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3, 1., selbst Apostel genannt wird, so werden auch ausser den Aposteln im engeren Sinne wegen derselben wesentlichen Gleichheit des Amtes andre ebenfalls mit diesem Namen belegt (Barnabas A. G. 14, 14.; Andronicus und Junias Röm. 16, 7.; Epaphroditus Phil. 2, 25.); Paulus aber im Eingange seiner Briefe giebt seinen Gehülfen gleich neben sich den Platz, nennt 2 Cor. 8, 23. Titus seinen xovovós, Phil. 4, 3. einen nicht näher Bezeichneten, ohne Zweifel unter den Bischöfen, vgl. 1, 1., seinen ovvyos, und Petrus, 1 Petr. 5, 1., bezeichnet sich sogar als den die nooßvtégovs ermahnenden ovunqroßúτegos. Nur noch an die eine Stelle 2 Cor. 5, 18-20. erinnern wir. So sind wir nun Botschafter an Christi Statt," spricht der Apostel V. 20. Wen meint er da? Sich und seine Mitapostel; gewiss. Aber doch auch nach V. 18. ohne Frage zugleich alle die, welche das von Gott gegebene Amt führen, das die Versöhnung predigt. So ist also die Gleichheit des Amtes bei den Aposteln und den nachherigen Presbytern bis auf unsre heutigen Pastoren erwiesen, und auch das stehet fest, dass der Herr nicht nur das abstracte Amt, sondern in seinen Aposteln concrete Beamtete, und durch die Wahl derselben die Weisung auch ferner das Amt bestimmten Personen zu übergeben, hinterlassen hat.

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So haben auch die Apostel den Willen des Herrn verstanden. Hätte auch wirklich nicht der Herr selbst die ersten Träger des Amts eingesetzt, so hätten doch die Apostel mit dem Amte zugleich das Getragenwerden desselben von bestimmten Personen verordnet, und es müsste auch dann noch, nach dem Worte:,, Wer euch höret der höret mich," die Stiftung auch des geistlichen Standes- freilich, wie wir nochmals erinnern, mit Fernehaltung alles dessen, was ein durch die von ihnen ausgegangene Ernennung und Haudauflegung, äusserlich vererbbares göttliches Standesprivilegium" heissen mag als ein unmittelbar göttliches Werk angesehen werden. Wir finden ja nie und nirgends eine Gemeinde ohne das Amt, getragen von bestimmten Inhabern desselben. Sobald irgendwo eine Anzahl von Jüngern vorhanden ist, wird durch Verordnung von Aeltesten eine Gemeinde gegründet: A. G. 14, 23.; in den Gemeinden werden vorzugsweise und vor den Diaconen die Bischöfe Aeltesten gegrüsst Phil. 1, 1.; Titus ist von Paulus deshalb in Creta zurückgelassen, um die. Städte hin und her zu besetzen mit Aeltesten: Tit. 1, 5.; den gleichen Auftrag hat ohne Zweifel für Ephesus und die Umgegend nach 1 Tim. 5, 22. auch Timotheus empfangen, und Cap. 3. unterweiset

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ihn nun der Apostel ausführlich über die Eigenschaften der Bischöfe Aeltesten u. s. W., u. s. w. Kaum begreife ich's, wie es Herr Prof. Höfling übers Herz bringen kann, auszusprechen, die Apostel indem sie Hirten und Lehrer bestellen befänden sich ebenso ,, nur auf bloss kirchenordnungsmässigem Gebiete," wie bei Erlassung des,, Generalmandats" A. G. 15, 29. Dann hätte ja wohl auch das Besetztsein des Kirchenamts mit bestimmten Personen eben so gut wie die Satzungen A. G. 15, 29. wieder aufhören können, oder könnte noch in Zukunft einmal aufhören, wogegen Luther in der vom Hrn. Verf. häufig citirten Schrift Grund und Ursache aus der Schrift u. s. w. Erl. Ausg. Theil 22. S. 146 sagt: Weil Gott nicht zu versuchen ist, dass er vom Himmel neue Prediger sende, müssen wir uns nach der Schrift halten und unter uns selbst berufen und setzen diejenigen, so man geschickt dazu findet und die Gott mit Verstand erleuchtet und mit Gaben dazu geziert hat." Die Form des Amtes, z. B. der Name, die Zahl der Inhaber u. s. w. mag Sache der blossen Kirchenordnung sein, gewiss aber nicht das Wesen des Amtes selbst.

