صور الصفحة
PDF
النشر الإلكتروني

L

"

solche Vorbereitung am Morgen festlicher Tage soll nun dieses Buch dem Christen verschaffen,,,Zachäus" wurde es wahrschein lich betitelt, weil dessen Haus und Herz zur Annahme des christlichen Geistes vorbereitet war, Der Vf., angeblich ein Laie, hat für jeden Sonn- und Festtag nach der Ordnung des bürgerlichen jeden s Jahres eine Betrachtung gegeben, die mit Angabe des betreffenden Evangeliums und der Epistel beginnt, dann eine darauf be zügliche Ansprache enthält und mit einem Liederverse schliesst. Der Geist, in dem das Ganze gehalten ist, ist strehg supernaturalistisch, hebt aber streitige und weniger biblische Kirchendogmen nur seltener hervor und ist frei von unziemlicher Polemik. Von desto schlechterem Geschmacke zeugen caber: manche der angehängten Liederverse, die zwar wo mögliche den ältesten Kirchengesängen, aber leider nicht allezeit ächten Kernliedern entnommen sind. Das Aeussere ist schön. donishma

[ocr errors]

4

[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]

113.

[ocr errors]

[17] Serena's Brautmorgen. Eine Festgabe für gebil dete Töchter, Bräute und neu verehlichte Gattinnen, welche den Bund der Ehe würdig und glücklich erfüllen wollen. Von G. Friederich, d W. W.. Theol. Dr., evang. Stadtprediger der St. Catharinenkirche in Frankfurt u. s. w. Mit 1 Titelk, Stuttgart, Metzler'sche Buchh. 1835. VI п, 370 S. 8. (1. Thlr. 21 Grand na ban Gr.) dat Him.com ocuib

C

[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]

... Was des Vfs. Serena für Jungfrauen ist, soll vorl. Buch für Brante und junge Gattinnen sein. Den Beifall, welchen jene Er bauungsschrift erhalten hat, glaubt Ref. auch dieser versprechen zu können; um so mehr, als der Vf. seine Betrachtungen in die Erzählung einer Rheinreise eingekleidet und dadurch Gelegenheit zu mancherlei belehrenden und unterhaltenden Episoden gewong nen hat. Der eigentliche paranetische und reflectirende Thefl zerfällt in 18. Vorlesungen, welche "wohl im Stande sein können. empfängliche Leserinnen mit Umsicht, Zartheit und Ernst in den Kreis ihrer Freuden und Pflichten einzuführen und ihnen, då sich-kienu Alles individuell und in jedem Falle anders gestaltet, gewiss manchen wohlzubeachtenden Wink zugeben. Breite und redselige Ermahnungen waren hier nicht am Ortegund der VR hat sich vor ihnen zu hüten gewasst. Uebrigens herrscht durchgängig in dem Buche eine würdige, gedankenreiche, Sprache, und fast nirgends hat Ref. Sener sentimentalisirenden Ziererei gefunden, durch welche man auch in dem weiblichen Herzen den Empfindungen der Liebe und der Religiositat den besten Theil ihrer Energie nimmt. Die äussere Ausstattung ist gut; das wohlgelungene Titelkupfer, welches die Mittelgruppe ans der Rafael'schen Verlobung des Joseph mit der Marin darstellt, eine zweckmässige Zierde des Buchesufadog monobasterslnA Þau asteis

[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]

[18] *Einige Worte über die Flugschrift des Herrn G. L. C. Kopp gegen seine Eminenz den Herrn Cardinaldekan Bartholomaeus Pacca. Mit Actenstücken. Augsburg, Kollmann'scheBuchh. 1834. (IV a.) 51 S. gr. 8. (4 Gr.)

