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des Einigungsamtes besitzt. Pflicht der Fabrikinspektoren ist, die Arbeiterschutzverordnungen durchzusetzen. Im Falle ein Arbeitgeber diese gesetzlichen Verordnungen verletzt, hat der Inspektor eine Beschwerde mit allen nötigen Beweismitteln dem Staatsanwalt des Kreises ("County") vorzulegen; und dieser hat die Pflicht, den Arbeitgeber rechtlich zu verfolgen. Der Arbeiterkommissar soll der Legislatur jährlich einen statistischen Bericht über die wirtschaftliche Lage der Arbeiter und der Industrien des Staates erstatten, und die Arbeitgeber sind verpflichtet, ihm die erforderlichen Nachweisungen zu liefern. In jeder großen Stadt soll der Arbeitskommissar einen Arbeitsnachweis für freie Stellenvermittelung aller Art eröffnen. Die Verwaltungskosten und Gehälter werden von der Staatskasse gedeckt. Der Arbeitskommissar (bzw. sein Stellvertreter als Hauptfabrikinspektor) ist befugt, fünfzig Hilfsinspektoren zu ernennen, von welchen nicht mehr als zehn Frauen sein dürfen. Das Gehalt beläuft sich auf $ 1200 jährlich. Die Inspektoren der Bäckereien und der Bergwerke müssen Sachverständige sein. Das Gebiet des Staates ist in Aufsichtsbezirke eingeteilt, und für jeden Kreis ist ein Inspektor (bzw. auch mehr) bestimmt. Pflicht des Inspektors ist, alle Fabriken und Werkstätten so oft wie möglich zu besuchen, die Verordnungen des Staates und auch der Städte durchzuführen und alle, welche solche Verordnungen verletzen, rechtlich zu verfolgen. In bestimmten Fällen ist der Fabrikinspektor befugt, gewisse Vorrichtungen an Stelle der in dem Gesetze beschriebenen schriftlich zuzulassen; so z. B. darf der Rettungsapparat einer Fabrik von irgendeiner Art sein, wenn er von dem zuständigen Inspektor gebilligt ist. Der Inspektor einer Bäckerei kann die Art der Wasserleitungsanlage und Ventilation der Gebäude bestimmen. Pflicht des Bergwerksinspektors ist, dafür zu sorgen, daß jede nötige Vorsichtsmaßregel eingeführt werde, um für die Sicherheit und Gesundheit der in den Bergwerken und Steinbrüchen beschäftigten Arbeiter zu bürgen, und zu diesem Zweck ist er befugt, Verordnungen zu erlassen und die gesetzlichen Vorschriften durchzuführen. Ein Arbeitgeber, welcher den Inspektor in seinen Pflichten stört oder hindert, macht sich eines Vergehens schuldig. Die Aufsicht über die Bekleidungsindustrie in den Wohnungen Heimarbeit liegt den Gesundheitsbehörden und über die Eisenbahnarbeiter der Eisenbahnbehörde ob. Die Dampfkesselinspektion in der Stadt "Greater New York wird durch die Polizeibehörde ausgeübt. Diese ist befugt, Inspektoren zu ernennen und Verordnungen zu erlassen.

XII.

Rückblick und Ausblick auf die Entwicklung der Arbeiterversicherung in den Vereinigten Staaten von Nordamerika.

In den vorhergehenden Abschnitten haben wir die verschiedenen Systeme der Arbeiterversicherung dargestellt und dabei gesehen, daß die verschiedenen Einrichtungen so entwickelt, kontrolliert und geordnet werden könnten, um die Grundlage eines umfassenden Versicherungssystems zu bilden. Die hoffnungsvollen Keime des zukünftigen Fortschrittes liegen in diesen bunten, mannigfaltigen Entwürfen. Es ist ökonomisch möglich, eine obligatorische Arbeiterversicherung einzuführen. Daß die Unternehmer selbst. wenigstens in vielen Gewerbszweigen, die Last tragen könnten, läßt sich bei dem ungeheuren Gewinn vieler Privatgesellschaften und dem rasch gesammelten Reichtum einzelner Unternehmer kaum bezweifeln. Niemals in der Weltgeschichte sind so viele "Captains of Industry" (Industriebarone") in so kurzer Zeit zu solchem riesigen Reichtum gelangt. Viele Unternehmer haben schon freiwillig die Last der Unfallentschädigung und der Altersversicherung übernommen, und sie finden, daß sie nicht unerträglich ist. Die Arbeiter auch, wenigstens in den besser bezahlten Gewerbszweigen, sind imstande, die Beiträge zu leisten. Die nationalen Ausgaben für Tabak, Bier und Branntwein beweisen, daß die Arbeiterklasse selbst eine bedeutend größere Last auf sich