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Jedoch es wird uns von Hrn. Dr. Höfling widersprochen, wenn wir sofort bei allen gestifteten Gemeinden das Amt des N. Test. in den Händen besondrer Personen finden. Herrn Prof. Höfling scheint wirklich der uranfängliche Zustand der ersten Christengemeinden der zu sein, dass sich das Kirchenamt noch bei der Totalität aller Gläubigen ohne Unterschied befand. Das kann er freilich nicht leugnen, dass überall sogleich die Presbyter oder Bischöfe vorkommen; aber er erklärt:,,Die Presbyter waren ursprünglich nichts Anderes, als Gemeindevorstände, ihr besonderes ausschliessliches Amt weniger sacramentaler als sacrificieller Natur, weniger eine abgeschwächte Descendenz des Apostolats, als eine Potenzirung und Erweiterung des Diaconats zur Gemeindeverwaltung und Gemeindevertretung überhaupt (S. 45). Er giebt uns zu bedenken, wie in der apostolischen Zeit gerade die Functionen, welche den wesentlichen Inhalt unsres Kirchenamts ausmachen, nämlich die Verkündigung des Evangelii und die Verwaltung der Sacramente, noch am wenigsten an bestimmtes Kirchenamt und dessen Inhaber gebunden waren (S. 88), und knüpft daran die allgemeine Bemerkung, dass das Amt überall da in Wirksamkeit sei, wo die Function ausgeübt wird, also auch z. B. da, wo 1 Cor. 14. einfache Gemeindeglieder in den Versammlungen redeten, oder A. G. 8, 1. 4.; 11, 19-21. die zertreuten Gläubigen das Christenthum ausbreiteten, oder

jetzt Laien die Nothtaufe verrichten (S. 62). Wir haben darauf Folgendes zu erwiedern. Erstlich: Es wird eingeräumt, dass in den ersten Christengemeinden das Lehren, auch das Lehren in den Versammlungen, und die Verwaltung der Sacramente keineswegs ausschliesslich Sache des Amtes = der Presbyter oder Bischöfe war, wiewohl es doch zu sehr früher Zeit schon besondre Lehrer gab (A. G. 13, 1.), und Paulus von allen Bischöfen fordert, dass sie didaxtıxoi sein sollen (1 Tim. 3, 2.), und die Aeltesten, welche sind κοπιῶντες ἐν λόγῳ καὶ διδασκαλία (1 Tim. 5, 17), doppelter Ehre werth zu halten, gebietet. Das Presbyter- oder Bischofsamt war von Anfang an auch für die Lehre zum eigentlichen Träger bestimmt, doch so dass die lehrende Thätigkeit, die aber auch überhaupt nicht in jeder, sondern nor in amtlicher Weise allein von ihm geübt werden soll, erst etwas später sich in ihm concentrirte, wie bei der Schöpfung das schon am ersten Tage geschaffene Licht auch erst am vierten Tage in den grossen Lichtträgern des Firmaments seine eigentlichen Centralpunkte fand. Die Beschränkung auch des äusseren Werks bei der Sacramentsverwaltung auf die Träger des Kirchenamts wird nach 1 Cor. 1, 16. 17. vgl. mit A. G. 10, 48. u. Joh. 4, 2. allerdings nur als kirchenordnungsmässige Veranstaltung anzusehen sein; die Leitung und Beaufsichtigung dieses so hochwichtigen Dienstes gehört ihnen natürlich auch jure divino. Sodann wenn auch das Presbyterat zuerst vorzugsweise nach der sacrificiellen Seite hin, als die Gemeinde verwaltend und regierend sich thätig zeiget, so folgt doch daraus keineswegs, dass es nur eine Potenzirung und Erweiterung des Diaconats sein sollte. Dafür ist auch nicht ein Beweis beigebracht, denn die Stelle aus Clemens von Rom, welche S. 89 angeführt ist, in der gewisse unrechtmässig entsetzte Presbyter αμέμπτως καὶ ὁσίως προσενεγκόντες τὰ δῶρα heissen, woraus nur folgt, dass auch die Bischöfe bei den Oblationen zu thun haben, wird doch nicht als ein Beweis dafür gelten sollen. Werden doch Phil. 1, 1. u. 1 Timoth. 3, 1 ff. vgl. mit V. 8 ff. die Aemter der Bischöfe und Diaconen auf das Bestimmteste unterschieden und namentlich dadurch, dass nur von den Bischöfen, nicht aber von den Diaconen das didantixos siva (V. 2.) gefordert wird. Wir müssen also behaupten, wofür der Beweis freilich erst bei Beleuchtung der zweiten Höfling'schen Unterscheidung, der zwischen Kirchenamt und Kirchenregiment, kann geliefert werden, dass das Presbyteramt, wenn es regierend und wenn es lehrend, wenn es sacrificiell und wenn es sacramental thätig ist, doch immer dasselbe eine Amt des

