eines christlichen Staates erlaubt, daß der Regent sich zu einer andern als der christlichen Religion bekennen dürfte, so würde der Unterschied der Religion in dem eigentlichen Regentenverhältnisse zu der Kirche Nichts verändern, indem dieses Verhältniß die Kirche weder in andere noch größere Abhängigkeit seht, als ́es das Interesse des Staates fordert, und das Interesse der Kirche erlaubt. In sofern gilt also das Princip des Thomafius: cujus est regio, ejus religio," und gegen das Territorial System würde Nichts einzuwenden seyn, wenn es sich auf das allgemeine jus majestaticum eingeschränkt hätte. Durch dieses Schühlingsverhältniß, worein die Kirche nothwendig zu dem Landesherrn tritt, ist der Staat also ist

sein natürliches Recht gefeht; er hat ein Einsehen mit allen kirchlichen Verhandlungen, ordnet die gegenseitigen Verhält nisse der verschiedenen Religionsparteien und ist durch das königliche Veto gegen jeden eigenmächtigen Schritt der Kirche gesichert, der nachtheilige Folgen für das bürgerliche Interesse haben könnte.

Jus-in ca or a,

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Das bisher dargestellte Verhältniß aber betrifft nur noch die äußere Lage der Kirche im Staate; die ganze innere Kirchenverwaltung (jus in sacra), welche die Lehrform, den Ritus und die Disciplin umfaßt, liegt außer diesem Verhältnisse und bildet eine eigene Classe wichtiger Rechte, die eine reiche Quelle mannigfaltiger Streitigkeiten gewesen und noch immer sind. Das Territorial - System eignet auch die ganze directe Verwaltung dieser reinen kirchlichen. Angelegen= heiten dem Landesherrn als solchem zu, indem es diese zu einem bloßen Accefforium der politischen Souverainitåt macht; der Landesherr soll nämlich schon als solcher oberster Bischof seyn und in dieser Qualität die gefeßgebende und richterliche Macht in Kirchenfachen ausüben. Eigentlich sollte ein Sy stem, das von gänzlicher Verkennung sowohl des Wesens der Kirche als des wahren Interesse des Staates ausgeht, keiner andern Widerlegung, als einer vollständigen Entwickelung und Beleuchtung bedürfen; aber die Plane der politischen Herrschsucht fanden sich von diesem Systeme in dem Grade begünstigt, daß besondere politische Verhältnisse eintreten mußten, ehe es um seinen Credit gebracht werden konnte. Solche Verhältnisse traten nämlich bei dem Uebergange mehrerer deutschen Fürsten oder Thronerben zu der katholischen Religion ein, *) und dem Territorial - Systeme zufolge håtten

Friedrich August, Churfürst von Sachsen, im X. 1697Anton Ulrich, Herzog von Braunschweig Wolfenbüttel, im I. 1710 - Garl Alexander, Prinz von Würtemberg, im I.

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diefe Regenten die ganze Verwaltung der dogmatischen und rituellen Angelegenheiten der Kirche, gegen welche sie als aufrichtige Katholiken nothwendiger Weise eine feindselige Gez sinnung hegen mußten, behalten sollen; aber die evangelische Kirche benutte ihr Protestations - Recht mit Nachdruck. Die Absurditát des Systems lag klar am Tage, die katholischen Regenten traten zurück und entsagten aller Einmischung in die innern Angelegenheiten der protestantischen Kirche, und diese erhielt eine unabhängige Verwaltung (directorium in ecclesiasticis) von ihrer eigenen Confeffion. In diesem Schritte lag eine öffentliche Anerkennung der Wahrheit: die eigentliche Episcopal-Macht, die Macht, die innern kirchlichen Angelegenheiten zu verwalten (regimen ecclesiae), ruht ursprünglich in der Kirche felbst, unabhängig von der politischen Regies rung *) und nur durch eine seltsame Verwirrung der Be

1713 Friedrich, Erbprinz von Hessen-Gaffel, im J. 1749Friedrich, Herzog von Sachsen- Gotha, im 3. 1824.

*) Schmalk. Art. (Append. von der Gewalt des Papfi's): „den Königen und Fürften will es gebühren zu schaffen, daß der Kir. che die Macht zu richten nicht genommen, und Alles nach der heil. Schrift und dem Worte Gottes geurtheilt werde.” Wohl aber muß es befremden, wenn ein Grundfag, der schon durch die genannten geschichtlichen Analogien gerechte Ansprüche auf allges meine Anerkennung und ariomatische Giltigkeit in dem proteftantis schen Kirchenrechte zu haben scheint, noch in unsern Tagen offi: ciellen Widerspruch erfahren hat. Nachdem ter regierende Hrrzog von Anhalt: Köthen im I. 1825 zu der katholischen Religion übergetreten war, fand sich die herzogliche Regierung verpflichtet und berechtigt, zur Sicherstellung der Rechte und Freiheiten der protes ftantischen Confession auf die Ernennung einer Oberbehörde, zur Leitung der geistlichen evangelischen Angelegenheiten anzutragen; das Gesuch aber wurde von dem Herzoge mit der Erklärung abgewies fen: er sei nicht gesonnen dem Beispiele jener frühern Regens ten zu folgen und Rechte aufzugeben, die ihm als Souverain zuständen. Die erßte Ausübung dieser vermeintlichen Rechte er

