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Amt nicht als einen Ausfluss des allgemeinen Priesterthums, sondern des landesherrlichen Kirchenregiments darzustellen. Sie sagt dürr heraus (S. 25): „Die Wahrheit ist, dass die Pastoren nur ein einzelner Theil des Ganzen sind, dem das göttliche Recht zukommt, dass es ihnen nur als Theilen des Ganzen zukommt, dass sie somit den Ast absägen, auf dem sie selbst sitzen, wenn sie nicht gegen die kirchliche Obrigkeit, die Gewalt über sie hat, die schuldige Ehrerbietung im Herzen tragen. Das göttliche Recht unseres ganzen kirchlichen Organismus ist durch die Geschichte (!!) gegeben, in der wir Gottes Fügung zu verehren und seinen Willen zu erkennen und demselben uns demüthig unterzuordnen haben. Kein einzelner Theil des bestehenden Organismus, auch die Pastoren nicht, hat unmittelbare neutestamentliche Einsetzung für sich. (!!!) Das Amt der Pastoren ist ohne weiteres mit keinem der neutestamentlichen Aemter identisch und braucht es auch gar nicht zu sein: andere Zeiten andere Formen des Amts, nur das Wesen, das von oben, bleibt sich stets gleich. Wir haben zudem nirgends Pastoren, die für sich da ständen, überall solche, die von den Consistorien geprüft, ordinirt und in ihr Amt eingesetzt sind, sa wie die Consistorien wiederum keine unabhängige, selbstständige Würde haben, sondern in Abhängigkeit stehen von der Oberleitung der Kirche durch ihre vorzüglichsten Glieder." —— Ob uns wohl diese Erklärung einen Schluss darauf erlaubt, was es überhaupt mit dem heutigen Kampfe für die unmittelbare göttliche Einsetzung des geistlichen Amtes im Grunde für eine Bewandtniss habe? Ich sollte meinen. Wenigstens lässt sich Jul. Müller, nachdem er die kirchlichen und bürgerlichen Verhältnisse, unter denen jener Kampf begann, geschildert, also vernehmen: Nach alle dem ist es sehr begreiflich, dass in unserer Zeit viele Träger des geistlichen Amtes sich nach einem Bollwerk umschauen, um ihr Amt zu schützen sowohl gegen die Verachtung derer, die es in ihrem Wirken für das Reich Gottes ganz bei Seite lassen, um es durch ihren spiritus privatus zu ersetzen, als auch gegen den Verrath derer, die es den Meinungen der Zeit und ihren Antipathien gegen die Grundlehren des Christenthums unterwerfen. Und zu einem solchen Bollwerk scheint ihnen nichts tüchtiger als der Lehrsatz von der göttlichen Einsetzung des geistlichen Amts" (S. 47). Unser Vorwort lässt nur zu deutlich merken, wie richtig Dr. J. M. diese menschlich-kluge Kirchenpolitik durchschaut und beurtheilt hat.

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Zweitens ergiebt die Vergleichung, dass es der Ev. K.-Z. (wie es ja nach ihren obigen Erklärungen auch gar nicht an

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ders sein kaun) mit der Begründung des unmittelbar göttlichen Amtes kein Ernst ist, sondern dass sie nur zum Schein einen lahmen, unprotestantischen Versuch macht. Ihre vornehmsten Argumente sind: a) Die Neigung unserer Zeit, „alle Auctorität zu beseitigen." Sie spricht, S. 19 f.: In keiner Zeit ist die Berufung auf das geistliche Priesterthum zur Bekämpfung des göttlichen Rechts des geistlichen Amtes weniger angebracht, als in der unsrigen. Hätte sie auch bei einer apostolischen Gemeine einigen Schein, wie darf man sie dann wagen bei einer Volkskirche, und noch dazu bei einer so tief gesunkenen. Wenn der Grundsatz von oben auch da nicht einmal gelten soll, wo das geistliche Priesterthum bei der ungeheuern Mehrzahl zum leeren Namen geworden ist, so muss sicher eine trübe Verwirrung folgen. Oder will man etwa die lutherische Lehre von der Taufe so auf die Spitze treiben, dass man gegen allen Augenschein den Unterschied unserer Gemeinen von den apostolischen läugnet? “ Was kann das anders heissen, als dass die Glaubensnorm nicht in der h. Schrift, sondern in den jedesmaligen Zeitverhältnissen, in den politischen oder kirchlichen Zuständen und im „Augenschein zu suchen sei? 4) Die Analogie des göttlichen Rechts der bürgerlichen Obrigkeit. „, St. Paulus sagt: es ist keine Obrigkeit ohne von Gott; Petrus ermahnt: seid unterthan aller menschlichen Ordnung um des Herrn willen. Es ist widersinnig, anzunehmen, dass sie die hervorragende Stellung in der Kirche in einem andern Lichte gesehen haben, wie die im Staate, die eine unter das 4te Gebot gestellt baben und die andere nicht" (S. 21). Gegen eine solche Vermengung des weltlichen und geistlichen Regiments haben sich schon unsere Väter erhoben, die nicht vom „politischen Liberalismus angesteckt, sondern blos von der Wahrheit durchdrungen waren, dass Christi Reich nicht von dieser Welt ist und die Kirchendiener nicht wie weltliche Könige herrschen sollen, c) Die göttliche Einsetzung und das göttliche Recht des Priesterstandes im A. T. Was unter dem A. B. Giltigkeit hatte, das hat es auch unter dem N. B., so gewiss, als der A. B. eine Stiftung des wahren und lebendigen Gottes ist; es sei denn, dass aus der Natur der Sache, oder aus klaren und unzweideutigen Aussprüchen des N. T, nachgewiesen werden könnte, dass eine Aenderung vorgegangen. Dies nun ist hier nicht der Fall" (S. 17 f.), Wirklich nicht? Wir stehen also noch immer unter dem mosaischen Ceremonialgesetz? Das levitische Priesterthum mit seinen Rechten und Geboten ist durch die Erscheinung eines ewigen Hohenpriesters nicht aufgehoben? Es giebt noch kein

