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christlichen Staats" vertheidigt (S. 64 ff.) - also jura regiminis ecclesiastici, selbst in der allerstarrsten, von der Geschichte gerichteten, Form, neben jenem organisationslosen Klumpen von selbstersonnenem Cultus und eigenwilliger Prophetie mit einem Liebes - Princip, das nur gar zu bald, ohne die durchläuternde, prüfende und richtende Kraft des Worts, seine Geburt aus Fleisch und Blut bekunden würde. Zwar,

so lange eine zeugende und lehrende Kirche Gottes auf Erden ist, wird sie wobl jene mehr als seuchtige Lehren consequent von sich abthun; allein einen starken Weck- und Mahnruf an die Kirche enthalten doch alle solche betrübte Erscheinungen, dass sie in der Väterkraft sich rüste und festhalte, was sie hat, auf dass ihr Niemand ihre Krone raube. Denn wenn man erst das mitten aus der Kirche heraus, von den höchsten Aemtern in derselben, der Kirche als deren zeitgemässe Reorganisation" bieten darf wie weit ist es dann mit der Unterwühlung der Kirche gekommen! [R.]

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Die kirchlichen Fragen der Gegenwart. Aphorismen und Thesen den Gliedern der bevorstehenden Westphälischen Provinzial - Synode zur Berherzigung brüderlich dargeboten von einem deputirten Pfarrer. Bielefeld (Velhagen & Klasing). 1850. 8. 212 Ngr.

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Das Tendenziöse der vorliegenden,, Aphorismen und Thesen" kann und will sich nicht verbergen. Das Auftreten der Westphälischen Provinzialsynode in den Jahren 1848 und 1849 für die, durch die Kirchenordnung von 1835 vielfach geschmälerte und gekränkte, alte, freiere Kirchenverfassung dort ist dem Verf. ein Todesgeruch; man muss zurück, zu 1835 das ist das Schibboleth des Verf.'s aber wie? Das wollen nun die Aphorismen und Thesen" klar machen. Zuerst spiritualistisch. Man muss sagen mit Th. 53: ,,Alle Verfassungsformen der Kirche sind gleichgültig, denn die Kirche besteht aus lebendigen Steinen und ist eine Behausung Gottes im Geist". Dann aber wieder recht crass materialistisch, traditionell, so dass man ungenirt daneben mit Th. 41 behauptet: Die consistorial-synodale Verfassung ist die den Traditionen und heutigen Zuständen der Rheinisch - Westphälischen Gemeinden allein angeund mit Th. 31: Man muss mit aller Macht an dem landesherrlichen Kirchenregimente festhalten ". Ferner: confessionell. Ja wie könnte man mit Wenigerem auskommen? Die Fahne muss ja aufgesteckt werden. Ich bin Lutheraner", heisst es Th. 43. gute Lutheraner aber, der da weiss, welchen eigenthüm

messene

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Derselbe

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lichen Schatz diese Kirche bewahrt", ist so ganz besonders liebevoll besorgt um diese Bewahrung, dass er das Pochen (sic) auf die Sonderrechte derselben" (und die sollten doch wohl mit dem Eigenthümlichen in Anspruch genommen werden dürfen) ein,, Zerreissen der Kleider der Braut Christi " nennt (Th. 40). Drittens, und vor Allem, politisch. Ungeachtet die rechte Kirche,, eine Behausung im Geiste" ist, urtheilt doch diese Kirche durch den Mund des Verf.'s: Was hält die Getreuen im Lande zusammen? Die Verfassung? Ein populäres Ministerium der rettenden Thaten? Nein, der König; dieser König, den uns Gott verliehen; und abermals der König" (Th. 24). Viertens endlich: prophetisch. Denn auch das muss dazu kommen, um die widerspruchsvollen Ingredienzen zu einem Körper des Widerspuchs zu gestalten. Was will der Verf., der das Bekenntniss " als die eine Basis der Verfassung adoptirt hat (Th. 21), der zugleich Lutheraner und Unirter ist? Er will Nichts von alle dem, was er selbst ist, fordert und setzt, er will: die Kirche der Zukunft, die ihre Wurzeln nicht in Rom, noch in Wittenberg, noch in Genf, sondern tief zurück im Apostolischen Zeitalter hat" (Th. 46). Kurz gesagt, er hat mit allen Zungen reden gelernt, und aus allen Registern pfeifen, in alle Formen sich verkleiden, alle Forderungen sich anzueignen, ausser eben die einer freien Kirchenverfassung. Wehe aber den Synoden und noch mehr der Kirche, wo solche Stimmen, die nicht wissen, was sie setzen und wollen, die den Selbstwiderspruch zum Kanon des Bekenntnisses und der Verfassung erheben, die Oberhand gewinnen! [R.]

