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ben, bei welchem man auf gutem Wege ist, die Menschlichkeit zu ertödten, um die allgemeine Sicherheit zu fördern. Es wird sich zeigen, hier wie überall, dass der Geist der Religionsfreiheit das entbindende, lösende Wort hat.

Was aber den religiösen Eid betrifft, so wird man ohne Zweifel, wo anders von beiden Seiten guter Wille vorausgesetzt werden darf, am leichtesten mit der Transaction zu Stande kommen. Der Misbrauch dieses Eides bei StaatsVerhören, Zeugenabnahmen und dergleichen ist so offenbar, so himmelschreiend, dass der Staat nothwendig (was in der Natur der Sache liegt) ihn fallen lassen, und mit einer einfachen Versicherung auf Ehre und Gewissen vor den Augen des Richters sich wird begnügen müssen. Der Misbrauch des religiösen Eides hat den Staat mit Colonien von Meineidigen beschenkt, deren Deportation nichts helfen würde. Würde der Staat, jetzt da die Frage sich reiner gestellt, nachdem die Secten, die den Eid nicht ablegen wollen, davon befreit sind, dennoch die Ablegung des religiösen Eides in bürgerlichen Sachen fordern, dann würde er nicht blos in directen Widerspruch mit der Kirche, sondern mit sich selbst sich verwickeln. Auch hier ist der Weg angebahnt.

Bei den Feiertagen hat der Staat, durch die Anerkennung des Rechts des Jüdischen Volks in dieser Beziehung, selbst den Weg gezeigt, und wird durch die Uebertragung der hier in Anwendung gebrachten Principien auf die übrigen Verhältnisse leicht alle Hindernisse wegräumen können 1).

CXXXVI.

Wie wir über diese allerdings sehr wichtigen Punkte uns in aller Kürze ausgesprochen haben, die Ausführung den Einzelverhandlungen überlassend, so werden wir die Bestimmungen über die Gestaltung der Religionsfreiheit mit Rücksicht auf die innern Verhältnisse der Kirche ebenfalls möglichst zusammendrängen.

Unter der Voraussetzung, dass man zu allererst das Kirchenamt selbst in der innersten Sphäre desselben wird zu seinem Rechte kommen lassen (denn zu schmählich und nachtheilig ist die Gebundenheit desselben an eine fremde Sphäre), werden wir zuerst über die kirchlichen Wahlen, dann aber über die organisirte Kirchenverfas

1) Zur Vergleichung mit den hier gewonnenen Resultaten möchten insbesodere die betreffenden Bestimmuugen über die Religionsfreiheit in dem Preussischen Verfassungsgesetze vom 5. December 1848 (Art. 11. 15. 16. 18. 21. 23.) dienen. Der rechte Weg ist hier gezeigt; möchte er nur auch ferner inne gehalten werden!

sung uns äussern, welche letztere wir, nach ihren Schwerpunkten, nicht anders als aus Presbyterien und Synoden sich erbauend uns vorstellen können. Doch ist es in der That nicht das blosse Schibboleth, das hier gemeint wird, sondern der kirchliche Sinn und Inhalt desselben nach Neutestamentlicher Grundlegung.

Was aber zuerst die kirchlichen Wahlen betrifft, so theilen wir sowohl die Anschauung derer, welche dafür halten, dass ein zu unvermittelter Uebergang zu blossen Gemeindewahlen vom Uebel seyn würde, als auch die Meinung derjenigen, welche behaupten, dass solche Wahlen überhaupt, wo die Gemeinde im engsten Sinne (die Zuhörer) das allein bestimmende Moment ausmachte, durchaus nicht Platz ergreifen dürfen. In ersterer Hinsicht giebt gewiss die allgemeine Erfahrung ein hinlängliches Präservativ gegen alle die Misbräuche ab, welche sich (wie so oft mit Recht bemerkt worden) nicht minder bei kirchlichen als politischen Wahlhandlungen einschleichen und erhalten werden, wo das unbegrenzte demokratische Princip zu Grunde liegt. In letzterer Hinsicht unterschreiben wir zwar in gewissem Verstande das Wort des theuren Claus Harms: „Schafen setzt man einen Hirten, Seelen aber sollten sich allenthalben ihren Pastor wählen“), müssen aber doch zur Begrenzung des Sinnes hinzufügen, dass wir zu einer wahren Gemeinde - Repräsentation die Geistlichen und das Kirchenregiment mitnehmen, so dass auch diese bei einer jeglichen Kirchenwahl zu ihrem Rechte kommen, ganz so wie in der Kirche der ersten Jahrhunderte der Klerus, das Volk und der Bischof bei einer jeden Wahl concurrirten.

