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ten Männern der Gemeine als Mitarbeitern nahe umgeben; welche den natürlichen Vereinigungspunct zwischen Prediger und Gemeine bilden, um Mißverständnisse auszugleichen und seinem Rathe, seinen Ermahnungen Eingang zu verschaffen, aber auch Auctorität genug besigen, dem leichtsinnigen und nachlässigen Seelsorger zu imponiren. Und erweitern wir den Blick über die einzelnen Gemeinen hinaus, so werden wir überall das Kleinere sich in dem Größern wiederholen, die größere Gemeinschaft nach und nach die kleinern in sich aufnehmen sehen, bis sie sich alle in der alles umfassenden Einheit vereinigen, und so erscheint das Bild des höchsten und heiligsten Brüdervereins unter Menschen, das Bild eines wirklichen Reiches Gottes auf Erden; eines beseelten Leibes, dessen Haupt Christus ist, und worin jeder Chrift sich als lebendiges, thatiges Glied fühlen und sich seiner als eines solchen bewußt werden muß. Sollte jemand läugnen wollen, daß ein Gefühl wie dieses eine mächtige Hülfe ist, den christ lichen Sinn zu wecken und im menschlichen und bürgerlichen Leben einzuführen, so müssen wir bei ihm nur den Mangel des heiligen Glaubens an die erhebende und veredelnde Wirkung der Gefühle bedauern. *) Und wo dürfte man sich

*) Man- glaube übrigens nicht, hier goldene Träume zu lesen. Die Grafschaft Mark in Westphalen ist ungefähr 200 Jahre lang im Befige einer freien repräsentativen Kirchenverfaffung gewes sen, und von dem Werthe und den Wirkungen derselben ist von den kirchlichen Repräsentanten auf der westphälischen Provincial Synode im J. 1819 ein officielles Zeugniß abgelegt worden. In den herausgegebenen Acten (Verhandlungen der westph. Prov. Syn. zu Lippstadt. Effen 1820) heißt es unter andern S. 16:,, die Berfaffung hat bisher Jahrhunderte lang in Segen bei uns bestan: den; wir glauben dieß mit dem vollkommensten Recht sagen zu köns nen. Ihr haben wir es zu danken, wenn in den Gemeinden unsers Landes bisher noch ein reger kirchlicher Gemein« sinn sich äußert, der dadurch vornehmlich nur erhalten und belebt werden kann, daß die Gemeinden durch Wort und. That mit Theil nehmen an dem, was zur Erhaltung und Beförderung des kirchli

denn jemals eine Verwaltung der kirchlichen Angelegenheiten im Geiste des Christenthums und nach den Bedürfnissen der Kirche versprechen, wenn nicht bei einer Verfassung, welche der Kirche erlaubt, sich mit Freiheit in ihrer Sphäre zu be wegen, wo jeder Theil seine natürliche Stelle einnimmt, die Gemeine als Organ der Kirche, die Geistlichkeit als Fürspres cher und Anwalt, die Regierung als Schuß- und Schirms herr derselben. Insonderheit (um bei einem Puncte stehen zu bleiben, worauf so viel, ja mehr als viel beruht) wird ge gründete Hoffnung seyn, daß da, wo die kirchliche Freiheit durch die Wahlmethode zugleich behauptet und mit weiser Mäßigung eingeschränkt wird, die Aemter der Kirche mit ge

