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einer solchen, seinem Worte gemässen, Einrichtung tüchtig genug wären, und wir würden das Zu uns komme Dein Reich!" beten können, ohne dass unser trüber Blick auf eine blos äusserlich constituirte Menschenmenge, auf kirchenoder staatspolizeilich zusammengepferchte Independentenhaufen fiele, die in trostloser Verblendung sich so lange für die Kirche Christi halten, bis dieser mit den Wettern des Gerichts den babylonischen Kirchenbau zertrümmert und die entfesselte, glaubenslose Schaar in alle Winde verstreut.

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IV. Nichts ist wohl geeigneter, auch dem Blödsichtigsten die Augen über das im Finstern schleichende pietistischpapistische Unwesen aufzuthun, als das schon deutlich genug hervortretende Gelüst nach neuen Eheverboten. Die über den Apostel Paulus erhabene Breslauer Generalsynode von 1841 hat,, angeordnet, dass die Mitglieder des Ober- Kirchen - Collegium [ebenso die Pfarrer, Vorsteher und Schullehrer] gehalten sein sollen, wenn sie sich verheirathen, bei diesem den Consens dazu nachzusuchen." (Beschlüsse u. s. w. S. 33 f. 40). Die Synode behauptet anderwärts, sie,, stelle keine Glaubenssätze auf." Nun ja, sie hat es kluger Weise vorgezogen, ihre neuen Dogmen nicht ausdrücklich zu formuliren, sondern sie stillschweigend, als verständen sie sich von selbst, ihren Beschlüssen zu Grunde zu legen. Hier z. B. stellt sie ohne weiteres an die Stelle des christliehen Glaubenssatzes von der Freiheit der Ehe den entgegengesetzten dämonischen (1 Tim. 4, 1—3.). Sie hat das selbst gefühlt; denn sie versucht, ihre Anordnung zu rechtfertigen. Der Sinn dieses geforderten Consenses (so heisst es) oder dessen Verweigerung ist nicht der, dass es an sich zum Heirathen eines Consenses bedürfte. Freilich ist das der Sinn; einen andern kann die Anordnung für die betreffenden Kirchen- und Schuldiener gar nicht haben. Die Ehe mit einer andersgläubigen oder öffentlich anrüchigen " Person ist blos zum Vorwande genommen; denn es brauchen ja auch diejenigen den vorgeschriebenen Consens, denen es gar nicht in den Sinn kommt, eine solche Ehe zu schliessen. Wie würde wohl das OberKirchen - Collegium mit einem seiner untergebenen Geistlichen u. s. w. verfahren, der auf Grund seines göttlichen Rechtes, ohne eingeholten Consens, ein weder ungläubiges, noch übelberüchtigtes Weib nähme? Gewiss würde es ihn, sammt dem Amtsbruder, der ihn zu trauen gewagt, bestrafen (vielleicht gar mit Entsetzung), und weshalb? Weil er durch die That geleugnet hätte, dass es an sich zum Heirathen eines Consenses bedürfe." Die ganze Verordnung spricht der christlichen Freiheit geradezu Hohn. In Ebesachen giebt es

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nach göttlichem Rechte keinen Unterschied zwischen Geistlichen und Laien; was hier der Eine thun darf, darf der Andere auch, weil der Ehestand ein für alle Menschen gleiches weltliches Ding ist, wie der Gebrauch von Speise und Trank. Nirgends sagt das N. T., ein Bischof müsse eines gläubigen, unbescholtenen Weibes Mann sein; diese Satzung haben die Engelheiligen aufgebracht. Der Apostel

