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sequentes. Item non potest absque licentia episcopi presbyterum
in parochia instituere: XVI. q. II. §. po. et secundo.'

Handschrift: Berliner kön. Bibl. Cod. ms. lat. 4o. membr.
Num. 209. saec. XIV. auf XV. jedoch defect am Ende, er hört auf in
'puericia.'

Ein ferneres enthält der Cod. mbr. s. XV. in 4o. Fol. 89–150°
der Wiener Hofbibl., anfangend:

'Abbatis electio... Abbas in monasterio non per episcopum...'
endigend mit 'Zelus'.

IV. Decretum abbreviatum, Excerpta decretorum.

Diese Classe von Schriften hat einen wesentlich verschiedenen
Charakter. Sie geben kurz den Inhalt des Decrets in der Folge der
Canones in doppelter Weise. Die einen legen das alleinige oder
Hauptgewicht auf die kurze Wiedergabe der Rechtssätze, ohne auf
die Angabe der Quelle zu achten, die andern halten sich in der näher
darzulegenden Weise an das Decret noch genauer. Letztere halte
ich für älter, wesshalb ich się zuerst behandle.

a. Unter ihnen dürfte den ersten Platz hinsichtlich des Alters
einnehmen das Excerpt, welches unter dem Namen

Liber aureus decretorum concordatorum

in einer Pergamenthandschr. des XII. Jahrb. Nr. 88 (181) der
Stiftsbibliothek zu Göttweig fol. 1-22, enthalten und von mir
nach derselben in einer kleinen Festschrift 1) besprochen worden
ist. Es schliesst sich genau an die Folge des Decrets und gibt eine
Zusammenstellung der auf den kürzesten Ausdruck reducirten Rechts-
sätze, wie solche theils schon in Gratian's Summarien enthalten
sind, theils erst aus den Canones selbst abstrahirt werden müssen.
Für das hohe Alter zeugt der Umstand, dass nicht eine einzige Palea
berücksichtigt ist, dann keine Erwähnung von Distinctionen ge-
schieht, vielmehr die Pars I. als ein Stück erscheint, während die
Causae äusserlich geschieden werden. Die Pars III. wird nicht er-
wähnt, wohl weil sie keine decreta concordata enthält.

1) Decretistarum jurisprudentiae specimen. E libro Gotwicensi 88 (181) saeculo XII
manuscripto edidit Joh. Frid. Schulte. Gissae. 1868. 4. (Ferd. Walter zum
50jähr. Doctorjubiläum dedicirt) pag. VIII—XII.

Ganz ähnlich ist das in der Handschrift der kön. Bibliothek zu Bamberg P. II. 29., mbr., 4. saec. XII. enthaltene.

b. Jünger jedoch noch ziemlich tief ins XII. Jahrhundert hineinreichend, ist ein dreimal so grosses Werk 1), das in dem citirten Göttweiger Codex fol. 25-95 gleichfalls von einer Hand des XII. Jahrh. geschrieben steht und den Titel hat:

Excerpta et Summa Canonum sive decretorum sicut apostolica sanxit auctoritas.

Ihm geht voraus die Vorrede von Ivo's Decret und Pannormie Exceptiones evangelicarum vel ecclesiasticarum regularum... necessarium quaerere debeat.' Die Arbeit hat die gewöhnliche Eintheilung des Decrets vor Augen, verbindet aber damit eine zweite (Dist. 1-20, 21-49, 50-80, 81-101), hebt die Causa XXVI-XXXVI. als ein Ganzes hervor, benennt den tract. de poenitentia als solchen nicht. In der Methode trifft es mit der vorher beschriebenen Arbeit insofern überein, als die Quelle des Canon (z. B. Ex conc. Carth., Isidorus, August. u. dgl.) regelmässig angeführt wird. Dagegen weicht die Methode von jener dadurch ab, dass nicht bloss ganz kurze Rechtssätze angeführt, sondern einzelne Summarien abgeschrieben, ganze Canones gegeben werden und durchgehends die Excerpte wirkliche mit den Worten der Canones gemachte, mithin auf deren genauem Studium beruhende Auszüge enthalten. Auch die Methode Gratian's hinsichtlich der contrarietates und ihrer solutiones ist beachtet. Keine Palea, keine nachgratianische Decretale, wohl aber ein von Gratian übersehener Canon des Concils von 1095 zu Piacenza wird citirt.