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nur

N. T. bleibt. Endlich wenn wir gefragt werden, ob nicht 1 Cor. 14, A. G. 8, 1. 2. und 11, 19-21., wiewohl noch keine bestimmte Träger des sacramentalen Amtes waren, doch dieses Amt schon von der ganzen Gemeinde geübt sei, und ob nicht überall, wo die Function ausgeübt werde, auch das Amt in Wirksamkeit sei: so antworten wir ganz entschieden: Nein. Weder von denen, welche, ohne Apostel oder Presbyter zu sein, in der Gemeinde zu Corinth redeten, noch von denen, welche zerstreuet waren in dem Trübsale, so sich über Stephano erhob, und auch ohne Apostel oder Presbyter zu sein das Evangelium hie und da verkündigten, noch von den Laien, welche gegenwärtig die Nothtaufe ertheilen, darf gesagt werden, dass sie das Amt des N. Test. ausgeübt haben und ausüben. Nur die können es jetzt ausüben, die es haben, die zu demselben berufen sind; es gilt auch hier der Spruch Hehr, 5, 4. Niemand nimmt ihm selbst die Ehre, sondern der auch berufen sei von Gott, gleich wie der Aaron. Es ist ganz wider den Sprachgebrauch, da von einem Amte zu reden, wo Christen und so ist es in allen so eben genannten Fällen vermöge des allen gemeinschaftlichen geistlichen Priesterthums handeln. Auch wir bauen mit Höfling (S. 52), das Kirchenamt auf dem allgemeinen Priesterthum der Gläubigen, aber nur so, dass wir mit Luther (Ausl. des 110. Psalms Erl. Ausg. XXXX. Bd. S. 170 u. 71) dafür halten: Wie ein Weib oder Frau im Hause nicht dadurch ein Weib wird, dass sie den Mann nimmt, denn wo sie nicht zuvor ein Weibsbild wäre, würde sie nimmer eine Hausfrau durch das ehelich Zusammengeben, sondern ihr weiblich Wesen in den Ehestand bringt und kriegt darnach die Schlüssel des Hauses; desgleichen wie auch bei allerlei andern Aemtern und Ständen als Vater - Mutter - Schulmeister-Oberkeit-Stand und Amt nicht das Amt das Wesen und Recht giebt, so ein jeglicher hat, sondern dasselbe vorher da sein muss aus der Geburt und ihn dazu tüchtig machen, dass er konnte das Amt führen: also gehet's in der Christenheit auch zu, dass ein jeglicher muss zuvor ein Christ und ein geborener Priester sein, ehe er ein Prediger oder Bischof wird, und kann ihn weder Pabst noch kein Mensch zum Priester machen; wenn er aber ein Priester durch die Taufe geboren ist, so kommt darnach das Amt und machet den Unterschied zwischen ihm und einem andren Christen." Aber wo kein Amt ist, sondern nur das allgemeine Priesterthum, da reden wir auch nicht vom Amte. Auch Luther würde in allen angeführten Fällen, wo kein Amt gekommen ist und hat einen Unterschied gemacht zwischen dem, zu dem es gekommen ist, und den

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andern, nicht vom Amte reden, sondern zur Erklärung jener Fälle und ähnlicher sagen, was er in der eben angeführten Schrift sagt S. 172: Ob wir wohl nicht alle in öffentlichem Amt und Beruf sind, so soll und mag doch ein jeglicher Christ seinen Nähesten lehren, unterrichten, vermahnen, trösten, strafen durch Gottes Wort, wenn und wo jemand das bedarf, als Vater und Mutter ihre Kinder und Gesinde, ein Bruder, Nachbar, Bürger oder Bauer den andren." -

So bleibt es denn doch stehen, dass der Herr Christus und seine Apostel der Kirche nicht nur das Amt im Allgemeinen, sondern getragen von bestimmten Personen gegeben hat, dass keine Zeit in der Kirche gewesen ist, wo nicht ein geistlicher Stand, wenn man darunter bestimmte Inhaber des Amtes des Neuen Testaments versteht, gewesen wäre, dass ein solcher jure divino von Anfang an bestanden hat und fort und fort in der Kirche hestehen muss.

Stimmen -nun aber mit dieser Lehre der Schrift auch die kirchlichen Bekenntnisse überein? Oder sagen sie aus, dass wohl ein geistliches Amt, nicht aber ein geistlicher Stand göttlich eingesetzt sei?

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Die Stelle, in der man dies am ersten könnte ausgesprochen finden, ist ohne Zweifel §. 24. in dem den Schmalk. Artikeln angehängten Tractatus de potestate et primatu Papae, wo es von dem Herrn Christus heisst: Tribuit igitur principaliter claves ecclesiae et immediate, sicut et ob eam causam ecclesia principaliter habet jus vocationis. Aber die Stelle muss nach §. 66. 67. im andren Tractatus de potestate et jurisdictione episcoporum verstanden werden, wo erklärt wird: Cum episcopi ordinarii fiunt hostes ecclesiae, aut nolunt impertire ordinationem, ecclesiae retinent jus suum. Ubi est vera ecclesia, ibi necesse est esse jus eligendi et ordinandi ministros, sicut in casu necessi tutis absolvit etiam laicus et fit minister ac pastor alterius. Daraus ergiebt sich, dass nur im Nothfalle die Kirche selbst die Schlüsselgewalt und die Bestellung des Kirchenamts ausüben soll. Das Immediate und Principaliter aber kann nun nur diesen Sinn haben, dass der Herr und zwar für solche Fälle der Noth auch ohne Mittel," wie es der deutsche Text ausdrückt, nicht etwa ein für alle Mal gebunden an die Personen der Bischöfe, der Kirche die genannten Rechte verliehen hat. Es will aber durchaus nicht geleugnet werden, dass darnach auch der Herr selbst verordnet hat, es sollen gewisse Personen, nämlich zuerst Petrus und die andern Apostel, später die Träger des Kirchenamtes, die Schlüsselgewalt und das jus ordinandi ministros

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