nehmen könnte. Dieses wäre jedoch unrecht und die ärmere Schicht der Arbeiterbevölkerung würde die Last zu schwer finden. Die gelernten Arbeiter dagegen erhalten verhältnismäßig hohe Löhne und könnten die Prämien leicht bezahlen.

Einteilung der Versicherungssysteme. 1. Die Arbeiter selbst haben sich schon verschiedene Einrichtungen geschaffen: örtliche Hilfskassen, nationale Brüderschaften, Gewerkvereine. 2. Die Unternehmer haben Arbeiterversicherung gefördert durch örtliche Vereine, welche aus den Arbeitern und Angestellten einer Firma oder Korporation bestehen; Versicherungsabteilungen der großen Eisenbahngesellschaften; Vereinbarungen zwischen Unternehmern und den Unfallversicherungsgesellschaften; Invaliden- und Altersrenten, welche von den Arbeitgebern bewilligt werden. 3. Privatversicherungsgesellschaften: Unfallund Krankenversicherungsgesellschaften; Arbeiterversicherungsgesellschaften ("Industrial Insurance Companies"), welche hauptsächlich Bestattungsgeld gewähren.. während sie auch für den besser bezahlten Arbeiter die regelrechte Lebensversicherung gewähren. 4. Organisationen der städtischen, staatlichen und nationalen Versicherungseinrichtungen: städtische Pensionsfonds für Lehrer und Lehrerinnen, Feuerwehrleute und Schutzmänner; staatliche militärische Pensionsfonds, hauptsächlich in den Südstaaten, und Soldatenheime; nationale militärische Pensionsfonds für die alten Soldaten und ihre Angehörigen und Heime für die Invaliden: obligatorische Armenpflege der Gemeinden und der Staaten; das Unternehmerhaftpflichtgesetz aller Staaten und der Union; Arbeiterschutzgesetzgebung; staatliche und nationale Beaufsichtigung der Brüderschaften, Gewerkvereine und Versicherungsgesellschaften. Jede der aufgezählten Einrichtungen birgt in sich einen Ausgangspunkt für die obligatorische Arbeiterversicherung. Die Städte haben schon zum Besten der Feuerwehrleute. Schutzmänner und Lehrer das Versicherungsprinzip anerkannt; warum nicht zugunsten der Arbeiter und Angestellten in allen Verwaltungsabteilungen? Die nationalen und die einzelstaatlichen Regierungen haben schon den alten Soldaten, die früher der Armenpflege anheimfielen, geholfen: warum sollte nicht die Gesellschaft den verstümmelten und erwerbsunfähigen Soldaten der Arbeit" die Vorteile der Versicherung darbieten? Sie haben auch ihrem Land und Volk mit Leib und Leben tapfer und treu gedient. Die öffentlicheArmenpflege erkennt die allgemeine Pflicht der Gesellschaft, alle erwerbsunfähigen Mitbürger zu unterstützen, offen an: die Erfahrung lehrt aber, daß die Methoden der Armenpflege erniedrigend und entwürdigend sind. Es wäre gerechter und billiger, dieser sozialen Pflicht durch eine Versicherung nachzukommen.

