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Staatskirchenregimentswegen gemacht worden sei. Nun ist es wahr, dass ein Schein solchen ordnungsmässigen Entstehens der Union vorhanden war und ist, indem es der Wille des Landesherrn war, dass eine förmliche Abstimmung in sämmtlichen Stadt- und Landgemeinden über Einführung der Union, nach vorhergegangener Belehrung durch die Pastoren, Statt finden solle. Dem sei denn auch im Jahre 1821,‘ SO wird mir erzählt und finde ich noch in einzelnen Veröffentlichungen aus jener Zeit,,, nachgekommen worden, und zwar auf diese Weise die Pastoren hielten eines Sonntags nach dem Gottesdienste die Familienväter der resp. Gemeinden in der Kirche zurück und verkündigten ihnen, dass es allgemeiner Wunsch und Wille sei, dass eine Vereinigung beider Confessionen möge zn Stande kommen. Der Unterschied derselben sei ja so bloss äusserlich und unbedeutend, dass es unbegreiflich sei, dass diese Vereinigung nicht schon viel früher geschehen; ja dass überhaupt ein Zwiespalt möglich gewesen sei; dieser Unterschied beruhe lediglich auf der Frage: ob Hostie, ob Brot im Abendmahle, und: ob,, Vater unser" oder Unser Vater" im Gebete. Jedermann möge doch wohl bedenken, ob ein solch unmotivirter Zwiespalt noch ferner dürfe in unserer aufgeklärten Zeit aufrecht erhalten, und ob es könne verantwortet werden, wenn man sich diesem 6666 gottgefälligen Werke " der Union beider Schwesterkirchen

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widersetzen wolle!"

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Es ist kaum zu verwundern, dass bei dem erstorbenen Zustande des kirchlichen Lebens und des confessionellen Bewusstseins in unseren Gemeinden zur damaligen Zeit und bei dem allgemein herrschenden Rationalismus unter den Geistlichen eine solch unwürdige Betrachtung der Dinge konnte angestellt, und dass sie unter den Gemeinden konnte verbreitet werden. Demungeachtet erhob sich Widerspruch in vielen, vielen Landgemeinden, aber nur von Seite der Lutherischen und nur von Seite Weniger je in einer Gemeinde. Diese Wenigen wurden sofort als Renitenten" gebrandmarkt, ihr Widerspruch wurde nicht weiter beachtet, weil Einzelne mit grossem Geräusche ihre volle Einstimmung bezeugten, die grosse Masse aber durchaus passiv sich verhielt. Die Union war allgemein angenommen," und eine sofort convocirte Generalsynode (durch Majoritätswahlen aus geistlichen und weltlichen Mitgliedern im Ganzen gebildet) sollte nun die Vereinigung selber ins Werk setzen. Sie hat ausgesprochener Massen eine neue Kirche gemacht. In der über die Vereinigung aufgenommenen, durch den Druck allgemein verbreiteten Urkunde" v. J. 1821 heisst es wörtlich: Unsere Vorfahren trennten sich in Einer Hauptlehre des Evangeliums, in der rom h. Abendmahle. So entstanden die evang. luth. und die ev. ref. Kirche. Jede von beiden hielt an ihrer Lehre fest, vertheidigte sie und bestritt die ihr gegenüber befindliche, in jeder gewann allmählich der Ritus, die Verfassung und die innere Einrichtung der Kirche eine eigenthümliche Gestaltung. Doch umschlang beide selbst in dieser Trennung Ein Band, der Glaube an Jesus Christus und Ein Geist war es, der beide belebte, der Geist freier Forschung in der unversiegbaren Quelle dieses Glaubens, in der h. Schrift. Darin lag die Möglichkeit, aus der Trennung heraus zur Vereinigung zu gelangen. Die Trennung selbst aber hatte die segensreiche Wirkung, dass bei fortgesetzten Forschungen, betreffend jene Hauptlehre, der Glaube an die Verei

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nigung des Menschen mit Christus, dem Heiland der Welt, im heil. Abendmahl immer bestimmter hervorgetreten, und die Art und Weise dieser Vereinigung zu verstehen und zu begreifen jeder Versuch gemacht, und die Möglichkeit neuer Versuche erschöpft war. Die Anerkenntniss der Nothwendigkeit des Glaubens an die Vereinigung mit Christus im h. Abendmehle, und das Erkenntniss der Freiheit und Ausserwesentlichkeit der Vorstellungen und Vorstellungsarten über das Wie derselben ist wohl für den wahren Grund zu achten, woraus in unseren Tagen das Bedürfniss von Neuem und ergreifender als in früheren Zeiten hervorgieng, den Unterschied zwischen den beiden Kirchen nicht ferner bestehen zu lassen, sondern sich zu Einer evangelisch - protestantischen Kirche zu vereinigen. 66

