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I. Abhandlungen.

Staatskirchenthum und Religionsfreiheit

Historische Rück- und Vorblicke mit Anwendung derselben auf die kirchliche Gegenwart.

Von

Dr. A. G. Rudelbach.

Siebenter Abschnitt.

(XC — CXII.)

Die Sendboten und Vorläufer der Religionsfreiheit.

XC.

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Wir haben im vorigen Artikel das Staatskirchenthum durch alle Phasen desselben bis zu seinem tiefsten Verfalle, bis zu dem Punkte begleitet, wo die Staatskirchen selbst ihre völlige Ohnmacht, die Aufgabe der Kirchenverfassung zu lösen, erkennen mussten, Was noch znrücksteht die eigentliche Gemeinde-Armuth im christlichen Sinne, so dass der kirchlichen Rechte und Freiheiten so wie der kirchlichen Thätigkeit immer Weniger wurde ist ebenso die nothwendige Folge als die klare Anzeige innerlich auflösender Potenzen, die ohne Zweifel ihr Werk vollendet haben würden, wenn nicht der mächtig schaffende und webende Geist der Kirche trotz aller Hemmnisse und aller äussern Erniedrigung der Gemeinde sich mitten durch das Staatskirchenthum hindurch einen freien, weiten Raum geschafft hätte.

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Eine andere Scene rollt sich vor unsern Augen auf. Nicht blos durch den Druck, der nothwendig zur Abschüttelung der Fesseln aufforderte, nicht blos durch die Sehnsucht darnach, dasjenige ins Leben herauszustellen, was die heil. Schrift, die Geschichte und die Erfahrung als das Ziel der Kirche hatte erkennen lassen, sondern durch besondere Veranstaltungen des Höchsten, der die Noth seiner Kirche sah und hörte, ward ein neuer Zustand der Dinge verkündigt und gleichsam nach allen Zügen vorgebildet, ehe noch irgend Zeitschr. f. luth. Theol. II. 1852.

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ein organisches Ganzes oder selbst auch nur ein Theil desselben da war.

zu

Das ist die Art und Weise der göttlichen Haushaltung; zu dieser Erwartung sind wir durch den Grundriss der Offenbarung, das Prototyp aller Kirchenzeiten, berechtigt. Ueberall, wo irgend etwas Grosses, die Zeiten Bestimmendes, die Kirche Erneuerndes, die Zukunft des Herrn näher Vorbereitendes sich ausgebähren soll, da müssen die Keime desselben lange vorher eingesenkt, da müssen die Kräfte bereitet, gerichtet werden; das Volk Gottes muss durch einen innerlichen, verborgnen Zug gewöhnt werden das Auge auf ein solches Ziel zu richten; in einzelnen kleinern Kreisen muss die Sache schon an sich realisirt seyn, ehe man das rechte Verhältniss zwischen dem Seyenden und Werdenden entdeckt, nachgewiesen hat; zuletzt müssen alle, die das Wehen des Geistes empfinden, in den einen prophetischen Ruf sich vereinigen,, Ach, dass du den Himmel zerrissest, und führest herab, dass die Berge vor dir zerflössen, wie ein heisses Wasser vom heftigen Feuer versiedet; dass dein Name kund würde unter deinen Feinden, und die Heiden vor dir zittern müssten!" (Jes. 64, 1. 2.).

Es war nicht anders mit der Vorbereitung der Reformation bis zur wirklichen Darstellung derselben; es ist nicht anders mit der Vorbereitung der Religionsfreiheit gewesen bis zum Aufgang der Morgenröthe derselben, die wir zu sehen berufen wurden. So weit es schon vor unsern Augen aufgerollt ist, wird es unsere Aufgabe seyn müssen zu zeigen, wie gerade hierin die Kirche die letzte Bedingung ihrer völligen Entwickelung zum Mannesalter Christi erkennen muss. Vieles wird in der That erst dann in vollem Lichte sich uns zeigen können, wenn die lebendige Kraft des Geistes Gottes wirklich die todten Gebeine gesammelt hat. Dann wird es vor unsern Augen so klar stehen, wie man etwa ein Jahrhundert nach der Reformation das Ganze der Vorbereitungen und der Entwickelung derselben erkannte - ein Netz gleichsam göttlicher Combinationen, aus welchem der feste Körper der Reformationskirchen sich bildete. Dann werden wir noch klarer erkennen, als wir es jetzt vermögen, dass auch in dieser Beziehung Gottes Gedanken so viel höher denn unsre Gedanken, als der Himmel höher denn die Erde ist.

