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kommt aber nirgend anders zum Schluss als im Pastorat; und soll nun auf der Synode eine zwiefache Gemeinde vertreten werden? die eine wirkliche, einheitliche? die andre als Summe unverbundener Atome, eben nur gedachte?

3. Eben deswegen muss aber das Verhältniss zwischen Pastorat und Gemeinde das der freiesten lebendigsten Wechselwirkung seyn.

Anmerk. Gewordene Einheit setzt ein gewesenes Sichunterscheiden und Aufeinanderwirken voraus; demgeniäss soll in ethischer, nicht in juristischer Weise das Thun des Pastorats zur Vertretung der Gemeine das eigne bewusste Thun der Gemeine seyn, so dass der alte Satz von der Bewilli

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gung Aller zur Wahrheit werde. Dem entspricht die Ge

meindeversammlung der mündigen Gemeine zum Zweck der Wechselwirkung eben zwischen Pastorat und Gemeine; und wird man diese apostolische Einrichtung vorläufig nicht faktisch werden lassen können, so wird man um so mehr irgend eine Form finden müssen, durch welche der Kern der Sache wirklich wird. Glücklicherweise ist aber diese Form schon da. Es ist das Vermittlungsglied zwischen Amt und Gemeine, das Diakonat, von unserer Kirche nicht nur als Diakonat am Tisch (Juraten u. s. w.), sondern auch als Diakonat am Wort (Adjunkte, christliche Schullehrer) ausgebildet; und mit derselben Entschiedenheit, mit welcher das Recht des Amtes von diesen Zeilen gefordert ist, wollen dieselben Zeilen das Recht der Gemeinde in der Wiederherstellung des Diakonats fordern *). Es muss höchstes Ziel der Kirche seyn für alle Gaben Orte der Bethätigung zu schaffen; und wie, wir uns daher neben der nothwendigen Ordnung der Synode eine kirchenregimentliche Benutzung aller begabten Glieder in freien Conferenzen denken und dieselbe wünschen, so wünschen wir für die Lokalgemeinde die mannigfaltigste Ausbildung des Diakonats, damit es in der Wahrheit mündig unter uns werde und das Volk der lutherischen Kirche ein bräutliches Volk.

Damit schliessen wir. Wir fühlen vollkommen die Unvollständigkeit und Mangelhaftigkeit der Arbeit besonders im 2ten Theile. Aber wir lassen sie ihren Weg gehen, damit

*) Indem wir Synoden und Diakonat fordern, fordern wir die Anerkennung ihres Gedankens. Denn im Gebiet des Sekundären eben gilt das Gesetz der Zweckmässigkeit, womit nicht ausgeschlossen ist dass man sie geben soll, wo man irgend nur kann.

sie vielleicht hier oder dort Fähigere zur Aufnahme der Sache veranlasse. Die das aber thun, möchten wir bitten nicht sofort das über das Episkopat Gesagte in die Mitte der Frage zu stellen. Denn es ist uns ungleich mehr um jene das Ganze erfassenden Unterscheidungen zu thun. Wir wünschen natürlich, dass etwas von der frei machenden Wahrheit in der Arbeit sey. Der Herr aber allein weiss es und wird es ans Licht bringen.

Das Amt des Neuen Testaments.

Versuch einer Widerlegung der von Herrn Prof. Dr. Höfling in dessen Schrift „Grundsätze evangelisch-lutherischer Kirehenverfassung" gegebenen Bestimmnngen über dieses Amt.

Vom

Pastor A. F. O. Münchmeyer

in Lamspringe.

Das in der Ueberschrift angeführte Werk des hochverehrten Herrn Professor Dr. Höfling in Erlangen ist ohne Zweifel das bedeutendste, welches seit längerer Zeit auf dem Gebiete der alle Gemüther bewegenden Verfassungsfrage erschienen ist. Das beweiset schon die ein halbes Jahr nach der ersten Veröffentlichung nöthig gewordene zweite Auflage. Diese Grundsätze haben denn auch von den verschiedensten und achtbarsten Seiten (unter anderen auch in dieser Zeitschr. in der Anzeige S. 175 des 1sten Quartalhefts v. J.) fast unbedingte Billigung gefunden, und sie fangen beinahe schon an, als feststehende Auctorität zu gelten.

