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anerkennt, desto klarer wird auch die Nothwendigkeit der Organe sich herausstellen, welche das Presbyterium umfasst, desto reiner und lebenserfüllter wird ihre Form werden. Sie sind, von dieser Seite gesehen, die Früchte des Kirchenamts, das Ja nnd Amen der Gemeinde zur Verkündigung, ein Salz, das vor Fäulniss bewahrt.

Es ist ferner von Allen, die diesen Gegenstand erforscht haben, mit Recht bemerkt worden, dass neben dem Presbyterium die Diakonie in ihrer grundchristlichen Bedeutung als eigne selbstständige Einrichtung Platz greifen müsse. So gross aber die Aufgabe des Presbyteriums sich uns dargestellt hat, ebenso wichtig und umfangreich wird sich die Bedeutung der christlichen Diakonie erweisen, die alles dasjenige, was die Gemeinde zu ihrer äusserlich gesicherten Existenz erfordert, das ganze praktische Verwaltungs- und Administrations - Gebiet in dieser Sphäre umfasst. Auch dieses Amt heiligt das Christenthum, heiligt namentlich der Anfänger und Vollender unseres Glaubens selbst, indem er den Beruf der wahren Christen als eine fortgehende Diakonie, als einen ihm selbst geleisteten Dienst beschreibt (Matth. 10, 42. 25, 35.). Die gegenwärtigen Kirchenvorsteher, Juraten" sind nur und kaum ein Schattenbild dieser Diakonie; doch wären allerdings hier Anknüpfungspunkte zu suchen, wo jene christliche Männer wären.

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Noch kann hinzu genommen werden, was C. Rothe scharfsinnig bemerkt hat, dass so wie bei der Wahl der Presbyter das Kirchenamt vorzugsweise (er meint ausschliesslich, was wir, wie gesagt, nicht billigen können) gehört werden muss, so müsste bei der Wahl zur Diakonie die Stimme der Gemeinde die entscheidende seyn 1).

CXXXIX.

Das Presbyterium als Kirchenrath bereitet die Synode. vor und fordert dieselbe zur völligen Organisation der Kirche. Denn so wie es ein Band geben muss, welches die Gemeinde und das Kirchenamt verbindet, so muss ein höheres Band beide mit der Kirche als einem organischen Ganzen verbinden. Dies ist der Begriff der Synode.

So wie die Aufgabe des Presbyteriums eine zwiefache war so wird die der Synode eine dreifache seyn.

Zuerst muss sie es als ihren unmittelbaren Beruf ansehen, das Interesse sämmtlicher Gemeinden, sowohl der

1) C. Rothe die wahren Grundlagen der christlichen Kirchenverfassung, S. 186.

einzelnen als aller im Verhältniss zu einander, gleichsam zu concentriren, bei vorkommenden Conflicten und Verwicklungen einzuschreiten, überhaupt die Verhältnisse zu ordnen, wodurch das organische Bestehen und Zusammenseyn der Gemeinden bedingt ist. In der Competenz der Synoden liegt das unmittelbare Moment der Kirchenregierung.

Weiter muss die Synode es als ihre Pflicht erkennen, die Thätigkeit der Kirche als Kirche zu ordnen. So weit diese sich erstreckt, indem sie nicht blos die gegenwärtige, sondern auch die zukünftige Entwickelung der Kirche, die Vervielfältigung der Kräfte und der Hülfsmittel zur Ausbreitung des wahren Christenthums, alle dahin zielenden sociativen Einrichtungen, die kirchlichen Pflanzschulen und Vorbereitungsanstalten, endlich die Mission mit allen ihren Verzweigungen umfasst so weit muss auch die Competenz der Synode von dieser Seite sich erstrecken. Wir können dieses die Kirchenordnung im engsten Sinne nennen 1).

Endlich muss die Synode sich selbst als das höchste Ziel vorsetzen, die Einzelkirche mit der ganzen evangelischen Gesammtkirche zu verbinden. Die Synodal - Einrichtung selbst, wenn sie wirklich im Geiste Christi und der Kirche vollzogen ist, wird dieses Alles verknüpfende Band andeuten und eine Auswechselung von kirchlichen Erfahrungen und wahrer Kirchenpraxis anbahnen, die durchaus nothwendig scheint, wenn die Kirche ihrem erhabenen Ziel entgegen kommen soll. Je mehr es der Synode gegeben wäre, diesen Theil ihrer Aufgabe zu lösen, desto näher würde eine Kircheneinigung im Geiste und in der Wahrheit auf dem festen, unlösbaren Grunde des Evangeliums sich auf- und ausbauen.