Allein so einverstanden wir mit diesen conservativen Ansichten sind, die um keinen Preis die Kirche politischen Agitationen oder den Nachwehen derselben preiszugeben gesonnen sind, so müssen wir doch grade für die Gemeinde eine bestimmte und hinlängliche Ausübung ihres Rechts bei den Wahlen verlangen, welche nach unserer Meinung ihr gesichert ist, wenn ein wirkliches suspensives Veto sowohl in Bezug auf die Lehre als das Leben und die Person des Präsentirten ihr eingeräumt wird. Dieses Veto, das leider auch wo es noch besteht, doch nur durch den gegenwärtigen kläglichen Zustand der Gemeinden zu einem Schatten herabgesunken ist, würde, nach unserm Dafürhalten, grade so zum rechten Inhalt und zur angemessenen Ausübung gelangen, wenn auch die Geistlichkeit (nach Synodalbestimmung reprä

1) Cl. Harms Thesen (1817), 91.

sentirt) und das Kirchenregiment ihren Antheil daran erhieften, so dass in jedem einzelnen Falle die Summen der Stimmen, welche die Kirche als ein organisches Ganze constituiren, gehört würde.

CXXXVII.

In der organisch-freien Kirchenverfassung muss es, den Forderungen des Christenthums und der Kirche gemäss, nothwendig ein Band geben, welches das Kirchenamt mit der Gemeinde zusammen bindet, so dass jenes nicht blos gebend, sondern zugleich empfangend, und dieses nicht blos sympathetisch bewegt, sondern zngleich operativ ist. Anders kann der Zweck der Kirche nicht vollständig erreicht, kann jene grosse, herrliche Apostolische Abbildung des Zusammenwirkens der Gaben, Kräfte und Aemter, als Gliedmassen an Einem Leibe zur Erbauung des ganzen Leibes (1 Cor. 12), nimmer realisirt werden.

Dies ist die Idee, die Nothwendigkeit der Presbyterien.

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Das Object der rechten christlichen Presbyterien ist also zunächst das Gemeindeleben, welches das Kirchenamt zubereiten soll, und in diesem Sinne werden die Heiligen zubereitet zum Werke des Amts (Eph. 4, 12), wird das Presbyterat selbst ein Kirchenamt. Der Umfang desselben ist so weit, als das des Gemeindelebens überhaupt, welches erbaut werden soll, so dass es nicht blos auf die Mängel und etwa schiefen Richtungen, die in der Gemeinde sich aufthun, ein wachsames Auge haben, nicht blos zur Ausfüllung jener und Berichtigung dieser beitragen, sondern zugleich es als seine Pflicht anerkennen muss, alle Mittel zur Sicherstellung und Ausbreitung des geistlichen Lebens, welches das Kirchenamt herzustellen berufen ist, anzugeben und in Anwendung zu bringen.

Das Presbyterium, so aufgefasst, ist das Auge und die Hand des christlichen Predigers, so wie dieser seinerseits, wo er ein echter evangelischer Hirte ist, das dirigirende Auge, die sendende und segnende Hand des Presbyteriums seyn wird.

Die Grenzen der Wirksamkeit des christlichen Presbyteriums müssen einerseits durch das dem Kirchenamte vom Herrn übertragene Recht, andererseits durch das christliche Recht der Gemeinde bestimmt werden.

Die Form der Wirksamkeit des Presbyteriums wird theils durch die Sonderung und Mannichfaltigkeit der Gaben, theils durch die Bedürfnisse der Gemeinde, theils durch die in der heiligen Apostolischen Schrift so klar beschriebenen Zwecke des ächten brüderlichen Wirkens überhaupt bestimmt

werden müssen. Beispiel, Ermahnung, Unterredung, freimüthige Prüfung bis zu der Grenze hin, wo die Apostolisch angeordnete Gemeinde - Prüfung der irrenden Brüder eintritt (Matth. 18, 16. 17), sind die grossen geistlichen Hebel, wodurch die Form des Presbyteriums erfüllt wird.

Je mehr das Presbyterium sich selbst zugleich als einen Dienst des Kirchenamts und als einen Gemeindedienst erfasst, desto mehr wird es seinen Zweck erfüllen.

Die Qualification zur Wahl eines Presbyters wird natürlich, ausser der allgemein kirchlichen (Einstimmigkeit mit dem Bekenntniss und Geist der Kirche), in dem lebendigen Interesse für die Sache der Kirche und der christlichen Tüchtigkeit dieselbe zu fördern zu suchen seyn. Nach unserer Einsicht aber kann die Wahl nicht blos Sache des Kirchenamts seyn, sondern muss, indem der Schwerpunkt und das decisive Votum jenem vorbehalten wird, durch eine Cooptation aus der Mitte der Gemeinde verstärkt werden.

