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und dass sie durch Regelung und Beaufsichtigung das sacramentale und sacrificielle Thun der einfachen Gemeindeglieder auf der niedrigsten, auch der Kirchendiener auf höherer Stufe fördern und vor Verirrungen bewahren. So sehen wir denn auch von Anfang an die Inhaber des Kirchenamtes in der einen und der andren Weise thätig, nicht nur predigend und die Sacramente spendend, sondern auch regierend. So die Apostel, so auch die Presbytern. Paulus sagt den Ephesinischen Presbytern A. G. 20, 28., dass der heilige Geist sie gesetzt hat zu weiden die Gemeinde Gottes = Lehren und Sacramente verwalten; aber er fordert auch von ihnen, dass sie auf sich selbst und auf die ganze Heerde Acht haben sollen = Regieren. Wir haben schon zugestanden, dass bei den Presbytern uns zuerst ihre Thätigkeit als Aufseher und Regierer der Gemeinden, woher auch der Name пíσxопо = Aufseher, entgegentritt. Aber doch erstreckte sich namentlich ihre Aufsicht auch über die Lehre, und von Anfang an waren sie auch bestimmt, selber vorzugsweise Träger der Lehre zu sein, wie denn der Apostel Paulus von allen fordert, dass sie lehrhaft sein sollen (1 Tim. 3, 1.), und will, dass die, welche sich wirklich in der Lehre thätig zeigen, doppelter Ehre sollen werth geachtet werden (1 Tim. 5, 17.). —

Bei den Einzelgemeinen würde man uns unsre Behauptung der Einheit des Amts wohl noch zugeben. Aber zeigt es sich nicht da, wo das Kirchenregiment über die ganze Kirche, oder eine ganze Landeskirche sich erstreckt, dass dasselbe wesentlich ein andres Amt ist, als der Kirchendienst? Mit nichten. Diejenigen, welche eine Landeskirche regieren, haben dasselbe Amt, wie die Vorsteher einer Einzelgemeinde, das eine Hirtenamt. Dass sie als solche, als Träger der Kirchenregierung, nicht auch lehren und predigen - es ist auch nicht nöthig, dass sie zugleich bei einer besondren Gemeinde den Kirchendienst versehen -, hat darin seinen Grund, dass die Localgemeinde die grösseste Gemeinschaft ist, welche sich gottesdienstlich versammeln kann. Die verschiedenen Thätigkeiten des einen Amts können ja recht wohl unter verschiedene Personen vertheilt werden; es wäre recht gut denkbar, dass auch den Einzelgemeinden ein aus mehren Personen zusammengesetztes Presbyterium bestände, dessen Glieder dann die verschiedenen Functionen des einen Amts so unter sich

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ziehen wollte. Wir müssen das auch unmöglich nennen. bührt dem, welcher der Gemeinde das sacramentum bringt, sie auch bei ihrem sacrificium zu vertreten; es liegt dies ganz nothwendig in dem biblischen Begriff des Hirtenamtes.

Zeitschr. f. luth. Theol. I. 1852.

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getheilt hätten, dass dem einen dieses, dem andren jenes obläge: es entstehen dadurch doch nicht verschiedene Aemter. So ist auch nur eine ärztliche Kunst und Wissenschaft, wenn auch der eine vorzugsweise Chirurgie treibt, der andre sich mit der Behandlung innerer Krankheiten abgiebt, dieser etwa ein Zahn-, jener ein Augenarzt ist; sie müssen doch auch alle der ganzen Arzneikunst kundig sein.

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Auch das irret uns nicht, dass Herr Dr. Höfling einwendet, das Kirchenregiment könne und dürfe nicht gleich dem Kirchenamte jure divino handeln (S. 120), „jedes jure divino bestehende und handelnde Kirchenregiment würde im katholischen Sinne ein vicarius des nicht mehr auf Erden gegenwärtigen, sondern in den Himmel aufgestiegenen Christus sein, das von Gemeinschafts wegen handelnde aber sei das Organ des von der Gegenwart und Allwirksamkeit Christi erfüllten allgemeinen Priesterthums der Gläubigen “S. 123. 24. Verhielte es sich wirklich so, dann freilich wäre das Kirchenregiment ein ganz andres Amt, als der Kirchendienst. Aber es verhält sich auch ganz anders. Dass das Kirchenregiment jure divino besteht, zwar nicht in dieser oder jener Form, aber dass die Hirten seiner Heerde von dem Herrn auch zur Regierung derselben welche freilich nie ein Herrschen über das Volk sein darf, 1 Petr. 5, 3., sondern nur ein Dienen sein soll bestellt sind, haben wir schon gezeigt. Aber das Kirchenregiment hat auch bei seinem Handeln ein jus divinum; 2 Cor. 13, 10. darf mutatis mutandis auch ein jeder, der an der Regierung der Kirche sei es in einer Einzelgemeinde oder in weiterem Kreise Theil nimmt, auf sich anwenden. Es ist zu unterscheiden zwischen den Normen, welche das Kirchenregiment als in dem göttlichen Worte gegeben oder unmittelbar begründet hinstellt, und denjenigen, mit welchen dasselbe nur für gute Ordnung und Wohlanständigkeit sorgt. Von der ersten Art würde sein z. B. das Verbot ketzerischer Bücher zum Gebrauch in Kirche und Schule, oder die Aufstellung der Fälle, in welchen Ehescheidung erlaubt ist. Hier würde es so gut dem Kirchenregimente als den predigenden Kirchendienern gegenüber heissen: Hic necessario et de jure divino debent eis ecclesiae obedientiam praestare juxta illud, qui vos audit me audit, wiewohl auch hier eben so wohl wie dort der Zusatz zu machen ist: Verum cum aliquid contra evangelium docent aut statuunt, tunc habent ecclesiae mandatum Dei quod obedientiam prohibet. Was nun aber die ordinationes betrifft, ut res ordine in ecclesia gerantur (C. A. P. II, VII, 53), so haben auch hier die Träger des Kirchenregiments

