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-Sup. Münchmeyer weiss sich über den Begriff und die Grundlage des Amtes mit Harless einverstanden; aber alles Andre, was daraus folge, folge mit Nothwendigkeit;

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selbe liest vor aus Confess. August. §. 20. und 21. de potestate ecclesiastica, wo aufgezählt wird, was dem Amte jure divino zukomme. Geh. J. R. IIuschke verwahrt sich dagegen, als habe er vorhin Christum und den Heil. Geist von einander scheiden wollen, es handle sich nur darum, wiefern im Amte, das der HErr unmittelbar in den Aposteln gestiftet habe, auch noch jetzt der göttliche Beruf liege. Prof. Kahnis lenkt auf den Hauptpunkt der I. These zurück; die Hauptfrage sei und bleibe: ist das Amt göttliche Stiftung, oder ist es ein Ausfluss aus dem allgemeinen Priesterthum? In so grosser Versammlung sei der Begriff schwer festzustellen; Ephes. IV. gebe jedoch die Einigung über denselben, denn darnach sei Amt der Beruf zur Erbauung des Leibes Christi. Ueber den Inhalt

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des Amtes die Bestimmungen des N. Test. mit den symbolischen Bestimmungen unsrer Kirche in Einklang zu bringen sei keineswegs leicht. Die letzteren unterschieden potestas ordinis und jurisdictonis. Was Huschke's Unterscheidung betreffe, führe die heil. Schrift das Amt auf Gott, Christus und den Heil. Geist promiscue zurück. Pastor Besser führt den Pfarrer Grabau in Nordamerika als ein trauriges Beispiel für die Gefahr zu grosser Ausdehnung der Amtsbefugnisse an, welche für menschliche Ordnungen Gehorsam in Anspruch nehme unter Androhung des Bannes. Sup. Münchmeyer gibt zu These I. die Erläuterung, dass in derselben nur vom ersten Ursprunge, von der Schöpfung des Amtes geredet sei. Dr. Harless meint, mit allgemeinen Definitionen, wie die von Kahnis, sei nicht auszukommen; ihm liege daran, dass in der Frage vom Amte an Amt nicht in anderm Sinne zu denken sei, als das Bekenntniss der Kirche davon geredet habe. In der neueren Zeit sei dem lutherischen Begriffe des Amtes Vieles untergeschoben worden, was nicht dazu gehöre. Dass der HErr die Apostel eingesetzt, sei unfraglich; aber die Streitfrage sei nicht die, ob der HErr der Genesis nach das Amt eingesetzt, sondern ob dasselbe, wie es jetzt bestehe, unmittelbare Stiftung des HErrn sei. O. A. R. Elvers weist auf die Unterscheidung hin zwischen den geschichtlichen, ursprünglichen Keimen des Amtes und den Entwickelungen, die dasselbe im Verlaufe der Zeiten genommen; jetzt sei dem ursprünglichen Amtsinhalte Manches verloren gegangen, für welchen das Stiftungswort das Grundfundament sei, aus welchem potestas ord, und ju

risdict. hervorgehe, welche letztere auf Weltliche übergegangen sei. Das Amt müsse als eine unmittelbare Stiftung des HErrn in dem Sinne gelten, dass es in seiner Gesammtheit auf den HErrn bezogen werde. - Der Präsident Dr. Petri findet die Ursache davon, dass bisher immer zweierlei, nämlich die Genesis des Amtes und der Begriff und Umfang seiner Thätigkeiten, verhandelt worden, darin, dass zwei Sachen in eine Thesis gebracht sind; man solle lieber so scheiden, dass die Befugnisse des Amtes als ein für sich Bestehendes entweder für sich behandelt werden, oder dass man dies bei Seite lasse und nur die Frage, ob das Anit unmittelbare göttliche Stiftung oder eine Delegation der Gemeinde sei, discutire. Sup. Münchmeyer erklärt, dass er in These I. nur vom Ursprunge des Amtes habe reden wollen und interpretirt das,, und durch sive.

Prof. Thomasius schlägt für These 1. folgende Fassung vor:

Das neutestamentliche Amt ist die vom HErrn übertragene Thätigkeit, das Wort zu verkünden und die Sacramente zu verwalten; das Amt ist unmittelbar vom HErrn gestiftet und besteht jure divino.

Präs. Dr. Petri hingegen will jetzt lieber die Amtsthä tigkeiten ausgeschlossen wissen. Dagegen erklärt sich Sup. Münchmeyer, wenn dadurch präjudicirt sein sollte, dass das Amt nicht auch die sacrificielle Thätigkeit zu leiten habe, und schlägt die Fassung so vor:

Das Amt des N. Test., oder das die Versöhnung predigt, ist vom HErrn unmittelbar gestiftet.