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4. Beantwortung einiger Beschuldigungen, welche man gegen die lutherische Kirche in Preussen vorbringt, von C. Becker (Pf. zu Königsberg in d. N. M.). Schneidemühl (Eichstädt). 1850. 8. 72 Ngr.

Nichts verkündet mehr die Auflösung der jetzt noch kümmerlich bestehenden, schwerlich durch die Operationen der übrigen Schleiermacher'schen Phalanx wiederherzustellenden Preussischen Union, als die Wahrnehmung, dass man von jener Seite grade wieder auf denselben Fleck gekommen ist, Wo die Reformirte Kirche in Deutschland der Lutherischen gegenüber im siebzehnten Jahrhundert stand. Dieselben luftigen Einwendungen, dieselbe überspannte und überreizte Anklage der Darstellung eines festen Kirchenbekenntnisses und Kirchenkörpers, dieselbe Misachtung der Continuität des Zeugnisses, dasselbe sich Versteifen auf einem im Grunde lebenslosen Spiritualismus, und, was das Werk krönt, dieselbe Erbitte

rung,

dass was sich schon natürlich flieht, geistig nicht zusammengehen kann. Ueberrascht hat uns dennoch, aus der Masse der uns hier zum ersten Mal bekannt gewordenen Angriffe von jener Seite auf die Lutherische Kirche auch solchen alles Maass und alle Nüchternheit verleugnenden Behauptungen zu begegnen, wie z. B. den Gossner'schen: dass die Augsburgische Confession ein papierner Papst, dass die Lutheraner überhaupt eine lieblose Secte, ärger als die Päpstler, seyen (S. 39) u. s. w, doppelt würde es uns überraschen,

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wenn

wir uns nicht erinnerten, aus welchen engen Elementen jene Union überhaupt besteht. Wie hier die falsche Mystik, so tritt uns ebenso nackt, unverholen der falsche Spiritualism us in dem Ausspruch eines Andern (,, des Collegen Goltz's in Fürstenwalde") von dem alten Aberglauben, im Abendmahle den Leib und das Blut Jesu zu empfangen "(S 17) entgegen; beide werden, im Bunde mit der excessivsten Selbsttäuschung (die wohl ihren Gipfel in der Goltz'schen Rodomontade erreicht: dass mit jener Union die Blüthezeit der Apostel und der Reformation wiedergekehrt sey; S. 8), nicht verfehlen, ihr kirchenzerstörendes Werk zu vollenden, überall wo nicht der Zug zur ersten Liebe und die Nothwendigkeit zu bleiben in der Lehre der Apostel zugleich aus der Verwesung selbst ein neues Leben schafft. Der Verf. der vorliegendeu Schrift aber hat sich in der Abweisung jener Angriffe ebenso verständig als mannhaft und unermüdet bewiesen; seine Kenntniss des Reformirten Lehrbegriffs ist genügend und seine Benutzung früherer Lutherischer Apologien, so weit sie ihm zugänglich waren, flüssig; besonders aber verdient er unsern Dank dadurch, dass er mit dem Vertheidigungswerke ein compendium errorum der jüngsten Apologeten der Preussischen Union in Verbindung gesetzt hat.

[R.]

5. J. A. G. Wolterstorff (Oberpred. in Osterburg), Das Alt-Lutherthum nach Lehre u. Verfassung kurz dargest. Ein Wort an die Gemeinen der ev. unirten Kirche. Stend. (Franzen). 1851. 44 S. 5 Ngr.

Das Schriftchen stellt zuerst die rein lutherische Lehre aus den Symbolen wesentlich richtig, wiewohl zerstückt uud mitunter in Carricatur gezeichnet, dar, gründet sodann axiomatisch und noch mehr carrikirt die lutherische Kirchenverfassung auf die Principien von der Freiheit der Kirche, dem allgemeinen Priesterthum der Laien und der Selbstständigkeit der Kirche, indem es zugleich den Widerspruch nachzuweisen sucht, in welchen factisch die luth. K. (nicht etwa blos die neu constituirte preussische) mit diesen ihren obersten Grundsätzen

gerathen sey, und schliesst, womit es begonnen, mit lichtfreundlich unirten Hoffnungen und carrikirten geschichtlich antilutherischen Sympathien. Während es so denn wissenschaftlich ohne Bedeutung ist, vermag es doch wohl lichtfreundlich unirten Gemeinen einen Popanz abschreckend genug vorzumalen. [G.]

6. Friedrich Christian v. Arnold (Staats- u. Reichsrath u. Präsid, des protest. Oberkonsistoriums in München), Die christl. Eides formel. Erlangen (Palm & Enke.) S. 30. 8.