Eine Erwiederung auf Kopp's,,Der Herr Cardinaldecan Pacca in Rom und das Buch: Die kathol. Kirche im 19. Jahrh. Mainz, 1833", voll der heftigsten Aeusserungen gegen die in der kathol. Kirche namentlich seit dem emser Congress zu Tage getretene antihierarchische Richtung im Allgemeinen und den genannten Schriftsteller. insbesondere, gegen welchen der ungenannte Vf. die Eintheilung der Primatialrechte in wesentliche und secundäre (vergl. die Anzeige von Roskovány Repertor. Bd. 2. Nr. 1608.) und die neuerdings vielfach behandelte Lehre von der Wandelbarkeit der Disciplin als irrig und unkirchlich nachzuweisen sucht. Die Beilagen enthalten die von Kopp und Pacca gewechselten Schreiben und das bekannte Breve vom 17. Sept. 1833, in welchem neben anderen Schriften auch Kopp's: „Die kathol. Kirche u. s. w." verboten wird. Es ist nicht der Ort hier," die Vertheidigung des vielfach angefeindeten Mannes aufzunehmen, dessen letzte Tage durch die Unduldsamkeit seiner Gegner, wahrhaft verbittert worden sind (er starb am 2. Oct. 1834. vergl. Rep. B. 3. Lit. Misc. S. 37), und wir begnügen uns desshalb, zu bemerken, dass, so heftig auch diese Streitschrift abgefasst ist, auch durch sie die Ueberzeugung von dem Rechte der Bischöfe auf Sicherstellung gegen Eingriffe in die ihnen stiftungsgemäss zustehende Gewalt, nirgends erschüttert worden ist.

[ocr errors]
[ocr errors]

"

[ocr errors]
[ocr errors]

2977.

[19] *Joh. Mich, Sailer's, sämmtliche Werke, unter Anleitung des Vfs. herausgeg. Von Jos. Widmer, Domkapitular des Bistb. Basel und Chorherr zu Beromünster. Theolog. Schriften. Handbuch der christl. Moral. Neue (3.), revid. u. verm. Ausg.: 15. Thl. Sulzbach, v. Seidel'sche Buchh. 1834. XIV u 320 S. ST. 8.

[ocr errors]

11

[ocr errors]

Auch -n. d. Tit.: Handbuch der christl. Moral zunächst für künft. kathol. Seelensorger und dann für jeden gebildeten Christen, herausgeg. von u. s. w. 3. Bd.

{Vgl. Repertor. Bd. 8. No. 8115.]

[20] Die Uebung in der Schule des Lebens, philosophischreligiöse Betrachtungen in gemeinfasslicher Sprache dargestellt. 2. Thl. Ludwigslust, Imle u, Krauss, 1835. IV u. 193 S. gr. 8.

[Vgl. Repertor. Bd. 8. No. 2371.]

[21] Wir sahen seine Herrlichkeit. Vier Predigten vom Gekreuzigten und Auferstandenen gehalten am Gründonn., Charfreitag u.

[ocr errors]
[ocr errors]

die Ostertage 1834 und in den Druck gegeben von J. A. Freitag, Pastor zu Neuen-Häuser. Celle, Schulze. 1834. 79 S. 8. (8 Gr.)

4

[22] Der evangelische Geistliche. Ermahnungen an Prediger, ihr Amt im Geist und in der Kraft des Herrn zu führen. Von Rich. Baxter, weil. Pred, zu Kidderminster in England. Aus d. Engl. nach der Ansg. von 1829 übersetzt, 2., nach d. Orig. verb., mit einer Lebensbeschreib. des Vfs. verm. Aufl. Berlin, Eichler. 1834. XI, 84 u. 212 S. 8. (n. 18 Gr.)

[23] Der Gott der Wirklichkeit, in seinem Wesen, seinen Eigenschaften und Werken. Correspondenz zwischen den Freunden, als erstes Folgestück zur,,neuen Unsterblichkeitslehre." Herausgeg. von Dr. Friedr. Richter von Magdeburg. Breslau, Richtersche Buchh. 1834. 78 S. 8. (8 Gr.)

[24] * Glöcklein zur Erbauung für kathol. Christen. Wien, Mechitaristen-Congreg.-Buchh. (1835.) 64 S. gr. 16. (1 Gr.)

Jurisprudenz.