Damit aber die Synode die beschriebenen Zwecke erreiche, muss sie durchaus eine, aus ihrem eigenen Schooss hervorgegangene, permanente Kirchenleitung, die eigentliche Kirchen-Administration, neben sich haben. Wir haben uns schon oben darüber geäussert und die Stelle bezeichnet, wo diese, wie uns scheint, eingefügt werden muss. CXL.

Was die Composition der Synode betrifft, so können wir ja keinen Augenblick zweifeln, dass die bei der Kirchenverfassung überhaupt grundlegenden Elemente auch hier her

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1) Die Schottische Kirche hat diese Aufgaben, welche sie als Schemata der kirchlichen Thätigkeit" fasst, auf eine nachahmungswürdige Weise dargestellt. Vgl. über diese five schemes": K. H. Sack die Kirche von Schottland (1r Theil 1844), S. 258 ff.

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vortreten müssen. Man hat von „Synoden der Geistlichen“ gesprochen, hat mit Marheineke den Schild der wissenschaftlichen Aristokratie vorgehalten, meinend, hier fange ,, die Gemeinde der Wissenden" an. Diese Meinung verdient keine Widerlegung. Nicht sowohl weil sie wider den Geist der Zeit, als weil sie wider den Geist der Kirche streitet, muss sie unbedingt verworfen werden. Die alte Lutherische Kirche wollte eben das Laien-Element auf der Synode stark und verantwortlich repräsentirt haben. Dasselbe fordert das grosse Apostolische Vorbild Ap. Gesch. 15.

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Ebenso springt es von selbst in die Augen, dass der Schwerpunkt der Synoden kein anderer als der der Presbyterien und der Kirche überhaupt seyn kann. Die Synode steht nicht über, sondern unter alle dem, was den objectiven und autoritativen Inhalt der Kirche in Wort und Sacrament, im Bekenntniss und im Cultus ausmacht. Diejenigen arbeiten nur einer kirchlichen Anarchie in die Hände, welche eine Lehrfreiheit" verlangen, die von der Grundlage des Bekenntnisses entweder absieht, oder sich dagegeu indifferent verhält. Keine Synode darf eröffnet werden ohne die Voraussetzung des Bestandes der Kirche und des Bestehenden in der Kirche. So verfuhr das erste, das Jerusalemsche, Concil mit den Aposteln des Herrn selbst in seiner Mitte; keine andere Grundlage begehrte die Reformation zu stellen, wie die Augsburgische Confession laut bezeuget; selbst das Tridentinische Concil eröffnet seine Sessionen mit der feierlichen Recitation des Apostolischen Symbols. Als warnendes Beispiel, sofern es eines solchen bedürfte, steht hier die Berliner Generalsynode von 1846; die von derselhen beliebte Auflösung des Bekenntnissgrundes der Kirche für die Verpflichtung ihrer Diener musste, wenn auch nichts Anderes dazwischen getreten wäre, die Auflösung derselben herbeiführen.

Alle Synodalverhandlungen müssen durch das geistige Princip der Kirche, durch das, was der Apostel „die Offenbarung der Wahrheit vor Gott an aller Menschen Gewissen" nennt (2 Cor. 4, 2), geführt und zu Stande gebracht werden, keineswegs aber statt dieses Princips der Ueberzeugung das träge, todte der Majorität setzen. Die Kirchenversammlungen sind nicht politisch- weltliche Zusammenkünfte; jene verdienen nicht zu seyn, ja sind nicht mehr, wo sie nicht den lebendig- und freimachenden Geist des Herrn in ihrer Mitte haben. Synoden mit dem Majoritäts - Princip und der entsprechenden modernen Repräsentativ-Form werden die Kirche nicht bauen, sondern auflösen.

CXLI.

Indem wir aber am Schlusse dieser Untersuchung einen Blick auf den durchschrittenen Weg zurückwerfen, können wir nicht umhin anzuerkennen, wie Wenig direct für die organische Gestaltung der Kirchenverfassung, die wir gefordert haben, durch dieselbe gewonnen sey, so dass wir wohl versucht werden könnten, statt des Schlusses einen neuen Anfang zu setzen. Allein, unangesehen, dass der ganze Charakter dieser Zeit weit mehr kritisch, als organisirend ist und seyn muss (damit bei der neuen Ordnung der Dinge weder Etwas zerbrochen werde, das ein Recht hat zu seyn und sich zu verpflanzen, noch die Wege des Herrn in den schweren Heimsuchungen der Kirche von uns verkannt werden), unangesehen, dass es wirklich die Aufgabe der Berufenen in dieser Zeit ist, gleich Israel in den Tagen des zweiten Tempels mit der einen Hand zu arbeiten und mit der andern das Schwert zu führen so glauben wir, das eben eine solche oder eine noch bessere Kritik, als die wir geübt haben, die unerlässliche Bedingung aller wahrhaft organischen Zurechtbringung ist, und meinen eben damit uns ein Recht erworben zu haben, noch einige wenige Worte über die segensreichen Folgen der Einführung der wirklichen Religionsfreiheit hinzuzufügen.