Das Presbyterium endlich muss, in seiner Fortbewegung, die Lösung einer zwiefachen Aufgabe anstreben, indem die Presbyter theils als Gehülfen des Predigers erscheinen, theils mit diesem einen Kirchenrath bilden. Ihre christliche Sorge wird nicht blos die Einzelnen, sondern den ganzen gegenwärtigen und den zukünftigen Zustand der kirchlichen Gemeinde ins Auge fassen, letztern, soweit er, innerhalb des engsten Kreises, von ersterem bedingt ist.

CXXXVIII.

Diese äussersten Umrisse werden sich leicht, wo die Stunde gekommen ist und der Herr seinen Segen dazugiebt, mit Inhalt füllen lassen; es ist mit ihnen zugleich eine Kritik der neuern Versuche seit den Tagen der Reformation, die Idee des christlichen Presbyteriums zu realisiren, gegeben ').

1) Der historische Theil der einschlagenden Untersuchung ist für die Zeit vor der Reformation kaum mehr als angedeutet. In der Apostolischen Zeit war die beschriebene Wirkungsart so allgemein, dass es kaum eines besondern Ausdrucks für dieselbe bedurfte, oder (wie man vielleicht richtiger es bezeichnen möchte) die presbyterialen Ordnungen (dem entwickelten Sinne, nicht dem Namen nach; denn die Apostolischen πoε¤ßúτεQoL stellten das ursprüngliche Kirchenamt dar) waren viel reicher und verzweigter, als sie je später gewesen sind. Die,,Seniores plebis" in Afrika im 4. und 5. Jahrhundert stehen als eine verschwindende Spur da; Einige (wie Bingham) meinen sogar, es sey hier gar nicht von einer kirchlichen Einrichtung sondern von einer bürgerlichen Succursale die Rede; am weitläuftigsten hat zuletzt R. Rothe in seinen "" Anfängen der christlichen Kirche, I. 234 ff." diesen Punkt untersucht. Gewiss ist es indess, dass man nicht daraus,

Bekanntlich substruirte Calvin das ganze Gebäude der Reformirten Kirche durch die Einrichtung von Presbyterien, die sich bald in dem Maasse als das überwiegende Moment erwiesen, dass man nicht mit Unrecht die ganze Verfassung dieser Kirche die Presbyterialverfassung und die einzelnen Kirchen Presbyterialkirchen nannte. Bei der Beurtheilung der Reformirten Presbyterien würde man mit Unrecht diejenigen zum Maassstabe nehmen, die das Wesen der eigentlich independentischen Gemeinden ausmachen, und auf mehrfache Weise die alte Grundlage verlassen haben). Allein selbst in der reinsten Form scheinen diese Gemeinderäthe gar zu ausschliesslich und einseitig das autoritative Element des Presbyteriums ansgebildet zu haben, so dass sie das erste und zugleich das überall gravitirende Moment der Kirchenleitung ausmachten, wovon wiederum die Folge war, dass das Kirchenamt eingeengt, zum Theil von ihnen verletzt wurde. Denn obgleich dieses seine Repräsentation hatte, konnte es doch, neben eigentlich regierende Presbyter gestellt, die zugleich Aufseher über das Lehramt waren, seine Kraft nicht entfalten.

Müssen wir aber hierin eine Misweisung anerkennen die dennoch unsere evangelischen Lehrer hin und wieder von einer freudigen Zustimmung zu dem Werke dieser Presbyterien nicht abhielt so würde es gleichwohl eine weit grössere, alle kirchliche Ordnung aufhebende Veranstaltung seyn, wenn man, nach der modernen Auffassung der Sache, das Presbyterium lediglich als eine blosse Gemeinde-Repräsentation betrachten wollte, hervorgerufen durch, den politischen nachgebildete, Wahlen und sich vorzugsweise auf äusserlichem Gebiete bewegend. Es gilt hier vor Allem den Punkt aufzuweisen und festzuhalten, wo die Gemeinde und das Kirchenamt einander gegenseitig fordern und unterstützen. Je höher nämlich der Begriff dieses Amts erfasst wird, je mehr man die Lebensströmungen, die davon ausgehen müssen, als in der That durch den Geist des Herrn bedingt und getragen

dass diese Institution nicht in bestimmten klaren Umrissen hervortritt, sofort zu dem Schlusse berechtigt ist, dass die entsprechende Thätigkeit gar keinen Platz in der Kirche gehabt habe. Nur wo der kirchliche Organismus wie zusammengeschnürt ist, da wird eine solche freiere Form sich durchaus nicht entwickeln können, sondern nur ein schmerzliches Gefühl des Vermissten sein Recht behaupten. Ueberall hingegen, wo der grosse Baum der Kirche neue Zweige treibt, da treten die freieren Organisationen deutlich heraus. So die Presbyterien in der alten Böhmischen Brüderkirche.

1) Uhden Zustände der Anglikanischen Kirche, S. 4 ft.

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