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und 4. Hufen an das Kloster zu Bildhausen, auf Antrag des das. Abts Werner, ab, trennt diese als Tochter von der Mutterkirche zu Mellerstadt, hebt die Parochian- Verhältnisse zwischen diesen beiden auf, und bekommt dafür von dem gedachten Kloster, zur Vermehrung des Kirchenschatzes der nach Mellerstadt eingepfarrten Kirche zu Menthausen (not. 673.), ein 4 Talent zinsbares Gut in Berckach. 1175 Er ertheilt hierauf dem Abte das Recht zur Pfarrbesetzung zu Rodhausen, yersichert ferner (zu Vermeidung des Scheins durch dieses Tauschgeschäft die gedachte Parochie beeinträchtiget zu haben), dafs sein Vasall und Ministerial Boppo zu Irminoltshusen (Irmelshausen) und einige andere, welchen ihr Gutachten hierüber abgefordert worden, den Tausch als vortheilhaft für die obige Parochie gehalten und darauf bei Eid und Pflicht angelobet hätten. Bannfluch. Zeugen sind gewesen der Dompropst und Archidiacon Godefried und mehrere andere Würzburger Geistliche, dann der Graf Berthold zu Henneberg, Conrad zu Trimberg, Boppo zu Irmelzhusen, Albert von Hildenburg, Mangold von Wilberg und dergl. Acta sunt hec anno dom. in c. 1194 Ind. XII. Coelestino III. Romane sedi presidenti. Heinrico Rom. imperatore. Bertholdo urbis prefecto.

v. Schultes dipl. Gesch. der Grafen von Henneberg. Tom. I. pag. 81.

In dem Jahre 1194.

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514. Der Abt Siegfried zu Herschfeld trifft mit dem Herzog Bernhard (zu Sachsen als Voigt des Kl. Nienburg) über die Voigtey zu Scawize, 1176 einem dem Kloster zu Memleben zuständigen Dorfe, mit welcher ersterer den letzteren beliehen, dieser aber solche Heinrich yon Kocstede anderweit in Lehn gegeben habe, unter Zuziehung des Propstes Conrad zu Memleben folgende Vereinigung:

a. dafs für die voigteyliche Verwaltung von jeder Hufe jährlich dem Voigt ein Malter Waizen köthenschen Gemäfses verabreicht werden,

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terhin das Stift zu Würzburg nicht nur die Landeshoheit, sondern auch die Gerichts barkeit in Anspruch, und veranlasste deshalb mit dem Hause Sachsen einen Procefs, der endlich durch einen Recefs v. J. 1656 zum Vortheil des letzteren, in Anschung der Territorialhoheit mit dem Patronatrechte, seine Endschaft erreichte. 4175. Das Dorf Berckachi. A. Römhild, eh ni tre 1176. Das Dorf Zabitz i. A. Köthen.

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davon aber in dem Umfang der Flur des gedachten Dorfs 31⁄2 Hufen befreiet seyn, jedoch wenn

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b. Hufen aus der Fluran Bauern ** abgelassen würden, der Voigt mehr nicht, als was in dem Dorfe altherkömmlich, nemlich zwei Modioli, *** die keinen vollen köthenschen Scheffel ausmachen, verlangen, auch

c. derselbe in keinem Fall, er möge auf Verlangen des Propstes oder der Unterthanen nach Scawiz kommen, nichts weiter, als blos das, was aus Criminal-Verbrechen sich ergeben würde, fordern, sich von dem, der in Civil-Angelegenheiten seine Anwesenheit sich erbeten habe, bezahlen, an den Gerichtsstrafen + den Propst Antheil nehmen lassen, von diesem auch überdiefs noch 10 Mark (als Honorar) erhalten, sodann

d. jährlich dreimal tt einen Wagen mit 4 Pferden auf 1, höchstens 2 Tage als Spanndienst zu verlangen berechtiget seyn, und endlich e. verhindern solle, dafs keine der in der Dorfflur gelegenen Hufen an einen Auswärtigen übergehe. ++

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Der Abt versichert schlülslich, dafs der obgedachte (Unter-) Voigt Heinrich mit dessen Söhnen Conrad und Burchard, dem Herzog Bernhard die Festhaltung dieser Vereinigung handgebend angelobt hätZeugen sind gewesen der Herzog Bernhard zu Sachsen und

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* In der Urkunde steht das Wort »predium. Dieses kann hier nicht als ein für sich bestehendes, mit Grundstücken versehenes, Gut betrachtet, sondern mufs vielmehr für den Umfang der Dorfflur selbst angesehen werden, wie sich dieses aus dem Context ides Documents folgern läfst.

