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ihre Abstellung durch den Vf. bei der Fortführung seiner Arbeit hoffen, da er durch dieses Werk nicht bloss Fleiss beurkundet hat, sondern auch Geist und Urtheilskraft, namentlich bei der Kritik der privatrechtlichen, altgermanischen Volkssitten. Die äussere Ausstattung ist gut; nur der Druck in den Noten ausserordentlich klein und nicht frei genug von Druckfehlern.

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85.

[27] D. Chr. Glo. Bieneri, Fac. Ict. Lips. quondam ord., Systema processus Judiciarii et communis et Saxonici, in usum scholae ac fori scriptum. Post mortem auctoris denuo edd. D. Gust. Alb. Siebdrat et D. Aug. Otto Krug, Scab. Lips. Adsess. Tom. I. (Princ. generalia judiciorum civilium in universum et processum ordinarium usque ad sententiam definitivam complectens.) Berolini, Fröhlich u Comp. 1835. VIII u. 294 S. 8. (3 Thlr.)

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Eine neue Ausgabe des Biener'schen Handbuches war bei den Fortschritten der sächs. Processgesetzgebung seit dem Jahr 1821, in welchem die 3. Ausg.) erschien, ein wahrhaftes Bedürfniss, da die von Diedemann veranstaltete Umarbeitung der Pfotenhauerschen Doctrina processus ein in jeder Beziehung ungenügendes Surrogat geboten hatte. Desshalb haben sich die Herausgeber um so grössern Anspruch auf den Dank der sächs. Rechtsgelehrten erworben, je gründlicher und besonnener sie ihre Aufgabe gelöst haben. Möglichste Schonung der Individualität Biener's galt ihnen mit Recht als erster Grundsatz, durch dessen Feststellung zugleich über die unveränderte Beibehaltung der an sich ziemlich unbeque men Anordnung entschieden war. Ebenso ist der Text fast durchgängig derselbe geblieben, und nur dort ist er geändert worden, wo diess ein vom Herrn Geh. Justizrath Biener aus dem Nachlasse seines Vaters mitgetheiltes Exemplar selbst an die Hand gab. Eine totale Umschmelzung haben (wiewohl ohne Störung der Paragraphenordnung) nur die die Lehre von der Instanzenfolge abhandelnden §§. 16-21 erlitten, welche der antiquirten Theile entledigt und der jetzt bestehenden Verfassung angepasst wurden; eine Verfahrungsweise, durch welche zugleich die erwünschte Vervollständigung der Lehre von dem gemeinen und besondern Gerichtsstande (§. 20, 21) möglich geworden ist. In allen übrigen Fällen wurden die durch die neuere Gesetzgebung bedingten Modificationen in den Noten zwischen Klammern beigefügt. Dasselbe geschah mit den häufig angezogenen Präjudicien des Schöppenstuhls, welche nunmehr die Vergleichung mit den von Biener mitgetheilten der Juristenfacultät gestatten und, wenn sie auch demnächst das praktische Interesse verlieren dürften, dennoch immer ein gültiges Zeugniss für das wissenschaftliche Le

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ben des um die vaterländische Rechtspflege hochverdienten Colle giums abgeben werden. Eine erschöpfende Beziehung auf die reichhaltige Literatur des gemeindeutschen Processes erschien zwar wünschenswerth, doch würde sie eine übergrosse Vermehrung des Umfangs, oder vielleicht auch die in voraus zurückgewiesene Um arbeitung des Ganzen zur Folge gehabt haben, wesshalb denn nur dort entsprechende Verweisungen gegeben wurden, wo es sich ent weder um eine Bekräftigung oder Berichtigung der Ansichten Biener's oder um die Entscheidung von ihm berührter Controversen handelte. Nach diesen Bemerkungen wird es einer weiteren Begründung des oben ausgesprochenen ehrenden Urtheils nicht bedürfen. Allerdings wird die demnächst bevorstehende Umgestaltung der Justizbehörden Manches von dem Inhalte des vorl. 1. Bds. ausser Anwendung setzen; doch werden sich die nöthigen Berich tigungen und Ergänzungen (wie diess mit den am 26. und 27. Oct. publicirten Gesetzen, die Entscheidung einiger zweifelhaften Rechtsfragen und einige Abänderungen im Processverfahren betreffend, schon im ersten Bande geschehen ist) leicht im 2. Thle. anfügen lassen. Indem wir den Wunsch aussprechen, dass das Erscheinen desselben nicht verzögert werden möge, bemerken wir noch, dass die äussere Ausstattung, mit Ausnahme des compres➡ seren Druckes, jener der 3. Ausg. ziemlich gleich ist..

