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Scandinavien.

Endlich b. 71: Schwartzkopf, die freie

kirche im Waadtlande seit ihrer constitution. Russlands kirchliche statistik.

Klose,

Einer selbständigen abhandlung nahe steht die treffliche recension mehrerer schriften von und über Oetinger von Schöberlein b. 68, die der ernstesten beachtung werth.

6. Hengstenberg, evangelische Kircheuzeitung.

Das so sichtlich gottgesegnete wirken dieser zeitschrift ist seit längerem mehr oder weniger ausschliesslich nur dem practischen zugewandt, den forderungen der zeit auch darin rechnung zu thun. Mehr noch als sonst ist dies im jahrgange 1850 der fall, dem seine ganze richtung durch das vorwort nachdrücklich vorgezeichnet war. In dieser beziehung fehlt denn eigenlich keinem artikel ein besonderes interesse. heben sich von allgemeinerer bedeutung folgende heraus:

Doch

Anknüpfend an v. Eichendorff's schrift über die ethische und religiöse bedeutung der neueren romantischen poesie in Deutschland Leipz. 1847) no. 7: die Romantiker und ihr verhalten zum christenthum. no. 16 ff. China und die chinesische mission. no. 22 ff. die aufgabe der bibelstunde in der gegenwart. no. 24 f. und 44 f. (mit der entgegnung in no. 54 ff.) Schleswig Holstein und die politische stellung seiner geistlichkeit. no. 36 ft. Fragmente aus der geschichte der no. 40 f. preussischen landeskirche zur lehre für die zukunft. von H. Leo, Armuth und christenthum von Dr. H. Merz. no. 30 ff. 51 ff. 57 ff. die katholische Kirche (4 artikel). no. 58 ff. Schule und Kirche. no. 60 f. die neuen organisationsversuche in der evang. landeskirche Preussens, und Stahl, die grundzüge einer gemeindeordnung für die evang kirchengemeinden der östlichen provinzen und die einsetzung des no. 67 und 87 die rheinisch westevang. Oberkirchenrathes. phälische kirchenverfassungsfrage. no. 70 ff. Woher die vielen unzufriedenen und revolutionär gesinnten volksschullehrer? no. 72 Zum dritten gebot. no. 73 ff. die kirchlichen zustände des königreichs Sachsen (vgl. no. 13, die berufung von Harless für die Oberhofpredigerstelle nach Dresden). ff. Gegen die deistische eides formel. no. 87 ff. Die kirchlichen volksschulen in Preussen (vergl. no. 31. die gründung christlicher gymnasien). no. 99 ff. das apostolat der Irvingianer. *)

[N.]

no. 85

*)` Es sei dem Unterz. gestattet, nächst den von dem geehrten Mitarbeiter hervorgehobenen 5 Abhandlungen der Ev. K. Z. : Hengstenbergs Vorwort Nr. 1-5 (als Anschauung des Jahres 1849 im Lichte der Theologie des Verf.'s), China u. die chines. Mission Nr. 16–21, Göschel, die neuen Organisationsversuche in der ev. Landeskirche Preussens Nr. 60, (Sartorius) zunı 3. Gebot Nr. 72, und das Apostolat der Irvingianer Nr. 99 ff.

Zu den im Obigen besprochenen 6 Zeitschriften wird von anderer Hand noch hinzugefügt;

7. Harless u. s. w., Zeitschrift für Protestantismus und Kirche. Aus dem J. 1850 dieses längst bewährten Organs der luth. Kirche und Theologie verdienen vorzugsweise Beachtung: Thom ius Ein Beitrag zur kirchl. Christologie, Jan. S. 1-42; Thomasius, Christi Werk, Mai S. 297-316; Höfling, Grundsätze ev. luth. Kirchenverfassung, Jun. S. 317-420 (seitdem auch besonders herausgegeben und zwar bereits in 2. Aufl.), und Kraussold, Sonntag, nicht Sabbath, Sept. u. Oct. S. 137 ff. S. 193 ff.

Endlich aus dem J. 1848, 1849 und 1850:

8. de Valenti, Licht und Recht. Eine Zeitschrift. Diese neue Zeitschrift in ungezwungenen Einzelheften hat bereits in unserer Zeitschr. 1850 S. 701 ihre verdiente besondere Anzeige und Anerkennug gefunden. Als die ihm liebsten tüchtigsten Abhandlungen hebt Unterz. hervor: 1. Die Messianischen Weissagungen, Hft 1. (1848) S. 9-48, Hft. 2. (1849) S. 3-21, Hft. 3. (1849) S. 3-25, und Hft. 4. (1850) S. 2-24; 2. Vergleichende Zusammenstellung der Lehre beider protestant. Kirchen, Hft. 3. (1849) S. 27 — 48; und 3. Die Wunder in Möttlingen, Hft 3. (1849) S. 71–120. [G.]

III.

Anfragen, Bescheide, Vermischtes.

Aufruf.

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Motto: Die Wahrheit steht höher als unsere Wünsche.