XCI.

Ein Theil desjenigen, was wir hier zum klaren Bewusstseyn bringen möchten, ist bereits durch die frühere Darstellung vorweggenommen. Die ganze ächtlutherische Opposition

gegen die Grundlage der staatskirchlichen Theorien und vor Allem gegen die staatskirchliche Praxis ist einem Aufblühen der Bäume im Frühlinge zu vergleichen, wodurch die Nähe des Sommers sich verkündigt. Nicht minder ist, wie von uns dargelegt, die stets mehr sich läuternde Darstellung der Lutherischen Theorien der Kirchenverfassung bis aufs Collegialsystem herab wesentlich als ein Vorschreiten zur Entwickelung der Religionsfreiheit zu betrachten, obgleich sie nebenbei allerdings das Verhältniss verwickelten, indem sie einerseits auf eine künstliche Weise das Bestehende zu erhalten suchten, und doch andrerseits kein Hehl trugen, dass dieses zu grossem Theil durch die ursprünglichen Grundsätze der Kirche nicht getragen sey. Ja es würde sich ohne Schwierigkeit zeigen lassen, dass das ganze Verhältniss der Kirchenpartheien, wie dasselbe mit historischer Nothwendigkeit sich entwickelte - von dem Religionsfrieden 1555 an bis auf den Westphälischen Frieden, und die Continuation dieses Zustandes mit den nothwendig eintretenden Modificationen bis zur ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts nicht minder aber die in der evangelischen Kirche angestrebten Versuche, das Unentbehrlichste der Kirchenfreiheit zu retten, viele Entwickelungs - Successionen und Vorbereitungen der wahren Religionsfreiheit darstellen. Es kann aber unsere Aufgabe nicht seyn, die gegenwärtige Darstellung zu einer solchen Ausführlichkeit zu erheben, die offenbar eine Recapitulation noch grösserer Massen der Kirchengeschichte in dem bezeichneten Zeitraume erfordern würde. Es muss uns genug seyn, die am stärksten hervortretenden Momente zu indiciren, aus welchen die von uns beabsichtigte historische Theodicee sich erbaut.

ebenso

Nur Eins erlauben wir uns, im Gegensatz zu der Betrachtung, die gern die Entwickelung der Kirchenverfassung und der Kirche überhaupt als ein Naturproduct auffasst, vorläufig hervorzuheben.

Man hat nämlich öfters die Behauptung aufgestellt, dass eine wesentlich freie Kirchenverfassung, durch welche alle Organe in ihren eigenthümlichen Functionen heraustreten, nicht sowohl in der Eigenthümlichkeit der Lutherischen, als in der der Reformirten Kirche gegründet sey. Sehen wir indess von der Synode zu Homburg in den ersten Tagen der Reformation (1526) ab, die ja in der That alle Elemente einer freiern Kirchenverfassung andeutete 1) (und ge

1) Die Kirchenordnung nach dieser Synode ist unter Anderm aufgenommen in Schminkes Monumenta Hassiaca II, 583 ff.

wiss kann diese Synode, vorzüglich mit Rücksicht auf den spätern Charakter der Hessischen Landeskirche, der Lutherischen Kirche vindicirt werden), so liefern doch die Niederländisch - Lutherische Presbyterial-Verfassung (die sich durch alle Spaltungen dieser Kirche erhält) 1) und vor Allem die Rheinisch-Westphälische Lutberische Kirche in Jülich, Cleve und Berg (die sich durch drei Jahrhunderte mit einer höchst ausgebildeten Synodal- und Presbyterial-Verfassung erhielt) 2) den glänzendsten Beweis, dass es keineswegs dem Wesen und der Eigenthümlichkeit der Lutherischen Kirche widerstrebe, eine wirkliche Kirchenfreiheit zu realisiren und zu erhalten.

Wohl aber ist unbedingt zuzugeben, dass diese leuchtenden Beispiele doch sehr vereinzelt stehen, und dass die Lutherische Kirche bis dahin im Ganzen nicht die ihr eingebornen Grundsätze nach irgend einem grössern Maassstabe verwirklicht hat. Gewiss aber wird sie mit des Herrn Hülfe das Versäumte einholen, nachdem sie seine Wege und seinen Rath erkannt hat.

XCII.