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jure divino die Erlaubniss, dieselben zu machen, nur dass sie dieselben immer gehörig von dem, was durch Gottes Wort geboten und zur Seligkeit nothwendig ist, unterscheiden, und sich wohl vor dem illaqueare conscientias hüten. Gewiss sind die Gemeinen auch hier verbunden Gehorsam zu leisten, wie ja der Apostel fordert aller menschlichen Ordnung unterthan zu sein um des Herrn willen 1 Petr. 2, 13; nur dass sie sich nicht einbilden, dergleichen diene ad promerendam gratiam.

Wir haben bei unsrer Behauptung, dass das Kirchenre, giment ein wesentlicher Bestandtheil des einen Kirchenamtes sei, die Symbole durchaus für uns. Wir dürfen das aber hier nicht beweisen. Schreiber dieser Zeilen glaubt bereits in einer Abhandlung im 3. Heft des Jahrgangs 1850 dieser Zeitschrift (vergl. besonders S. 144-49) den schlagenden Beweis geführt zu haben, dass die Symbole zur potestas ecclesiastica, d. i. zur gottgegebenen Amtsbefugniss des einen Kirchenamts 5 Stücke rechnen, nämlich 1) docere evangelium; 2) remittere et retinere peccata (bei der Beichte); 3) admi strare sacramenta; 4) excommunicare eos, quorum nota sunt criming et resipiscentes rursum absolvere (Kirchenzucht); 5) das Recht ordinationes facere, ut res ordine in ecclesia gerantur (Ordnungen über Cultus u. s. w.). Darin ist offenbar das ganze Kirchenregiment mit begriffen. Es soll freilich nach Herrn Prof. Höfling (S. 112) aus der symbolischen Lehre: jure divino non sunt diversi gradus episcopi et pastoris (Tract. de pot. et jurisd. episc. §. 65.) folgen, dass ,,Kirchenamt und Kirchenregiment" nicht,, in gleicher Weise den Mitgliedern des ordo zukommen" können, weil ja „, beide Aeuter in dem natürlichen Verhältnisse der Ueber- und Unterordnung zu einander stehen." Aber die Symbole schreiben doch wirklich die Kirchenregierung den Bischöfen zu, und wenn das eine Condescendenz zur katholischen Sprechweise ist, dass von einer potestas episcoporum geredet wird, (s. Höfling S. 117), so wird dieselbe durch die ausdrücklich gelehrte Gleichheit der Pastoren und Bischöfe rectificirt. Die Symbole haben es also doch nicht widersinnig gefunden, Kirchendienst und Kirchenregiment als allen Pastoren nach göttlichem Rechte zustehend zu lehren. Sie üben ja auch alle wirklich kirchenregimentliche oder regierende Functionen, jeder in seiner Gemeinde. Dass nun auch eine Ueber- und Unterordnung statt findet, das ist eine freilich nothwenige, aber doch menschliche Ordnung; es beruhet auf einer humana auctoritas, wie §. 63. des öfter angeführten Tract. de pot. et jurisd. episc. dem Hieronymus nachspricht, dass nachher diversi gradus episcopi et presbyteri

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seu pastoris geworden sind. Dass einer allein erwählt wird," heisst es unmittelbar vorher, der andre unter ihm habe, ist geschehen, dass man damit die Zertrennung wehret, dass nicht einer hier der andre dort ein Kirchen an sich zöge und die Gemeinde also zerrissen würde.“

