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Grund des Wortes Gottes und des Bekenntnisses als heilige Gewissenspflicht anerkennen" findet die Zustimmung der Conferenz.

Sup. Münchmeyer hält die Herstellung der Kirchenzucht nach ihrem schriftgemässen Ideale in unsrer Kirche noch beinahe für eine Unmöglichkeit, besonders in den grossen Gemeinden und in den Städten. Das ganze Landeskirchenwesen scheine das, was geschehen sollte, auszuschliessen. Das Verfahren eines Ambrosius und Theodosius, wie sei es möglich, wenn die, welche der Zucht am meisten bedürfen, Träger des Kirchenregiments seien? Da sei mit Luther im Vater Unser zu bitten, dass der Teufel uns nicht betrügen und in Verzweiflung führen möge. Der in diesem Zustande vom HErrn gewiesene Trost sei der, dass er sich noch nicht vou seinem Volke abgekehrt habe, dass er noch jetzt der barmherzige Samariter sei, der noch Oel und Wein in die Wunden des armen geschlagenen und halbtodten Leibes giesse; seine Cur sei bisher nicht ohne gesegneten Erfolg geblieben, nur Zeit müsse man noch dazu lassen. Der Leib eines Kranken sei ja nicht der eines Gesunden. Unsre Kirche sei jetzt wie Israel in der Wüste, allwo es der HErr in Geduld getragen, das Volk nicht behandelt habe, wie ein gesundes, die Bescheidung nicht ausgeübt worden sei, die erst unter Josua wiedergekommen. Was sollen wir thun?

Täglich auf den Knieen vor dem HErrn liegen, heten und bitten, dass Er helfen, die noch fehlende Möglichkeit geben und schaffen wolle dadurch, dass Er Seiner Kirche mehr und mehr die ihr noch fehlende Gesundheit schenke; aber auch den halbtodten oder scheintodten Leib nicht als gänzlich todt ansehen. Damit erklärt sich Ref. Besser im Ganzen wohl einverstanden, aber um des Gewissens willen in einem Puncte nicht. Denn solle der kranke Leib gesunden, so müssten die Aerzte zwar in Anwendung der Heilmittel weislich in Geduld nach Mosis Beispiel einhergehen, aber dürften doch nichts ab oder hinzuthun von und an den von Gott verordneten Arzneimitteln; auf ethischem Gebiete gebe es keine Unmöglichkeit, dem Worte Gottes nicht gehorsam zu sein. Pastor Werner aus Rammenau verweist auf das der Kirche noch zustehende Jus admonitionis, so wie auf das Gebet in noch erweiterterem Sinne, als es Münchmeyer genommen, auf die Fürbitte für die einzelnen Gemeindeglieder. Pfarrer Schubring berichtet, wie man im Anh. Dessauischen durch die freien Gemeinden in eine gewisse Kirchenzucht hineingekommen sei. Die Wiederaufnahme der in die Kirche Zurücktretenden geschehe unter Fürbitte mit

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Nennung des Namens von der Kanzel nach vorhergegangenem Berichte des seelsorgenden Pastors an das Consistorium. Damit aber gebe in dem grossen Elende die Nothwendigkeit der Kirchenzucht wieder in das Volksbewusstsein über. Past. Besser behauptet, es gebe in der Kirchenzucht Dinge, die nicht unmöglich sein dürfen, andre aber, die zur Zeit Past. Ahlfeld bittet um Nachganz unmöglich seien. sicht für die städtischen Geistlichen, und namentlich für sich selbst, wegen der Massenhaftigkeit der Gemeinden, wo oft 30000 zu einer und derselben gehören, von denen kaum der dritte Theil Hausbesitzend, die übrigen bald da, bald dorthin ziehend, so dass das erste Erforderniss für den Geistlichen zu rechter Uebung der Seelsorge, die einzelnen Glieder zu kennen, rein unmöglich sei. Aber es rege sich jetzt in den Städten und bei den Magistraten, und da gelte es, bitten zu helfen, dass der HErr die Herzen der Patrone u. s. w. lenke. Freilich scheitere die Zerschlagung der Parochien so oft an dem Eigennutz der Geistlichen. Past. Schnabel

aus Tettau berichtet, wie er seit Jahren in seiner Gemeinde Versuche zur Ausübung der Kirchenzucht, namentlich mit den Ausfälligen, angestellt. - Prof. Lindner jun. behauptet, die Kirchenzucht sei der Kirche gar nicht abbanden gekommen; dies könne auch in der schlimmsten Zeit nicht geschehen; höchstens einige Zweige könnten derselben abgeschnitten werden. Wäre die Kirchenzucht ganz abhanden gekommen, dann sei die Kirche todt. Dies sei nicht der Fall, die Kirche athme noch, zwar mit schwachen, aber doch lebenskräftigen Organen, und sei noch zu beleben. Darum könne auch die Frage über Kirchenzucht keinen Einfluss ausüben, wenn es sich um Ausscheiden aus der Kirche handle. Jeder Geistliche müsse mit den Gläubigen in seiner Gemeinde anfangen, die Kirchenzucht zu üben. Dekan Gademann

wünscht Antworten auf bestimmte Fragen, z. B. òb man einer Landeskirche noch ferner angehören könne, in welcher Lutheraner und Reformirte in Abendmahlsgemeinschaft stünden. Man verweist ihn auf die bevorstehenden Verhandlungen über Landeskirche.