Das Schriftchen (ein besondrer Abdruck aus den Blättern für Rechtsanwendung, Band XVI.) erweist für die bekannte deistische Eides formel, wie sie als frankfurter Errungenschaft auch in das k. bayer. Strafgesetzbuch gekommen ist, die volle richterliche Gültigkeit, indem es das Wesen des christl. Eides als eine Anrufung Gottes fesstellt und die verschiedenen Zusätze und Gebräuche als unwesentliche Aggregate darstellt; hält es jedoch für nöthig (p. 26) die confessionellen Bekräftigungsformeln zur Zeit noch zu gestatten. Motiv Motiv p. 27: „der gebildete Christ kann nichts Arges darin finden, und der Ungebildete (sic!) hat einen Beweggrund mehr, den Eid zu halten". Das juristische Gewissen empfängt volle Befriedigung; die zur Mode gewordene Furcht vor einem dem Christenthum gefährlichen Deismus" (p. 24) wird uns mit einigen Gemeinplätzen ausgeredet und ins Gespensterreich geworfen; schliesslich auch der Geistlichkelt das Recht,,, über die Gültigkeit eines vor Gericht geleisten Eides sich zn äussern“, kurz abgesprochen.

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[Z.]

7. F. C. v. Arnold (bayr. Staats- u. Reichsrath, Präs. des prot. Oberconsist.), Ueber Beschränkung der Deflorations u. Alimentations-, dann der Injurienklagen. Erl. (Palm). 1851. 61 S.

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Dem hochgestellten Verf. hat die Noth ins Herz geschnitten, welche die Zeitsünden gegen das fte Gebot und ihre Folgen für die socialen Zustände über die Welt gebracht haben und steigend bringen. Ihr zu steuern, blickt er dem Uebel auf den Grund, welchen er 1. in Erschwerung der Verehelichung und vornehmlich 2. in Begünstigung der Mädchen findet, die sich dem ausserehelichen Beischlafe ergeben. Wie er diese Ansicht begründet und welche Vorschläge, Gerechtigkeit mit Weisheit und Decenz vereinend, er zu gesetzlicher Abhülfe dieser Uebelstände thut, wollen unsere Leser, die sich an rechtswissenschaftliche Behandlung eines Objects nicht stosdas dem Kirchenrechte mehr als nahe liegt, in dem wer

sen,

then Schriftchen selbst prüfend ersehen, und die preussischen am wenigsten unbeherzigt lassen, da unser Gesetzbuch die weibliche Unzucht am schreiendsten und provocirendsteu belohnt. Anhangsweise wird ein anderer Gegenstand berührt, der auch im Argen liegt; denn unsere Injurienklagen haben nicht nur keinen vernünftigen Zweck, sie nähren auch Hass und Feindschaft unter den Partheien und sind eine Last der Gerichte". [G.]

1.

XI. Liturgik.

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Kritische Zusammenstellung der innerhalb der evangelischen Kirche Deutschlands eingeführten neuen Perikopenkreise mit einer Abhandlung über Mabillons Gallikanisches Lectionar als Einleitung. Von Dr. Ernst Ranke (Pf. in Buchau). Berlin (Reimer). 1850. 8. I Rthlr.

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Nachdem der verehrte Verf. in seiner 1847 in demselben Verlage erschienenen trefflichen Schrift: das kirchliche Perikopensystem aus den ältesten Urkunden der Römischen Liturgie dargelegt und erläutert" eine sichere Grundlage gelegt zu den kritisch - liturgischen Forzchungen überhaupt, wie sie sich in unserer Zeit gestalten müssen ein Ruhm, den er mit Wenigen, zunächst, unsers Wissens, nur mit dem Dänischen Prediger Wilh. Rothe *) theilt kommt er in der vorliegenden Schrift auf die kritische Sichtung und praktische Werthgebung der Arbeiten für erweiterte Perikopenkreise in der evangelischen Kirche Deutschlands namentlich seit 1825. Eine von den gründlichen, umfassenden Studien des Verf.'s zeugende Aussicht, wie das ganze liturgische Gebiet der Perikopen historisch - kritisch bemessen werden dürfte, bietet das inhaltreiche Vorwort dar. Nicht minder anregend ist die einleitende Abhandlung über Mabillons Gallikanisches Lectionar (von dem grossen Gelehrten im Benedictiner - Kloster Luxow aufgefunden und 1685 herausgegeben), indem sie zum Bewusstseyn bringt und mit Darlegung des ganzen Inhalts desselben erläutert, dass die älteste Gallikaniscbe Kirche eine weit umfassendere Schriftbenutzung zu den kirchlichen Lectionen in Anwendung gebracht, als die Römische, dass namentlich dieses Lectionar, ausser den Evangelien und Episteln, eine Menge

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*) Dessen Hauptschrift Det danske Kirkeaar og dets Pericoper" (Kopenh. 1836 empfiehlt sich nicht nur durch einsichtsvolle Benutzung der Vorgänger, sondern durch eine Reihe selbstständiger Forschungen, und dürfte auch darum erweiterter Beachtung werth seyn, weil sie das archäologische Moment hinsichtlich der Lntherischen Kirche in Dänemark ins Auge fasst.

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