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69.

[28] Die Entwendung nach den Quellen des gemeinen Rechts. Von Dr. Carl Friedr. Dollmann. Kempten, Dannheimer. 1834. VI u. 126 S. gr. 8. (10 Gr.)

Die Frage, deren glücklicke Lösung dem Vf. in der vorl Abhandlung gelungen ist, war nach der Ansicht des Ref. für eine akademische Preisschrift viel zu umfangreich. Sie zerfiel in folgende einzelne Sätze: Welches sind die Grundsätze des römischJustinianischen Rechts über das Verbrechen der Entwendung? Wie haben sich. diese Grundsätze im röm. R. historisch entwickelt? Welche Aenderungen haben dieselben bei dem Uebergange des rom, R. nach Deutschland erfahren? Welches ist der gegenwär tige Zustand dieser Lehre im gemeinen Recht? Es verlangte sonach die münchener Juristenfacultät eine Entwickelung der gan→ zen Lehre von der Entwendung in historischer, dogmatischer und praktischer Hinsicht; dass aber eine solche Entwickelung, wenn sie einigermaassen vollständig sein sollte, sowohl rücksicht→ lich der Zeit, in welcher sie vollendet werden musste, als auch rücksichtlich der Personen, welche sie ausarbeiten sollten, nicht wohl ausführbar war, wird Jeder zugeben, der mit dem Reichthum der Quellen und der Literatur dieser Lehre bekannt ist. Billig hätte die Facultät ihre Aufgabe auf einen oder zwei der obigen Sätze beschränken sollen. Unter diesen Umständen

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kann es natürlich dem Vf. nicht zur Last gelegt werden, wenn man an seiner Schrift hauptsächlich Vollständigkeit und genauerès Eingehen auf einzelne wichtige Puncte vermisst. Dagegen rechtfertigt sich in Dem, was der Vf. gibt, die ihm zu Theil gewör→ dene Zuerkennung des Preises vollkommen. Er hat die Quellen mit vielem Fleiss und mit selbständigem Urtheil verarbeitet und vorzüglich beim röm. Recht mit vielem Glück in den Geist des→ selben einzudringen versucht. Es hat daher sein Buch trotz jenes Mangels immer einen eigenthümlichen Werth. Es genüge, die Anordnung der Abhandlung anzugeben. Sie zerfällt in 3.Theile. Der 1. Theil (S. 168) handelt vom römischen Recht, und zwar im 1. Abschnitt vom Begriff der Entwendung; im 2. von der historischen Entwicklung der sich auf den Begriff bezie→ henden Bestimmungen; und im 3. von den rechtlichen Folgen der Entwendung. Dieser letztere Abschnitt enthält im 1. Cap. die Grundsätze der 12 Tafeln, im 2. die des Edicts, und im 3. das Resultat im Justinianischen Recht. Der 2. Thl. (S. 69-100) beschäftigt sich mit den Aenderungen der Grundsätze des röm. Rechts beim Uebergang nach Deutschland in 3 Abschn., und enthält 1. die Theorie des germanischen Diebstahls, 2. die Ansichten der italienischen Praktiker, und 3. das System der C. C. C. Im. 3. Thl.. endlich wird die Fortbildung der Lehre durch Doctrin und Praxis nach der C. C. C. dargestellt, und zwar 1. rücksichtlich des Begriffs und Thatbestandes des Diebstahls, und 2. rücksichtlich der Strafe desselben. 76%

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[29] Ueber die de recepto actio in ihrer Anwendbarkeit auf die heutigen Postanstalten. Mit einem Anhange, wie in den grösseren Staaten Deutschlands der Schaden bei den Postanstalten nach den Particularrechten ersetzt wird. Von Chr Fr. Müller, Dr. d. Rechte. Leipzig, Serig'sche Buchh. 1835. X u. 78 S. 8. (10 Gr.)

