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dem Inhalte seines Amts nach immer neu sich zu wiederholen hat, weil die Erhaltung nur die fortgesetzte Schöpfung ist, so anderseits dass keins der dasselbe fortsetzenden Aemter empirisch das Apostelamt ist.

4. Das ist aber eben der Punkt, der Gefahr für die lu therische Kirche. Denn während die römische das Bischofamt als die empirische Wiederholung des Apostelamts fasst und dié reformirte ein selbstgesetztes Presbyteramt, fasst die lutherische das Pastoramt als diese empirische Wiederholung, so dass also was es an Erneuerung des Amtsbegriffs unter uns giebt von dem Zugeständniss auszugehen hat, dass keins der geschichtlichen Aemter empirisch das Amt der Zeit des Wunders ist.

Anmerk. Es soll Matth. 28. das Predigtamt gestiftet seyn. Darauf ist Ja und Nein zu antworten, Ja bei idealrealer, Nein bei empirisch-realer Fassung. Als Predigtamt findet es sich vielmehr erst Eph. 4. u. s. w.

5. Es ist mithin zu unterscheiden zwischen der Berufsweise des Amtes und zwischen seiner sachlichen Realität. Beide sind beim empirischen Apostolat juris divini, bei den dasselbe fortsetzenden Aemtern ist aber die Berufsweise nur juris ecclesiastici und nur die Realität des Amtes juris divini,

Anmerk. Diese Unterscheidung ist so gültig als der Unterschied von Zeit des Wunders und Zeit der Geschichte. Wir wählen aber, bei vollkommener Uebereinstimmung in der Sache, anstatt der Bezeichnung jus humanum die Bezeichnung jus ecclesiasticum, weil das Gebiet kirchlicher Geschichte sich nie durch den Begriff des blos Menschlichen erfassen lässt.

II. a.

1. Von diesem Unterschied aus fällt die gewichtigste Instanz gegen das jus divinum des Episkopats sensu strictiori. Denn nur indem man das Predigtamt als das empirische, alles Amtliche aus sich heraus setzende Apostelamt fasste, konnte man das Episkopat als blosse Gesellschaftsordnung des Pastorats fassen, und hat sich daher nun ergeben, dass das Pastorat selbst in Bezug auf seine Gestaltung nur juris ecclesiastici und somit nicht der Quellpunkt des Episkopats ist, so wird man letzteres nur als in dem Apostolat selbst wurzelnd und sonach als dem Pastorat in Bezug auf den Unterschied von kirchlichem und göttlichem Recht völlig gleich stehend, dem Inhalt seines Amtsbefehls nach aber als demselben übergeordnet denken können.

2. Wir lebren mithin, bei steter Betonung seines bloss kirchlichen Rechts nach der Seite, seiner Gestalt als besonderes Amt hin, das jus divinum des Episkopats, als des Amtes der ideal - realen Einheit der Kirche; und die Gründe dafür sind abgesehen von Obigem die, einmal dass das empirische Apostelamt unzweifelhaft die Thätigkeiten des spätern Episkopats in sich befasst hat und dieselben daher in der Zeit der Sonderung, in der Zeit der Geschichte als besonderes Amt der Kirche yerbleiben müssen, und zum Andern dass wir in der Schrift der That nach episkopale Stellungen as von den Aposteln geordnet finden.

Anmerk. I. Die kirchliche Geschichte beruht wie alle Geschiehte auf dem Gesetz von Auseinanderlegung und Zu ́sammenfassung; und wenn nun für jenes das Pastorat der amtliche Faktor ist, so wird mit gleicher Berechtigung des andern nothwendigen Moments das Episkopat als der amtlich nothwendige Faktor für dieses und nach der oben aufgewiesenen Norm (II, 1.) als ein im ursprünglichen Amte Gegebenes anerkannt werden müssen. Wir lehren hiemit aber nur ein Episkopat und kein Primat. Denn es kann für die Diesseitigkeit der Kirche nur die ideal - reale Einheit geben, weil sie ihre empirische Einheit (ganz angemessen der Kirche als dem Jenseits im armen Diesseits) in Dem hat, der zur Rechten sitzt. Es kann mithin kein empirisch - persönliches Primat geben, sondern der Gedanke kann sich nur in der episkopalen Synode vollziehen. Cyprians Lehre von der Solidarität des Episkopats.

