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(S. 123-194). 5. Die Agnosie (warum ein griechisches Wort?) im Rechtsgebiet (S. 195-270). Das Aeussere des Buchs ist ausgezeichnet.

76.

[311] Handbuch der vom Jahre 1572 bis auf die neueste Zeit erschienenen noch jetzt gültigen Civil-Process-Gesetze des Königreichs Sachsen. Herausgeg. v. Friedr. Freiesleben. 1. Thl. Leipzig, Volckmar. 1834. X n. 286 S. gr. 8. (2 Thlr. 16 Gr. f. 2 Thle.)

Das vorliegende Werk gehört zu den in unserer Zeit so häufigen Sammlungen, die zwar auf der einen Seite von dem gesteigerten, oder wenigstens allgemeiner gewordenen Quellenstudium zeugen, aber doch auch andererseits der Bequemlichkeitsliebe Mancher, die auch ohnedem zu den Quellen Zugang hätten, ihren starken Absatz verdanken mögen, Indessen stimmt Ref. mit dem Herausgeg. darin überein, dass unsere sächsische Gesetzgebung, namentlich so weit auch der Studirende der Einsicht der Gesetze selbst bedarf, viel zu zerstreut und zu weitschichtig ist, obgleich dieser Uebelstand vielleicht gerade hinsichtlich der Processgesetzgebung bei der grossen Verbreitung der Ausgabe der Erl. Proc. O., welche doch immer noch der Grundpfeiler ist, weniger hervortrat, als z. B. hinsichtlich der Criminalgesetze, wo schon früher die Pfotenhauer'sche, jetzt aber die vollständigere Weiske'sche Sammlung nöthig erschienen. Von der letztern Sammlung unterscheidet sich die vorliegende, schon wie der Titel andeutet, dadurch, dass sie nur die noch gültigen Gesetze enthält, und die Ausschliessung des nicht mehr unmittelbar Praktischen ist mit solcher Strenge geschehen, dass z. B. von den Constitutionen von 1572 nur wenige übrig geblieben und selbst solche nicht aufgenommen worden sind, welche die Pr. O. mit Wiederholung des Inhalts ausdrücklich bestätigt. Bei der doppelten Pr. O. war freilich eine solche Ausscheidung nicht thunlich, vielmehr sind die alte und neue ganz vollständig (also auch Tit. 43 ff. 52 u. s. w.) abgedruckt worden. Was aber diejenigen Gesetze betrifft, die mehr die Entscheidung einer civilrechtlichen Frage enthalten, so erklärt sich der Herausg. in der Vorr. dahin, dass er weniger durch Aufnahme als durch Weglassung zu vielen Stoffes zu fehlen geglaubt habe, und so hat u. a. das Mandat wegen derer von Dienstboten etc. abgeholten Kramwaaren vom 21. Decbr. 1708 Platz gefunden. Diess wird genügen, um die äusserc Anordnung des Werkes, dessen vorliegender 1. Band bis zum 20. Sept. 1766 geht, beurtheilen zu können. Des Herausg. Thätigkeit hat sich, und zwar mit Recht, bloss darauf beschränkt, kurze Nachweisungen über ändernde oder geänderte Gesetze zu geben; dagegen soll den 2. Band ein vollständiges und genaues Sachregister

schliessen, dessen baldiges Erscheinen Ref. im Interesse der Käufer des 1. Bandes nur wünschen kann.

12.

[312] De lege Saxonica d. VIII. m. Febr. a. 1834. lata commentarii pars I. Scripsit D. Car. Geo. Wächter. Lipsiae, Weidmann'sche Buchh. 1835. IV u. 67 S. gr. 8. (10 Gr.)

