صور الصفحة
PDF
النشر الإلكتروني

desherrliche Episkopat sei kein Produkt organisch nothwendiger Entwickelung der lutherischen Kirche. - Prof. Kahnis: Zwischen Landeskirche und Landeskirche ist ein grosser Unterschied. Auch die katholische Kirche hat Landeskirche. Auch die preussischen Lutheraner sind eine Landeskirche. Hier verstehen wir darunter die Körper, in welche sich die lutherische Kirche zerlegt hat, in denen die oberste Leitung in den Händen der Fürsten ist. Bekanntlich ist der Summepiskopat nur die kirchenrechtliche Interpretation des Faktums, dass die Episkopalgewalt in die Hände der Fürsten gekommen ist. Aus der Schrift kann er nicht bewiesen werden. Erbliche Kirchenämter sind ein Unding. In unserer Zeit ist der Summepiskopat eine Monstrosität. Fälschlich begründet man den Summepiskopat auf die Unterscheidung von Amt und Kirchenregiment. Das Kirchenregiment ist Amt. Prof. Thomasius: Allerdings sei zwischen Amt und Kirchenregiment zu scheiden, Das landesherrliche Kir chenregiment sei nicht Kirchenamt. Dieses sei jure divino, jenes jure humano. Unsre Reformatoren seien zum Summepiskopat durch den richtig verstandenen Amtsbegriff gedrängt worden, im Zusammenhange mit der protestantischen Ansicht von der christlichen Obrigkeit. Wenn der Summepiskopat auch nicht nothwendig, so sei er doch gewiss mit dem Wesen und den Grundbegriffen der lutherischen Kirche vereinbar. — G. J. R. IIuschke entgegnet, das landesherrliche Kirchenregiment entspreche nicht den Principien der lutherischen Kirche. Die Conf. Augustana mache einen ganz bestimmten Unterschied zwischen weltlicher und kirchlicher Gewalt. Bei der Gründung unserer Kirche hat man auf die Landesherren recurrirt, dass sie Ordnung machten, aber es sei niemals principiell ausgesprochen, auch nicht im Reichsstaatsrechte, dass die Landesherren Episcopi seien: blos das jus reformandi stehe ihnen zu. Die Kirche, wenn sie das landesherrliche Episkopat aufgebe, werde darum und damit nicht von ihrem Princip abfallen. Daraus, dass das landesherrliche Episkopat providentiell genannt werden müsse, folge nicht, dass man es deshalb beibehalten müsse. Durch die Unterscheidung von Kirchenamt und Kirchenregiment sei es nicht zu rechtfertigen, dass die Landesherren das Kirchenregiment principiell zu führen haben, es sei dies blos Nothstand. Eine Thätigkeit, welche die Kirche nach Innen hin zu influenziren habe, könne nicht vom Leibe der Kirche losgerissen werden. Wer ein Kirchenregiment führen wolle, müsse wenigstens an das Bekenntniss der Kirche gebunden sein. Durch das landesherrliche Kirchenregiment sei die Kirche

etwas Weltliches, Terrestres geworden. Die Kirche müsse auch ihre Temporalia verwalten, in ihr sei nichts weltlich, was sie habe, das habe eine geistliche Bedeutung und sei durchdrungen von Gottes Wort; das Ziel sei daher gesteckt, dass die Kirche durch ihre eignen Organe, welche vom Bekenntnisse der Kirche getragen und von der Kirche bestellt seien, regiert werde. Es sei nicht gut, mit bestimmten allgemeinen Principien die Sache entscheiden zu wollen, denn es gelte hier eben den Nothstand; man dürfe dabei auch nicht vom blossen Verfassungspuncte ausgehen, denn die Kirche sei nicht auf Verfassung, sondern auf Wort und Sacrament gegründet, sei also keine Verfassungskirche. Wenn Wort und Sacrament bedrängt seien, dann sei aber der Nothstand da. Sup. Münchmeyer erklärt Gewissenshalber, er könne nur zugestehen, dass das landesherrliche Kirchenregiment in der Form, wie es jetzt bestehe, nicht ohne providentielle Zulassung geschehen sei. Prof. Lindner jun. verwahrt die Reformatoren gegen den Vorwurf, als hätten sie durch Uebertragung des Kirchenregimentes an die Fürsten einen „Unsinn" begangen; sie hätten es betrachtet als einen Dienst, den die Fürsten kraft ihrer Würde als praecipua membra der Kirche zu leisten haben, sie hätten also damit keineswegs ein Amt übertragen. Die meiste Opposition gegen das landesfürstliche Kirchenregiment sei aus der Beschuldigung hervorgangen, dass es der Kirche Schaden gemacht. Gegen das Princip der lutherischen Kirche sei das landesherrliche Kirchenregiment eben so wenig, als aus demselben hervorgegangen. - Hr. v. Thadden stellt das Recht des christlichen Hausvaters mit seiner Hausgemeinde in Vergleich mit dem Rechte des Landesvaters in der ganzen Landesgemeinde; der Landesherr sei Hauptpatron im ganzen Lande. Dem entgegnet Pastor Besser, dass man nicht Naturordnungen mit geistlichen Ordnungen vermischen dürfe; selbst auf das 4. Gebot zurückgeführt lasse er jenes Gleichniss nicht gelten. Im Schlussworte giebt Präs. Dr. Petri als Resultat der Besprechungen an, darin sei mau einverstanden, dass das landesherrliche Kirchenregiment aus der Noth hervorgegangen, aber kein der Kirche wesentlich kirchlicher Zustand sei. Auf eine Aenderung dieses Zustandes sei wohl zu zielen, aber so, dass man dabei auf Gottes Finger sehe und achte, nicht willkührlich mit Hast und Drängen. Es könne nicht genug gewarnt werden vor dem Fieber des Kirchenmachens, das in der Luft licge.