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chen, Wohls befchloffen und ausgeführt wird; denn nur so können fie es wissen, daß sie einer freien Gemeinschaft angehören, deren Zwecke durch eines Jeden Thätigkeit erreicht werden sollen, und nur fo können sie sich zu dieser Thätigkeit ermuntert fühlen. Ihr has ben wir es zu danken, wenn bisher die Verbindung der Prediger mit ihren Gemeinden noch eine innige, alle bez beutende Verhältnisse des Lebens durchdringende und für beide Theis le erfolgreiche und fruchtbringende ift. Ihr verdanken wir es, daß das schine Verhältniß, in welchem alle Verkündiger des Evangeliums nach dem Ausspruche Jesu als gleiche Brüder mit einander stehen sollen, unter uns aufrecht erhalten würde." Und S. 32: Feierlich wird der neue Prédiger ein paar Tage vor der Ordination von einer zahlreichen Deputation der Gemeinde Stunden weit zu Pferde abgeholt. An der Grenze der Gemeinde gehen ihm Hunderte entgegen und begleiten ihn unter dem Geläute der Glocken; Ehrenpforten werden ihn errichtet, und Blumen auf den Weg gestreut; Kirche und Pfarrhaus werden ausgeschmückt; an vielen Orten findet der neue Prediger mit den nöthigen Mobilien und Lebensmitteln, als Geschenken, sein Pfarrhaus verschen. Der Eindruck bleibt Jahre lang unvergeßlich; fie bahnt dem neuen Prediger den Weg zu den Herzen seiner Pflegebefohlenen. Die inni ge Anhänglichkeit und das gegenseitige Vertrauen zwischen Prediger und Gemeinden, das man in andern Provinzen in dem Grade nicht antrifft, gründet sich lediglich auf die freien Bahlen und auf den feierlichen religiösen Act der Ordination."

nauerer Rücksicht auf die verschiedenen Erfordernisse bei denselben und auf die verschiedenen Fähigkeiten, auf die Tüchtigs feit und den Eifer der Geistlichen werden besett werden. Wo die Gemeinen das natürliche Stimmrecht, und die geistlichen Vorsteher das eben so natürliche Recht, die Wahl der Gemeinen zu leiten und die Vorschläge in modificirter Form der Regierung anheim zu stellen, entbehren, da versäumt man das natürliche und das sicherste Mittel, der geistlichen Tüch tigkeit und den rechtmäßigen Forderungen der Kirche ihr Recht widerfahren zu laffen. *) Die weltliche Auctoritat wird in der Regel bei solchen Gründen, die gezählt und berechnet werden können, bei akademischen Charakteren und Graden, bei Alter und Amts-Anciennetet, stehen bleiben, und sie muß bei diesen stehen bleiben; denn ginge sie weiter, so würde die Folge nur die feyn, daß sie auf Kosten der Gerechtigkeit und zum Schaden der Kirche sich in das Gebiet der Theologie verirrte. Bei dieser Verfahrungsart ist der Kirche aber, selbst bei dem redlichsten Willen der Behör den, immer nur schlecht gedient; denn zur Würdigung des wahren geistlichen Charakters, der theologischen Gelehrsamkeit, des Rednertalents, der Pastoral- Tüchtigkeit, und um zu be urtheilen, zu welcher Stelle das Individuum nach seiner ganzen Persönlichkeit vorzüglich geschickt sei, dazu gehört eine höhere Kritik, die nur von denen ausgeübt werden kann und muß, die im Befihe der nöthigen Einsichten und der eben so nöthigen Local- Kenntniß sind. Fehlgriffe können auf diese Weise so wenig als in irgend einer menschlichen Praxis vermieden werden; aber viel ist schon gewonnen, wenn nicht schon die Theorie an und für sich ein Fehlgriff ist. **)

*) Calvin, inst, rel, chr. IV. 3:,,habemus, esse hanc ex verbo Dei legitimam ministri vocationem, ubi ex populi consensu et approbatione creantur, qui visi fuerint idonei; praeesse autem electioni debere alios pastores, ne quid vel per levitatem, vel per mala studia, vel per tumultum a multitudine peccetur." **) Gine claffische Stelle von dem Rechte der Gemeinen, ihre Predis

Klagen und Wünsche..

Es giebt keine Lehre, welche die Reformatoren öfter und ernstlicher eingeschärft haben, als die von der Trennung des geistlichen und weltlichen Regiments, und es giebt keine Lehre, die tiefer im Wesen des Protestantismus gegründet ist. *) Und so finden wir wieder einen vollkom