Ein Commentar zu dem durch ein neues Gesetz hervorgerufenen Rechtszustand wird am naturgemässesten mit einer Schilderung des frühern Zustandes begonnen, da ja der Causalnexus, welcher zwischen diesem und jenem obwaltet, unbezweifelt vorliegt. Mit Recht beginnt daher Herr Prof. Wächter den 1. Theil seines Commentars zu dem neuesten k. s. Gesetze über Bestrafung der fleischl. Vergehungen v. 8. Febr. 1834 mit einer kurzen rechtsgeschichtlichen Entwickelung der über die Bestrafung der sog. Fleischesverbrechen nach römischem, gemeinem teutschen und früherm sächs. Rechte in Geltung gewesenen Grundsätze (S. 5 -41) u. schickt nur einige kurze Bemerkungen über die Nothwendigkeit voraus, dass die Strafgesetzgebungen mit den veränderten äussern u. innern Culturverhältnissen der Völker fortschreiten; eine Behaup

welcher Ref. nur insofern unbedingt beitreten möchte, inwiefern eine Veränderung der bisherigen Sitten und Ansichten des Volks für eine Verbesserung und wahre Fortbildung derselben angesehen werden kann. Denn die Begründung und Erhaltung der Sittlichkeit im äussern Zusammenleben dürfte vom Gesetz geber als seine erste Aufgabe festgehalten zu werden verdie

nen.

Der Zweck, zu welchem die erwähnte rechtsgeschichtliche Einleitung gegeben wird, bringt es mit sich, dass in rascher Aufeinanderfolge das Resultat historischer Untersuchung mitgetheilt und auf diese Weise die Verbindung zwischen Gegenwart and Vergangenheit hergestellt wird. Wenn nun auch bei der Eigenthümlichkeit dieses Zweckes der Hr. Vf. nicht auf Vorlegung neuer Forschungen ausgehen konnte, so findet der aufmerksame Leser doch auch hier Neues und von den bisher gewöhnlichen Darstellungen Verschiedenes. Hierher rechnet Ref. u. a. die Darstellung der Strafe der Ehebrecherin nach Nov. 134 (S. 8), nach welcher die in den Compendien durchgängig zu findende falsche Behauptung, als habe Justinian ausser der Verstossung ins Kloster auch körperliche Züchtigung angeordnet, nicht angetroffen wird. Uebrigens enthält jene durchgängig angenommene Meinung ein denkwürdiges Beispiel von der Berücksichtigung, welche bis in die neuern Zeiten der Vulgata oder gar den Authentiken vor dem griechischen Novellentexte zu Theil geworden ist. Da nämlich die Worte der Nov. 134. cap. 10: „vлη×оvσαis ποιναῖς ὑποβαλλομένην ἐν μοναστηρίῳ ἐμβάλλεσθαι, in der Repert. d. ges. deutsch. Lit, IV. 3.