[25] Deutsche Staats- u. Rechtsgeschichte, von Carl Friedr. Eichhorn. 4. Ausg. 1. Thl. Neu ausgearbeitet. Göttingen, Vandenhoeck u. Ruprecht. 1834. XXIII u. 838 S. gr. 8. (3 Thlr. 8 Gr.) Latuf

Die in kurzer Zeit wiederholten Auflagen der beiden Meisterwerke historischer Forschungen auf dem Rechtsgebiete, der Geschichte des röm. Rechts im Mittelalter von v. Savigny und des vorl. Werkes, geben ein erfreuliches Zeugniss von der Empfänglichkeit der deutschen Rechtsgelehrten für die historische Behandlung ihrer Wissenschaft, wovon sich wohl ein Schluss auf die Gründlichkeit machen lässt, mit welcher das Rechtsstudium betrieben wird. Aber nicht bloss aus diesem Grunde heissen wir insbesondere die neue Ausgabe der deutschen St. u. R.-Geschichte von ganzem Herzen willkommen, sondern auch vorzüglich desshalb, weil sie uns das Werk, dessen erste Gestalt ihm schon unvergänglichen Ruhm sicherte, neu bearbeitet und mit den Resultaten der unermüdeten Forschungen des Meisters bereichert, wiederbringt. Denn mit vollem Rechte ist dem Titel der Zusatz: ,,Neu ausgearbeitet", beigegeben, indem der Vf. so viel Altes berichtigt und so viel Neues hinzugethan hat, dass man an manchen Stellen ein ganz neues Werk vor sich zu haben glaubt. Der Vf. spricht sich über diese Umgestaltung des Buchs in der Vorrede etwa folgendermaassen aus. Auch nach zweimaliger Verbesserung sei der 1. Bd. der unvollkommenste geblieben und in

gar

[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]

Bezug auf viele Verhältnisse nicht ausführlich genug gewesen. Jene Unvollkommenheit habe in der Natur des Stoffs ihren Grund gehabt. Erst durch lange fortgesetztes Studium der Volksrechte, Capitularien und Formeln werde ein Eindringen in das Verständniss derselben möglich; der Vf. habe seit mehr als 20 Jahren dieses Studium fortgesetzt und als Vorstudium zu der neuen Ausgabe jene Quellen noch einmal im Zusammenhange, durchgegangen. So sei er denn oft auf manche andere Resultate aber noch häufiger auch auf eine bessere Begründung der früher aufgestellt gewesenen Ansichten gekommen. Wie sehr durch diese Zugabe das Werk verändert und erweitert worden sei, lehrt schon ein flüchtiger Blick in dasselbe; auch braucht man nur die vielen mit Buchstaben bezeichneten §§. in der Inhaltsübersicht zu betrachten, um insbesondere die grosse Zahl der Erweiterungen kennen zu lernen. Sehr zweckmässig und für den Gebrauch von Citaten nach den älteren Ausgaben sehr dankenswerth sind nämlich die Paragraphenzahlen, so wie sie früher waren, beibehalten, und auch jedem Paragraphen, oder wo mehrere denselben Gegenstand behandeln, wenigstens der Gesammtheit derselben der nämliche Stoff zugetheilt, die neuen Paragraphen aber mit Buchstaben bezeichnet worden. Ueber die Anordnung des Werks, welche unverändert geblieben ist, etwas zu sagen, würde bei der grossen Verbreitung desselben eben so unnöthig sein, wie eine Besprechung einzelner Puncte diesem Orte nicht entsprechen. w würde. 76.

[ocr errors]
[ocr errors]

Com

[26] Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte. pendiarisch dargestellt zum Gebrauche, bei akad. Vorlesungen von Dr. Heinr. Zoepfl. 1. Abtheil. Heidelberg, Osswald. 1834. VIII u. 179 S. gr. 8. (3 Thlr. 8 Gr. f. 3 Abthl.)