Das Unternehmerhaftpflichtgesetz erkennt die Pflicht der Arbeitgeber, ihre Arbeiter zu entschädigen, in jenen Fällen an, wo letztere durch ein Verschulden des Unternehmers den Unfall erlitten haben; das heißt vielleicht bei 10-12 "/ aller Verletzungen.1) Die Arbeiterschaft, unterstützt durch das überall hervortretende Gefühl der Menschlichkeit, drängt die Legislaturen dazu, immer schärfere Haftpflichtgesetze zu erlassen, und die Geschworenengerichte trachten danach, immer höhere Summen als Entschädigungsgeld zu bewilligen. Die Arbeitgeber versuchen sich dagegen durch Versicherung zu schützen, wofür sie sehr hohe Prämien bezahlen müssen. Das Dazwischentreten der Versicherungsgesellschaften stört das freundliche Einvernehmen und erweitert die Kluft zwischen Arbeitern und Arbeitgebern. Dabei wird der Gewinn vermindert, die höheren Gerichte werden mit Prozessen überhäuft und der soziale Friede wird untergraben. Die Zeit ist reif für eine Aenderung dieser Zustände. Logisch führt die Arbeiterschutzgesetzgebung zur Arbeiterversicherung.) Wenn es richtig ist, einer Verletzung des Arbeiters möglichst vorzubeugen, dann ist es auch recht und billig, im Falle der Verletzung oder Tötung eine Entschädigung zu leisten.

A. Sozialpolitik des Staates. Außer der obligatorischen Armenpflege und dem Unternehmerhaftpflichtgesetz hat der Staat auf dem Gebiet der Sozialpolitik bisher nichts geleistet: lediglich leere Formeln ohne den notwendigen Inhalt. Warum dieses Zaudern. den Weg einer zielbewußten Sozialpolitik zu beschreiten? Die

1) Vgl. Heft XVI, S. 17.
4) Vgl. Heft XVI, S. 13.

Erklärung dafür haben wir schon oben angedeutet: a) Der freie Grund und Boden gab dem Arbeiter Gelegenheit zur Kapitalanlage; die verhältnismäßig hohen Löhne scheinen eine Versicherung überflüssig zu machen; eine typische ,,Lohnarbeiterklasse" existierte noch kaum. b) Der Individualismus" beherrschte die philosophische Ethik, die öffentliche Meinung, die Religion und Kirche, die Nationalökonomie, die Politik und Gesetzgebung. c) Der Streit zwischen Gewerkvereinen, Brüderschaften und Privatversicherungsgesellschaften war der Inaugurierung einer Sozialpolitik hinderlich. d) Ein weiteres und bedeutendes Hindernis auf dem Wege zur obligatorischen Versicherung liegt in dem Umstande, daß es auf diesem Gebiete keine zentrale Autorität gibt. Die Vorlage eines Entschädigungsgesetzes in der Legislatur des Staates Massachusetts wurde mit der Begründung abgelehnt, daß es die Unternehmer des Staates in der Konkurrenz mit den Unternehmern anderer Staaten beeinträchtigen würde. Es ist aber ein sehr langwieriger und schwieriger Weg, die Gesetze aller Einzelstaaten auf Grund von Vereinbarungen einander gleichartig zu machen, zumal die von den Staaten bestellten Kommissare nur beratende Stimme haben. Eine Anderung der Bundesverfassung, welche dem Kongreß Vollmacht geben würde, Bundesgesetze auf diesem Gebiete zu erlassen, ist aussichtslos.1) Der Kongreß ist verfassungsgemäß nur befugt, das zwischenstaatliche Transportwesen durch einheitliches Gesetz zu regeln und eine Verwaltungsbehörde als zentrales Aufsichtsorgan zu bestellen; auf Grund dieser Befugnis hat er im letzten Jahre bereits ein sehr drastisches Unternehmerhaftpflichtgesetz für die Eisenbahngesellschaften erlassen.

Was Dr. Zacher (Arbeiterversicherung im Auslande, Heft XVI, S. 7) von Europa behauptet, trifft auch für die Vereinigten Staaten zu: „Ein Blick auf die statistischen Tafeln des Leitfadens zur Arbeiterversicherung des Deutschen Reiches', welche die Einrichtungen und Leistungen der europäischen Staaten auf dem Gebiete der Arbeiterversicherung nebeneinanderstellen, läßt sofort erkennen, daß dem allseitig erstrebten Ziel, diese Fürsorge tunlichst der gesamten Arbeiterschaft. zugänglich zu machen, diejenigen Staaten am nächsten gekommen sind, welche sich zur gesetzlichen Zwangsversicherung bekannt haben. Hier ist das gesteckte Ziel in verhältnismäßig kurzer Frist nahezu erreicht, während in den Staaten, welche an dem Grundsatz der Freiwilligkeit festgehalten haben, trotz aller staatlichen Vergünstigungen nur ein geringer Bruchteil der Arbeiterschaft der notwendigsten Fürsorge teilhaftig geworden, der bei weitem größte und gerade bedürftigste Teil aber ohne Fürsorge geblieben ist." Die Hauptfrage ist diese, wie kann man die Zwangsversicherung in den Vereinigten Staaten einführen, ohne die Verfassung zu verletzen.