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Vulgata irrthümlich mit:,,competentibus vulneribus subactam in monasterium mitti", übersetzt werden, und die Glossatoren daraus ad 1. 30. C. ad I. Jul. de adult. eine Authentike excerpirt haben, welche mit den Worten anhebt:,,sed hodie adultera verberata in monasterium mittatur", so findet man, soviel Ref. weiss, überall vor Wächter jene in den Worten des Originaltextes nicht enthaltene Ansicht von der für die Ehebrecherin eingeführten Geisselung und Verstossung ins Kloster. Ob übrigens in der angef. Gesetzesstelle ausser der letztern Strafe auch noch eine arbiträre als vorgeschrieben anzusehen sei, kann hier nicht untersucht werden. S. 20 werden die über Bestrafung des Incestes nach Nov. 12 angeregten Controversen angedeutet, rücksichtlich deren sich Ref. die Bemerkung erlaubt, dass wohl der constant. Sprachgebrauch der Basiliken, namentlich die Begriffsbestimmung in Basil. ed. Fabrot. T. VII. S. 887, verglichen mit Basil. T. IV. p. 309, die opía nur von der relegatio, nicht von der deportatio (nepropious) verstehen lässt. Bei der Berufung der P. G. O. Art. 117. auf die kaiserlichen Rechte schwebte dem Gesetzgeber wohl die im 16. Jahrh. verbreitete und auch in der Bambergensis anzutreffende Meinung vor, dass auch nach neuestem Röm. Rechte, wie zum Theil nach dem Pandektenrechte, Incest wie Ehebruch bestraft werde, und er meinte desshalb eine hinreichend bestimmte Strafe auszusprechen, wenn er sich, wie bei dem Ehebruche (Art. 120) auf die kaiserlichen Rechte berufte. Daher glaubte Ref. mit den S. 20. ausgesprochenen Beweggründen, durch die Carl V. zu seiner Strafbestimmung veranlasst worden sein soll, nicht durchgängig übereinstimmen zu dürfen, und wird in seiner Ansicht durch eine Vergleichung der Worte des Art. 117 mit 1. 38. pr. D. ad 1. Jul. de adult. bekräftigt, aus welcher ihm die besondere Berücksichtigung, die in jenema Art. dieser Pandektenstelle gewidmet wurde, hervorzugehen scheint. Wenn in den Constitutt. (P. IV. c. 28) die fornicatio als eine nach gemeinem Rechte straflose Handling erwähnt wird (S. 34), während wir doch aus den R. P. 00. v. 1530 und 1548 die Strafsanctionen darwider kennen, so liefert diess wohl einen schlagenden Beweis zu der Wahrheit der in den Exordien der R. P. 00. von 1548 u. 1577 ausgesprochenen Klage, dass die frühern Ordnungen,,nichts vorfangen, sondern vielmehr in Vergess und Verachtung von Vielen gestelk" worden seien. Im zweiten Buche, das sich mit dem Gesetze v. 8. Febr. 1834 selbst beschäftigt, wird zuerst (S. 42-46) eine Geschichte desselben mitgetheilt, im 2. Cap. (-57) über die Erklärung und Feststellung des Textes, und im 3. (67) über die Maassbestimmung der im Gesetze vorgeschriebenen arbiträren Strafen gehandelt. Im 2. Cap. findet sich eine höchst interessante Abhandlung der Frage über den Werth und Gebrauch der Landtagsacten für

die Gesetzinterpretation, wobei der Werth derselben von dem Hrn. Vf. so hoch gestellt wird, dass er auf den Richter, der nach einem Gesetz ohne vorausgängiges Studium der betreffenden Landtagsacten zu urtheilen unternimmt, den Ausspruch des Celsus anwendet, der es incivile nennt,,,nisi tota lege perspecta, una aliqua particula ejus proposita judicare et respondere" (S. 49). Allein wenn auch dieser Ausspruch in seiner eigentlichen Bedeutung auf die bezeichnete Art von Richtern kaum Anwendung leiden kann, da die Landtagsacten zu dem nachher promulgirten Gesetze sich nicht als Theil desselben verhalten, so müssen allerdings dennoch die später (S. 52 ff.) aufgestellten Fälle und die bei ihrer Entscheidung nach der Ansicht des Hrn. Vfs. zu befolgenden Grundsätze nicht bloss eine genaue Berücksichtigung der Landtagsacten für Jeden, der mit der Justizpflege zu thun hat, nöthig machen, sondern ihm sogar consequenterweise die Pflicht auferlegen, vor jedem von einem neuen Gesetze zu machenden Gebrauche den Text desselben mit dem Gesetzesvorschlage und den angenommenen Abänderungen desselben zu vergleichen. Nur erst nach diesem Verfahren kann er über die seiner Pflicht nicht widerstreitende Anwendung des Gesetzes beruhigt sein. Nach dem Dafürhalten des Ref. aber könnte auf diese Weise der Standpunkt des Richters leicht verrückt, ihm ein Wachen über die verfassungsgemässe Abfassung der Gesetze übertragen und ein Feld eröffnet werden, auf welchem die verschiedenen subjectiven Ansichten der Richter sich nicht selten zum Schaden der Allgemeinheit und Gleichheit der Rechtsanwendung geltend machen könnten. Das hohe praktische Interesse dieser Frage zeigt sich bei dem S. 52. aufgestellten Falle, welcher eintritt, wenn ein Antrag auf eine Abänderung im Gesetzesvorschlag von den Kammern angenommen und von der Regierung zur künftigen Aufnahme ins Gesetz bestätigt wurde, allein in dem publicirten Gesetze statt des Inhalts jenes Antrags etwas Anderes steht. Der Hr. Vf. entscheidet sich dahin, dass dieses Andere nicht gelte, weil der Gesetzgeber seinen Willen, es nicht gelten lassen zu wollen, erklärt habe, dass aber auch eben so wenig jener bestätigte Antrag Anwendung finden könne, da er nicht publicirt worden sei. Es müsse daher der Richter bis auf Weiteres nach dem alten Gesetze fort entscheiden. Von dieser Regel sollen jedoch bei Strafgesetzen Ausnahmen theils dann eintreten, wenn der auf härtere Strafe gestellte Antrag bestätigt worden war, allein im Gesetz eine mildere Strafe stehe; theils dann, wenn im Gesetz eine härtere Strafe vorgeschrieben ist, als der von der Regierung bestätigte Antrag der Stände enthielt. Im erstern Falle soll die im Gesetz enthaltene, im letztern Falle die beantragte mildere Strafe zur Anwendung kommen (S. 55). Hiergegen bietet sich der Einwand dar, dass solche Ausnahmen wohl nur in den seltenen