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stellt ausdrücklich den Grundsatz auf: Ich habe es alles Macht (also auch ein ungläubiges, öffentlich anrüchiges Weib zu nehmen), aber es frommt nicht alles. Mit der richtigen Anwendung dieses goldenen Spruches lässt sich Alles erreichen, was der Einzelne und die Kirche von Gott und Rechtswegen fordern dürfen. Aber die Breslauer Synode will frömmer und um Vermeidung von Aergernissen besorgter sein, als die Apostel; darum dreht sie deren Satz um und sagt den Predigern und Lehrern: Weil der Kirche nicht alles frommt, so habt ihr auch nicht zu allem Macht und Recht; namentlich dürft ihr ohne Consens gar nicht heirathen. Dass es aber dem Ober-Kirchen - Collegium zustehe, seinen Geistlichen die Ehe beliebig zu gestatten oder zu verweigern, wird aus 1 Tim. 3, 7. bewiesen. Das heisst recht, den h. Schriftstellern den Daumen auf's Auge setzen, dass sie sagen müssen, was sie nicht sagen wollen. Manchem könnte es freilich scheinen, als hätte die Breslauer Kirchenbehörde verfassungsmässig nicht das unbedingte Recht, die Ehe zu verbieten. Es heisst ja ausdrücklich: Dieser Consens ist nur dann zu verweigern“ u. s. w. Aber zwischen dem Verweigern und Ertheilen liegt bekanntlich das Nichtverweigern und Nichtertheilen, dessen sich schon oft die Kirchen und Staatspolitik mit gutem Erfolg bedient hat. Ohne der Synodalverordnung im mindesten zu nahe zu treten, kann das Ober- Kirchen - Collegium in jedem vorkommenden Falle die Ehe dadurch unmöglich machen, dass es die Gesuche um den Consens einfach ad acta legt. Ausser der Generalsynode darf deshalb doch Niemand zu ihm sagen: Was machst du? Es hat ja zwar das Recht, in bestimmten Fällen jenen Consens zu verweigern, nicht aber die Pflicht, ihn jemals zu ertheilen. Vom Verweigerungsrechte zur Gewährungspflicht - non valet consequentia. Ganz verkehrt wäre der Einwurf, zu willkührlichen Eheverboten werde es nicht kommen. Es handelt sich hier darum, was geschehen kann und darf; was geschehen wird, hängt lediglich von Zeit und Umständen ab, die sich nicht vorher berechnen lassen. In gar manchem verdüsterten Pietistenkopfe spukt bereits die mönchische Ansicht von dem

Vorzuge des Colibats vor der Ehe; wer kann sagen, wohin das führen werde? Jedenfalls hat die Breslauer Synode mit ihrem sogar über Laien sich erstreckenden Eheverweigerungsgesetze die Gewissen nicht zum Feststehen in der Freiheit, womit uns Christus befreiet hat, ermahnen, sondern willenlose Knechte der Kirchengewalt bilden wollen. Diess kann auch nur der Zweck jener Anordnung sein, wonach