1. Verwaltungsorgane der Staaten, welche ein Zwangsversicherungsgesetz ausführen könnten. Wie allgemein bekannt, haben amerikanische Anstalten und Einrichtungen stets eine merkwürdige Entwicklungs- und Anpassungsfähigkeit entfaltet. Das Volk hat sich daran gewöhnt, neue Probleme aufzunehmen und zu lösen. Ihre Führer sind außerordentlich erfinderisch, und alle sind durch die neuen Verhältnisse eines Pionierlebens gezwungen, über ungeheure Hindernisse hinweg sich Bahn zu brechen.

a) Gerichte. In den Kreisgerichten ("County Courts"), deren Richter direkt von den stimmberechtigten Mitbürgern gewählt werden, hat das Volk ein gerichtliches Organ, welches die Streitfragen der Arbeiterversicherung leicht erledigen könnte. Gewöhnlich werden seine Entscheidungen als billig, gerecht und verständig anerkannt. Die Richter könnten als Schiedsrichter dienen, und ihre Bureaus wären vortrefflich dazu geeignet, die Verzeichnisse der Vereinbarungen und Verträge zwischen Arbeitern und Arbeitgebern aufzubewahren. Die Erfahrungen bei den Vormundschafts- und hauptsächlich bei den Kindergerichten beweisen, daß das übliche formelle Verfahren leicht geändert und den besonderen Verhältnissen angepaßt werden könnte. Von Anfang an sind diesen Gerichten verschiedene soziale Obliegenheiten auferlegt worden, wie z. B. die Aufsicht über die örtlichen Gefängnisse und Armenhäuser des Kreises, und es wäre keine grundsätzliche Neuerung.

1) Vgl. über die Abänderung der gleichartigen Verfassung der Schweiz zugunsten einer einheitlichen Arbeiterschutz- und Arbeiterversicherungsgesetzgebung Heft XI, S. 3, 7, 11 ff.

wenn ihnen auch die Aufgaben eines Entschädigungs-, bzw. Versicherungsgerichtes zugewiesen würden. Tatsächlich haben diese Gerichte schon die Streitsachen aus dem Unternehmerhaftpflichtgesetze zu erledigen und sind damit überbürdet; auch ist das Verfahren dabei langwierig, kostspielig, verhetzend und unbefriedigend. Unter einem Versicherungsgesetze wären diese Gerichte von vielen beschwerlichen Lasten befreit und könnten dann eine würdigere soziale Pflicht erfüllen.

b) Jeder Staat hat schon in seinem Versicherungsamt ein Organ der Zentralaufsicht über das Versicherungswesen im Gebiete des Staates. In gewissen Staaten sind die Vorsteher Sachverständige, welche sich zu einem nationalen Verbande vereinigt haben, um die Normen für die Gesetzgebung festzustellen. Jede Versicherungsgesellschaft muß ihre Berichte diesem Amt einsenden, und so haben die obersten Beamten schon viel Material über Unfallversicherung, Brüderschaften, Haftpflichtversicherung usw. gesammelt. Ein Arbeiterversicherungsgesetz könnte sich dieses staatliche Organ nutzbar machen, um die Aufsicht über die Statuten und über die Verwaltung der verschiedenen Versicherungseinrichtungen zu führen. Das Amt könnte auch als Vertrauensorgan des Reservefonds der Versicherungsanstalten fungieren. Seit Jahren haben diese Versicherungsämter Wertpapiere gewisser Versicherungsgesellschaften als Bürgschaft für die Auszahlungen im Gebiete des Staates aufbewahrt.