Diese Schrift liefert somit ein auf das Decret gestütztes kurzes Lehrbuch des canonischen Rechts. Dies und den wirklichen Gebrauch beweisen auch verschiedene am Rande stehende Glossen, von denen ich einzelne veröffentlicht habe. Ohne Bedenken glaube ich die Abfassung der Entstehung des Decrets ziemlich nahe setzen zu dürfen. Ein äusseres Moment dafür bildet der Umstand, dass die alte Handschrift eine Copie ist; innere sind die neben der

1) You mir in der angeführten Schrift theilweise bekannt gemacht und aufs Genaueste beschrieben pag. XIII-XVIII.

gewöhnlichen hergehende Eintheilung des Decrets 1), die Nichtberücksichtigung von Paleen, von denen einzelne doch eine Excerpt verdienen, die Glossen, welche aus den ältesten Summen geschöpft zu sein scheinen, endlich die Originalität und Frische der Methode. Seither habe ich dies Werk noch in einer zweiten Handschrift gefunden, nämlich dem Cod. membr. num. 2221 [IX. E. 30, früher Jur. can. N. CXIX. Olim 87], in 4o saec. XIII. ex. der kais. Hofbibliothek zu Wien. Derselbe ist unzweifelhaft eine Abschrift des Göttweiger 2).

Aus diesem Werke scheint gemacht zu sein das Excerptum decreti, welches sich mit demselben Anfange in anderen Handschriften findet, z. B. dem Cod. ms. lat. membr. in 4o. Num. 209, der kön. Bibliothek zu Berlin fol. 9-69.

Über den Ort der Abfassung ist es unmöglich, aus den Handschriften für das eine wie das andere Excerpt eine Vermuthung aufzustellen. Bedenkt man aber, dass die zu Bologna herrschende Methode gänzlich abweicht, keine einzige jener Schriften, deren bolognesischer Ursprung sich mit Gewissheit darthun lässt, auch nur entfernt an die in diesen Excerpten befolgte erinnert, dass für Bologna, ja für Italien überhaupt im Hinblicke auf die Leichtigkeit, in Bologna zu studiren oder sich doch mit dem Inhalte des Decrets bekannt zu machen, kein Bedürfniss zur Abfassung solcher Schriften vorlag, so scheint der Schluss gerechtfertigt zu sein, die Abfassung ausserhalb Bologna's oder doch zum Behufe der Benutzung ausserhalb Italiens anzunehmen. Ist dies aber gerechtfertigt, so dürfte es

1) Diese erinnert an das, was bei den ältesten Glossatoren erwähnt wird. Vergl. meinen zweiten Beitrag zur Gesch. der Literatur über das Decret Seite 27, Joh. Faventinus in der Einleitung (Schulte Rechtshandschr. S. 585).

2) Gründe: Die Abweichungen kommen nur auf Rechnung des Abschreibers; der Zusatz nach C. XXVI. und in D. 1. de consecr., die Einleitung aus Ivo, die Nebeneintheilung des Decrets findet sich; die Glossen des Göttweiger sind am Rande zugeschrieben; unmittelbar auf dasselbe folgt der im Göttweiger Codex ebenfalls sich anschliessende tractatus de matrimonio mit derselben Rubrik de impedimento matrimonii. Ich will indessen die Möglichkeit nicht bestreiten, dass beide von einer dritten Abschrift sein können; für diese Möglichkeit liegt aber um so weniger ein Anhaltspunkt vor, als sich sehr leicht erklärt, dass man in einem österr. Kloster sich Abschriften aus einem andern zu verschaffen suchte.

vielleicht nicht gewagt sein, die Abfassung in Deutschland, speciell in Salzburg oder durch einen deutschen, beziehungsweise Salzburger Cleriker anzunehmen. Darin bestärkt mich der Umstand, dass beide Handschriften sich in Deutschland finden, während ich weder ausserhalb Deutschlands bisher eine gefunden habe, noch auch in den zahlreichen gedruckten Katalogen auf eine solche gestossen bin, dass die Summa Coloniensis, welche ich in dem zweiten Beitrage beschrieben habe, unverkennbar einen ähnlichen Zweck verfolgt und, obwohl in der Methode abweichend, den Text des Decrets zu ersetzen bemüht ist, dass unter Eberhard von Salzburg die innigste Verbindung mit Rom und Italien statt fand, dass sich in einer früheren Salzburger Handschrift [Num. 1180 saec. XII. der Wiener Hofbibliothek] ein ähnliches Excerpt aus Lib. IV. dist. 26-42. der Sententiae des Petrus Lombardus vorfindet, das offenbar ) in oder für Salzburg gemacht worden ist. Endlich dürfte auch der Umstand dafür sprechen, daß aus gleichen Gründen bald nach dem Erscheinen des Decrets in Frankreich ähnliche Arbeiten gemacht wurden, welche sich zufällig auch in Deutschland erhalten haben. Dies führt mich von selbst zur folgenden Schrift.