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Herr v. Thadden fordert die

Pastoren auf, die Schriftlehre von der Kirchenzucht zu einem Gegenstande ihrer Predigten und Bibelstunden zu nehmen, sowie die Gemeinden mit den alten Kirchenordnungen bekannt zu machen. Past. Althaus dankt denen, welche den Geistlichen recht das Gewissen schärfen; er selbst trage dieses geschärfte Gewissen als eine wahre Höllengluth mit sich herum; ihm sei, als Militairpfarrer, die stille Woche unter den in Celle obwaltenden Umständen stets eine wahre

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Marterwoche, wie denn überhaupt das Amt eines Garnisonpredigers ein höchst schwieriges sei. Sup. Pistorius stellt als Befürchtungen beim Ergreifen der defensiven Kirchenzucht hin: a) es würden etwa dadurch Heuchler gebildet aber einem Menschen stehe über solche Gottesordnung kein Urtheil zu; b) es würdeu viele in der Gemeinde das Sacrament nicht mehr begehren aber das sei kein Unglück, sondern für den Pfarrer Gewissenserleichterung; c) es würden sich etliche von der Gemeinde ganz trennen

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dem sei die Erfahrung aus Dessau, von Schubring berichtet, entgegenzuhalten. In jeder lutherischen Landeskirche seien noch legale Wege zur Kirchenzucht gegeben, man möge sie nur suchen und ordentlich begehen. Einem Andrauge der Gemeinde nach Kirchenzucht könne kein lutherisches Kirchenregiment auf die Dauer widerstehen. Grosse Gemeinden solle der Pfarrer nur in bestimmte kleine Kreise theilen. Gegen die Läugner des göttlichen Wortes im kirchlichen Amte sei so zu verfahren, dass nach allen Admonitionen und wenn das Kirchenregiment nichts thue, der Theil der Diöces, welcher auf dem Grunde des Wortes stehe, die Kirchengemeinschaft mit ihnen aufhebe; was darauf erfolge, werde sich finden. Präs. Dr. Petri bekennt, dass auch er das Kreuz trage, Pastor in einer grossen Stadt zu sein; aber mit solchen vorgeschlagenen Mitteln für einzelne Fälle sei kein Ziel zu erreichen. Der Gegenstand sei wohl erschöpft und nun abzuschliessen. Diesem Urtheile schliesst sich Refer. Bes

ser an.

Damit wurde Mittag 12 Uhr die Discussion über die Kirchenzucht geschlossen und eine Pause von 1 Stunde vergönut. Um 1 Uhr eröffnet Präs. Dr. Petri die letzte Sitzung mit Gebet, und zeigt zunächst an, dass der Ausschuss sich von Neuem constituirt habe, so zwar, dass ihm aufgegeben sei, das Centrum desselben zu bilden; Einzelne also, welche Fragen zu stellen hätten u. s. w., möchten sich deshalb an ihn wenden; hierauf kündigt er als lezten Gegenstand der Besprechung an:

Das Festhalten oder Aufgeben der Landeskirche.

Sup. Catenhusen in Ratzeburg hatte, da er am persönlichen Besuche der Conferenz behindert war, seine Ansichten über dieses Thema in einem Briefe an Prof. Lindner jun. niedergelegt, welchen letzterer an Stelle des Referates der Versammlung vorträgt. Derselbe lautete: (Beil. 3.)

Präs. Dr. Petri resumirt: Landeskirchenthum ist die Eigenthümlichkeit der Kirche, kraft deren sie sich unter dem landesherrlichen Episkopate in den einzelnen Ländern orga

nisirt hat, welches Episkopat unter göttlicher Providenz entstanden ist, begonnen mit Uebergabe der Confessionen und jure humano durch verschiedene Religionsfrieden bestätigt; es ist ein von Gott herbeigeführtes Werk der dringendsten Noth. Demnach ist die Landeskirchlichkeit eine charakteristische Eigenschaft unserer Kirche von Anfang an. Das landesherrliche Episkopat ist kein Hoheitsrecht, sondern ein Dienst, welchen die Landesherren der Kirche erweisen. Die Landeskirche ist festzuhalten.