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neues Testament, soudern blos eine anders gestaltete Fortsetzung des alten? Ei, so lasst uns doch ja zu den römischen Messpriestern übertreten, die sich doch wenigstens mit einigem Schein als die nachgeborenen Söhne Aarons betrachten dürfen, während die Anwendung der alttestamentlichen Priestergesetze auf unsere Prediger wie die Faust auf's Auge passt. Treffend sagt Julius Müller, S. 71: Hier müssen wir den Rückgang auf die Einrichtungen des alttestamentlichen Ceremonial - Gesetzes sofort abschneiden. In ihnen haben wir göttliche Stiftungen, die doch, nach dem Zeugniss Christi selbst durch seine Weissagungen, besonders die eschatologischen, und durch die erlösenden Thatsachen seines Sterbens und Auferstehens, so wie nach den Belehrungen des Apostels Paulus und des Briefes an die Hebräer, von Gott selbst bestimmt und geordnet sind in dieser ihrer leiblichen Realität und unmittelbaren Bedeutung vorüberzugehen. Dahin gehört vor Allem das Opferwesen und das Priesterthum. Aus ihrer göttlichen Anordnung die gleiche Einsetzung des geistlichen Amtes und die Verpflichtung für die Kirche, es immerdar aufrecht zu erhalten, herleiten, hiesse nichts anders, als die Kirche Christi wieder dem gesammten jüdischen Ceremonialgesetz unterwerfen. Durch die Offenbarung des neuen Bundes muss das Amt eingesetzt sein, welches als das herrliche Amt des Geistes und der Gerechtigkeit bestimmt sein soll zu bleiben, 2 Cor. 3, 7—11.“ d) Das Wesen des geistlichen Priesterthums aller Gläubigen. Es ergiebt sich, dass dasselbe sich zunächst gar nicht auf die Verhältnisse der Glieder der Gemeine unter sich, dass es sich vielmehr nur auf das Verhältniss der Einzelnen zu dem Herrn der Kirche bezicht, dass es sich daher gar nicht mit dem besonderen Priesterthum oder dem geistlichen Amte berührt, ausser insofern, als es die unerlässliche Grundlage und conditio sine qua non eines solchen bildet. Das allgemeine Priesterthum aller Gläubigen kann von einem solchen, der sich auf einer wüsten Insel befindet, vollständig ausgeübt werden. Sein Wesen besteht in der innigen Verbindung mit Gott, in dem Zutritt zu dem Throne der Gnade, in der Vollmacht, persönliche geistliche Opfer darzubringen. Unter den geistlichen Opfern nimmt die erste Stelle ein die allgemeine Darbringung unsrer selbst. Es folgen dann Gebete und Danksagungen, Almosen und alle Uehungen der Frömmigkeit" (S. 19). So die Ev. K.-Z. Allein das ist genan der Sinn, in welchem auch der Römische Katechismus die Idee des allgemeinen Priesterthums anerkennt. Quod ad interius sacerdotium attinet, sagt er p. II. o. VII. qu. 22, omnes