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Nun folgen die neue ,Kirchenordnung, Kirchenverfassung, Kirchengemeindeordnung, Wahlordnung zu den Synoden.“ Der Kirchenordnung ist der Abschnitt,, Lehre" einverleibt, in welchem es wörtlich also heisst: Indem sich in den übrigen Punkten der Lehre der evang. luth. und der ev. ref. Kirche kein trennender Unterschied findet, so vereinigte sich die Generalsynode in der Lehre vom h. Abendmahle in folgenden, dem Lehrbuche der unirten Kirche einzuschaltenden, Sätzen, ohne jedoch damit in Hinsicht der besonderen Vorstellungen darin die Gewissen binden zu wollen:

Hauptsatz: Mit Brod und Wein empfangen wir den Leib und das Blut Christi zur Vereinigung mit ihm, unserem HErrn und Heiland, nach 1 Cor. X, 16.

Fr. Wozu bewegt uns die würdige Theilnahme an dem heil. Abendmahle?

Antw. Bei unserer innigen Gemeinschaft mit Christo dankbar gegen Gott zu sein und in der Heiligung zu wachsen."

Sofort wurden eine neue (indifferentiirende) Agende, ein neuer (rationalistischer) Katechismus, ein neues Gesangbuch, neue biblische Geschichten verfertigt, die neue Presbyterialverfassung wurde eingeführt. Die Kirchenmacherei trat ganz evident in den neuen Bestimmungen über das Verhältniss der unirten Kirche zum Bekenntniss und zu den Bekenntnissschriften hervor, welche ich in meinem früheren Schreiben (am Anfange desselben) angeführt habe, und wo festgesetzt ist, dass die,, vor der wirklichen Trennung erschienenen Bekenntnissschriften, also nur die Augsburg. Conf., die beiden Luth. und der Heidelberger Catechismus, insofern und insoweit Gültigkeit haben sollen, als durch dieselben das Princip der freien Forschung in der heil. Schrift vor Kaiser und Reich gerettet worden sei."

Das ist die uirte Kirche Badens, eine Kirche, in welcher der Rationalismus eine Zeitlang unbestrittene Herrschaft übte, in der in den letzten Dezennien der Pietismus einige Eroberungen machte, der sich in Conventlkel flüchtete, den Fall der Kirche beklagt uud seufzend ihrer Lehre und ihren Lehrbüchern sich unterwirft. In dieser Kirche habe ich im J. 1835 (im Rationalismus stehend) das Pfarramt übernommen, und gelobt,,, den Ordnungen der unirten Kirche in jeder Weise, also auch ihrer Lehre mich zu unterwerfen." Das habe ich denn auch gehalten, so lange ich noch mit dieser Lehre übereinstimmte. Als ich aber durch Gottes besondere Barmherzigkeit zu einem anderen Erkenntnissstande gelangte und das Bekenntniss der Evang. Lutherischen Kirche (in allen ihren Symbolen ausgesprochen) wörtlich als das meinige

bekennen musste da konnte ich Gewissenshalber in der unirten Kirche nicht bleiben, welche jenes Bekenntniss offenbar negirt und abolirt hat.

Es ist mir zwar von wohlmeinender Seite her der Rath er heilt worden als letztes Mittel eine Appellation an die demnächst zusammentretende Generalsynode der unirten Landeskirche zu vérsuchen, und erst dann, wenn auch von dieser die Bitte um Herstellung des Lutherischen Bekenntnisses wie früher von dem Evangel. Oberkirchenrathe abgeschlagen worden, den Austritt aus der Union zum Vollzug zu bringen.

Allein bei näherer Betrachtung konnte ich dieses Auskunftsmittel nicht ergreifen, und es wäre, wenn ich es dennoch ergriffen hätte, Nichts erreicht, vielmehr kostbare Zeit verloren worden; denn die bevorstehende Generalsynode ist nicht eine Versammlung der lutherischen, sondern der unirten Kirche, von dieser und aus Mitgliedern dieser gewählt und verpflichtet, im Sinne dieser zu wirken. Selbst wenn sie - im günstigsten Falle Schritte zur Wiederaufrichtung des Lutherischen Bekenntnisses thäte (was aber gar nicht zu erwarten steht), so hätten wir eben einige lutherische Bekenntnisstheile innerhalb der unirten Landeskirche Sollte aber wirklich die Generalsynode der unirten Kirche zur lutherischen Kirche zurückkehren, so würde sie meinen Schritt nur rechtfertigen, und ich hätte denselben weder zu frühe, noch unnöthiger Weise gethan. Das Entgegentreten der unirten Landeskirche gegen die Wiederaufrichtung der lutherischen Kirche habe ich in meinem früheren Schreiben vom 27. Juli ausführlicher dargestellt, das ich, wie dieses, einiger Berücksichtigung der hochverehrlichen Conferenz empfehle. C. Eichhorn, luth. Pastor in Baden.