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Sup. Nagel hält es für unmöglich, dass darüber eine Abstimmung könne zu Stande kommen, wenn nicht eine Einigung über den Inhalt des Amtes vorausgegangen sei. Bei Ordination und Institution der Pfarrer hätten die Alten speciell die Amtsbefugnisse aufgezählt und, namentlich in Pommern, dazu gerechnet, dass der Geistliche, ausser der Predigt des Wortes und der Verwaltung der Sacramente, Kirchspiel regieren solle; darunter laute es ganz speciell : Du sollst die Alten anhalten, dass sie Kinder und Gesinde früh und spät Katechismus verhören u. s. w. u. s. w." Die, welche solche Ordnungen abfassten, hätten sich mit den kirchlichen Bekenntnissschriften gewiss im vollsten Einklange gewusst. Prof. Delitzsch erklärt sich gegen Abstimmung so wie dagegen, dass überhaupt eine Resolution gefasst werde, denn es liege ein Dissensus vor, dessen Aufhebung für diese Versammlung unmöglich sei, aber anch dieselbe nicht

zu sehr bekümmern dürfe, da ja zur Erledigung dieser Frage in unsrer Zeit erst der Anfang gemacht sei. Das jetzige Amt sei nicht im Apostolate zu suchen. Dr. Höfling nenne das Apostolat einen unmittelbar vom HErrn creirten Stand mit besonderen Standesprivilegien und Vollmachten. Nach Erlöschen des Apostolates ruhe das Amt principaliter und generaliter in der Gemeinde; die Verheissungen und Vollmachten des Apostolates könne das jetzige Amt nur in sofern auf sich beziehen, als sie die Gnadenmittel betreffen. - Sup. Münchmeyer erwähnt, dass Dr. Delitzsch damit gerade auf These II. hinleite, die geradezu gegen die Ansicht Höflings gerichtet sei. — O. A. R. Elvers findet in Delitzsch's Worten eine Hindeutung auf die schwere Frage, ob das Wort des HErrn an Petrus blos auf diesen oder auf jeden Pastor gehe, und kommt immer darauf zurück, sich darüber zu verständigen, ob das Amt Gabe und Stiftung des HErrn sei. Dr. Harless spricht sich dahin aus, dass die Conferenz durchaus keinen Beschluss fassen, noch eine entscheidende Lösung geben könne, dass dieselbe sich auch nicht anmasse, über kirchliche Fragen in einer Weise zu entscheiden, die nur dem Kirchenregimente gehöre. Aber erklären solle man, dass man über das Amt sich verständigen wolle, und an das Amt im Sinne der Väter denke, nicht mit Berufung auf die Kirchenordnungen, sondern auf die Bekenntnisse. Dass die Gemeinde das Amt gemacht, dies zu behaupten, könne keinem lutherischen Christen einfallen. Dr. Besser bringt zu Elvers' Worten aus 1 Petri V. den Belag, dass des HErrn Gebot an Petrus auf alle Inhaber des neutestamentlichen Amtes gehe. Pastor Meyer aus dem Schleswigschen behauptet, das Wort: Weide meine Schafe u. s. w." gehe auf die Prediger sowohl als auf die Apostel, wie hervorgehe aus der Verheissung: „Ich bin bei euch alle Tage u. s. w."; diese Verheissung beziehe sich auf des HErrn Befehl, das Evangelium zu verkündigen. Der von O. A. R. Elvers gemachte Vorschlag, zu setzen: „, geistliches Amt" wird als unklar verworfen. Prof. Kahnis schlägt vor, die Frage so zu stellen: „ob das Amt des Wortes und der Sacramente, wie es unter uns bestehe, eine Lehre Christi oder der Gemeinde sei?" Dagegen verlangt O. A. R. Elvers, dass der reformirten Kirche gegenüber das altlutherische Princip ganz festgehalten und ausgesprochen werde, dass das Amt blos vom HErrn sei. Dr. Besser wünscht, des Anstosses wegen, eine Einigung, aber Präs. Dr. Petri erklärt sich entschieden gegen Abstimmung so wie gegen einen allgemeinen vagen Ausdruck der gemeinsamen Ueberzeugung. Dr.