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Auch Schreiber dieser Zeilen fühlt sich dem theuren Herrn Verf. für seine werthvolle Gabe zu aufrichtigem Danke verpflichtet; nur dass es vorzugsweise ein Dank ist für Aufstellung scharf gefasster und gewiss, auch wenn sie keine Annahme finden sollten, doch die endliche Gewinnung der Wahrheit in hohem Grade fördernder Thesen. Denn freilich habe ich mich gleich beim ersten und eben so beim wiederholten Lesen gegen das, was der verehrte Hr. Verf. selbst als die Cardinalpunkte" seiner Entwickelung im Vorworte zur ersten und auch zur zweiten Auflage hervorhebt, wiewohl ich mich einer falsch hierarchischen Anschauungsweise" nicht

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schuldig weiss, in ganz entschiedener Opposition gefühlt. Ehe man einem Höfling widerspricht, bedenkt man sich gewiss einmal und noch einmal. Aber auch nach reiflichem Ueberlegen glaube ich, namentlich da andre bisher nicht geredet haben, das Wort nicht zurückhalten zu dürfen. Es handelt sich hier um die theuersten Heiligthümer, welche durch die Höfling'sche Auffassung in wesentliche Gefährde zu gerathen scheinen. Möchte es den nachfolgenden Zeilen gelingen, die wohl nur durch ein im wirklichen Kampfe nie ganz fern bleibendes Parteiinteresse möglich gewordenen Eeberspannungen an sich richtiger Grundsätze etwas mehr auf das gesunde Maass der Wahrheit zurückzuführen. Jedenfalls hoffe ich, dass mein verehrter Gegner wegen meiner theilweisen Opposition weder an meiner herzlichen Hochachtung und Dankbarkeit, noch an meiner aufrichtigen Freude über den gleichen Glaubensgrund zweifeln wird.

Die zwei hervorstehenden Punkte der vom Hrn. Dr. Höf... ling gegebenen Expositlon, wie er selbst in der Vorrede zur 2. Auflage (S. VI) sie hervorhebt, sind,, die Unterscheidung zwischen dem Kirchen amte und dem geistlichen Stande einerseits, so wie zwischen dem Kirchenamte und dem

Kirchenregimente anderseits." Gerade diese doppelte Unterscheidung, wie dieselbe von dem Herrn Verf. gegeben wird, ist es denn auch, der ich mich zu widersprechen im Gewissen gedrungen fühle.

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Es wird nöthig sein, zuerst kurz zusammenzustellen, wie Herr Dr. Höfling den Unterschied einmal zwischen Kirchenamt und geistlicher Stand, und sodann zwischen Kirchenamt und Kirchenregiment gefasst hat.

Behuf Unterscheidung zwischen Kirchenamt und geistlicher Stand finden wir in der angeführten Schrift folgende Erklärungen:

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Nur das Kirchenamt ist, eine heilsordnungsmässige göttliche Einsetzung" (S. 62), nicht aber in gleicher Weise ,,ein besonderer geistlicher Stand" (S. 59); letzter ist ,, von der Kirche eingesetzt" (ibid.), oder die Bestellung bestimmter Personen für die gemeinschaftsmässige Ausübung des Kirchenamtes ist Sache der Kirchenordnung" (S. 62). Das ursprüngliche Subject," der, primäre Inhaber" (S. 57. 67) des Amtes ist die ganze Kirche" (S. 52), „, die ganze Gemeinschaft der Gläubigen" (S. 57);,, das Amt ist ursprünglich und jure divino bei der ganzen Gemeinschaft der Gläubigen, und der geistliche Stand erst aus dieser nach Massgabe der Charismen kirchenordnungsmässig herausgeboren" (S. 61). Behaupten, dass die Bestellung bestimmter Per

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sonen für die Ausübung des Kirchenamtes gleich von Anfang an von dem Herrn verordnet sei, nicht zugeben, dass das Kirchenamt lediglich und allein auf dem allgemeinen Priesterthum aller Gläubigen, dem ursprünglich bei der ganzen Kirche seienden Amte, ruhe, heisst dasselbe auf ceremonialgesetzlichem Grunde aufbauen (S. 52). Aber freilich kann die Gemeinschaft nicht in gleicher Weise, wie sie in der Totalität ihrer Mitglieder Object des Amtes ist, ihr Subjectsein für dasselbe ausüben; das letzte kann sie vielmehr nur in ihrer Eigenschaft als moralische Person, durch von der Gemeinschaft zum Gemeinschaftsdienste besonders bestellte und berufene Individuen" (S. 58); aus dem allgemeinen Priesterthum der Christen folgt,, nicht die Entbehrlichkeit, sondern vielmehr nur die evangelische Möglichkeit und Nothwendigkeit der besonderen Bestellung des Kirchenamtes in den einzelnen Gemeinden, oder das Recht und die Pflicht der Kirche, Kirchendiener zu ordiniren" (S. 62. 63). Nur dass dieses Thun der Kirche nicht als jure divino geschehend angesehen werden darf; sie handelt hier zwar „, auf göttlich gegebener Grundlage," mit,, innerer sittlicher Nothwendigkeit, aber mit,, äusserlicher Freiheit" und nicht mit ,, äusserer cerimonialgesetzlicher Nothwendigkeit, oder heilsordnungsmässiger Gebundenheit" (S. 59). Die besondren Inhaber des Kirchenamts sind daher immer als von der Gemeinschaft bestellt anzusehen, und wo ihr Dienst nicht ausreicht oder nicht ausreichen kann, da ist,, jeder Gläubige überall selbst zuzugreifen berechtigt und verpflichtet" (S. 74). —

