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der protestantischen Kirche Niemand bloß wirkend und herre schend, aber auch Niemand bloß leidend und gehorchend. Hiedurch wird der Begriff der Obrigkeit so wenig als in irs gend einem republikanischen Staate aufgehoben, sondern nur der Begriff einer absoluten, alleinherrschenden Obrigkeit, und die Gemeinen können als christliche Gemeinen keine Dictatur anerkennen, weder bei einem Individuum noch bei einem privilegirten Stande. *) Wenn also von einer Macht und Gewalt die Rede ist, die der Geistlichkeit eigen seyn soll, so kann dadurch nur die verstanden werden, welche in ihrer Berrichtung, den Gang der Verhandlungen zu leiten, gegründet ift; so wie aber kein Individuum von jedem Antheile an der Verwaltung der Sachen ausgeschlossen ist, so ist es auch nothwendig, daß die Gemeinen ihre bevollmächtigten Repråsentanten haben, die in den allgemeinen kirchlichen Sachen, ihre Stimme geben. Es ist natürlich, daß das Vorrecht der Geistlichen besonders bei dogmatischen Verhandlungen hervortritt; aber auch hier handeln fie nach stillschweigender Genehmigung im Namen der Gemeinen, und kein Concilium hat

*) Apol. Conf. de pot, eccl.:,, Habet episcopus potestatem jurisdictionis; neque vero habent potestatem tyrannicam, h. e. sine certa lege, neque regiam, h. e. supra legem; sed habent certum mandatum, certum verbum Dei, juxta quod exercere suam jurisdictionem debent," Conf. fid gall. (op. Calvini p. 127 b):,, ecclesiae auctoritatem, vel pastorum et superintendentium, quibus ecclesiae regendae provincia mandata est, sublatam nolumus; fatemur, tum omnes tum etiam singu. las ecclesias hoc jus habere, ut leges et statuta sibi condant ad politiam communem inter suos constituendam; ejusmodi porro statutis obedientiam deferendam esse, modo ne conscientias adstringant, neque superstitio illic adhibeatur." Simpl. conf. fid. Helvet. art. 17:,, nullam inducimus in ecclesiam ch, dražíav vel perturbationem, quum doceamus, gubernationem ecclesiae, ab apostolis traditam, nobis sufficere ad retinendam in justo ordine ecclesiam,"

die Macht, diesen neue Lehrformen oder neue Lehrbücher sufs zudringen.

Rechte kirchliche Berfaffung..

Die Frage ist nun, durch welche kirchliche Vers faffung diesen Forderungen Genüge geleistet wird. Es fragt sich aber hier nicht nach irgend einer politijd en Regierungsform, welche die Kirche sich entweder ausschließlich oder vorzüglich wünschen follte (die Kirche steht so ganz außer der politischen Sphäre, daß sie sich unter jeder gesetzmäßigen Staatsverfassung gleich gut befinden kann), auch nicht nach der Form der höchsten obrigkeitlichen Gewalt, welcher die Kirche mit dem Staate zugleich huldigt, sondern nur nach der besondern Art und Weise, auf welche diese Gewalt in dem Kirchlichen ausgeübt werden kann, ohne daß das göttliche Gesetz sein höchstes Ansehen oder die Kirche ihre natürliche und nothwendige Freiheit verliert, und diese muß in dem monarchischen und in dem republikanischen Staate einerlei seyn.

Rein Gåfareopapat.

Die Antwort wird zuerst: eine absolute Kirchens monarchie (ein Casareopapat) kann nicht mit den Grundsähen des Christenthums und des Protestantismus bestehen, d. h. der Regent kann nicht in der Kirche, so wie in dem Staate, seinen Willen zum höchsten Geseze machen, oder die kirchlichen Angelegenheiten durch denselben unmittelbaren Machtspruch lenken, wodurch er die politischen lenkt. Denn eine solche Gewalt müßte sich entweder auf vorgege bene göttliche Inspiration oder auf die bloße phyfische Ueber:legenheit gründen, und der Regent würde also entweder Papst oder Despot. Wenn die protestantische Kirche aber das göttliche Vicariat_als_ gotteslåsterliche Erfindung schwäre.. merischen Aberglaubens oder liftiger Herrschsucht verwirft, sa

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kann sie noch weniger, einer menschlichen Souverainitåt in Angelegenheiten des Glaubens huldigen, denn sie würde dadurch Christum der menschlichen Obrigkeit unterordnen und ihr erstes Grundgesetz von der unbedingten Auctorität der Schrift aufheben. Auch würde der Kirche noch schlechter mit einem weltlichen Papste gedient seyn, als mit einem geistli chen. Die katholische Kirche ist ein Wahlreich, und das Wahlrecht wird von Männern ausgeübt, welche Gelegenheit haben, das Bedürfniß der Kirche zu kennen und die Denkungsart derer zu erforschen, auf welche die nächste Wahl mit Wahrscheinlichkeit fallen wird, und diese Verfassung unterhålt also wenigstens eine Hoffnung, und zwar eine ge gründete Hoffnung, daß die påpstliche Krone oft auf das rechte Haupt kommen wird; wirklich hat auch die katholische Kirche eben so viel Grund, sich über übertriebenen mißverstandenen kirchlichen Eifer als über Indifferentismus und Eigennus bei ihren Päpsten zu beklagen. Wo die Kirche hingegen als bloßes Anner eines politischen, erblichen Thrones Preis gegeben würde, da würde sie sich gewiß in der Regel nicht damit schmeicheln dürfen, eigentliche Einsicht von ihren Angelegenheiten oder Interesse dafür bei einem Regenten zu finden, der zu ganz andern Geschäften erzogen oder gebildet wäre, und hier bliebe ihr keine tröstende Aussicht auf eine hellere Zukunft, welche sie schadlos halten könnte. Undauch von diesem abgesehen wenn die katholische Kirche lehrt, daß der Papst nicht in seinem eigenen, sondern in Got tes und Christi Namen das Amt des kirchlichen Souverains führe, so ist es allerdings eine schiefe und verderbliche Auffassung der kirchlichen Idee, welche dieser Lehre zum Grunde liegt; dem kirchlichen Charakter aber bleibt sie noch immer treu, und in dem Bewußtseyn dessen bewahrt sie bei aller Verwirrung und Ausartung das innere Selbstgefühl und die imponirende Auctoritát. Das göttliche Gesch ist es, dem fie in dem menschlichen Organe huldigt, dieses Geseg hebt sie über alle Einwendungen und über allen Widerstand hinaus,