2. Armenpflege und Arbeiterversicherung. 1) Während der letzten Jahre haben die Führer der Armenpflege und der "Social Settlements" großes Verständnis für die Arbeiterversicherung bewiesen. Täglich entdecken die Armenpfleger Fälle der Armut und des Elends, in welchen die Familie durch die Verletzung oder den Tod des Vaters plötzlich und unerwartet hilflos geworden ist. Die Armenpflege kann diese Last der Industrie und des Handels nicht tragen; und selbst wenn die Mittel bereit wären, würde die bloße Armenpflege entwürdigend wirken. Die philanthropischen Vereine, welche den Kampf gegen die Ursachen der Tuberkulose, ungesunde Wohnungen usw. führen, sehen in dem Fonds der Arbeiterversicherung die zuverlässigsten Mittel, der Kriegskasse beizusteuern. 2)

Die "National Conference of Charities and Correction" schließt unter ihren Mitgliedern die Vertreter aller wohltätigen Vereine und des öffentlichen Armenwesens der Union ein. Im Jahre 1901 hat die Gesellschaft ein Komitee ernannt, welches die Pflicht hat, die Verhältnisse der Armenpflege und Arbeiterversicherung zu untersuchen. In den Jahren 1905 und 1906 hat dieses Komitee je einen Geschäftsbericht erstattet, und dieselben Personen sind wieder gewählt worden, um die weitere Entwicklung der Bewegung zu studieren und im Interesse einer verständigen Wohltätigkeit zu fördern. (Proceedings of N. C. C., 1905 und 1906.) Gewisse Zentralvereine zur Ausübung der Wohltätigkeit in den Städten ("Charity Organisation Society"), welche beinahe in allen Städten der Union bestehen, haben neuerdings die Zustände der Armen, Verkrüppelten und Invaliden untersucht und die Ergebnisse veröffentlicht, um die dringende Notwendigkeit der Kranken- und Unfallversicherung klarzulegen.

3. Die Zustände in einer typischen Stadt des Mittel- Westens. 3) Die Stadt Michigan City liegt am südlichen Ufer des Michigan-Sees in dem Staate Indiana. Ihr Hafen und ihre zahlreichen Eisenbahnverbindungen begünstigen die Industrie und den Handel; die Stadt bildet gewissermaßen einen Vorort von Chicago. Die Einwohner sind zum Teil Direktoren und Beamte, die in Industrie. Handel und Verkehr beschäftigt sind; die Mehrzahl jedoch sind deutsche, skandinavische, slawische und italienische Arbeitnehmer. Eine Firma beschäftigt allein

1) Vgl. über die günstigen Rückwirkungen der Arbeiterversicherung auf die Armenpflege: Die deutsche Arbeiterversicherung als soziale Einrichtung", 3. Aufl., Berlin 1906, S. 149 ff.; ferner „Die Entlastung der öffentlichen Armenpflege durch die Arbeiterversicherung von Dr. Grünspecht in den Jahrbüchern für Nationalökonomie und Statistik", B. 32, III. Folge, Jena 1906.

2) Aufsatz von Dr. S. C. Klebs in American Journal of Sociology, Sept. 1906. Dr. Klebs, deutscher Herkunft, ist der ärztliche Direktor der Chicago Antituberkulose Gesellschaft. 3) Aus einem noch nicht veröffentlichten Aufsatz von Ingram E. Bill, Ir.

2500 Arbeiter in ihren Eisenbahnwagenwerken, eine andere 1200 Arbeiter in ihrer Stuhlfabrik; in manchen kleinen Fabriken finden sich zahlreiche Frauen und Mädchen, und ungefähr 500 Eisenbahnarbeiter wohnen in der Stadt. Es gibt in dieser Stadt vier Arten der auf Gegenseitigkeit begründeten Versicherungsgesellschaften oder Vereine: 1. Brüderschaften, welche Lebensversicherung leisten; 2. Brüderschaften, welche Lebensversicherung nicht darbieten; 3. Hilfskassen der Arbeiter; 4. Hilfskassen der kirchlichen Gemeinde. Ferner betreiben die Unfallversicherungsgesellschaften und auch die Arbeiterversicherungsgesellschaften ihr Geschäft unter den Arbeitern.

