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IX. Zu Hirten hat der HErr die Träger des Amtes gesetzt (Joh. XXI, 15.; Actor. XX, 28.; 1 Petr. V, 2.) darin liegt, dass dieselben jure divino die sacramentalen Gaben der Gemeinde zu vermitteln und das sacrificielle Thun der Gemeinde zu leiten haben.

X. Die Gemeinde kann freilich für ihr sacrificielles Thun oder einzelne Zweige desselben besondre Vorstände setzen, z. B. die Diakonie und das Schulamt; aber diese Vorstände müssen immer vom eigentlichen Kirchen - d. h. Hirtenamte wohl unterschieden werden und sind demselben im Verhältnisse des vom Heil. Geiste gewirkten freien Gehorsams untergeordnet.

XI. Es ist nicht nothwendig, dass alle Träger des Amtes eine theologische oder gelehrte Bildung besitzen (1 Tim. V, 17.), sondern es mag bei den höhern Abstufungen des Amtes eine angemessene Theilung Statt finden, nur dass das Amt selbst Eines bleibe.

XII. Alle, welche selbstständig am Amte Theil nehmen, und mehr als blose technische Rathgeber für dasselbe sein wollen, sollten billig eine Ordination empfangen, wenigstens eine Art von kirchlicher Einsetzung und Einweihung in das Amt.

Der Präsident Dr. Petri schlägt vor, These für These der allgemeinen Besprechung zu übergeben und stellt die I. These der Discussion anheim; dagegen wünscht Prof. Dr. Lindner jun. zuvor eine gegenseitige Aussprache über die allgemeine Anchauung, was hinwiederum von Prof. Dr. Kahnis als zu weit und in das Nebulose führend bezeichnet wird, und seinem Vorschlage, These für These zu verfolgen, wird, nachdem Prof. Dr. Thomasius sich dahin ausgesprochen, wie das Bedenken vorliege, dass der Dissensus des Ganzen bei jeder einzelnen These wiederkehren werde, wogegen von Dr. Kahnis eingewendet wird, dass ja die I. These principiell sei, beigestimmt. Dr. Harless stellt an den Proponenten die Vorfrage, in welchem Sinne in These 1. vom Amte die Rede sei; nach seiner Meinung sei in dem Sinne davon die Rede, in welchem These II. eine Exposition von These I. sei, so dass man bei dem Amte an eine Thätigkeit denken müsse, die nur von Personen ausgeübt werden könne, auf Grund der Gnade und Stiftung des HErrn, enthalten in Seiner Verheissung. Dr. Thomasius findet den Ausdruck Hirtenamt" zu eng, als identisch mit: Amt an einer einzelnen Gemeinde, während das Amt, das die Versöhnung predigt, viel weiter sei, (z. B. missionirende Thätigkeit), das Wesen des Amtes bestehe in der Verwaltung

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und Darbietung der Gnadenmittel. In den folgenden Thesen scheint ihm ein Unterschied nicht genug betont und zu verschwimmend, der ihm vom Standpunkte des Bekenntnisses aus und der Römischen Auffassung gegenüber sehr wichtig ist, nämlich der von Stand und Amt, welches ihm identificirt vorkommt; das Amt beruhe auf göttlicher Einsetzung und bestehe somit jure divino, und es sei göttlich indicirt, dass die Kirche dasselbe bestimmten Personen übertrage, welche ihr der Herr durch die Austheilung seiner Charismen bezeichne, dahingegen die Art und Weise, wie das Amt zu bestellen, etwas andres und nicht jure divino gegeben sei. Wäre die Meinung die, dass vom Stande der Geistlichen (dem Complex der Personen, die mit der jeweiligen Ausübung des Amtes betraut sind) als solchem die Befähigung zur Ausübung des Amtes, so wie die Berechtigung dazu, abhinge und dass die Kraft und Wirkung der Gnadenmittel durch das Gebundensein an bestimmte Amtspersonen bedingt sei, so käme dies dem katholischen Gedanken von einem ordo, der, als ausschliessliches Organ der Heilsvermittelung, durch die Ordination forterbt, sehr nahe. Sup. Münchmeyer entgegnet, der Ausdruck Hirtenamt" sei in These I. nur vorläufig gebraucht und in These IX. mit Beziehung auf Joh. XXI, 15. erst begründet. In Betreff der letzten Frage des Dr. Thomasius erklärt er, dass ja darin wohl alle einig seien, dass die Wirkung der Gnadenmittel nicht davon abhängig sei, dass dieselben von einem Ordinirten ertheilt werden, wie denn Niemand die von einem Laicn verrichtete Nothtaufe für ungiltig halten werde. Oberappellationsrath Elvers aus Cassel betrachtet die Differenz der beiden vorigen Sprecher als von grosser Erheblichkeit; Dr. Thomasius berufe sich auf die Gemeinde und bezeichne sie als identisch mit der Kirche, aber praktisch gefasst sei gegenüber den demokratischen Bestrebungen in der Kirche der Unterschied zwischen Kirche und Gemeinde sehr fest zu halten. Das Amt sei eine Gnadengabe, vom HErrn der Kirche gegeben; die Gemeinde aber sei als solche von der Gesammtkirche zu unterscheiden, damit nicht an das Recht dieser die besondern Ansprüche der einzelnen Gemeinden hervortreten. sei von der grössten Wichtigkeit, dass das Amt der Person unmittelbar vom HErrn verliehen, von Gottes Gnaden, wię den Fürsten, ein Amt, das von Christo, dem Könige aller Völker, abzuleiten; dieser ihrer unmittelbaren Berufung vom HErrn müssten sich alle Träger des Amtes recht bewusst werden; die Gemeinde dürfe nicht dazwischen treten, nicht dem Hirten die Rechte verkümmern; dies sei von Bedeutung