c. Eine dritte, kaum jüngere Arbeit ist enthalten, geschrieben von einer Hand des XIII. Jahrhunderts, ip dem Cod. ms. membr. J. LXXIV. in 80 des Prager Metropolitancapitels und danach von mir beschrieben in der Abhandlung:

Über drei in Prager Handschriften enthaltene Canonen Sammlungen. Wien 1868 (Sitz. Ber. Bd. LVII.) Seite B. 221 ff.

Auch diese Exceptiones decretorum Gratiani schliessen sich ganz an den Text, geben sehr viele dicta Gratian's und führen regelmässig die Quelle an, sind übrigens trotz dieser Ähnlichkeit von den vorher beschriebenen durchaus verschieden. Aus den von mir dargelegten Gründen ergibt sich, dass das Werk, welches zugleich

1) Gründe in dem Titel de Conditione (Petrus Lombardus IV. 36.) ist eine Abschrift der von P. Hadrian IV. an Erzb. Eberhard erlassenen Decretale Inter servos (Jaffé Regesta Pontificum num. 7068; Compil. I. c. 1. de conj. servor. IV. 9., c. 1. X. IV. 9.) aufgenommen; auf dieses Excerpt folgt unmittelbar der sicher nicht in Italien entstandene, bisher nur aus deutschen Handschriften bekannte tractatus de sacrilegiis, den ich in den Sitzber. LVII. Bd. S. 182 ff. publicirt habe.

die einzige bisher erwiesene Benutzung der Exceptiones legum Romanorum von Petrus enthält, nicht gar lange nach dem Erscheinen des Decrets im südlichen Frankreich gemacht worden ist. Wir haben in ihm somit einen interessanten Beleg für das Rechtsstudium in Frankreich, der höchst wahrscheinlich einen nicht in Bologna gebildeten Verfasser hat.

Vergleicht man die bisher behandelten Excerpte mit den in den Nummern I. II. III. beschriebenen, so tritt die grosse Verschiedenheit darin auf, dass die letzteren offenbar eben so gut entstehen konnten, als das Decret längst allgemein verbreitet war, weil sie bloss die allgemeinste Übersicht, insbesondere für den Lernenden, bezwecken oder Register sind. Thatsächlich gehören denn auch die meisten Werke jener Art der Zeit von der zweiten Hälfte des XIII. Jahrh. aufwärts an. Ganz anders steht es mit diesen Excerpta. Sie hatten. nur im XII. Jahrh. einen Sinn. Mir sind auch jüngere nicht vorgekommen, obgleich ich selbstverständlich deren Existenz nicht läugnen kann. Ausser den drei genannten kenne ich noch ein viertes höchst interessantes, dem ich eine ausführlichere Beschreibung widmen darf, weil es bisher nirgends genannt ist.

d. Codex membran. ms. lat. quart. Nr. 192 der königlichen Bibliothek zu Berlin, 181 Blätter mit je 2 Columnen auf der Seite zu 34 Zeilen umfassend, von einer Hand des XIV. Jahrhunderts sehr schön geschrieben, mit rothen Initialen und Rubriken, mit Tinte gezogenen Linien für die Zeilen und den Raum der Spalten. Der Codex ist neu gebunden; über seine früheren Besitzer geht nichts aus ihm hervor 1).

Derselbe enthält eine Abbreviatio Decreti folgender Gestalt. Auf eine also lautende Vorrede :

'Verbum abbreviatum ait propheta faciet dominus super terram. Ineffabilis abbreviatio, qua immensum fit modicum, aeternum transitorium, incircumscriptibile circumscriptum. Si sic pro capacitate humana dominus breviavit unicum verbum suum, quanto magis multiplicia verba brevianda sunt hominum; gaudentque siquidem non immerito brevitate moderni. Hic igitur liber decretorum est velut breviarium quoddam, quod studiosius suscipiat lector diligenter et

1) Möchte doch die Unsitte, beim Umbinden von Handschriften das zu vertilgen, was dem Forscher so werthvoll ist, endlich aufhören!

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