In

1. Die Brüderschaften, welche Lebensversicherung leisten, sind der Aufsicht des Staatsversicherungskommissars vom Staate Indiana unterstellt. dieser Stadt sind 20 Brüderschaften mit 26 Logen vertreten. Die Mitgliederzahl einer Loge schwankt zwischen 15 und 300, bei der Mehrzahl zwischen 75 und 150. Bill hat den Versuch gemacht, die Zahl und Berufsstellung der Arbeiter in den Logen festzustellen. In der Mitgliederschaft einer Loge der "Maccabees" von 300 waren: 60 Kleinhändler, 12 "Farmers", neun aus den gelehrten Berufen und 219 gelernte Arbeiter mit verhältnismäßig hohen Löhnen. Eine Loge der "North American Union" hat 297 Mitglieder, von welchen über 50 gewöhnliche Arbeiter sind mit einem täglichen Lohn bis zu $ 2.00. Eine Loge der "Modern Woodmen" hat 210 Mitglieder, von welchen 193 Lohnarbeiter sind, und von letzteren erhalten 80% täglich $ 1.50-2.00. In einer Loge der "Royal Arcanum" sind 75% der Mitglieder Lohnarbeiter, und von letzteren verdienen 20% nicht über $ 2.00 täglich. In den Logen, welche aus Frauen bestehen, sind beinahe alle Mitglieder Arbeiterinnen.

2. Die Brüderschaften, welche Kranken-, Unfall- und Bestattungsgeld, aber nicht Lebensversicherung gewähren, sind nicht zahlreich. In den Logen der "Odd Fellows" gehören ungefähr 75% der Mitglieder der ArbeiterDas Krankengeld beläuft sich auf $ 4.00 wöchentlich, die Bezahlung für Krankenpflegerin auf $ 1.50 täglich und das Sterbegeld auf $ 100. Der "Order of Eagles" besteht meistenteils aus gelernten Arbeitern, Lehrern usw. mit sehr wenigen ungelernten Arbeitern. Die monatlichen Beiträge belaufen sich auf 50 Cents; das wöchentliche Krankengeld beträgt $5.00 während 13 Wochen; das Sterbegeld $100. Die "Foresters" gewähren im Falle dauernder Erwerbsunfähigkeit jährlich 10% des Sterbegelds ($ 100).

3. Die Mitgliederzahl der Hilfskasse einer Stuhlfabrik, in welcher 600 bis 700 Personen beschäftigt sind, beträgt 350. Die Mitglieder müssen, um aufgenommen zu werden, zwischen 14-45 Jahren alt, gesund und von guten Sitten sein. Die vierteljährlichen Beiträge belaufen sich auf 90 Cents; die wöchentlichen Entschädigungen wegen Unfalls oder Krankheit auf $5.00 während 16 Wochen. Die Arbeitgeber steuern dem Fonds bei, jedoch nicht mit einer festen Summe. Die Löhne überschreiten selten $ 2.00 täglich.

4. In den katholischen und auch in den lutherischen (evangelischen) Kirchengemeinden hat man Hilfskassen errichtet. Die Hilfskasse der deutschen lutherischen St. Johannesgemeinde wurde im Jahre 1855 gegründet und zählt 260 Mitglieder, meistens Arbeiter; die jährlichen Beiträge belaufen sich auf $ 6.00; das wöchentliche Kranken- und Unfallgeld auf $ 8.00; das Sterbegeld auf $ 800. Die ärmeren und erst vor kurzem angekommenen Einwanderer - Italiener, Syrer, Türken besitzen keine Hilfskassen. besitzen keine Hilfskassen. Unter diesen sind die Agenten der privaten Versicherungsgesellschaften tätig; die Prämien sind außerordentlich hoch. und die Leistungen unzureichend.

B. Allgemeine Ergebnisse nach den Versicherungszweigen.

1. Krankenversicherung. Träger der Krankenversicherung sind die örtlichen Hilfskassen, die Logen (Zweigvereine) der Gewerkschaften und der Brüderschaften, die Hilfsabteilungen der Eisenbahngesellschaften und gewisse private Unfallversicherungsgesellschaften ("Casualty Companies"). Natürlicherweise ist diese Art Versicherung am weitesten unter den Arbeitern der Industriestädte ent

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