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Harless, den es schmerzlich berührt, wenn nicht wenigstens über Etwas eine Einigung zu Stande kommen sollte, recapitulirt seinen vorher gemachten Vorschlag und erläutert so: Das Amt ist das in den Symbolen gemeinte und bezeichnete, bezeichnet nach seinem Zusammenhange mit denjenigen Stiftungen des HErrn Jesu Christi, auf welchen die ganze Kirche ruht, mit welchen die Stiftung des Amtes unmittelbar zusammenhängt. Das Wort kat kein andrer, als Jesus Christus geredet, die Sacramente danken wir ihm allein. Die Stiftung der Gnadenmittel ist der Grund der Kirche und damit hängt zusammen die Stiftung des Amtes, das zusammenfällt mit Wort und Sacramenten. Ministerium verbi et sacramentorum ist ein vom HErrn gestiftetes und gegebenes Amt, anders können und dürfen wir nicht sagen. Die Conferenz stimmt diesem Worte des HErrn Oberhofpredigers Dr. Harless mit einem allgemeinen „Ja“ bei. - Prof. Thomasius wünscht die von ihm vorgeschlagene Fassung der Thesis zur Discussion gebracht, nämlich: „Das neutestamentliche Amt ist die vom HErrn seiner Kirche übertragene Thätigkeit, das Wort zu verkündigen und die Gnadenmittel zu verwalten; dies Amt ist unmittelbar vom HErrn gestiftet und besteht jure divino.“ (Conf. Aug. Art, XXVIII.) O. A. R. Elvers kann sich mit dieser Fassung nicht einverstanden erklären, überhaupt nicht mit den Auffassungsweisen,, bayririscher Professoren." Prof. Delitzsch erwiedert, die Erlanger Theologen ständen ganz auf dem von Dr. Harless ausgesprochenen Bekenntnisse. Prof. Lindner jun. findet die Schwierigkeit einer Einigung darin, dass man für eine Grundanschauung die entsprechende Formel suche; als solche schlägt er die von Dr. Harless vor. Das Amt hält er für unmitelbare göttliche Stiftung, aber der Träger des Amtes könne Delegat der Gemeinde sein, denn hier existire kein Unterschied. Prof. Müller aus Grimma meint, es sei nicht scharf genug unterschieden das Amt und die Träger des Amtes. Dass das Amt eine Thätigkeit sei, ausgeübt auf Grund göttlicher Vollmacht, das stehe fest. Aber davon verschieden sei die Frage, wie der Einzelne diese Vollmacht empfange, ob aus der Gemeinde heraus oder noch so unmittelbar vom HErrn, wie die Apostel. Endlich findet die

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von Dr. Harless proponirte Formulirung:

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Das Amt des Neuen Testamentes, wie unsre Kirche in ihren Bekenntnissen dasselbe versteht, ist unmittelbare Gabe und Stiftung des HErrn der Kirche

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die allgemeine Zustimmung der Conferenz.

In Stellvertretung des Dr. Petri übernimmt Geh. Justizrath Huschke aus Breslau das Präsidium und übergibt die II. Thesis zur Discussion, die er selbst für eine rein geschichtliche hält. Sup. Münchmeyer erklärt, dass in These II. allerdings eine historische Frage sei, aber er habe zurückweisen wollen, dass der HErr nicht das Amt gegeben habe, getragen von der Totalität aller Gläubigen, sondern von bestimmten Einzelpersonen, die aus Seinem Willen allein nothwendig hervortreten. Also, spricht sich Sup. Pistorius aus, gleich von vornherein ein Unterschied zwischen den Trägern des Amtes und zwischen der Gemeinde. Die Kirche ist vom HErrn nicht so gestiftet, dass innerhalb derselben bestimmte Personen als Träger des Amtes verordnet sind. Die 12 Apostel sind gleichsam die erste Compagnie der christlichen Kirche; sie sind zugleich Kirche und zugleich Träger des Amtes. Dafür erklären sich die Symbole ganz bestimmt, dass die Gemeinde Träger des Amtes ist; der Beweis ist zu führen aus der Lehre vom Sacramente des Altares. Aus den Worten: Trinket Alle daraus deducirt die Kirche, dass auch die Glieder der Gemeinde empfangen sollen. Die 12 Apostel sind also vom Anfange an die Kirche. Im erweiterten Kreise der Kirche musste natürlich eine Vertheilung des Amtes an einzelne Personen übergehen, und diese Vertheilnng ist juris humani, das Amt aber juris divini. Prof. Kahnis bemerkt, dass der HErr Jesus Christus, indem er die Apostel zur Predigt des Worts u. s. w. berief, eo ipso in ihnen das neutestamentliche Amt gestiftet habe; aber zwischen dem Apostolate und dem folgenden Amte sei ein Unterschied; die Apostel haben Prärogativen, die mit ihnen erloschen sind. Prof. Thomasius erklärt sich ganz für die Ansicht von Pistorius; das Amt sei nicht principiell an einen besondern Stand durch göttliches Mandat geknüpft, sondern der Kirche als solcher eigen, das die unzweideutige Lehre der Bekenntnissschriften (Art. Schmalc.). Einen zur Ausübung des Amtes gesetzlich berechtigten und privilegirten Stand gebe es nicht. Jeder Christ, der das Wort verkündige, thue solches kraft des Amtes, welches penes totam ecclesiam, nicht als Amtsträger oder Standesper son, aber wohl auf Grund des göttlichen Mandates, welches der HErr seiner ganzen Kirche gegeben hat. Wo nicht, so sei man an der Gränze der katholischen Lehre; dann hätte dieser Stand einen heilsvermittlerischen Boden. Das Amt müsse durch bestimmte Personen bekleidet sein; die Kirche habe, wie die einzelne Gemeinde, das Recht und das Mandat, mit ihrem Amte bestimmte Personen zu betrauen, wodurch

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