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führen. Also die angeführte Stelle enthält durchaus nicht die Lehre, dass die Einsetzung bestimmter Hirten der Gemeinden nicht von dem Herrn abzuleiten, nur eine kirchenordnungsmässige Institution sei. Andre Stellen aber widersprechen derselben auch ausdrücklich. Wenn die Apologie VII. §. 12. ausspricht: habet enim ecclesia mandatum de constituendis ministris, quod gratissimum nobis esse debet, quod scimus, Deum approbare ministerium illud et adesse in ministerio, soll man darin nicht den ausdrücklichen Befehl des Herrn zur Berufung eines Ministerii behauptet finden, und mehr gewiss als eine innere Nothwendigkeit mit welcher, und gottgewiesene Weise, in welcher die Kirche hier handelt"? Wenn Art. 14. der Confession feststellt, quod nemo debeat in ecclesia publice docere, aut sacramenta administrare, nisi vocatus: will man darin nicht auch für die Personen der rite vocati ein jus divinum beansprucht finden? Wenn es im 2ten Theil derselben Confession Art. 7. §. 21. heisst, dass den episcopis ut episcopis jure divino competit remittere peccata item cognoscere doctrinam et doctrinam ab evangelio dissentientem rejicere, et impios, quorum nota est impietas, excludere a communione ecclesiae: kann man da, ohne sich gröblich gegen jede gesunde Logik zu versündigen, erklären die Kirche in ihrer Totalität besitzt diese Vollmachten jure divino, aber die Personen der Träger des Kirchenamts haben sie nur von Gemeinschaftswegen" kraft kirchenordnungsmässiger Institution? es steht ja da competit episcopis jure divino *). Wenn im §. 66. des Tract. de pot. et jurisdict. episc. das Recht vocandi, eligendi, et ordinandi ministros ein donum genannt wird, proprie datum ecclesiae (doch gewiss aber von keinem andren ihr gegeben als von dem Herrn), quod nulla humana auctoritas ecclesiae eripere

Gewiss

*) Es bedarf gewiss nicht mehr einer besondern Bemerkung, dass ich nicht zu denen gehöre, von welchen Herr Dr. Höfling S. 38 vgl. S. 70. 71 redet, welche sich ein solches Bild lutherischer Anschauung von einem durch die Ordination progagirten göttlichen Amtsprivilegium des geistlichen Standes zusammensezzen," nach welcher,,jede Gemeinde eine unfehlbare gesetzliche Lehrauctorität, einen Pabst" in ihrer Mitte haben würde. liegt darin, dass wir das jus divinum der Träger des Amts zu den genannten Functionen behaupten, im Geringsten nicht die Nöthigung dazu. Wir vindiciren den Inhabern des Amts auch nicht das ausschliessliche" Recht zu den genannten Werken, sondern meinen nur dass ihnen allein zustehe, und zwar jure divino, solches von Amts wegen zu thun. Es versteht sich ganz von selbst, dass dabei in voller Geltung bleibt: Verum cum aliquid contra evangelium docent aut statuunt, tunc habent ecclesiae mandatum Dei, quod obedientiam prohibet,

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potest: konnte es da wohl noch deutlicher ausgesprochen werden, das nicht nur das Amt, sondern auch das Vocirt-, Eligirt- und Ordinirtwerden bestimmter ministri in das Amt eine unmittelbare Ordnung des Herrn ist?

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Mit den Lehren der Symbole vertragen sich denn auch die Aussprüche Luthers sehr wohl. In sämmtlichen vom Hrn. Dr. Höfling angeführten Stellen hebt er nur in starken Ausdrücken das ja auch von uns anerkannte Recht des allgemeinen Priesterthums hervor, unterscheidet aber sehr bestimmt den Fall, wenn jemand an einem Orte ist, da keine Christen sind, oder da durch Abfall der Träger des Amts, wie zur Zeit der Reformation, eine augenblickliche Auflösung der Ordnung statt findet, und den andren Fall, wo man unter Christen und in unerschütterten Gemeindeverhältnissen lebt. Nur im ersten Fall gestattet er, nach dem Sendschreiben an die Prager, sich des Rechts zu lehren, taufen, Brod und Wein seg nen, opfern, binden und lösen, Lehre urtheilen und richten zu unterwinden; im andren aber soll sich „, niemand dieser Stücke annehmen, ohne der ganzen Gemeinde Willen und Erwählung." Wenn es aber scheinen wollte, als ob damit doch dem einzelnen zu viel eingeräumt wäre, dass auch mitten unter Christen, unberufen durch Menschen" jeder Christ soll auftreten und lehren dürfen, wo er siehet, dass der Lehrer daselbst fehlet" (nach der Schrift,, Grund und Ursache" u. s. w. Erl. Ausg. S. 147): so wird doch ein Gegengewicht gegeben durch den gleich folgenden Zusatz:,,so doch dass es sittig und züchtig zugehe;" und noch mehr durch die Bemerkung zu Ps. 87, 4.: „Und dies soll man also fest halten, dass auch kein Prediger, wie fromm und rechtschaffen er sei, in eines Papisten oder ketzerischen Pfarrherrn Volk zu predigen oder heimlich zu lehren sich unterstehen soll, ohne desselben Pfarrers Wissen und Willen, denn es ist ihm nicht befohlen, was aber nicht befohlen ist, soll man lassen anstehen. Wir haben genug zu thun, so wir das Befohlene wollen ausrichten. Es hilft auch nichts, dass sie vorgeben: Alle Christen sind Priester. Es ist wahr, alle Christen sind Priester, aber sie sind nicht alle Pfarrer. Denn über das, dass er ein Christ und Priester ist, muss er auch ein Amt und befohlen Kirchspiel haben. Der Beruf und Befehl macht Pfarrherrn und Prediger." Danach möchte sich das als Luthers Lehre ergeben, dass da, wo schon christliche Gemeinden sind, abgesehen von den seltenen Fällen eines unbezweifelten reformatorischen Berufs, wo dann aber ausdrücklich mit den bestehenden kirchlichen Oberen um der höheren Pflicht des Gehorsams willen gegen den