Die Union der Lutherischen und Reformirten im Grossherzogthume Baden kam im Juli 1821 auf folgende Weise zu Stande, Es wurden von den Luth. und Bef. Kirchenbehörden geistliche und weltliche Vertreter in ungefähr gleicher Zahl zu einer Generalsynode zusammenberufen, welche die schon fertige Union genehmigte und Urkunde darüber aufnahm, deren Charakteristisches die beiden ersten Paragraphen enthalten, welche wörtlich also lauten:

§. 1. Beide bisher getrennten evangelisch - protestantischen Kirchen im Grossherzogthum Baden bilden hinfort Eine vereinigte evangelisch-protestantische Kirche, die alle evangelischen Kirchengemeinden in der Maasse in sich schliesst, dass in derselben jetzt und in Zukunft keine Spaltung in unirte und nicht unirte Kirchen Statt finden kann und darf; sondern die evangelische Kirche des Landes nur Ein wohl und innig vereintes Ganzes darstellt.

§. 2. Diese vereinigte evangelisch - protestantische Kirche lege den Bekenntnissschriften, welche späterhin mit dem Namen symbolischer Bücher bezeichnet wurden, und noch vor der wirkli chen Trennung in der evangelischen Kirche erschienen sind, und unter diesen namentlich und ausdrücklich der Augsburg. Confession im Allgemeinen, so wie den besonderen Behenntnissschriften der beiden bisherigen evangelischen Kirchen im Grossherzogthum Baden, dem Katechismus Luthers und dem Heidelberger Katechismus, das ihnen bisher zuerkannte normative Ansehen auch ferner

mit voller Anerkenntniss desselben insofern und insoweit bei, als durch jenes erstere muthige Bekenntniss vor Kaiser und Reich das zu Verlust gegangene Princip und Recht der freien Forschung in der heil. Schrift, als der einzigen sicheren Quelle des christlichen Glaubens und Wissens, wieder laut gefordert und behauptet, in diesen beiden Bekenntnissschriften aber faktisch angewendet worden, demnach in denselben die reine Grundlage des evangelischen Protestantismus zu suchen und zu finden ist.

In den folgenden Paragraphen wird nur noch bestimmt, das eine neue unirte Agende, Gesangbuch, Katechismus u. s w. sollen ausgearbeitet werden.

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Unter der Rubrik Lehre" heisst es am Schlusse: ,,Den bisherigen Katechismen der beiden Confessionen während ihrer Trennung (nämlich dem Lutherischen und Heidelberger) bleibt (neben dem neuen unirten Katechismus) ihr innerer und historischer Werth, wenn sie auch aufhören, die Form des Unterrichts zu geben.“

Diese Unionsakte erhielt die Genehmigung des Grossherzogs, als obersten Bischofs, wurde aber nicht den Ständen des Landes vorgelegt, und erhielt daher auch nicht die Eigenschaft eines Staatsgesetzes, konnte somit auch frühere Staatsgesetze nicht aufheben, deren nur folgende namhaft gemacht werden sollen:

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1. Das Erste (kirchliche) Constitutionsedikt des Landes vom 1. Mai 1807 sagt: §. 28. sub tit. Kirchenpolizei und Autonomie : Keine Kirchenpolizei kann über das Innere des häuslichen Lebens fremder Religionsverwandten und über deren dort vorzunehmende religiöse Uebungen sich verbreiten, noch dass es zu ihren Gunsten von Staatswegen geschehe, begehren, sondern jedem vom Staate geduldeten Bürger bleibt die ungestörte Hausandacht, und vermöge derselben das Recht, mit seiuer Familie, auch anderen (doch nicht in verdächtig grosser Zahl sich sammelnden) Glaubensgenossen des nämlichen Ortes, zum Lesen, Beten, Singen, auch anderen Religionsübungen sich zu vereinigen, seine Kinder mit Hauslehrern seines Glaubens zu versehen, oder an Orte seiner Confession zur Erziehung zu versenden, für religiöse, dem Pfarrbann nicht unterworfene Handlungen Geistliche zu sich kommen zu lassen, auch wegen jener, die dem Pfarrbann unterworfen sind, mit Beobachtung gebührender Anzeige und der Gebührenzahlung an andere Orte seiner Religion zu deren Verrichtung sich zu begeben. Vom Regenten allein hängt es ab, einzelnen dergleichen Familien diese Hausandacht bis zu einem eingeschränkteu oder uneingeschränkten Privat - Gottesdienst zu erweitern, dessen Rechte nachmals aus der Concessionsurkunde beurtheilt werden müssen, deren Umfang also von den Empfängern nicht eigenmächtig erweitert, noch von den Dienern der Kirchengewalt des Ortes gegen Sinn und Zweck der Concession beschränkt oder beeinträchtigt werden darf. Kirchliches Staatsbürgerrecht, d. h die Befugniss, zu verlangen, als Religionsgesellschaft im Lande anerkannt zu werden, und für ihre Kir cheneinrichtungen Staatsschutz zu geniessen, steht jedoch allein zu: 1. als aufgenommenen Kirchen: a) der katholischen; b) der evangelischen, lutherischen und ref. Theils, 2. als geduldeter, der jüdischen.

II. Die Badische Verfassungsurkunde vom Jahre 1818, wel che Folgendes über Religions- und Gewissensfreiheit festsetzt: §. 18. „Jeder Landeseinwohner geniesst der ungestörten Gewis

sensfreiheit und in Ansehung der Art seiner Gottes verehrung des gleichen Schutzes."

19.,,Die politischen Rechte der drei christlichen Religionstheile sind gleich. Die Staatsbürger dieser Confessionen haben zu allen Aemtern gleiche Ansprüche.

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JII. Die Deutsche Bundesakte in Art. 16.

Die Bitte der aus der Union ausgetretenen und zur lutherischen Kirche unter dem 12. Mz d. J. zurückgekehrten Bewohner von Ihringen um kircbliche Concession wurde von dem Grossh. Ministerium des Innern unter dem 12. Juni d. J. unter Berufung auf. 1. der Unionsakte aus dem Grunde abgeschlagen, dass die Rechte zweier unter den drei anerkannten christlichen Religionstheile, nämlich der lutherischen und reformirten auf die unirte Kirche übergegangen, darum für jene Beiden erloschen seien. Die Ausgetretenen könnten nur als Sekte behandelt werden; die von sämmtlichen Ausgetretenen an den gleichfalls früher ausgetretenen Pfar. Eichhorn erlassene Berufung zu ihrem Pastor wurde für null und nichtig erklärt (gegen §. 25. des 1. kirchl. Constitutionsedikts; öffentliche luth. Gottesdienste sind verboten.

Diess ist der gegenwärtige Stand der Sache. Die Appellation an das Staatsministerium, als letzte Instanz, ist ergriffen; wir Verlassene und Verfolgte haben das Verlangen und die Bitte, die. selbe durch kirchenrechtliche Gutachten zu unterstützen.

Es fragt sich: Ist nicht die Unionsakte lediglich ein religiöses Statut und kein weltliches von der Staatsgewalt für die Unterthanen als Solche ausgegangenes Gesetz, und schon desshalb

a) nicht zwingbar in der Art, dass nicht Einzelne oder Mehrere aus dieser unirten Kirche wieder austreten dürfen, und am Allerwenigsten in der Art, dass dadurch gar Solche gebunden sind, welche bei jener Vereinigung nicht mitgewirkt haben? Kann nicht überhaupt jede Kirche nur für ihre Bekenner Vorschriften ertheilen, d. h. erklären, was Diejenigen zu beachten haben, welche ihr angehören wollen?

b) Es konnte doch wohl auch gar nicht die Absicht jenes Statuts sein, allgemein gültige weltliche Gesetze und insbesondere Staatsgrundgesetze umzustossen, und so etwa vorzuschreiben, dass den Lutheranern die ihnen gewährleisteten Rechte nicht mehr zukommen sollten.

c) Sollte dieses aber auch die Absicht jenes Unionstatuts gewesen sein, hat nicht die Generalsynode vom Jahre 1821 etwas verfügt, worüber sie gültig nicht verfügen konnte? Sie konnte doch wohl weder das erste kirchliche Constitutionsedikt aufheben, und noch weniger die Verfassung des Landes ändern; sie konnte wohl überhaupt gar kein Gesetz erlassen, sondern lediglich eine neue Kirche gründen, und für diese die Verfassung fest setzen ?

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