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Anmerk. 2. Wir lehren nicht zwei, sondern nur ein ursprüngliches Amt, Aber wir sehen, dass sich dies eine Amt angemessen dem Unterschied von Wunder und Geschichte in Aemter ordnet, und zwar angemessen dem geschichtlichen Unterschied von Lokal- und Totalgemeine in Presbyterat und Episkopat. Die besondere Stiftung des letztern lesen wir nicht, aber auch eben so wenig die des erstern; und kann nun das durch die Natur der Sache bedingte spätere Hervortreten des gesonderten Episkopats ein Beweis seyn, dass es überall nicht hervorgetreten? und überall nicht im Apostolat wurzele? Das Presbyterat ist die Erhaltung des neutestamentlichen Amtes in den Schranken eben der Lokalgemeine. Es bleibt mithin eine Fülle amtlicher Realität übrig, die im Presbyterat sich nicht herausgestellt; und wo ist sie geblieben? Ist sie verloren gegangen? und kann sie verloren gehen nach der Stellung, welche der Herr dem Amte gegeben? Wir müssen sagen: sie hat sich im Episkopat sensu st cben verleiblicht. Für die

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Localgemeine bleibt auch der Presbyter Bischof. Aber das presbyterale Thun an der Gesammtgemeine, ist es nicht ein, vorwiegend episkopales? Und soll daher das Amt nicht von seiner Eigenthümlichkeit den Namen tragen? Alles Amt ist an die Gnadenmittel gewiesen. Aber giebt es nun nicht auch ein Vermitteln derselben an die Gesammtgemeine? und ist es nicht auch ein Predigen u. s. w., in kirchenregimentlichen Ordnungen die Gesammtgemeine stärken, trösten, halten, gliedern? Und dafür sollt es kein Amt geben? Und die Thätigkeit des Leitens, der man im engern Kreise das jus divinum zugesteht, sollte dasselbe verlieren, wenn sie in das grosse Gebiet der grossen Gedanken unsres Gottes eintritt? Wie widersprechend! Nach Obigem müssen wir in jedem kirchenregimentlichen Thun der Apostel an den gewordenen und somit in die Zeit der Geschichte getretenen Gemeinden den Beweis für das oben bestimmte jus divinum des geschichtlichen Episkopats sehen.

Anmerk. 3. Wir erinnern einfach an die zweifellos episkopalen Stellungen eines Jakobus, Epaphras, Titus u. s. w., an die Briefe des Ignatius und das übereinstimmende Zeugniss der Kirchenväter, dass die Apostel Bischöfe gesetzt haben. Dass von einer Wahl des Volks die Rede ist, widerspricht nicht, denn nicht die Wahl sondern die Handauflegung giebt das Amt.

Anmerk. 4. Ein neues Gesetz soll die Folge des Episkopats seyn. Aber die Schwierigkeit ist doch nicht grösser und nicht kleiner als beim Prediger. Denn auch der Inhalt der Predigt ist darum noch nicht juris divini, weil das Thun des Predigens es ist. Gerade so aber mit dem Episkopat.- Wir bemerken wenigstens, wie die reformatorischen neuerdings von Rudelbach ins Gedächtniss gerufenen Gedanken von der Freiheit der Kirche dem Staat gegenüber sich allein im Episkopat verwirklichen werden. In dem Fordern des Consistoriums u. s. w. spricht übrigens unsre Kirche die episkopale Idee aus.

3. Das Episkopat ist mithin wie die Kirchengemeinschaft bedingend, so selbst an ihre Bedingung gewiesen.

Anmerk. I. Das Bischofamt ist hiernach seiner im apostolischen Amte gegebenen Sache nach göttlicher Befehl und somit, gemäss der Abhängigkeit der geschichtlichen Kirche von der sachlich unmittelbaren Ordnung Gottes, Bedingung der Gemeinschaft dieser Kirche. Das Bischofamt ist integrirender Theil des vom Herren Gegebenen. Das auf die Sonderkirchen angewandt ergiebt aber die Unmöglichkeit unter einem fremdgläubigen Kirchenregiment zu verharren,

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und der Reformatoren Verhalten im Jahre 1530 hebt die Bestimmung nicht wieder auf, weil damals die Sonderkirche noch nicht vollzogen war. Um diesen Punkt bewegt sich der Kampf der lutherischen Kirche Preussens, in welchem wir mithin schon ein thatsächliches Zeugniss für das jus divinum des Episkopats aus dem Schoosse der treuesten Bekennerkirche haben. Nach derselben Bedeutung des Episkopats kann das Kirchenregiment von keiner Synode geführt und keiner Synode verantwortlich gemacht werden; und wir heben es nach Stahl hervor, dass das innerste Moment der lutherischen Kirchenverfassung das Haften des Amts an der Person, das autokratische, das der reformirten dagegen das plethokratische ist, dass jene einen geschichtlich kirchlichen, diese nur einen gemeindlichen Charakter hat.