griffe ist es möglich gewesen, diese Wahrheit in Zweifel zu ziehen, oder wohl gar zu läugnen. Die Kirche hat weder ihr Daseyn noch ihr Ansehen dem Staate zu verdanken, ihr Biel ist ein ganz anderes, als das des Staates, und ihr Wirken ganz von dem desselben verschieden; Sicherheit `und Bestigkeit kann sie nur in einem Staate erlangen, und daraus folgt, daß sie sich Einschränkungen in Rücksicht der Forderungen des Staates unterwirft, aber nicht, daß fie ganz ihre Natur verändern und ihre ganze Selbstständigkeit aufges ben soll, vielmehr muß sie als eine Gemeinschaft, die in ih rem ganzen Wesen durchaus eigenthümlich ist, immer die Rechte und die Macht behalten, ohne welche diese Eigens thümlichkeit in der Wirklichkeit ohne Kraft und Frucht bleis ben wird. *)

folgte bald in dem Rescripte vom 2 Jan. 1826, woburch bas, durch das Unions - Bestreben in Gebrauch gekommene Austheilen des heiligen Abendmahls von reformirten Geistlichen an ́ Lutheraner und von lutherischen an Reformirte von dem katholischen Lan: desherrn künftig verboten wurde (Alg. Kirchenz. 1826 Nr. 46). Neber diese gewichtigen Ansprüche vergleiche man die Schrift des um die Rechte der proteftantischen Kirche hochverdienten Paulus: Privatgutachten über die Frage: kann ein deutscher Regent, wenn er römisch - katholisch wird, eine Pflicht oder ein Recht haben, auf eine evangelisch - proteftantische Landeskirche unmittelbar und persönlich als Souverain oder als oberster Bischof zu wirken, 1827 — und: Borstellung eines Staatsmannes im Auslande an einen deutschen Fürsten, welcher jüngst zur katholischen Kirche übertrat, 1826.

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*) Schmalk. Art. Append. von der Gew. des Papft's (von der Bisch. Gew.):,, wo die Kirche ist, da ift je der Befehl zu predis gen; darum müssen die Kirchen die Gewalt behalten, daß fie Kirchendiener fordern, wählen und ordinirenz und solche Gewalt ift ein Geschenk, welches der Kirche eigentlich von Gott gegeben, und von keiner menfchlichen Gewalt der Kir de kann genommen werden." Luther von weltl. Obrigk. X. S. 452): „auf's Grßte ist zu merken, daß die zwei Theile

Daraus folgt indessen keinesweges, daß die Kirche selbst diese Macht und diese Rechte ausüben, oder selbige durch eine eigentlich kirchliche Repräsentation ausüben lassen soll oder muß; es ist vielmehr die natürliche, wohl sogar die nothwendige Ordnung, daß die Kirche, nachdem sie mit dem Staate in Verbindung getreten ist, die oberste Bers waltung dem überträgt, der nach Stand und Eins fluß das erste Glied der Kirche ist, und der vermöge dieser Lage die Macht hat, sowohl die Kirche zu schüßen als ihr Interesse mit dem des Staates in Einklang zu brin gen. *) Auf diese Weise ist in allen monarchischen Staaten die höchste politische und kirchliche Macht in einer Person vers einigt, und diese Vereinigung hat allerdings ihren Stüßpunct in der chriftlichen Ansicht der Obrigkeit als einer keinesweges willkührlichen, sondern von Gott selbst angeordneten Auctoritát. **)

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Adams Kinder, deren eins in Gottes Reich unter Chrifto, das an, dere in der Welt Reich unter der Obrigkeit ist, zweierlei Ge fege haben; denn ein jeglich Neich muß sein Gefeß und Nechte haben." Ausleg. d. Genef. 49 c (II. S. 2943): „, es follen zwar die Waffen und weltliche Könige dazu dienen, auf daß im Reiche Christi möge Friede seyn, das Evangelium zu lehren und auszubreiten; aber dieß Neich soll nicht durch Gescge verwaltet oder regiert werden." Calvin inst. rel. chr. IV. 8:,, est ecclesiastica potestas non quidem maligne ornanda, sed tamen includenda certis finibus, ne pro hominum libidine huc atque illuc trahatur."

*) Repet. Conf. de magistr, polit.,,Sint membra ecclesiae ipsi quoque reges et principes, et doctrinam recte intelligant. et quum sint praecipua membra ecclesiae, videant ut judicia in ecclesia recte exerceantur." Melanchth, loci theol, edit. 1543. de magistr. civ. (sub fin.):,, vera et explicata respónsio est: ecclesiam esse judicem, et sequi normam evangelii in judicando; quum autem magistratus pius ipse sit membrum ecclesiae, judicet ipse cum aliis piis et eruditis juxta normam, quam dixi,"

**) Luther Audleg. des 5 B. Mof. (III. S. 2451 f.): „Dieser

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