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Herrn zu brechen wäre, niemand sich selbst zum Lehren und Predigen hervorthun soll. Aber auch wo ein solcher Fall der Noth eingetreten und das geistliche Regiment zu einem offenbar falschen geworden ist, sollen doch die treu gebliebenen Christen sofort wieder sich Prediger berufen; nach der schon oben angeführten Stelle aus dem Tractat Grund und Ursache u. s. w. würde das Gegentheil heissen Gott versuchen, dass er vom Himmel neue Prediger sende." Auch darin können wir Luther zustimmen, dass die Träger des Kirchenamtes es werden durch der ,, ganzen Gemeinde Willen und Erwählung," zu dem Ende ,,damit nicht eine scheussliche Unordnung geschehe in dem Volke Gottes und aus der Kirche werde ein Babylon"; dass sie von wegen der Gemeinde," Namens ihrer handeln, indem sie predigen und die Sacramente austheilen. Damit bestehet doch sehr wohl, dass der Herr selbst der unmittelbare Stifter des Amtes und Standes besondrer Hirten ist. Wir haben es nur so zu verstehen, dass er, der ein Gott der Ordnung ist, um der Ordnung und überhaupt um der Möglichkeit einer wirklichen Heilsgewinnung willen die Einsetzung von Hirten verordnet hat, und zwar so verordnet, dass sie von der Kirche fort und fort sollen gewählt werden, und dass sie, die wie in Seinem so auch im Namen der Kirche handeln, durch die die Kirche, der sie als Hirten wesentlich zugehören, sich selbst erbauet als die Gaben anzusehen sind, die der in die Höhe aufgefahrene Christus seiner Kirche gegeben hat Eph. 4, 8. Es ist wahrlich kein Wortstreit, dass wir die Vollmacht der Träger des Amts nicht von der Gemeinde sein lassen wollen, sondern von dem Herrn, wenn auch durch das Mittel der Gemeinde.

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Herr Dr. Höfling, da er die Uebertragung des Amts am gewisse Personen nur als Sache der Kirchenordnung ansieht, wird auch nichts dawider haben können, dass durch dieselbe Kirchenordnung den Trägern des Amtes nach Belieben dies und das wieder abgenommen oder auch noch zugelegt wird. So ist es denn auch nur consequent, wenn er S. 74 behauptet, dass jeder Gläubige da selbst zuzugreifen berechtigt und verpflichtet ist, wo das von der Gemeinschaft bestellte Amt nicht hinreicht oder nicht hinreichen kann." Dabei muss es uns im höchsten Grade bedenklich erscheinen, dass gar nicht näher angegeben ist, wem das Urtheil über die Nothwendigkeit und die Grenzen eines solchen Zugreifens zustehen soll, und wir zweifeln nicht, dass die innere Mission diesen Salz als eine Rechtfertigung aller ihrer Eingriffe dankbar acceptiren wird.

Nach unsrer Auffassung dagegen, wo die Thätigkeiten des Amts nicht nur an und für sich, sondern auch als allein den bestimmten Trägern des Amtes in amtlicher Weise zustehend von dem Herrn verordnet sind, sind diese letzten vor allen Eingriffen gesichert, und damit auch die Kirche vor der Beeinträchtigung, welche zuletzt ihr selber aus der Verletzung des ihren Hirten von dem Herrn zugewiesenen Amtsrechts nothwendig erwachsen muss.

Wir haben jetzt auch noch die von uns ausgesprochene Verwerfung des zweiten von Herrn Dr. Höfling gemachten Unterschiedes, nämlich zwischen Kirchenamt und Kirchenregiment kürzlich zu rechtfertigen.