Unter allen Kirchen der Reformation war die Englische diejenige, welche am consequentesten das staatskirchliche Princip aussprach und ausbildete. Hier war es nicht blos ein Fürst, welcher zuletzt gleichsam das höchste Commissorium erhielt, oder (wie in Dänemark und Schweden) an die Spitze der kirchlichen Bewegung sich stellte, sondern Heinrich VIII. wollte aus eigner Machtvollkommenheit der Kirche in seinem Lande die zukünftige Bahn und Gestalt zugleich vorschreiben.

1) Auch nach der letzten Separation (1791) behielt der Kern der Lutherischen Kirche in den Niederlanden, " het oude licht," (die wilden Wasser sonderten sich unter dem Namen,, het nieuwe licht" ab) Presbyter, Diakonen, Synoden und das organische Eingreifen dieser kirchlichen Institutionen in einander.

2) Zeugniss davon geben die .,XVII leges ministeriales“ (1655) und der,,Summarische Begriff" (1677) zusammen eine vollstän. dige Kirchenordnung für die Lutherischen Gemeinden in Jülich und Berg die zugleich mit den Ordnungen der Reformirten Kirche dort zum ersten Mal von Snethlage (theilweise aus Handschriften) 1837 herausgegeben sind. Bis 1835 entwaffnete diese Presbyterial- und Synodal - Verfassung alle Bestrebungen des Fürsten-Episkopats sich wenigstens einen Platz innerhalb dieses Kirchenregiments offen zu erhalten. Die neue Preussische Kirchenordnung für die Rheinisch-Westphälischen Lande (vom 5ten März 1835) hat zum Schein noch das sociale Princip der Kirche stehen lassen, aber zugleich dieses mit einer Consistorial - Einrichtung in Verbindung gebracht, die zuletzt in die allgemeinen Mechanismen der staatskirchlichen Regierung ressortirt.

Dieser feige und blutdürstige Tyrann entblödete sich nicht laut auszusprechen:,, was die Seele im Leibe und die Sonne in der Welt sey, das sey er in seinem Reiche, so dass er an Gottes Stelle alle Disciplin und Gerichtsbarkeit in der Kirche sowohl als über dieselbe ausübe, wofür er nur Gott Rechenschaft schuldig sey, als derjenige, welcher Gottes Bild auf Erden trage “ "1). Allein er brauchte sich solcher Lästerung auch nicht zu schämen, nachdem die Convocation zu Canterbury 1531 diese Anmassung als durchaus vereinbar mit dem Königthum Christi anerkannt und ihn als ,,den einzigen und höchsten Herrn und zugleich, soweit dies durch Christi Gesetz erlaubt sey, das höchste Haupt der Anglikanischen Kirche" anerkannte 2) was eine spätere Parlaments-Acte (vom 15. März 1534) in den Worten formulirte: er sey,, das oberste irdische Haupt der Kirche in England." Mit Recht entbrannte Luther darob in christlichen Zorn und stellte es, in seiner Antwort auf die schlechte Schrift Heinrichs VIII. zur Vertheidigung der sieben Sacramente, der ganzen Christenheit so wie der Englischen Kirche unter die Augen, dass die christliche Kirche solche Schande und Gotteslästerung nicht leiden könne, dass sie einen Menschen zum Schutzherrn haben sollte; denn sie sage: Der Herr ist mein Helfer 3).

Hier, in England, war deshalb vom Anfange an der Kampf gegen die staatskirchliche Tyrannei recht eigentlich geheiligt, ja um so mehr geheiliget, als alle Abweichungen von dem, was der König zur Landesreligion gestempelt hatte, namentlich durch die,, blutigen sechs Artikel" von 1539, als Staatsverbrechen mit Gefängniss, mit Einziehung der Güter, mit Hinrichtung durch des Henkers Beil oder den Holzstoss bestraft wurden.

Nirgends ist deshalb auch dieser christliche Kampf für die wahre Gestalt des Reichs Christi, zwei Jahrhunderte hindurch und länger, mit grösserer Ausdauer und grössern Opfern als in England und Schottland (hier besonders seit der Constitution der Presbyterianer durch John Knox) gekämpft worden; und selbst wo er zugleich einen politischen Cha

1) S. die Vorrede zur Lateinischen Bibel, in London 1535 gedruckt.

2) Die eigenen Worte der von 9 Bischöfen und 50 KlosterVorstehern unterzeichneten Adresse:,,ecclesiae et eleri Anglicani singularem protectorum et unicum et supremum Dominum et, quantum per Christi legem licet, supremum caput." 3) Luthers Antwort auf Heinrichs VIII. Schrift (1527); Werke, XIX, 507 ff.

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