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für die Kirchenzucht, wie für die Stellung von Gehilfen beim Amte. Also, ob das Amt als unmittelbar vom Erzhirten ausgehend zu betrachten, als Attribut der Kirche, aber nicht der Gemeinde, das sei die Hauptfrage. Sup. Münchmeyer wünscht gleich jetzt den Uebergang zu These II., wo davon die Rede sei, und will nur auf Grund von Actor. XX, 28. das eine der HErr hat ein Hirtenamt gestiftet; Dr. Thomasius jedoch kann das Amt nicht als Hirtenamt bezeichnen, denn dies bestehe blos an der einzelnen Gemeinde, sei also zu eng; das Amt eigne principiell der Kirche; der allgemeine Ausdruck sei nur: Verwaltung der Gnadenmittel; wogegen Sup. Münchmeyer einwendet, er habe gerade das Wort,, Hirtenamt" gewählt, weil es sehr umfassend sei; es sei nicht zufällig, dass der Ausdruck,,Gemeinde" für die einzelne, wie für die Universalgemeinde, die grosse allgemeine Heerde Christi zusammen gebraucht werde. Prof. Dr. Kahnis will These I. nicht so leicht verlassen wissen. Die Hauptfrage, aus welcher der grosse Gegensatz hervorspringe, sei die, ob das Amt eine unmittelbare Gabe Gottes oder ein Ausfluss des allgemeinen Priesterthums sei; dies sei der Gegensatz zwischen Loebe und Höfling (dem wird jedoch von Dr. Thomasius widersprochen). Luther habe allerdings in den Jahren 1519-1523 die Anschauung aufgestellt, dass jeder Christ in Folge des allgemeinen Priesterthums zum Amte berechtigt sei, und darauf stütze sich Höfling. Das Amt der Kirche dürfe nicht auf das Hirtenamt reducirt werden, welches nur eins neben andern Aemtern sei. Die Gnadengaben seien viel weiter, als die Hirtengaben. 2 Cor V, 10. sei nicht vom allgemeinen Amte der Kirche die Rede, sondern zunächst vom apostolischen Amte, und die Versöhnung zu predigen sei nicht die einzige Aufgabe des Amtes des Neuen Testamentes. 0. A. R. Elvers unterscheidet die Gnadengaben, die der HErr den Einzelnen giebt und die Ordnung, die Er in der Gemeinde gesetzt hat, und will das Hirtenamt als das Grundund Hauptamt angesehen wissen; bei Allem, was der HErr gegründet, komme es vor Allem auf das Einsetzungs- und Stiftungswort an, und für das Hirteuamt sei es das:,, Weide meine Lämmer u. s. w. " Auf dies Wort sei das ganze Hirtenamt zu reduciren. Man habe jetzt, unter Absehung von den casibus necessitatis, die Grundämter in das Auge zu fassen, ob dieselben jure divino bestehen und unmittelbar vom HErrn abgeleitet seien, oder aus der Gemeinde. Geh. J. R. Huschke wünscht die ganze Debatte zur rechten Klarheit zu bringen und entscheidet sich dahin, dass, während die Zeitschr. f. luth. Theol. I. 1852.

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Thesen von einer bestimmten Art des Amtes ausgehen, die Hauptdifferenzen im Begriff des Amtes zu suchen seien und die Frage gestellt werden müsse: Ist das Amt eine Thatigkeit zum gemeinen Besten, oder ist es eine gewisse Personalbeschaffenheit, wie die katholische Kirche annimmt? Von dieser Seite sei über die These zu discutiren, also der Begriff des Amtes festzustellen und dann zu den einzelnen Seiten des Amtes überzugehen. Es sei ein wichtiger Unterschied, ob man das Hirtenamt als eine unmittelbare Stiftung des Sohnes Gottes (dies liege der katholischen Auffassung sehr nahe) oder des Heiligen Geistes denke.