V. dem Ermessen des Ober- Kirchen - Collegiums anheimgestellt wird, ob in einer bestimmten Gemeine das Evangelium verkündigt und die Sacramente gereicht werden dürfen, Wenn nämlich gleich eine Gemeine einen christlichen Seelsorger berufen hat, so darf er doch durchaus nicht als Diener Christi, sondern als Knecht der Kirche betrachtet werden. Das Ober- Kirchen-Collegium darf ihm wehren, sein Amt im Namen Christi anzutreten, oder wenn er es nach eingeholter Erlaubniss schon angetreten und vielleicht Jahre lang zum Segen seiner Gemeine verwaltet hat, darf es nach seinem Ermessen, im Interesse der Kirche" ihn daraus entfernen und die ihm von Christo anvertraute Heerde beliebig durch einen Andern weiden oder nicht weiden lassen. Die §§. 31. und 32. der Breslauer Synodalbeschlüsse sind unverkennbare Ausflüsse jenes altpapistischen und antievangelischen Geistes, der, wenn es, das Interesse der Kirche" erheischt, unbedenklich die einzelne Gemeine leiblich und geistlich zu Grunde gehen lässt *). Nach biblischen Grundsätzen ist es völlig unerhört, dass eine sich christlich nennende Kirchengewalt das Recht habe, mit einer christlichen Gemeine und ibrem ordentlich berufenen Seelsorger so zu schalten, wie das Breslauer Ober-Kirchen-Collegium nach den citirten §§. schalten darf. Die heil. Schrift kennt kein dem Wohle der einzelnen Gemeinen entgegengesetztes oder darüber stehendes , allgemeines Kirchenwohl," weil sie, abgesehen von den ein*) Das mittelalterliche Pabstthum verhängte,,im Interesse der Kirche“ über die einzelnen Gemeinen das Interdict, liess zuweilen Jahre lang die Kirchen schliessen, die Austheilung der Gnadenmittel aufhören und das arme Volk wie Heiden aufwachsen und leben. Das neulutherische Pabstthum fängt sehr zeitig an, in seines Vorgängers Fusstapfen zu treten; es zeigt schon seine Zähne, über lang oder kurz wird es auch damit beissen. Was lässt sich von einer kirchlichen Auctorität erwarten, die, noch im Ringen um ihre Existenz begriffen, schon daran denkt, über die Seelen ihrer Untergebenen zu herrschen, ihnen die geist liche Nahrung nach Gutbefinden zu reichen oder zu versagen, sie zur blinden Ŭnterwürfigkeit unter menschliche Satzungen zu gewöhnen und das geduldige Ertragen dieser unchristlichen Knechtschaft gar noch zur Gewissenspflicht zu machen? So man das thut am grünen Holz, was will am dürren werden?

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zelnen Gemeinen, gar keine christliche Kirche kennt. Der sichtbare Leib Christi auf Erden ist nichts, als die Gesammtzahl der einzelnen Glieder; kein Glied darf sich über die anderen, noch diese über jenes erheben; das,, Privatinteresse" des einen wiegt so schwer, wie das aller übrigen zusammen, und wenn eins leidet, leiden die andern mit. Eine rechte evang.-protest. Gemeine wird nie dulden, dass die Gesammtheit der übrigen, oder richtiger: eine über allen stehende hierarchische Macht unter dem usurpirten Namen der Kirche, sich aus gleissenden Vorwänden (,, Unterschrift der Vokation, Bestätigung, Ordination, Verpflichtung auf die symbolischen Bücher, Einführung" und wie diese adiaphoristischen Gebräuche sonst heissen) ein Bevormundungs- und Herrenrecht anmasse, am allerwenigsten in Dingen, die Seel' und Seligkeit angehen. Kein christliches Regiment wird. sich in den Sinn kommen lassen, die Verrichtung der geistlichen Functionen von seiner Erlaubniss abhängig zu machen *); die Uebergriffe eines papistischen Kirchenregiments ist jeder Christ zurückzuweisen durch seinen Glauben verpflichtet, der ihn lehrt, dass sein Seelsorger vom Augenblicke seiner rechtmässigen Berufung durch die Gemeine im Namen und auf Befehl Christi sein Amt verwalten darf, soll und muss, und wenn er diess treu, pflichtmässig und laut des Evangeliums thut, allen Generalsynoden und OberKirchen - Collegien mit ganz gleichem göttlichen Rechte und Vollmacht gegenübersteht, ja mehr gilt als jene, wenn sie, wie die Breslauer, am Glauben Schiffbruch gelitten haben. VI. Lasst die Geister auf einander platzen!" ist ein altprotestantischer Grundsatz, ohne den die Reformation nicht hätte zu Stande kommen können, dem aber alle offenen und versteckten, alten und neuen Papisten von Herzen feind sind. So haben denn auch die heutigen Pietisten an den traurigen Früchten der politischen Büchercensur **) noch nicht genug,

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*) Schrecklich ist es, wenn sterbliche Menschen, was auch immer ihr Stand, Ansehen, Zahl und Würdigkeit sei, sich gleichsam als die einzigen und unbeschränkten Inhaber und Verwalter der göttlichen Gnadengüter hinstellen und nach eigenem Er- und Abmessen den einzelnen Gemeinen ihren Theil daran, reichlicher oder kärglicher, zufliessen lassen. Der Höchste sieht bisweilen eine kleine Zeit zu, dass solche übermüthige Frevler seinen Namen lästern, seine Heiligen verstören und sich unterstehen, Zeit und Gesetz zu ändern; er sucht aber die antichristische Vermessenheit mit gerechter Vergeltung heim, wenn sie schon den Sieg erlangt und alle Ordnungen des Himmelreichs abgethan oder umgekehrt zu haben wähnt.