[ocr errors]

122 Verhandlungen d. Leipz, luth. Conf. 27. u. 28. Aug. 1851.

Hierauf theilt Sup. Pistorius der Conferenz folgende (Beil. 4. u. 5.) Briefe des Pfarrers Eichhorn in Baden an Prof. Kahnis und die Conferenz mit.

G. J. R. Huschke steht ein für die Richtigkeit der Berichte des Pastor Eichhorn. Auch Dr. Harless erkennt Eichhorn's Angaben über den Bekenntnissstand in Baden als richtig an. Past. Besser beantragt, die Conferenz wolle erklären, dass sie die Kunde von dem Kampfe der in Baden wiedererstandenen lutherischen Kirche mit brüderlicher Theilnahme vernommen, dass sie den von den dort zeugenden Gliedern, namentlich von Eichhorn gethanen Schritt des gliedlichen Austrittes entschieden billige und in der Hitze des Gefechtes ein „Fahne fort" zurufe. Dr. Harless will dies darauf beschränkt wissen, den Austritt aus der unirten Kirche Badens für gerechtfertigt zu erklären, und Präs. Dr. Petri verlangt, dass die nachgesuchte Erklärung gegen Staatsund Polizei-Kirchenthum abgelehnt werde. Die Conferenz schliesst sich dem an, gibt einstimmig die Erklärung ab:

[ocr errors]

Dass sie den Austritt aus der Badischen Kirche als durch die Bekenntnisspflicht lutherischer Christen gerechtfertigt anerkenne, und beuftragt den Ausschuss, diese Erklärung an Pfarrer Eichhorn zu befördern.

Auf Antrag des Prof. Kahnis erhebt sich die Versammlung, um dem Dr. Petri für die würdige Führung des Präsidiums ihren Dank auszudrücken.

Dr. Petri dankt in der Schlussrede der Conferenz für ihre Liebe und ihr Vertrauen, und spricht im Namen derselben der Stadt Leipzig, deren Behörden, der Universität, allen lieben Gastfreunden, so wie den Secretären, den innigsten Dank aus, worauf derselbe Nachmittags 4 Uhr mit inbrünstigem Gebete die Conferenz schliesst.

Beilage 1.

Ueber Kirchenzucht.

Vortrag auf der Leipziger Conferenz, 28. Aug. 1851,

von

W. F. Besser.

Zu einem brüderlichen Gespräch über Kirchenzucht soll ich ein einleitendes Wort reden. Dass dieser Gegenstand

als drittes Conferenzthema gewählt worden, beweist, dass dessen durchschlagende Wichtigkeit für die Kirche in unsern Tagen nicht minder auf Anerkenntniss rechnen darf, als die Wichtigkeit der beiden andern uns vorgelegenen, in der That „brennenden Fragen *); dass aber ein Preussischer Lutheraner zur Beantwortung dieses Gegenstandes aufgefordert ist, wird den Wunsch zum Motive haben, eine Stimme aus derjenigen Provinz unserer Kirche zu vernehmen, welche nach der ihr speciell widerfahrenen göttlichen Führung auf dem Gebiete der Kirchenzucht besonders reichliche Erfahrung zu sammeln hat. In diesem Sinne habe ich den ehrenvollen Auftrag, an dieser Stelle zu reden, freudig angenommen, wiewohl ich sonst gern statt meiner einen Besseren hier gesehen hätte.