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Diese Schrift beschäftigt sich hauptsächlich mit der für die Praxis wichtigen Controverse: „Ob die Grundsätze von dem receptum nautarnm etc. auf die Posten anzuwenden' seien", was bekanntlich auch in neuester Zeit Manche, z. B. Mackeldey, behaup tet haben, und der Vf. bringt so viel Gegründetes gegen die bejahende und für die verneinende Entscheidung jener Frage vor, dass gewiss jeder vorurtheilsfreie Jurist mit ihm die Anwendbarkeit der erwähnten Grundsätze auf die Posten leugnen wird. Ausserdem entwickelt der Vf. vollständig die Lehre von der de recepto actio aus den Quellen und theilt auch die Grundsätze des Rechts von Preussen, Baiern, Würtemberg, Sachsen, MecklenburgSchwerin, Weimar und Altenburg über die Ersatzverbindlichkeit der Posten mit. Das Ganze zerfällt in 3 Abschnitte; der 1. (S.

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1-35) handelt von der de rec, actio, nach dem roin, Recht; der 2. (S. 64) erörtert die oben bezeichnete Controverse, und der 3. enthält die angegebene Mittheilung aus den Particularrechten, Ref. steht nicht an, den Vf., welcher nach der Vorrede Postbeamter ist, aufzufordern, sich auch ferner mit dem noch sehr vernachlässigten Postrechte zu beschäftigen, wozu er nach dieser Probe zu urtheilen, wohl befähigt ist.js Big 12yni anb by 76

[30] Systematisches Lehrbuch der Polizeiwissenschaft nach Preuss. Gesetzen, Edieten, Verordnungen und Ministerialrescripten, sowohl zum Unterricht der Regierungsreferendarien und aller Derjenigen, welche sich der Polizeiwissenschaft widmen, als auch zur Hülfe für die K. Preuss. Regierungsräthe, Landräthe u. s. w., desgleichen auch zum Gebrauch für Richter und Justizcommissa rien. Herausg. von Ph. Zeller. 12. u. 13. Thl. Qued linburg, Basse. 1834. VI u. 477, VI u. 492 S. nebst Tabb. gr. 8. (3 Thlr. 12 Gr.)

Auch u. d. Tit.: Die Gewerbepolizei in den Preuss. Staaten, Nach den dessfallsigen Gesetzen, Edicten, Verordnungen und Ministerialrescripten. Herausgeg, von u. s. w. 1. u. 2. Thl.

[1-11, Thl, Ebendas. 1828-32. 17 Thlr. 20 Gr.]