Das andre ist dann die Unterscheidung zwischen Kirchenamt und Kirchenregiment. Dieselbe wird in folgender Weise vorgenommen :

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Das Kirchenamt, wird gesagt, hat es mit der sacramentalen Seite des christlichen Cultus und Gemeindelebens zu thun." Nun aber hat der christliche Cultus und das christliche Leben auch noch eine andre Seite, die sacrificielle, bei der es nicht, wie bei jener,,,um Entgegennahme und Empfang der von Seiten Gottes sich darbietenden Gemeinschaft, sondern ,, um Selbstdarstellung und Bethätigung der auf Seiten des Menschen bereits bestehenden Gemeinschaft mit Gott, mithin um das menschliche Handeln vor Gott" sich handelt (S. 95. 96). Auch auf dieser sacrificiellen Seite nun kann der hier freilich weniger hervortretende und sich immer wieder aufhebende Gegensatz von Spontaneität und Receptivität sich nicht unbethätigt lassen; es dürfen, bestimmte und anerkannte Organe der Leitung und Führung, des Dienstes und des Kirchenregiments".

nicht fehlen (S. 97). Es besteht also neben dem sacramentalen ein zweites, das sacrificielle Amt, welches mit jenem keineswegs geradezu zusammenfällt (S. 98). Was die Einzelgemeinden betrifft, so würde es auf cultischem Gebiete freilich unnatürlich sein, wenn nicht die Inhaber des sacramentalen Amts auch,, die liturgischen Führer und Vertreter der Gemeinde in Beziehung auf sacrificielles Handeln" sein sollten; aber dadurch wird nicht ausgeschlossen das Bedürfniss einer besondern, vom eigentlichen Kirchenamte unterschiedenen Vorstandschaft, besonders auf aussercultischem Gebiete, wo denn nur, wegen der unzertrennlichen Verbindung der sacramentalen und sacrificiellen Seite des religiösen und kirchlichen Lebens, der Vertreter des eigentlichen Kirchenamts immer auch an der Spitze des Gemeindevorstandes bleiben muss (S. 99. 100). Wie Organe der Gemeindeleitung muss es aber auch Organe der Kirchen-Regierung geben (S. 108). Doch keineswegs kommt diese Kirchenregierung mit Nothwendigkeit dem sacramentalen Amte zu, sie fällt vielmehr vorzugsweise auf die Seite des sacrificiellen Handelns (vergl. S. 114 mit S. 124) und gehört deshalb auch mit zu dem zweiten, nämlich dem sacrificiellen Amte. Nur soll, weil Kirchenamt und Kirchenregiment doch genau mit einander zusammenhängen, wie die sacramentale und sacrificielle Seite des kirchlichen Lebens überhaupt, nicht bloss das Gemeindeinteresse im Kirchenregimente durch Sachverständige vertreten sein, sondern eben so auch, und ganz besonders das Kirchenamt" (S. 137).

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Wir haben schon gesagt, dass wir weder den ersten Unterschied von Kirchenamt und geistlicher Stand noch den andern von Kirchenamt und Kirchenregiment in der eben entwickelten Fassung anzuerkennen vermögen.

Wir können die erste Behauptung, dass wohl das Kirchenamt, aber nicht das Getragenwerden desselben von bestimmten Personen, nicht ein besondrer geistlicher Stand *),

*) Auch wir würden gern sagen, dass allein das Amt, nicht aber der Stand der Hirten von dem Herrn gestiftet sei, wenn das Amt nicht in abstracto, sondern getragen von bestimmten Personen verstanden würde. Nur Hrn. Prof. Höfling gegenüber, der auch da vom Amte redet, wo bloss das allgemeine Priesterthum thätig ist, keineswegs in dem Sinne, dass etwas Kastenartiges, gleich dem Levitenthum im A T., gleich dem römisch-katholischen Priesterthum, sollte behauptet werden, reden wir von einem Bestehen auch eines Standes von Trägern des Kirchenamtes jure divino.

Zeitschr. f. luth. Theol. I. 1852.

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