In dem 4. Hefte des 10. Jahrganges dieser Monatsschrift *) findet sich ein 66 Aufruf für die aus ihrem Amte geschiedenen schleswigschen Geistlichen, unterzeichnet:,, E. M. Arndt, Fr. Bleek, Chr. A. Brandis, J. A. Dorner, W. Krafft.“ Am Schlusse desselben werden die verehrlichen Redactionen ande

als ihm seinestheils die werthesten, mit Ausschluss anderer von N. genannten, noch zu bezeichnen: Göschel, Ein Wort zur Verständigung über die ev. luth. Vereine Nr. 20., Mau, Die schleswig - holsteinische Sache Nr. 54-56 (eine treffliche Vertheidigung derselben gegen die Ev. K. Z), den Bericht über die Missions u Pastoral-Conferenz zu Berlin vom 28.-30. Mai 1850 Nr. 54-63, und R., Die Romantiker u. ihr Verhältn. zum Christenth. Nr. 90-95. [G.]

*) Der vorliegende Aufsatz ward an die Redaction der Monatsschrift für die evangelische Kirche der Rheinprovinz und Westphalens " eingeschickt, von derselben aber die Aufnahme verweigert,

Die Red. R.

rer Zeitschriften gebeten zur Verbreitung dieses Aufrufs beizutragen, was genannte mit besonderem Danke anerkennen werden. ""

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In diesem Aufrufe" ist Wahrheit und Irrthum so mit einander gemischt, dass die Scheidung für den Fernstehenden gar nicht möglich ist. Wir sind der Meinung, dass genannte Herren diese Unrichtigkeit nicht beabsichtigt haben, sondern sie sind getäuscht oder haben sich im Eifer für die amtlos gewordenen schleswigschen Prediger getäuscht.

Die Wahrheit steht höher als unsere Wünsche und daher darf Einsender erwarten, dass die verehrliche Redaction diese Noten oder Erwiderung in die Spalten Ihrer Monatsschrift aufnehmen wird. Diese Erwiderung beabsichtigt nur einen Beitrag zur (demnächstigen) richtigen Auffassung dieser Sache zu geben, indem er wohl weiss, dass er jetzt wenige geneigte Ohren findet. Schleswig-Holstein (um mich des, wenn auch unrichtigen Ausdrucks zu bedienen) ist ein verzogenes Kind und wer dieser Laune nicht huldigt, der verdirbt Deutschland, welches sich als Mutter dieses zu bildenden Staates gerirt.

es mit

Um die Unrichtigkeiten aufzudecken, werden wir die einzelnen Paragraphen des,, Aufrufs" durchgehen.

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Seite 180 des Heftes im 1. §. des Aufrufs wird gesagt: Seit den Tagen Jacob II. und Carl II. und ihrer Gewaltthaten ist Aehnliches in evangelischen Landen nicht vorgekommen, wie die Behandlung der schleswigschen Geistlichen, welche, dem Einverleibungsplane einer mächtigen dänischen Parthei zuwider, ihre Anhänglichkeit an die verkannten Rechte des Herzogthums und an die Güter deutscher Volksthümlichkeit irgendwie zu erkennen gegeben hatten."

Dieser Satz ist ein vollkommnes Gewebe von Unrichtigkeiten. Schleswig war schon 1721 in das uranfängliche Rechtsverhältniss zu Dänemark gesetzt worden. Schleswig war ein Theil Dänemarks wie Nordjütland oder Seeland. Allein um diesen südlichen Theil der Monarchie gegen die Angriffe Deutschlands zu sichern, ward in Südjütland oder Schleswig ein Herzog angestellt und später ward dieser Theil als ein (erbliches) Lehn ihnen übergeben. Dieses Verhältniss bestand ununterhrochen bis 1645 u. 1700, in welchem Jahre Dänemark dieses Lehnsverhältniss durch die Zeitumstände gezwungen aufgeben und dem mächtigen schleswigschen Herzoge die Souveränität einräumen musste. Durch die Treulosigkeit des Herzogs Carl Friedrichs veranlasst ward 1721 der König bewogen das Herogthum Schleswig zu incorporiren, (wir könnten auch sagen: er belehnte den König von Dänemark als solchen mit dem Herzogthume, folglich erbte es nach dem Königsgesetze fort) oder wieder in

das Verhältniss zu setzen, in welchem es von jeher gestanden hatte. Es stand nun dem Könige frei dieses auch äusserlich, der Form nach durchzuführen, indem er Schleswig zu einer Provinz Dänemark's wie Seeland machte, oder auch, dass er die bestehende äussere Form bestehen und den socialen Nexus beider Herzogthümer fortdauern liess. Letzteres that der König, jedoch sprach er die rechtliche unzertrennliche Verbindung mit Dänemark aus; denn er veränderte das Reichswappen und nahm Schleswig in das Hauptschild auf.

Aus dieser kurzen historischen Schilderung erhellt, dass von Seiten Dänemarks 1848 nichts Neues versucht ward, sondern es sollte das zu Recht Bestehende nur erhalten, gesichert werden. Hiergegen lehnte sich Nielsen und durch ihn verleitet die Geistlichen Schleswigs auf. Diese waren also nicht im Rechte, sondern Empörer, indem sie gegen alles bestehende Recht sich auflehnten, Schleswig von Dänemark abrissen, mit Holstein verbinden und so einen Staat Schleswig-Holstein gründen wollten.