Dr. Harless hält die Fassung von These I. für bedenklich, weil bei dem Begriffe des Amtes vor Allem in das Auge zu fassen sei, von welchem Gesichtspunkte aus es für Jeden eine Gewissensfrage, zusammenhängend mit dem Heilswege, sei; was zur äussern Ordnung der Kirche gehöre, darüber sei leicht hinwegzukommen. Bei dem Ausdrucke, Hirtenam!“ könne man an mehr denken, als der Begriff des Amtes in sich fasse, wie er in die Gesammtlehre vom Heilswege falle; das Bekenntniss weise hier auf bestimmte Schranken hin. Das Amt, mit dem unsre Kirche stehen und fallen wolle, sei das ministerium, welches in Verkündigung des Wortes und Verwaltung der Sacramente seine erschöpfende Thätigkeit habe,

und etwas Anders dürfe nicht gelten. Sei vom Amte in diesem Sinne die Rede, so könne er das Folgende in der These sehr wohl unterschreiben, nur bei „, Gabe" sei auch an Gott den Heiligen Geist zu denken. Pastor Eichhorn aus dem Hannöverischen behauptet, das Amt sei weder Gabe noch Thätigkeit, sondern ein Inbegriff von Pflichten und Rech ten; aber die Pflichten seien das Erste, da der HErr berufe und befehle, während bei der mannigfaltigen Gestaltung des christlichen Lebens sich dann die Rechte ausbilden. Sup. Münchmeyer verwahrt sich dagegen, dass vom HErrn dem Amte nichts weiter gegeben sei, als das Wort zu predigen und die Sacramente zu verwalten; von den Symbolen werde noch ein Drittes hinzugefügt, nämlich zu lösen und zu binden, aus der Kirche auszuschliessen und impia dogmata zu verwerfen, also Kirchenzucht, und zwar jure divino. Die Augsb. Confess. gestehe den Bischöfen auch das Recht zu, ordinationes in der Kirche zu machen, obwohl dies nicht jure divino. O. A. R. Elvers will die Thätigkeit Christi und des Heiligen Geistes in der Kirche scharf unterschieden wissen; der HErr habe die Kirche nicht eher verlassen, bis er ihr alle Gnadengaben verliehen habe, wie das Wort und die

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Sacramente, so auch das Hirtenamt. Wenn der Heil. Geist in der Kirche lebe und wirke, so wirke er auch in dem mit, was in der Kirche von ihren Lehrern geordnet werde. Im Hirtenamte liege mehr, als Predigt des Wortes und Verwaltung der Sacramente; dem Hirten müsse nothwendig auch die Befugniss zustehen, die nöthigen ordinationes zu treffen, weil er die Verantwortlichkeit für die Sorge der Seelen habe. Demnach sei das Ilirtenamt der Inbegriff aller Befugnisse, welche nöthig sind, um die Seelen zu weiden und zum HErrn zu führen. Dr. Thomasius entscheidet sich dahin, dass in dieser als einer lutherischen Conferenz bei dem Begriffe des Amtes ganz einfach auszugehen sei von dem, was die Symbole darüber sagen, und stimmt Harless bei. Die Erlaubniss, Ordnungen aufzurichten, gehöre in ein ganz andres Gebiet. Das Amt sei die vom HErrn der Kirche befohlene Thätigkeit, seine Gnadenmittel zu verwalten. Pastor Althaus aus Celle wendet dagegen ein, das Amt sei doch eine Vollmacht, nicht blos zu predigen u. s. w., sondern überhaupt die ganze Gemeinde zu weiden und zu regieren; es sei dies freilich kein politisches Regiment, sondern, wie dies die Symbole ausdrücken, ein Regieren, so dass Alles nach der Ordnung gehe, die der HErr gesetzt hat. Diese Vollmacht komme allein vom HErrn Jesu Christo; die Thätigkeit des Heil. Geistes und Christi und des Vaters in solcher Weise zu scheiden sei sehr bedenklich. Jene Vollmacht könne nicht aus der Gemeinde kommen, denn die Gemeinde sei ja erst aus dem Amte geworden. Unmittelbar habe der HErr nur seine Apostel gesetzt, jetzt aber werde jene Vollmacht durch die Gemeinde mittelbar ausgeführt. Dies gelte auch sogar von den falschen Propheten, welche Zuchtruthen für die Gemeinden seien. Jene Vollmacht könne sich freilich nicht in die ganze Gemeinde vertheilen, sondern sei, wie das obrigkeitliche Amt, an bestimmte, fest umschriebene Personen gebunden.

Dr. Harless will so weit als möglich vom Boden der Theorie hinweg und auf die praktischen Momente ausgehen, und legt allen Ton auf die von ihm angegebene bekenntnissmässige Bestimmung vom Amte. Was des Pastors sei, gehe nicht auf blos in Spendung von Wort und Sacrament; aber alles Uebrige, was im Amte liege, um die Predigt möglich zu machen, seien nur weitere Consequenzen von jenem, die nicht vom Zusammenhange mit Wort und Sacrament getrennt werden dürften. Auf Wort und Sacramente habe der HErr seine Kirche gebaut. Sie bilden den Wesensinhalt, den Begriff des Amtes. Nur für dies Amt sei die Ordination,

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