Sup. Münchmeyer eröffnet die Debatte damit, dass er als viel zugegeben bezeichnet, dass das landesfürstliche Episkopat nicht als jure divino bestehend hingestellt ist, hält es aber für sehr bedenklich, eine providentielle Ordnung Gottes darin zu finden im Sinne einer That und eines Werkes des Heil. Geistes. Keineswegs dürfe man von dieser Einrichtung sagen wir und der Heil. Geist haben das gethan. Das Bedenken dabei bestehe darin, dass ohne Weiteres ein so wesentliches Amt in der Kirche nach dem Rechte der Geburt gegeben werde und nicht in Einklang zu bringen sei mit den Schriftworten, nach welchen bei Bischöfen und Diakonen besoudre Erfordernisse gegeben seien. Nur auf Grund von Gott gegebener Fähigkeiten und Gaben könne eine Berufung Statt finden. Es habe allerdings unter den Landesherren, vorzugsweise unter den Sächsischen, wahre Säugammen der Kirche gegeben, andre aber seien wieder wahre Geisseln Gottes gewesen; wer könne dafür stehen, dass sich letzteres nicht wiederhole? Von Gott zugelassen möge das landesherrliche Episkopat sein, auch der Kirche zum Besten gedient haben, aber man solle nicht aussprechen, dass für immer in der lutherischen Kirche diese Art des Regimentes zu bestehen habe, noch dürfe dasselbe als Ideal lutherischer Kirchenverfassung hingestellt werden.

O. A. R. Elvers führt an, die churhessische Kirche habe hierin eigenthümliche Erfahrungen gemacht. Weil die Noth die lutherische Kirche so gestaltet habe, sei es nicht blos eine Zulassung Gottes, sondern auch providentielle Mitwirkung. Luther habe keine neue Kirche stiften wollen; unsre lutherische Kirche sei die wahrhaft apostolisch-katholische, aber sie habe eine besondre concrete Gestalt gewonnen, die nicht ohne Weiteres als fehlerhaft zu bezeichnen sei, es leuchte hier wirklich die göttliche Providenz heraus; dazu gehöre aber das landesherrliche Episkopat. Es sei dies übrigens stets als interimistischer Nothstand betrachtet worden, denn eigentlicher Bischof sei ein Landesherr nicht, dies Amt könne nicht vererbt werden, daher der Ausdruck,, landesherrliches

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Episkopat" ein Widerspruch mit sich selbst sei. - In Churhessen sei unter Einfluss der Märztage eine Getetzgebung zu Stande gekommen, mit welcher der Staat den christlichen Rock ausgezogen habe; die Kirche hätte nicht mehr von den Ständen geleitet werden können; Cassel sei durch einen Juden vertreten gewesen. Eine von solchen Ständen ausgehende kirchliche Gesetzgebung könne die Landeskirche nicht anerkennen. Eigentliche Bischöfe seien die Superintendenten gewesen, und uur die Einführung des sächsischen Consistorialelementes im 17. Jahrhundert habe hierin etwas geandert, so dass die Superintendenten ausführende Behörden geworden seien. Jenes alte Element sei aber jetzt wieder geltend gemacht worden, und dies habe unter der grossen Mehrheit der Geistlichen und Schullehrer in Churhessen allgemeine Auerkennung gefunden. Es seien auch Einrichtungen getroffen worden, die Consistorien auf die temporalia zu beschränken. Ob nach dem neuesten Umschwunge der Dinge und nach Dämpfung der Demokratie noch weiter zu gehen sein werde, stehe dahin. Gegen jede Vermischung der Kirche mit dem Staate sei anzukämpfen. Dr. Harless gesteht der Conferenz kein Urtheil über die Geschichte der Kirche in früheren Zeiten zu, welches die providentielle Führung derselben in Abrede stelle; diese sei anzuerkennen. Es schreite jetzt ein Geist durch die Kirche, der Kirchen machen wolle, wie man in der Paulskirche zu Frankfurt Staaten machen wollte, und das werde durch Gottes Gnade zu Schanden werden. Landeskirche und landesherrlicher Episkopat seien nicht ein und dasselbe, denn die lntherische Kirche in Preussen sei auch eine Landeskirche, mithin gehöre das landesherrliche Episkopat nicht zum Charakter der Landeskirche. Das gegenwärtige Summepiskopat sei nicht mehr das ursprüngliche, welches kein eigentliches Kirchenamt war; was jetzt noch ausgeübt werde, beschränke sich auf die Schirmmacht des Landesfürsten. Man solle sich die Unart abgewöhnen, in falschem Sinne von Landeskirche zu reden. Landeskirchliches Episkopat sei ein vielfältig missbräuchlicher Titel, der, welcher dasselbe ausübe, habe mit der innern Natur der Kirche gar nichts zu schaffeu. Past. Besser: Es werde behauptet, entweder sei die Uebertragung des Kirchenregimentes an die Landesfürsten etwas Providentielles, oder es sei wegzuschaffen; dieses entweder oder sei nicht richtig. Es habe im A. T. Führungen Gottes gegeben, die doch weggeschafft worden seien. Das Königthum sei in Israel wider Gottes Willen octroyirt worden und sei doch nachher die Blüthe des Volkes geworden. Das lan

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