1

Seit dem Wiedererwachen der Vorliebe für das deutsche Privatrecht musste man durch die Nothwendigkeit, die einzelnen deutschen Rechtsinstitute ihrer eigenthümlichen Entstehung nach genauer zu prüfen, von selbst auf tiefere, historische Untersuchun gen des hier vorl. Rechtsstoffes geführt werden. Je, weiter indes→ sen diese Untersuchungen fortschritten, desto sicherer überzeugte man sich, dass vieles Privatrechtliche ohne die genaueste Rücksichtsnahme auf die staatsrechtlichen Ansichten und Lehren der Vergangenheit sich gar nicht hinreichend aufklären lasse, Hier durch vorzüglich wurde wohl Eichhorn veranlasst, in seiner dentschen Staats- und Rechtsgeschichte die Erörterungen über die Bildung des deutschen Rechtswesens überall auf die Darstellung der deutschen Staatsverfassung zu stützen. Gleichwohl haben seitdem viele Germanisten die einschlagenden staatsrechtlichen Ideen wieder mehr abwärts liegen lassen und das Privatrechtliche einseitig hingestellt. Andere fühlten diesen Fehler und glaubten nament

dieser Ansicht teren Werkes hat die Bil

[ocr errors]

lich für die Bedürfnisse des akadem, Unterrichts, bei der gleichzeitig sehr richtigen Wahrnehmung, dass jetzt das Studium des deutschen Staatsrechts zu sehr vernachlässigt werde, dadurch am Besten zu sorgen, dass sie bei ihren Vorträgen über die Geschichte des deutschen Rechtswesens die Darstellung des Wechsels in der Verfassungs- und Verwaltungsweise in den Vordergrund brachten, dagegen aber die genaueren historischen Erörterungen über das Fortschreiten der privatrechtlichen Institute anderen Vorträgen überliessen. Von ging, andern Lindelof aus (Giessen 1827, 8.). Der Vf. des dungsgeschichte des Privatrechts mit der des Staatsrechts wieder verbinden zu müssen geglaubt. Dass diese Verbindung manche Vortheile gewähre, liegt am Tage; allein Ref. hält sich dennoch überzeugt, dass wenigstens für den Standpunct eines Lehrbuchs zu akadem Vorträgen bei einer solchen Verbindung das richtige Maass der hier als Leitfaden für weitere mündliche Erörterungen zusammen zu stellenden Data bei der übergrossen Menge des vorhandenen Stoffes nur zu leicht überschritten werde. Diess ist nun auch dem Vf. dieses Werkes begegnet. Er hat sein Buch als eine compendiarische, zum akadem. Gebrauche bestimmte Ar beit bezeichnet, gleichwohl soll es in 3 Abtheilungen erscheinen, und die 2 noch rückständigen werden jedenfalls weit stärker werden als die erste, welche nicht einmal bis an die Zeiten Karl's des Gr. reicht. Wie kann man aber ein solches Buch ein Compendium nennen, welches einen übersichtlichen Leitfaden für aka→ dem. Vorträge in Bezug auf einen Gegenstand darbieten soll, der nicht einmal überall ein Hauptcollegium ausmacht! Die rechte Fertigkeit in der Ausscheidung des Stoffes ist jedenfalls das vorzüglichste Talent, welches dem Bearbeiter eines Compendiums über die deutsche Staats- und Rechtsgeschichte gewünscht werden muss. Indessen verdient der Fleiss unseres Vfs. im Bezug auf die innere Behandlung des Stoffes Anerkennung, und es wird ihm dieselbe um so bestimmter zu Theil werden, je bescheidener er sich in der Vorrede über seine Bestrebungen ausgesprochen hat. Ber sonders lobenswürdig ist die Sorgfalt, womit er auch die neuesten Untersuchungen im Fache der deutschen Rechtsalterthümer und Geschichte zu Rather gezogen, obschon dadurch die Literaturnotizen in den Noten, in welche überhaupt oft Das zusammengedrängt ist, was in den Text gehörte, sehr angehäuft worden sind. Viele Citate sind zu allgemein gestellt; die blosse Namensnennung der Vff. nützt wenig oder nichts; auch, hätten unsers Bedünkens bei Angabe der einzelnen griech. und röm. Schriftsteller für die älteste german. Geschichte die für den Historiker brauchbarsten Ausgaben derselben genannt werden sollen. Alle diese Mängel mögen an sich unbedeutend erscheinen, in ihrem Zusammenwirken sind sie es dennoch nicht. Inzwischen darf man um so bestimmter

[ocr errors]
[ocr errors]

A

[ocr errors]
[ocr errors]

4

1

« السابقةمتابعة »