Wahrscheinlich sollen dadurch freie, nicht hörige Bauern verstanden seyn, weil man ihnen eine geringere Abgabe zusicherte. Hüllmann Gesch. des Ursprungs der Stände in Deutschland. T. II. p. 316. seqq.

***War ein Getreidemaafs Gloss. manuale sub voce Modiolus.

Das Wort lucrum bedeutet hier die Gerichtsstrafe, welche in Geld bestanden, und gewöhnlich mit tela dem Propst, mit tel aber dem Voigt gehöret hat.

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++ Vermuthlich jedesmal zu der Zeit, wenn der Voigt Gerichtssitzungen halten mufste, und damit nicht derselbe diese Dienstleistung zu einem andern Zweck benutzen und über die Gebühr aufhalten solle, so ist zugleich auch die Dauer derselben bestimmt worden.

+ Dioser Sinn scheinet in den Worten der Urkunde zu liegen: si aliquis aliquem man

sorum in predio collectorum repetet.

Graf zu Aschersleve, die Freien, der Burggraf Siegfried zu Brandenburg und dessen Bruder Graf Baderich zu Thornburg, Al bert von Bisenrot, Werner von Dobin, Baldemar von Cluze und dergl. Act. ab inc. dom. anno 1194. regnante imperatore

Heinrico VI.

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515. Der Herzog Bernhard zu Sachsen und Graf zu Aschersleben wiederholt den Inhalt der vorstehenden Urkunde, genehmiget die getroffene Uebereinkunft, und versichert, dafs auf diese ihm der Voigt Heinrich von Kocstede und seine Söhne angelobt hätten. In Gegenwart derselben Zeugen, welche die vorhergegangene Urkunde enthält. Act. ab inc. dom. anno 1194 regnante imperatore Heinrico VI. praesidente Hersfeldensis ecclesie Abbate Sigfrido.

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516. Der Landgraf Herrmann in Thüringen und Pfalzgraf zu Sachsen bestätiget einen Kauf, nach welchem der Abt Albold zu Volkenroda für das dasige Kloster von einigen Vasallen des ersteren, die Güter zu Bertero da und Menteroda, 1177 für 70 Mark, ingl. ein Vorwerk zu Osterkörner 1178 für 6 Mark erworben hat, und bedrohet denjenigen, welcher das Kloster in dem Besitz dieser Gegenstände beeinträchtigen würde, mit dem Verlust der göttlichen Gnade. Zeugen sind gewesen der Abt Gottfried zu Georgenthal, die Pröpste Heinrich zu. Sulza, Eccard zu Abtero de und Schreiber, dann Meinher von

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*

1177. Das Dorf Menterode i. A. Volkenrode. Bertero de hat in der Nähe jenes Dorfs gelegen, und ist in selbiges Menterode in den früheren Zeiten eingepfarrt gewesen. Galletti Gesch. des Herz. Gotha T. IV. p. 225.1.

1178. Das Dorf Oster körner zum Amte Volkenrode gehörig, nicht weit von Schlotheim.

• Vermuthlich hat dieser Propst die Urkunde concipiret und niedergeschrieben.

*

Werben, der Amtmann Gedebald von Neuburg, der Marschall Heinrich. Geschehen nach Christi Geburt 1117, da Heinrich das römische Kaiserthum und das Königreich Sicilien regiret. ***

Gleichenstein Gotha diplom. Tom. II. pag. 266.
Schöttgen und Kreysig diplom. Tom. I. pag. 754.

Den 29. April 1195.

517. Der Papst Coelestin bestätiget das Kloster zu Cakelingen (Hecklingen), mit den dahin von dem ehemaligen Bischoff R. zu Halberstadt (Rudolph Urk. Extr. No. 189.) bezirkten Kirchenparochien zu Stasfurde (not. 505.), Altendorp (not. 506.), Cocstete (T. I. Direct. p. 60.), Winningen (ib. p. 78.), so wie mit dem Patronatrechte über die Kirche zu Retmarsdorf, 1179 nimmt gedachtes Kloster in seinem Schutz, und stellt an den dasigen Propst Erwin die gegenwärtige Urkunde aus. Dat. Laterani III. Kal. Maij pontificatus nostri anno 5. (trifft zum Jahre 1195.)

Beckmann Hist. von Anhalt. pag. 150.

Den 27. Oct. 1195.

518. Der Kaiser und König zu Sicilien, Heinrich VI., bestätiget dem Kloster zu Sychem (Sittichenbach not. 593.) dessen Gerechtsamen und Besitzungen, erlaubt demselben auch, sich Reichsgüter, in soferne de

* Ohne Zweifel der Burggraf Gotebold de novo castro, der ganz unrichtig als Amtmann übersetzt worden ist.