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ger zu wählen oder vorzuschlagen, kommt in der Remonftranz des französischen Parlaments gegen das Concordat von 1517 vor: L'election est de droit divin, puisqu'on voit des exemples dans les actes des apôtres. On la trouve constamment recommendée dans les écrits des pères de l'église, les édits des empereurs et des rois chrétiens. Si depuis elle a souffert des modifications, si quelques nations en ont été privées, si celles qui l'ont le plus conservées, n'ont pu empêcher qu'il ne s'y glissât des abus; il faut plaindre la foiblesse humaine, accuser les passions, l'ignorance et les vices des fiêcles, qui nous ont précedés, il faut que ceux, à qui le ciel a mis l'autorité en main, s'en servent pour corriger les abus; ́mais il ne faut pas détruire une pratique sainte, qui a fait fleurir l'église primitive, et qui au milieu de la corruption générale nous donne encore des pasteurs éclairés et vigilans." Belche Grinnerung einer katholischen Obrigkeit an die proteftantischen! hiemit vergleiche man noch die ernstliche Stimme der åltern lutherischen Theologen: Chemnitz. loci theol. de eccl. c. 4 p. 134 (Witteb. 1623):,,Sicut Pont. Rom, cum suis commisit sacrilegium in eo, quod electionem et vocationem ministrorum eripuit ecclesiae et ad se solum suosque transtulit, ita quidem criminis reus est etiam magistratus, quando, excluso ministerio et reliqua ecclesia, sibi soli potestatem vindicat con. stituendi ministerii in ecclesia." Gerhard loci theol, loc. 24 c. 3. sect 4 §. 86.

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*) Conf. Aug. de potest. eccl.:,,Non commiscendae sunt pote stas ecclesiastica et civilis. Ecclesiastica suum mandatum habet evangelii docendi et administrandi sacramenta; non irrumpat in alienum officium, non transferat regna mundi, non abroget leges magistratuum, non tollat legitimam obedientiam." Luther Ausleg. des 101 Pf. (V. S. 1249):,,ich muß immer solchen Unterschied dieser zweien Reiche einblauen und

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menen Widerspruch beider Kirchen in Rücksicht des Verhåltnisses, worein beide sich zum Staate sehen. Die vollständige Jurisdictions - Macht, welche die katholische Kirche sich vermöge ihres politischen Charakters zueignet, und die äußere Unabhängigkeit, worauf sie vermöge ihrer theokratischen Auctorität Anspruch macht, weis't die protestantische Kirche als unvereinbar mit der geistigen Natur der Kirche ab, und während daher die katholische Kirche in ein feindseliges, rivalisirendes Verhältniß zu dem Staate tritt, während sich dieser jeden Fuß breit seines eigenen Gebietes erkämpfen und jeden Augenblick zur Vertheidigung des mit Anstrengung Erkämpften bereit seyn muß, räumt die protestantische gern Alles ein, was der Staat nur vernünftiger Weise fordern kann, und die Freiheit, die sie sich vorbehalt, kann der Staat nur in Verblendung gesonnen seyn ihr streitig zu machen.

Wo nun eine Kirche jedem Wirken gebietender, herrschender, zwingender Natur entsagt, wo sie Schuß bei der weltlichen Regierung sucht, sich der Staatseinrichtung willig uns terwirft und nach ihrem ganzen Wesen dazu geeignet ist, die freundschaftlichste und in ihren Folgen heilsamste Verbindung mit dem Staate einzugehen, da sollte man billig erwarten, daß die Politik diesen religiösen Charakter der Kirche zu schäßen wüßte und ihr mit Freuden die Verfassung und Freiheit einräumte, deren sie bedarf, um zu ihrem großen Ziele zu wirken. Ein Ueberblick der Geschichte des Protestantismus aber wird kaum dazu dienen, diese Erwartung zu bestätigen, und werfen wir einen Blick auf die kritische Zeit,

einkâuen, eintreiben und einkeilen, ob es wohl so oft, daß verdrieß, lich ist, geschrieben und gesagt ist; denn der leidige Teufel héret auch nicht auf, diese zwei Reiche in einander zu brauen und zu kochen." Calvin, Ep. ad minist, Tigurin. (p. 125):,, sic intra fines ecclesiastici regiminis Consistorium sese contineat, ut nihil ordinariae potestati magistratus deroget ac detrahat; ac verbi ministri spirituali gladio contenti, civilem jurisdictionem non attingant,”

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