**) Wohl keine politische Einrichtung hat ihren Zweck mehr

sie wollen durch eine ähnliche Einrichtung das religiöse und kirchliche Leben vollends corrumpiren. Der §. 47. der Breslauer Synodalbeschlüsse befiehlt,,, dem Ober- Kirchen-Collegium alle Druckschriften religiösen oder kirchlichen Inhalts, welche ein Mitglied der evang. - luther. Kirche herauszugeben beabsichtigt, zur Censur vorzulegen, damit nichts verbreitet werde, was mit der Lehre der Kirche in offenbarem Widerspruche steht, und der Verf. sein Buch durch Benutzung ihm gegebener Winke noch nützlicher machen könne." Woher nahm die Generalsynode das Recht zu dieser Anordnung? Vorbeugungs massregeln gegen hereinbrechende oder zu befürchtende Irrthümer hat es weder in der apostolischen, noch in der patristischen Zeit gegeben, sondern es hiess damals: den Geist dämpfet nicht! und unser Glaube ist der Sieg, der die Welt überwindet. Erst das Pabstthum setzte an die Stelle des kämpfenden und siegenden Glaubens die den Streit verhüten sollende Censur und den index prohibitorum. Getrauen sich die schlesischen Lutheraner die Wahrheit auf keine andere Weise in der Kirche zu erhalten, als durch eine Verdeutschung der römischen Geistesdämpfer? Wo wäre jetzt eine ev. - protest. Kirche, wenn Luther seine Bücher den Bischöfen zur Ausmärzung des der Kirchenlehre Widersprechenden eingesandt und sie nach den erhaltenen Censurwinken umgearbeitet hätte? Warum gedenken doch die Schlesier nicht an den Ursprung der Kirche, deren Namen sie sich beigelegt haben? Was hoffen sie denn durch die Erneuerung der mittelalterlichen Geistespolizei zu erreichen? Die Reinheit der Lehre in ihrer Gemeine? Oder eine Verminderung der Irrlehren? Sie werden gerade das Gegentheil erleben. Die Censur, einer von den thörichten Versuchen, verfehlt und auf den deutschen Volkscharakter depravirender eingewirkt, als die Censur. Sie unterdrückte als staatsgefährlich Alles, was ihren verwöhnten Ohren nicht süss genug klang, mochte es auch noch so heilsam und untadelhaft sein. Dagegen sah sie der Freigeisterei, der demoralisirenden und entnervenden Belletristik and Romanschreiberei und zuletzt nothgedrungen selbst der abgefeimten Umsturzliteratur durch die Finger; kurz: sie unterdrückte die Wahrheit und hätschelte die Lüge. Wer also über die Irreligiosität, Unsittlichkeit, Heuchelei, über Mangel an Treu und Glauben, über die Ränke, Kniffe und Schliche in unserer Zeit klagt, der vergesse dabei ja nicht zu erwähnen, welchen Antheil die Censur an diesen traurigen Zuständen hat. Unsere Vorfahren waren freilich ein besseres Geschlecht, als wir, aber sie durften auch rund heraussagen, was sie auf dem Herzen hatten, wenn es gleich mit aller Achung gegen sie gesprochen nicht immer lauter und gewaschen war. Sie meinten mit Recht, die Wahrheit werde zuletzt doch die Oberhand behalten. Mit der Censur wären sie das Nämliche geworden, was wir sind.

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