**Die Urkunde ist von Gleichenstein als Uebersetzung und von Schöttgen in gleicher Art excerptweise gegeben, von ersterem das Jahr 1117, dagegen von letzterem d. J. 1197 angenommen worden. Allein d. J. 1117 kann nicht richtig seyn, weil damals Herrmann noch nicht gelebt hat und des Kaisers Heinrich Regierung als Königs von Sicilien gedacht wird, der hierzu erst den 23. Oct. 1194 zu Palermo gekrönet worden ist. Es mufs daher das Document zwischen dem Jahre 1194 und dem Anfang des Jahres 1197 ausgestellt seyn, und zwar letzteres um deswillen, weil Herrmann im Monat Mai dieses Jahres nach Palaestina gereiset, und der Kaiser Heinrich im September 1197 gestorben ist. Zu wünschen wäre es, es möchte v. Gleichenstein die Urkunde nach dem Original oder wenigstens in keiner so fehlerhaften Abschrift geliefert haben, denn der Umstand, dafs der Abt Gottfried zu Georgenthal als Zeuge vorkommt, damals aber Witekind nach Thur. sac, p. 515. die Abtey verwaltet hat, und verbunden mit einer falschen Angabe des Jahres, macht die Aechtheit des Documents unsicher. 1179. Das Dorf Rattmannsdorf an der Lide i. Anhält, A. Bernburg.

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ren Werth nicht über 10 Mark beträgt, durch Tausch oder Kauf zu er werben, verbietet allen und jeden, dieses, Kloster auf keine Weise zu be einträchtigen, und setzt auf solchen Fall eine Strafe von 100 Mark Gol des, halb dem kaiserlichen Fiscus, halb dem Kloster zahlbar, fest. Zeugen sind gewesen die Erzbischöffe Conrad zu Mainz, Ludolf zu Magdeburg, der Bischoff Gardolf zu Halberstadt, der Herzog Bernhard zu Sachsen, der Landgraf Herrmann in Thüringen, der Graf Adolf zu Scowinburc (Schauenburg), der Burggraf Gebhard zu Magdeburg, der Graf Poppo zu Wertheim, der Marschall Heinrich von Kalendin und dergl. Acta sunt hec anno dom. 1195. Ind. XIV. regnante dom. Heinrico VI. imperatore et rege Siciliae. anno regni 26. imperii 5. regni Siciliae 1. Dat. Gailenhusin VI. Cal. Nov.

*

Schöttgen und Kreysig Beiträge. Tom. III. pag. 427.

Den 27. Oct. 1195.

519.1 Derselbe tritt an das Kloster zu Pforte das Dorf Wenzendorf, 180 theils zur Mark Meissen, theils zum Stift zu Quedlinburg gehörig, ab, und bekommt dafür von jenem (damit die Besitzungen dieser

Nach der italienischen Zeitrechnung; denn der K. Heinrich bediente sich bald der römischen bald der kaiserlichen Indiction.

1180. Ohne Zweifel das Dorf Wezdorf i. A. Weida, weil das Stift Quedlinburg dabei concurriret, welches bekanntlich in dem Voigtlande begütert gewesen ist.

Als der Markgraf Albert zu Meifsen den 26. Junii 1195 ohne männliche Nachkommenschaft starb, so nahm der Kaiser Heinrich die Mark Meifsen in Besitz, und liefs solche bis zu seinem Todte durch besondere Beamte verwalten. Es würde dem Kaiser Unrecht geschehen, wenn man in dieser Verfahrungsart eine feindliche Gesinnung gegen Alberts Bruder Dietterich, als nächsten Verwandten und Nachfolger in der Mark, suchen wollte. Denn die Folge in Erbgütern: fand damals nur noch in gerade absteigender Linie statt, die Seitenverwandten konnten ohne die gesammte Hand keinen Anspruch darauf machen, und wahrscheinlich fehlte Dietterich diese Mitbelehnschaft, Der Kaiser hatte mithin nichts weiter gethan, als was den Rechten damaliger Zeit gemäfs war, und daher kam es, dafs er nach dem Inhalt der mitgetheilten Urkunde über die Mark disponirte, weshalb auch der Landgraf Herrmann von Thüringen, welcher in einem bei Bertuch Chr. Pórt. p. 30. und Thur. sac. p. 834. ersichtlichen Urkunden- Extract als Lehnherr über die Besitzungen zu Vinne zu diesem Tausch seine Einwilligung ertheilte, sich des Ausdrucks bediente: imperator, qui eodem tempore Marchiam liberam in sua potestate habeat."

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