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fideles sacerdotes dicuntur, praecipue justi, qui spiritum Dei habent. Hi enim fide, quae caritate inflammatur, in altari mentis suae spirituales hostias immolant; quo in genere bonde omnes et honestae actiones, quas ad Dei gloriam referunt, numerandae sunt" (Jul. Müller, S. 48). Die Ev. K.-Z. ist bei dieser hochwichtigen Lehre in eine bodenlose Confusion gerathen. Sie macht einen Unterschied zwischen solchen, die blos auf Christi Namen getauft, und denen, die ausserdem noch des geistlichen Priesterthums theilhaftig sind; jene sollen das Recht zur religiösen Einwirkung auf Andere haben, diese lediglich den Beruf zur eigenen Heiligung in Busse und Glauben und zur Bethätigung derselben in guten Werken. Es heisst, S. 24: Das geistliche Priesterthum ist an sich ein rein persönlicher Stand, es hat weder die Gaben noch Rechte des Amtes, aber der Christ als solcher hat doch die Aufgabe, sein Licht leuchten zu lassen, auch ohne eigentliches Amt hat er den Beruf, in den nächsten Verhältnissen, in die Gott ihn gesetzt hat, seinen Glauben zu bekennen und für den, der ihn mit seinem Blute erkauft hat, Zeugniss abzulegen," und S. 27 ist die Rede von „der blos auf der Noth beruhenden Taufe durch die Hebammen, die nicht auf Grund des geistlichen Priesterthums handeln, in dessen Besitz bekanntlich nicht alle Hebammen sind, sondern als durch die Noth berufene momentane Vertreter des Amts" (dem also nöthigen Falls auch die unerlässliche Grundlage und conditio sine qui non" fehlen darf!). Kann man sich etwas Widersinnigeres denkeu?) Unsere Reformatoren urtheilen ganz anders, wenn sie, gegenüber dem alttestamentisch levitischen Priesterthum der römisch-katholischen Kirche auf gutem Grunde neutestamentischer Schrift das Princip des allgemeinen Priesterthums aufstellen. Verurtheilt der klerikalische Priesterstand die Gemeine im Ganzen zur kirchlichen Passivität, indem er alle kirchliche Thätigkeit für sich in Anspruch nimmt, so enthält die priesterliche Würde des Christen nach den Grund

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*) Je mehr ich über die obigen Worte der Ev. K.-Z. nachdenke, desto räthselhafter und bedenklicher werden sie mir. Ihre Consequenzen lassen sich gar nicht übersehen. Beruht das Recht zu taufen bei der Hebamme nicht auf ihrem Christenstande und geistlichem Priesterthum, sondern ,,blos auf der Noth“ und ih rem Amte als Wehmutter, so ist selbstredend damit die Möglichkeit gesetzt, die christlichen Gnadenmittel in gewisssn Fällen auch durch Nichtchristen verwalten zu lassen. Was aus dieser Mög lichkeit in der Hand des weltlichen Summepiskopats werden kann, wenn dessen Träger (wie es nach dem heutigen Staatsrechte zulässig ist) sich zum Islam øder Atheismus bekennt, bedarf keiner Erwähnung.

sätzen Luther's an sich die göttliche Vollmacht zu allen Thätigkeiten, womit das Amt als solches beauftragt werden kann, natürlich immer nur insofern in dem Einzelnen der Besitz des bedingenden Charisma hinzukommt. Hat nun der Protestantismus unter der Fahne des allgemeinen Priesterthums gekämpft gegen den hierarchischen Grundsatz, welcher doch eine religiöse Bedeutung hat, wie dürfte er diese Fahne verlassen gegenüber einem ungeistlichen Bureaukratismus in der Kirche" (dem modernen Princip von oben"). „Das geist liche Amts ruht auf dem Grunde des allgemeinen Priesterthums, es geht aus ihm hervor durch objectiv erkanntes und bezeugtes Charisma und ausdrückliche Beauftragung, es repräsentirt das allgemeine Priesterthum, indem es um der kirchlichen Ordnung willen regelmässig die Thätigkeiten verwaltet, die an sich allen Gliedern der Gemeine als gesalbten Priestern des Höchsten zustehen. Ist diess das Verhältniss und ist dieses zum Grunde liegende Priesterthum keine Abstraction, sondern eine lebendige Wirklichkeit, so darf das Amt diesen seinen Grund nicht vernichten noch unterdrücken, so darf es seine Befugnisse nicht in strenger Auşschliesslichkeit geltend machen. Wo unter uns diese strenge Ausschliesslichkeit hervortritt, wird man immer als Voraussetzung das Eine oder Andere bemerken, die Richtung entweder auf jenen kirchlichen Bureaukratismus, oder auf klerikalisch hierarchische Vorstellungen." (Dr. J. M., S. 48. 49.) e) Das Apostolat und sein Verhältniss zur urchristlichen Kirche. Dass das Apostolat nicht aus der Gemeine hervorgewachsen, sondern eine unmittelbare göttliche Stiftung ist, wagen unsere Gegner nicht zu läugnen. Schon der Name, drückt die göttliche Mission aus. Wie die Apostel von dem Herrn erwählt und mit Vollmacht ausgerüstet wurden, berichtet die Geschichte. Darin aber zeigt sich, wie schlüpfrig der Boden ist, auf dem unsere Gegner sich bewegen, dass; sie sich genöthigt sehen, eine scharfe und unbedingte Schei-, dung zwischen dem Apostolate und dem gewöhnlichen geistlichen Amte in der Kirche zu machen" (S. 20). Aber zunächst ist doch unumstösslich wahr, was Dr. J. M., S. 69, bemerkt: „In der Kirche Christi können nur Apostel die persönlichen Universalerben von Aposteln sein, denn von Rechten, die blos äusserlich besessen und überliefert werden könnten, ist hier ein für allemal nicht die Rede, sondern von geistigen Mächten; wer Universalerbe eines Apostels wäre, wäre eben damit selbst ein Apostel geworden; wo aber sind solche Apostel seit dem Heimgange des letzten unter den Zwölfen?". Da auch die Ev. K.-Z. von den an den Per

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