Es wird gesagt, die Geistlichen Schleswigs,, gaben ihre Anhänglichkeit an die Güter deutscher Volksthümlichkeit zu erkennen." Das thaten sie; aber waren sie dazu berechtigt oder verpflichtet? war nicht vielmehr dieses Streben, die dänische Nationalität im dänischen Herzogthume Schleswig zu unterdrücken und das von Amtswegen, ein Missbrauch ihres Amtes zu politischen Zwecken ? Kann es gut geheissen werden, wenn die Geistlichkeit Schleswigs die Hand dazu bietet die politische Verbindung Schleswigs mit Dänemark aufzuheben und es in den deutschen Bund aufnehmen zu lassen? Denn nur wenn Schleswig in den deutschen Bund aufgenommen war, konnte es an,,der deutschen Volksthümlichkeit“ theilnehmen Dieses Streben war entschieden Landesverrath.

Im Passus 2. wird gesagt: „ Sie leiden nicht, weil sie ihr Amt für politische Zwecke missbrauchten, sondern, wie auch aus dem kürzlich veröffentlichten Zeugniss des theuren Mannes Gottes Claus Harms erhellt (siehe Anlage 1), weil sie es dazu nicht haben geglaubt missbrauchen lassen zu dürfen, oder aus andern für sie ehrenvollen Gründen.“

Ist jemals von Geistlichen das Amt zu politischen Zwekken gemissbraucht: so haben die schleswigschen Geistlichen es gethan durch ihre Verweigerung der allhergebrachten, historisch begründeten, wie nicht minder legal begründeten Fürbitte für den König von Dänemark. “ Gerade indem sie verweigerten das allherkömmliche Gebet an heiliger Stätte zu beten : so missbrauchten sie ihr Amt zu politischen Zwecken und warfen sich zu competenten Richtern auf in einer Sache, welche lange nicht klar genug vorlag. Nielsen hat grosse Ver

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antwortlichkeit und hat mit grosser Eilfertigkeit, um nicht zu sagen, mit grossem Leichtsinn gehandelt, wie er die Fürbitte aufhob und die Solduten zur Untreue verleitete oder in derselben bestärkte. Er folgte und glaubte Zeitungsartikeln, welche sich als entschieden falsch herausstellten, indem es total unwahr ist, was er in seiner Erklärung sagt.

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In demselben Passus heist es: Schwer (ist) die Schuld, die Deutschland an diesen bedrängten deutschen Männern abzutragen vor Gott und Menschen verpflichtet ist." Wol hat Deutschland eine schwere Schuld abzutragen, denn durch es veranlasst wurden diese Männer in ihrer Empörung bestärkt. Seite 181, 1. heisst es: Als im Jahre 1848 die Statthalterschaft unter deutscher Garantie und zum Theil dänischer

66

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Anerkennung getreten war. Unrichtig ist es, 1, dass die Statthalterschaft 1848 und 2, dass sie unter dänischer Anerkennung eingesetzt ward.

Satz 2 findet seine Widerlegung im Vorstehenden.

Seite 183 lautet 3. so:,,Da die geistlichen Oberhirten, die Generalsuperintendenten zu diesem beiden (1, 2.) nicht glaubten mitwirken zu dürfen, oder mit andern Pastoren der Statthalterschaft (in deren Gebiet ihre Sprengel ganz oder theilweise lagen) auch während der Landesverwaltung glaubten Treue und Gehorsam schuldig zu sein, so traf auch diese Männer das Loos der Absetzung, so die beiden Generalsuperintendenten und Pröbste Dr. Nielsen und Rehhof in Schleswig und Apenrade, die Pröbste Prahl für Hadersleben, Valquarts in Flensburg, Harries in Husum und eine Anzuhl anderer Pastoren aus gleichem Grunde.“

Wir begreifen nicht, wie die verehrlichen Professoren in Bonn diesen Passus niederschreiben konnten, da derselbe gegen alle Geschichte und Staatsrecht, ja wir möchten sagen gegen alle Moral ist. Hier wird geradezu ausgesprochen ; die Superintendenten und Probste lehnten sich gegen die legitime Regierung auf, ja standen mit einer ihrer legitimen Regierung feindlichen Regierung in Verbindung; dennoch werden sie von den Unterzeichnern in Schutz genommen.

Seit dem 10. July 1849 war für Schleswig von Deutschland und Dänemark eine Regierung eingesetzt unter dem Namen,,Landesverwaltung." Dieser waren die Genannten verpflichtet zu gehorchen. Sie thaten es nicht, sondern standen sogar in Verbindung mit der Statthalterschaft, welche freilich von Deutschland eingesetzt war, aber nur für Holstein. In andern Zeiten würde man das Verfahren ,,Hochverrath" genannt haben. Die Bemerkung:,,in deren (der Statthalterschaft) Gebiet ihre Sprengel ganz oder theilweise lagen," ist total geographisch unwahr, indem kein Theil des Sprengels der ge

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