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Man hat dem preuss. Staate häufig den Vorwurf gemacht, dass er ein vormundschaftlicher sei und sich mit zu ängstlicher Genauigkeit um die Rechte und Verhältnisse seiner einzelnen Angehörigen bekümmere; ein Vorwurf, zu dessen Begründung es an sich zuvörderst des Beweises bedürfte, dass bei dem auf tau→ senderlei historischen Beziehungen beruhenden und sonstigen Zustande unserer europäischen Staaten jene fast bloss negative Wirk samkeit der Staatsgewalt, wie sich solche in den erst bildenden Staaten Amerikas zeigt, hinreichend und erspriesslich sei, und in dem wenigstens die Anerkennung liegt, dass der preuss. Staat mit Sorgfalt denjenigen Conflicten zu begegnen gesucht, die in andern Ländern um so drückender hervortraten, als sie entweder nur nach veralteten Gesetzen oder nach Willkühr entschieden werden können. Namentlich ist diess auch bei administrativen und polizeilichen Gegenständen der Fall, und alle Staaten, die auch diesen Puncten mehr Aufmerksamkeit zu schenken anfangen, wer den mehr oder minder Preussen zum Vorbild nehmen müssen. Das vorliegende Werk, welches sich ein Lehrbuch der Polizeiwissenschaft nennt, nimmt den Ausdruck Polizei in einem ziemlich umfassenden, beinahe die ganze Administration bezeichnenden Sinne; die jetzt erschienenen Bände geben die Gewerbepolizei und werden schon desshalb, weil in unserer Zeit das ganze Gewerbswesen dringend einer Auseinandersetzung bedarf, und die preuss. Einrichtungen, wenn auch vielleicht nicht ganz vollkommen und ent

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sprechend, doch bei ihrer consequenten Durchführung und ihrem Detail volle Beachtung verdienen. Mit dem blossen Abdrucke der bezüglichen Verordnungen und Gesetze wäre aber ohnehin bei dem weiten Kreise, dem der Vf. sein Buch bestimmt hat, wenig gedient gewesen; der Vf. hat daher auf sehr zweckmässige Weise den vorhandenen Stoff unter gewisse allgemeine Gesichtspuncte gebracht und unter den meist mit den Gesetzesworten vorgetragenen Regeln die Nachweisung der dazu gehörigen Stellen des L. R., oder der besondern Gesetze und Verordnungen, letztere meist in Kamptz Annalen, mit kleinerer Schrift hinzugefügt. Da übrigens das Eingehen in das Materielle der Schrift nicht am Orte ist, so möge nur noch der Inhalt der einzelnen Abtheilungen hier stehen. Im 1. Bde. Abthl. I. Von den Behörden in gew.-poliz. Angelegenheiten (S. 7); II. von den polizeilichen Erfordernissen zum Betriebe (S. 90); III. von den polizeil. Verhältnissen der Gewerbe in Beziehung auf Bürgerrecht, Militairverhältnisse und Erbunterthänigkeit (S. 105); IV. von den Freiheiten und Beschränkungen der Gewerbe im Allgemeinen, und soweit solche durch Umherziehen ausgeübt werden (S. 206); V. von der Gewerbstenerpflichtigkeit und Freiheit (S. 246); VI. von den Contraventionen, Strafen und Verfahren dabei (S. 296); VII. von den besondern Rechten zum Betriebe eines gewissen Gewerbes, Realberechtigungen, Patente and Concessionen, Zunftzwang (S. 409); VIII. von den poliz. Rechten und Pflichten einzelner Gewerbe ohne Rücksicht auf Zunftawang, Schornsteinfeger, Abdeeker, Müller, Brauer und Brandweinbrenner, Gast-, Krug- und Schenkwirthe, Garköche und Marketender (S. 476). Im 2. Bde. IX. Von der pol. Aufs. auf die Gewerbe, namentlich auf den Handel, hier über Maasse und Gewichte, deren Prüfung und Strafen bei vorkommenden Defraudationen, auf die Mäkler, Auctionscommissarien, Trödler, den Auf- und Vorkauf, auf die Märkte, Buch- und Kunsthandel, wobei über Censurwesen und Nachdruck, auf die Leihbibliotheken, Pfandleihanstalten, Fabriken und Ziegeleien; dann von Aufsicht auf die verschiedenen Handwerker, Künstler und Schauspieler sowie auf den Gewerbbetrieb der Juden (— S: 449); X. von der Beförderung des Gewerbbetriebes (— S. 457). Von S. 458 bis Ende ist ein Sachregister beigegeben und die äussere Ausstattung lobenswerth. 12.

Medicin und Chirurgie.

[31] Commentatio medica de remediis nonnullis quorum effectus in sano corpore humano.symptomatibus quibusdam mor

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