Die Zucht, welche die Kirche über ihre Glieder übt, gehört zu den göttlich geordneten Mitteln, wodurch sie ihre Aufgabe auf Erden zu erfüllen hat: Eine (una) Gemeinde der Heiligen zu seyn. Zwar ist die Kirchenzucht nicht ein Gnadenmittel im engeren und eigentlichen Sinne: sie ist kein Factor der Kirche, neben den einigen, Factoren: Wort und Sacrament; aber als Lebensfunction und Thatbekenntniss der aus Wort und Sacrament erzeugten und ernährten Kirche ist die Zucht allerdings im weiteren, abgeleiteten Sinne ein Gnadenmittel zu nennen, dessen Verachtung ohne schweres, wo nicht tödtliches, Erkranken des Leibes der Kirche nicht abgehen kann. Mit nicht geringerem Nachdrucke, wie der h. Paulus sagt: ,Wehe mir, wenn ich das Evangelium nicht predigte!" hat die des lauteren Evangeliums mit Recht sich rühmende Kirche soll anders ihr Wehe mir, wenn

[ocr errors]

Ruhm ein feiner seyn zu sprechen: ich die mir gebotene Zucht nicht übte!"

I.

99

1. Die heilige Schrift gibt für die Kirchenzucht helle, klare, unmissverstehbare Vorschriften, deren perspicuitas von Niemand angezweifelt werden kann und zu deren Innehalten die Kirche heilig verpflichtet ist, so wahr sie des HErrn Kirche ist, der da spricht:,, So ihr bleiben werdet an meiner Rede, so seyd ihr meine rechten Jünger," Joh. 8., und wiederum : Lehret sie halten Alles, was ich euch geboten habe," Matth. 28.

[ocr errors]
[ocr errors]

*),, Die Stellung des geistlichen Amts in der Gemeinde" und Landeskirche und Separation,

66

Obwohl nun diese Zuchtgebote des göttlichen Worts uns Allen bekannt sind, so dürfte es doch die fruchtbarste und directeste Weise seyn, uns in die rechte, dem Gegenstande ziemende Stimmung zu setzen, wenn wir eine Reihe der betreffenden Schriftsprüche lebendig uns vergegenwärtigen und ins Gewissensauge fassen. Ich bitte also darum, diese Sprüche anführen zu dürfen :

Zuerst die sedes propria Matth. 18.:,,Sündiget dein Bruder an dir, so gehe hin und strafe ihn zwischen dir und ihm allein. Höret er dich, so hast du deinen Bruder gewonnen. Höret er dich nicht, so nimm noch einen oder zween zu dir, auf dass alle Sache bestehe auf zweier oder dreier Zeugen Mund. Höret er die nicht, so sage es der Gemeinde. Ilöret er auch die Gemeinde nicht, so halte ihn als einen Heiden und Zöllner. Wahrlich, ich sage euch: Was ihr auf Erden binden werdet, soll auch im Himmel gebunden seyn; und was ihr auf Erden lösen werdet, soll auch im Himmel los seyn" womit dein die beiden andern vom Schlüsselamt handelnden Aussprüche des HErrn, Matth. 16. und Joh. 20., zusammenzuhalten sind. Sodann der Spruch Matth. 7, 6., welcher eine Wehr um das Heiligthum Gottes zieht:,, Ihr sollt das Heiligthum nicht den Hunden geben. und eure Perlen sollt ihr nicht vor die Säue werfen, auf dass sie dieselbigen nicht zertreten mit ihren Füssen, und sich wenden und euch zerreissen." Ferner die eigentliche Generalinstruction des Apostels Paulus an die Bischöfe, Apg. 20, 28 f.:,,So habt nun Acht auf euch selbst und auf die ganze Heerde, unter welche euch der heil. Geist gesetzt hat zu Bischöfen, zu weiden die Gemeinde Gottes, welche er durch sein Blut erworben hat. Denn das weiss ich, dass nach meinem Abschied werden kommen greuliche Wölfe, die der Heerde nicht verschonen werden. Auch aus euch selbst werden aufstehen Männer, die da verkehrte Lehre reden, die Jünger an sich zu ziehen: darum seyd wacker!" Und nun die apostolischen Zeugnisse, welche solch ,,Wackerseyn" (yonyogaiv) auslegen: 1 Tim. 1, 18 f.:,, Dies Gebot befehle ich dir, mein Sohn Timotheus, dass du eine gute Ritterschaft übest und habest den Glauben und gutes Gewissen, welches Etliche von sich gestossen und am Glauben Schiffbruch erlitten haben, unter welchen ist Hymenäus und Alexander, welche ich habe dem Satan übergeben, nicht mehr zu lästern. 66 1 Tim. 6, 3 f.:,, So Jemand anders lehret und bleibet nicht bei den heilsamen Worten unsers HErrn Jesu Christi u. s. w. thue dich von solchen." 2 Tim. 2, 17.: Und ihr Wort frisset um sich, wie der Krebs,

[ocr errors]
« السابقةمتابعة »