Früher, in den Tagen sowohl des staatskirchlichen Regiments als der kirchenstaatlichen Usurpation, war das wirkliche Verhältniss zwischen Kirche und Staat dieses, dass beide trotz aller prätendirten Einheit, recht gründlich uneinig waren eine Menge der schlechtesten Collisionen, die in gleicher Weise fast das Wesen beider verletzten, war die unausbleibliche Folge davon. Mit der Einführung der Religionsfreiheit wird, eben durch die Erkenntniss der Verschiedenheit der Kirche und des Staats, die wahre Einigkeit zwischen beiden gegründet und befestigt werden. Wir geben uns keinen utopischen Träumereien noch der Einbildung eines tausendjährigen Reichs mitten unter dem Jammer, der Noth und Verwirrung der Zeit hin; wohl aber sind wir der Ueberzeugung, dass auf diese Weise Staat und Kirche in das naturgemässe, mit dem Gesetze Gottes stimmende Verhältniss zurückkehren werden; und dadurch ist schon Viel gewonnen. Leichter werden jetzt die möglich eintretenden Collisionen lösen, wenn man von beiden Seiten Gerechtigkeit und Billigkeit voraussetzen dauf, die früher, als Kirche und Staat als erobernde oder unterjochte Mächte einander gegenüber standen, und die ganze Verbindung theils auf offenbarer Unwahrheit, theils auf einer Selbsttäuschung ruhte,

nicht zu Worte kommen konnten, oder wenigstens nur selten gehört wurden. Mit dem Siege der Freiheit tritt der Sieg der Wahrheit ein. Indem die Kirche von der unbefugten, schwerlastenden weltlichen Vormundschaft emancipirt wird, wird zugleich der Staat von den unglückseligen Verwicklungen befreit, in welche er durch die auf vielen Punkten combinirte Staats- und Kirchengesetzgebung nur zu oft hineingezogen wurde; beide waren durch die unnatürliche Coolition in unwürdige Fesseln geschlagen. Alle pseudo-religiöse und pseudo- kirchliche Einrichtungen mit dem Schein oder Gewicht der Gewalt, welche der Staatsschutz ihnen verlieh, werden in ihr Nichts zurücksinken. Es wird sich zeigen, was die Kirche vermag, wenn sie wieder frei aufathmen kann und den ungehinderten Gebrauch ihrer Organe zurückerhält; es wird zich zeigen, dass sie selbst in den Tagen der Knechtschaft einen herrlichen Schatz der Freiheit erhalten hat, der blos braucht geöffnet und ausgebreitet zu werden. Das kirchliche Amt wird befreit und dadurch in der That so gebunden, wie der Apostel es schon band, an die Gemeinde, an die rechtmässige Kirchenregierung, an Gott im Himmel zuletzt (1 Cor. 3, 21-23). Die Gemeinde wird sich als eine christliche Gemeinde erkennen lernen, und zugleich, wo das Centrum richtig gelegt nicht in der Gemeinde, sondern im Dienste und Amte des Worts die von Gott ihr gesetzten Schranken nicht übersehen. Die volle, nur gesetzlich begrenzte, bürgerliche und politische Freiheit wird allen religiösen Individuen zu Theil werden; der Brauch und die Uebung der Kirchenfreiheit wird keinem bürgerlichen Individ verwehrt werden können, das übrigens unter diesem Brauch sich in Uebereinstimmung mit den Staatsgesetzen befindet. Die Kirche selbst kommt in die rechte Lage, worin sie vor Allem bei der immer näher kommenden zweiten Zukunft des Herrn erfunden werden muss; sie lernt je länger je mehr recht wachen und beten, und das grosse Wort sich aneignen, welches die volle Verheissung hat: „Lasset eure Lenden umgürtet seyn, und eure Lichter brennend" (Luc. 12, 35). Denn „selig“, sagt der Herr, sind die Knechte, die er, so er kommt, wachend findet. Wahrlich, ich sage euch, er wird sich aufschürzen, und wird sie zu Tische setzen, und vor ihnen gehen, und ihnen dienen" (Luc. 12, 37).

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