Anmerk. 2. Damit wird kein bischöflicher Absolutismus gelehrt. Denn das Bischofamt ist wie an die Gnadenmittel und das Bekenntniss, so an die gliedliche Einheit des ganzen Leibes gebunden. Jedes episkopale Resultat soll das durch den gesammten Leib hindurchgegangene freie Produkt des Ganzen seyn. Daher die Forderung der Synode als des lebendigen Mittelgliedes zwischen Total- und Lokalgemeine, als des lebendigen Kanals, welcher das thatsächliche Gemeineleben der episkopalen Gestaltung zuführt, um es gestaltet der Gemeine zurückzugeben.

Anmerk. 3. Das Summepiskopat ist die arme Nothgegestalt der grossen Gabe und nur kirchlich möglich durch ein selbstständiges kirchenregimentliches Amt. Aber nur die lland, die verwundete, kann auch wieder heilen, und es giebt auch einen Dank gegen den Willen der Träger des Summepiskopats und ein Gesetz der Legitimität. - Schliesslich verweisen wir wie auf Stahl, so auf einen Gedanken des seligen Dr. Drechsler, der sich findet in Harless Zeitschrift 1851, Januar p. 45.

II. b.

1. Wie das Bischofamt für die Einheit, so ist das Presbyterat das Organ für die Mannigfaltigkeit. Es ist somit das Amt der Kirche zur Hervorbringung, Erhaltung und Leitung der Einzelgemeine und eben dadurch das von dem Herren selbst gegebene Organ für ihre Vertretung.

Anmerk. Das Presbyterat, sagt man, sey nicht Lehramt gewesen. Allein dann wäre es ein im apostolischen Amte nicht Gegebenes, und wir müssten von seiner Stiftung lesen, wie es beim Diakonat der Fall ist. Ueberdies: auch in der Leitung des Charisma der Lehre ist es Lehramt und tritt

daher bei dem Schwinden des Charisma der Wunderzeit in den bekannten Stellen der Pastoralbriefe und des 13. Capitels des auf ganze Generationen und somit auf den Anfang zurückblickenden Hebräerbriefs als Lehramt auf. Ist das Apostolat nach Matth. 28. und Act. 6. wesentlich Lehramt, so wird das Amt, in welchem es sich im Gebiet der ersten, der Lokalgemeinde erhält, nothwendig Lehramt, nothwendig Amt der Gnadenmittel seyn müssen. Es giebt mithin kein doppeltes Presbyteramt, wenn es auch eine Vertheilung der Thätigkeiten geben konnte, und als das einheitliche Amt der Kirche an der Lokalgemeinde hat es daher auch die Einheit der Person gefordert. Unser Pastorat ist mithin Presbyterat und Hirten und Lehramt zugleich

nach Eph. 4.

2. Das Presbyterat ist mithin der Einheitspunkt der Lokalgemeinde.

Es

Anmerk. Eben deswegen kann es kein Laienpresbyterat, von dem die Schrift keine Ahnung hat, keine Vertretung der Gemeinde gegenüber dem Pastorat geben †). giebt das freie selbstständige Leben der Gemeine; aber nach dem Verhältniss des Sakrificiellen zum Sakramentalen muss das vom Pastorat ausfliessende Gemeindeleben auch wieder in demselben sich sammeln. Daraus folgt, dass alles Vereinswesen in irgend welcher Einheit mit dem Pastorat zu bleiben, so wie anderseits dass nur das Pastorat das Material für die Synode herzugeben hat. Nur die Gemeinde als geschlossenes Glied kann auf der Synode erscheinen. Sie

Wenn, zwar nicht etwa ein Laienpresbyterat, wohl aber ein Gegenüber des Pastorats und der Gemeine (letztere nicht im weiteren, ersteres ein, sondern im engeren es ausschliessenden Sinne) von dem Unterzeichneten neuerdings entschieden behauptet worden ist, so soll, wie er Missverständniss abzuschnei- den hier zu bemerken sich erlaubt, dies nicht etwa ein feindseliges Gegenüber seyn, sondern ein organisches, welchem gemäss Pastorat und Gemeine das erstere der letzteren innerster Kreis Ein organisches Ganze sind, beide gleich göttlicher Art und Ordnung und Eines Geistes Organe, beide gleicherweise, wenn auch nach sehr verschiedener Aeusserung, in Amt, Siazovia, sich bethätigend, beide dem Einen unsichtbaren Haupte des Leibes, und Quell des Lebens gleicherweise unterthan und verbunden, beide des Einen allgemeinen königlichen Priesterthums gemeinsame Strahlen und Träger, beide normal eben eine grosse untrennbare Einheit, nur mit organischen Unterschieden, und dann blos in abnormen krankhaften Zuständen Eines an dem Anderen sich heilend mit Ausscheidung grundstürzend papistischer Auswüchse einerseits (die, einmal eingewurzelt, ohne jenes Gegenüber unaustilgbar sind), wie grundverschiebend ultrareformatorischer andererseits.

G.

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