und

und in dieser idealischen Richtung findet der strenggläubige Katholik noch stets seine Beruhigung und Befriedigung. Wenn aber die protestantische Kirche sich darum in Knechtsgestalt einem Regenten unterwürfe, weil dieser Regent den Strich Landes beherrscht, wo sie ihren Wohnsit hat, so würz de fie freiwillig, wie ein gefallener Engel, den Himmel mit der Erde vertauschen, sie würde ihren Herrn und Meister in dem Augenblicke verläugnen, in welchem sie sich als einen Ball der Launen und des Gutdunkens der Menschen hinwürfe, und von diesem Augenblicke an würde sie im Stande der Erniedrigung nur ein Gegenstand des Mitleids und des Unwillens eines jeden seyn, der ein reines und lebendiges Gefühl für das Heilige bewahrt. *) In einem solchen Zustande befand sich die englische Kirche unter Heinrich VIII. In gotteslästerlichem Hochmuth und vom Geiste des Hoch, muths mit Blindheit geschlagen nannte er sich,, caput ecclesiae tam in spiritualibus quam in temporalibus,” und wirklich stellt uns sein ganzer türkischer Charakter und sein türkisches Betragen das Bild eines kirchlichen Sultans vor Augen.

Keine Aristokratie.

Die aristokratische Verfassung, nach welcher die kirchliche Verwaltung einem einzelnen privilegirten Stande ausschließlich zukommen sollte, ist der Natur der protestantis schen Kirche eben so wenig entsprechend; denn rechtmäßig würde eine solche Verfassung nur unter der Voraussetzung einer wirklichen Hierarchie seyn. Wenn aber die Annahme derselben für streitend mit den Principien des Protestantis

*) Melanchth, comm, in Ps. 118 (II. p. 851): „Fingunt homines politici humano more, ecclesiam esse regnum, in quo unus sit monarcha, qui tribuat episcopis et sacerdotibus per gra. dus auctoritatem haec tota pictura est imago human! regni, et nequaquam est verae ecclesiae definitio,"

mus erkannt werden muß (s. ob. S. 235), so wird jede kirchliche Aristokratie als Usurpation anzusehen seyn, die mit dem christlichen Gleichheits- Principe unvereinbar ist. Eine solche Aristokratie legt die hohe bischöfliche Kirche in England vor Augen, deren kirchliche Organisation dem Katholicismus sogar mehr verwandt erscheint als dem Protestantismus. Die Kirche hat hier allerdings ihre würdige und selbstständige Repräsentation in den Bischöfen, die alle Pairs des Reiches sind und Sitz im Oberhause haben (der Erzbischof von Canterbury hat als primus par regni sogar seinen Platz zunächst nach den Prinzen des königlichen Hauses), und deren Erwählung den Capiteln gebührt (doch soll die königliche Empfehlung, die nie ausbleibt, geltendes Gesetz seyn, f. Wendeborn III. S. 110 f.); aber die kirchliche Macht ist wie eine wirkliche Hierarchie in der hohen Geistlichkeit allein concentrirt, Archidiaconi, Bischöfe und Erzbischöfe 'haben ihre ordentlichen Richterstühle, bei welchen in allen kirchlichen Sachen erkannt wird, und von dem erzbischöflichen Forum geschieht die` Appellation unmittelbar an den König. Zwar sind noch National-Synoden unter dem Namen convocations of the clergy üblich, und bei diesen hat die übrige Stifts-Geistlichkeit ihre Repräsentanten; aber der Rang bildet auch hier eine strenge Scheidewand, und die Synode hat, wie das Parlament, ihr Ober- und Unterhaus. Ueberdieß ist die ganze Einrichtung nichts als leblose Form; die geistliche Versammlung wird als Appendir des Parlaments betrachtet, wird mit demselben zugleich, ganz ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse der Kirche, zusammenberufen und aufgetös't und gibt durchaus keine kirchliche Resultate. Wie weit diese Verfassung von dem echten protestantischen Typus entfernt ist, fällt deutlich in die Augen: die niedere Geistlichkeit und die ganze Gemeine ist von der berathschlagenden und stimmgebenden Macht ausgeschlossen; der Kirche fehlt ihr vollständiges Organ, durch welches sie ihre Wünsche und ihr Verlangen, ihren Willen und ihre Ueberzeugung könnte zu

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