Fällen sich rechtfertigen, in welchen ein neues Gesetz eine bisher straflose Handlung einer Strafe unterwirft; denn wenn ein früheres Strafgesetz vorhanden ist, nach welchem nach wie vor entschieden werden kann, so ist kein Grund vorhanden, von der Regel abzugehn, welche S. 55. mit den Worten aufgestellt wird, ,,interea ea, quae istis definitionibus tanguntur, a judice ex jure, quod antea erat constitutum, dirimenda erunt". Jedoch auch jede fernere Anwendung eines solchen früheren Gesetzes scheint dem Ref. äusserst gewagt, da so viel wenigstens in dem neuen Gesetze verfassungsgemäss bestimmt und publicirt ist, dass das frühere Gesetz nicht mehr zur Anwendung kommen soll. - Die weitere Verfolgung dieser durch Hrn. Prof. W. zuerst angeregten und einer Entscheidung zugeführten Controverse verbietet der Raum. Uebrigens kann es dem Ref. nicht beigehn, die vielen Vorzüge der angezeigten Scrift einzeln hervorheben zu wollen, da es für den Schüler schon Hoffarth ist, wenn er es unternimmt, den Meister zu loben. Die Fortsetzung der Schrift wird, wie jede literarische Gabe des Vfs., von den Freunden der Wissenschaft sehnlich erwartet, freudig begrüsst, dankbar benutzt werden. Dr. Emil Herrmann.

[313] Die Provinzialrechte des Fürstenthums Minden, der Grafschaften Ravensberg and Rietberg, der Herrschaft Rheda und des Amtes Reckenberg in Westphalen, nebst ihrer rechtsgeschichtlichen Entwickelung und Begründung; aus den Quellen dargestellt von Dr. Paul Wigand. 2 Bde. Leipzig, Brockhaus. 1834. X u. 422, XVI u. 493 S. (3 Thlr. 12 Gr.)

gr. 8.

Das vorliegende Werk, welches die Provinzialrechte der einzelnen, zum Oberlandesgericht zu Paderborn gehörigen Departements enthält, schliesst sich an die 1832 im nämlichen Verlage ' und in 3 Bänden von dem Vf. herausgegebenen Provinzialrechte der Fürstenthümer Paderborn und Corvey an, und damit sind denn auch die Arbeiten beendigt worden, welche dem Verf. bei der höchsten Orts angeordneten allgemeinen Revision, Prüfung und Feststellung der Provinzial - Landrechte zugetheilt worden waren. Und wie man überhaupt im preuss. Staate in der Wahl der besten Mittel für einen bestimmten Zweck besonders bedacht und glücklich ist, so konnte auch die fragliche Arbeit kaum bessern und geschicktern Händen anvertraut werden. Kennern und Freunden der germanistischen Literatur ist es durch andere Leistungen des Vfs. schon bekannt, mit welchem Fleisse und welcher Gründlichkeit er seinen Stoff zu behandeln pflegt, und wenn auch, wie der Vf. selbst in der Vorrede bemerkt, gerade in diesem Worke bei der Rechts- und Landesgeschichte weniger

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