4. So stehet denn dieses fest: dem einen Hirtenamte in der Kirche gebührt auch die Kirchenregierung, oder wer die Kirchenregierung hat, der ist als ein Träger des Kirchenamts anzusehen. Wir sind durchaus nicht gegen Kirchenvorstände und Synoden, im Gegentheil wir halten sie für nothwendig. Aber nicht deswegen halten wir sie für nothwendig, weil die Kirchenregierung müsste getheilt werden zwischen Inhabern des Amts und den einfachen Gemeindegliedern. Weil das Amt Hirtenamt ist, so steht die eigentliche Regierung immer auch ihm ausschliesslich zu. Aber weil dann doch wieder die Heerde aus Christenmenschen besteht und nur ein relativer Unterschied ist zwischen Hirt und Heerde, SO soll die Heerdenleitung nie ein Herrschen über ein willen nd zustimmungsloses Volk sein; wollten doch selbst die Apostel nicht Herren sein über den Glauben, sondern nur Gehülfen der Freude 2 Cor. 1, 24. Deshalb soll das zu regierende Volk auch selber gehört werden, wie die Apostel immer gethan haben, vgl. A. G. 11, 1 ff.; 15, 4 ff.; 21, 22. In der Einzelgemeine soll der Pastor bei den Acten der Gemeinderegierung die Gemeinde hören, und da ists gut, weil die ganze Gemeinde sich nicht wohl versammeln und reden kann, dass ein Gemeinderath besteht. Ich würde ihn dem Hirten gegenüber stehen lassen, den letzten nicht zum Mitgliede machen, aber freilich doch so, dass das engste Verhältniss zwischen Pfarrer und Vorstand statt fände, letzter für den Pfarrer gleichsam die concentrirte Gemeinde wäre. In gleicher Weise bei den Acten des Regiments auf höherer Stufe soll das Christenvolk ebenfalls gehört werden. Daher fordere ich Synoden. Möchten auf denselben immerhin Träger des Amts mit Laien zusammentreten; selbst dagegen würde ich nichts haben, wenn die Zahl der Laien, die erschienen, geleitet von ihren Hirten, grösser wäre. Nur dass diese Synoden weder constituirende werden, noch jemals ein Recht des Beschlusses erhalten. Die eigentliche Beschlussfassung muss nothwendig in den Händen der Hirten bleiben, sonst sind diese ihres Amts als Hirten entsetzt *). Ich möchte

*) Damit scheint mir den Forderungen, welche Melanchthon in Beziehung auf das hinzuzuziehende Laienelement in den yom Herrn Dr. Höfling S. 202, 203 und S. 133 angeführten Stellen

nicht falsch verstanden werden. Ich bin weit davon entfernt, ein engherziges Standesinteresse geltend zu machen. Ich billige gar nicht die heut zu Tage nicht selten vorkommende ziemlich kastenartig aufgefasste Unterscheidung von Geistlichen und Laien. Ich fordere nicht, dass jeder, der das Amt, auch nur die kirchenregimentliche Seite desselben überkommen will, so und so lange auf einer Universität studirt, so und so viel Examina bestanden, so und so weit in der gelehrten Theologie es muss gebracht haben. Den Unterschied von Theologen und solchen, die es nicht sind, wie sich die Entwickelung der Dinge einmal gemacht hat, wird man zwar nicht aufheben können und dürfen. Nun, so verlange ich nicht, dass alle, welche des Amtes theilhaftig werden, Theologen sind. Auch eine Vertheilung der Functionen des einen Amts unter verschiedene Personen, so, dass vielleicht zu den einen mehr zu den andren weniger wissenschaftliche Theologie als Erforderniss hingestellt wird, würde ich zugestehen. Namentlich erkenne ich, wie auf der höheren Stufe des Kirchenregiments Juristen ein wesentliches Bedürfniss sind. Nur sehe man zu, dass alle diejenigen, welche das Aut, sei es in der Function des Kirchendienstes, oder des Kirchenregiments, oder in beiden zugleich, übernehmen, die wesentlichste Eigenschaft, die dazu nie fehlen darf, besitzen: christlichen Glauben und christliche Erkenntniss. Dann aber sollte man doch auch bei allen, welche in dieses Amt treten, das Bewusstsein davon zu erwecken suchen, dass sie berufen sind die Gemeinde Gottes zu weiden und zu führen, was nicht anders scheint geschehen zn können als durch, eine kirchliche Benedictionshandlung" Ordination. Ich muss gestehen, dass ich mich darin nicht finden kann, und es auch für nicht in der Ordnung halte, dass die Nichttheologen in unsern Consistorien, die doch eben so selbstständig an der Kirchenregierung Theil nehmen wie die Theologen, ja gewöhnlich das Präsidium führen, nicht auch eine Art Ordination, oder wenn man den Namen anstössig findet, eine ,, kirchliche Benediction" empfangen.

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So viel über die zweite von Herrn Prof. Höfling gemachte Unterscheidung zwischen Kirchenamt und Kirchenregiment. Die practische Bedeutung unsrer abweichenden Auffassung namentlich bei den die Zeit bewegenden Fragen über die Einführung von Kirchenräthen und Synoden leuchtet ein.

ausspricht, vollständig Genüge geleistet zu sein. Nur scheint mir bei Melanchthon das Verhältniss der Laien zu dem Amte noch nicht scharf genug bestimmt.

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