Wir wollen was wir hier zu bemerken haben in 4 Absätzen vorbringen.

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1. Wir erkennen an den auch schon von der Apologie gemachten Unterschied von sacramentum und sacrificium, nach welchem die göttlichen Heilsgaben, die wir nehmen, mit dem ersten, die Dankopfer aber, welche wir darbringen, mit dem zweiten terminus bezeichnet werden. Nur dass der Gegensatz kein absoluter ist. Denn das ist das beste Dankopfer für die von Gott verliehenen Gaben, dass wir dieselben immer reichlicher nehmen; und die göttlichen Heilsgaben bringen das Dankopfer als ihre Wirkung hervor. Auch den Unterschied von Kirchenamt und Kirchenregiment gestehen wir zu, nur dass wir dafür, damit wir nicht die zwei Aemter gleich im voraus einzuräumen scheinen, lieber mit Schleiermacher sagen wollen: Kirchendienst und Kirchenregiment. Unter Kirchendienst würden wir da verstehen die Thätigkeit den Einzelnen oder Gemeinschaften das sacramentum in der angegebenen Bedeutung zu bringen, oder mit ihnen und Namens ihrer z. B. im Gebet und Bekenntniss das sacrificium zu verrichten; unter Kirchenregiment aber die Thätigkeit für das christliche Gemeindeleben und Leben der Einzeluen als Glieder der Gemeinde und Kirche die Normen festzustellen und über die Befolgung derselben zu wachen.

2. Das aber können wir nicht zugeben, dass die ganze Thätigkeit des Kirchenregiments, wie Herr Dr. Höfling S. 124 behauptet, sacrificieller Natur sei. Das Kirchenregiment ist weder das eine noch das andre ausschliesslich, sondern hat die Aufgabe beide Seiten des christlichen Lebens, das sacramentale und das sacrificielle Thun, zu normiren und zn überwachen. Wenn in der Einzelgemeinde eine Anord

nung über den Gottesdienst, über die Zeit der Abendmahlsfeier, Punkte, in welchen ja jede Gemeinde eine gewisse Besonderheit haben mag, getroffen wird, so gehört das gewiss zum Kirchenregiment. Aber soll man es sacrificiell nennen? Es hat ja die sacramentale Seite des Lebens eben sowohl wie die sacrificielle zum Gegenstande. Es hat allerdings die Erbauung der Gemeinde zum letzten Zweck. Aber das ist auch von dem sacramentum selbst zu sagen. Auf dieselbe Weise würde ich auch nimmermehr die Ernennung von Trägern des Kirchenamts, welche eine Sache des über die Einzelgemeinde hinausreichenden Kirchenregiments ist, sacrificiell nennen. Dabei also müssen wir bleiben: wie der Kirchendienst sowohl Sacramentales als Sacrificielles umfasst, das sacramentum der Gemeinde darreichend, das sacrificium Namens ihrer übend, auf dieselbe Weise begreift auch das Kirchenregiment beides, beides ordnend, beides überwachend.

3. Es ist aber nicht nur nicht auf den Unterschied von sacramentum und sacrificium ein doppeltes Amt zu gründen, sondern die ganze Lehre von einem solchen doppelten Amte in der Kirche ist zu verwerfen. Kirchendienst und Kirchenregiment sind nicht zwei Aemter, sondern nur zwei nothwendig und jure divino verbundene Seiten eines und desselben Amtes.

Das haben wir zu beweisen.

Wir dürfen hier als im Vorigen sattsam dargethan voraussetzen, dass überhaupt ein Kirchenamt, und zwar gleich getragen von bestimmten zu demselben berufenen Personen, durch den Herrn gestiftet ist und jure divino besteht. Was für ein Amt ist dies nun? Nach einer grossen Zahl zusammenstimmender Schriftstellen: Matth. 9, 36--37; Joh. 10, 1 ff.; Cap. 21, 15 ff.; A. G. 20, 28.; 1 Petr. 5, 1-4 dürfen wir sagen: es ist das Hirten amt. Der Herr hat seine Gemeinde und Kirche gesetzt in der bestimmten Form, dass sie eine Heerde sein soll unter Hirten. Was ist nun die Aufgabe des Hirtenamtes? Wesentlich eine zwiefache. Der Hirt hat einmal der Heerde Nahrung zu geben; er hat sie aber auch zweitens zu hüten, d. h. sie zu führen und vor Gefahr und Schaden zu bewahren. Da haben wir die doppelte Aufgabe der Presbytern, Bischöfe, Pastoren: den Kirchendienst und das Kirchenregiment; dass sie der Gemeinde geistliche Nahrung geben durch sacramentales und sacrificielles *) Thun,

*) Es genügt uns nicht, dass Herr Prof. Höfling_S. 99 es nur für unnatürlich erklärt, wenn man im Cultus den Personen, welche das sacramentale Handeln ausüben, das sacrificielle ent

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