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wickelt. In den ländlichen Ortschaften findet man jedoch nicht selten die Logen der Brüderschaften.

Die Organisation der Krankenversicherung ist überall freiwillig; die örtlichen Hilfskassen der kirchlichen Gemeinden und der bei denselben beschäftigten Arbeiter sind nicht untereinander verbunden. Zentralleitung und Ueberwachung des Staates sind unbekannt. Die Logen der Brüderschaften wirken meistenteils unter den allgemeinen Statuten der nationalen Verbände.

Gewöhnlich verwaltet die örtliche Loge des Gewerkvereins ihre eigene Krankenkasse unabhängig von dem Zentralvorstand; jedoch trachten alle diese Vereine dahin, durch nationale (für die ganze Union geltende) Verordnungen die Logen nach einheitlichen Grundsätzen zu regeln.

Die Verwaltung der Hilfsabteilungen der Eisenbahngesellschaften liegt einem paritätisch zusammengesetzten Vorstand ob. Solche Kassenmitglieder, die sich nur krank stellen (Simulanten), werden durch die ärztlichen Untersuchungen entlarvt.

Keine dieser Anstalten beruht auf streng wissenschaftlichen versicherungstechnischen Grundlagen. Selbst der Beitrags- und Entschädigungstarif der privaten Versicherungsgesellschaften ist bloß ein Endergebnis der Konkurrenz und kann zu jeder Zeit geändert oder zurückgezogen werden. In dem Wettbewerb stehen die Gesellschaften argwöhnisch eine der anderen gegenüber, und sie können nicht miteinander zusammenwirken, um sich die statistischen Ergebnisse ihrer Erfahrung durch Vergleiche gegenseitig nutzbar zu machen.

Bei Streitigkeiten zwischen den Krankenkassen und ihren Mitgliedern ist die Entscheidung des Vorstands endgültig. Das Mitglied kann zwar ordentliche Gerichte anrufen, jedoch geschieht dies wegen der Kosten und des Zeitverlustes sehr selten.

2. Unfallversicherung. Das Unternehmerhaftpflichtgesetz hält sich innerhalb der alten Schranken, ist noch heute weit entfernt von dem Grundsatze des britischen Entschädigungsgesetzes vom Jahre 1897, 1) und noch weiter zurück hinter dem deutschen Unfallversicherungsgesetze vom Jahre 1884. 2) Das Prinzip der sozialen Fürsorge ist in den amerikanischen Legislaturen und Gerichten noch nicht anerkannt. Der verletzte Arbeiter steht dem Arbeitgeber gegenüber als Gegner, wenigstens als Kläger vor dem Gerichte, und er muß den klaren Beweis dafür liefern, daß der Arbeitgeber den Unfall verschuldet hat, um eine Entschädigung zu erlangen. Zwangsversicherung existiert nicht. Die freiwillige Organisation. an sich lückenhaft und unzureichend, ist weiter entwickelt hauptsächlich bei den Arbeitnehmern der Eisenbahngesellschaften und in anderen gefährlichen Gewerbszweigen. Bei den landwirtschaftlichen Arbeitern haben wir keine Spur von Unfallversicherung gefunden, und doch ist diese Beschäftigung sehr gefährlich. 3)

Die Eisenbahngesellschaften haben fast allgemein ihre Arbeiter und Angestellten durch besondere Hilfskassen oder durch Verträge mit den privaten Versicherungsgesellschaften versichert, doch müssen die Arbeiter den größeren Teil der Last tragen. Die Arbeitnehmer in vielen anderen Gewerbszweigen haben eigene Hilfskassen gegründet, oftmals jedoch ohne versicherungstechnische Grundlagen. Es existiert keine staatliche Ueberwachung und Leitung, kein Zwang, keine Einigkeit.

Die Verwaltung ist verschieden je nach der Organisationsform: entweder führt sie ein von den Mitgliedern erwählter Vorstand, oder ein Ausschuß des Gewerkvereins, oder ein paritätisches Komitee der Firmen und Korporationen bzw. Unterstützungskassen der Eisenbahngesellschaften, oder die Beamten der Privatversicherungsgesellschaften.

1) Vgl. Heft V S. 21, 80 ff.

2) Vgl. Heft XVI S. 17 und die internationale Uebersicht im „Leitfaden zur Arbeiterversicherung des Deutschen Reiches", 11. Ausg., Berlin 1906, S. 42-45.

3) Zacher, 1. c. Heft XVI, S. 18, und Handwörterbuch der Staatswissenschaften Bd. VII, S. 260, unter „Unfallstatistik"; W. B. Bailey, Modern Social Conditions, S. 247 und 291; cit. 12th Census of U. S., 1902, Vol. III, S. 262 ff.

In betreff der Form der Entschädigung bestätigt die amerikanische Erfahrung die Ergebnisse der europäischen Erfahrung, welche zugunsten der Rente als der sozial richtigeren Methode entschieden" hat (Zacher, 1. c., Heft XVI, S. 20). Man muß zugestehen, daß die Unfallversicherungsgesellschaften, die Hilfsabteilungen der Eisenbahngesellschaften, die örtlichen Hilfsvereine und die Brüderschaften das Sterbe-, bzw. Bestattungsgeld als einmalige Abfindungssumme bezahlen; und doch behaupten viele verständige Beobachter, daß in den meisten Fällen diese Pauschalsumme bald verschwendet ist, und daß eine Rente der Witwe und den Kindern viel nützlicher wäre. Die Entschädigungen im Falle der vorübergehenden oder dauernden Erwerbsunfähigkeit infolge von Unfällen oder Krankheit werden der Regel nach in wöchentlichen oder monatlichen Raten bezahlt. Ohne den Zwang und die Aufsicht des Staates würde es sehr schwer sein, die Rentenmethode einzuführen, und dieser Umstand selbst ist ein weiterer Grund für Zwangsversicherung.

Aufbringung der Mittel. Bei den Hilfskassen der Eisenbahngesellschaften und den privaten Unfallversicherungsgesellschaften ("Casualty Companies") bezahlt man die Prämien im voraus. Bis heute haben die Unternehmer noch keine Berufsgenossenschaften behufs Arbeiterversicherung gebildet, weil der Ansporn dafür fehlte: lediglich für Feuerversicherung haben sie einige solche Gegenseitigkeitsanstalten in Konkurrenz mit den privaten Feuerversicherungsgesellschaften und mit befriedigendem Erfolg organisiert. Das Umlageverfahren ist in einigen Lebensversicherungsgesellschaften, Brüderschaften und Gewerkvereinen üblich; die Beiträge werden gewöhnlich bei jedem Todesfall zwölfmal oder während des Jahres umgelegt. Um die Streitfragen zu erledigen, gibt es nur den Weg privater Vereinbarung, den Vertrag. oder als letzten Ausweg den Prozeß.

3. Alters- und Invalidenversicherung. Nur in wenigen Gewerkvereinen haben die Arbeiter selbst begonnen, Alters- und Invalidenrenten einzuführen. Die Brüderschaften haben sehr wenig auf diesem Gebiete geleistet, und hier zeigt sich der Uebelstand, daß viele Mitglieder nach dem 65. Jahre nicht weiter Lebensversicherung bekommen können und ohne Unterstützung gelassen werden. Die Hilfsabteilungen einiger Eisenbahngesellschaften und auch einige Firmen und Korporationen haben Altersrenten für ihre Arbeiter und Angestellten eingeführt. Wir haben auch die Alterspensionen der Lehrer und Lehrerinnen, der Feuerwehrleute und Schutzmänner, der Veteranen der Union und der Südstaaten besprochen.

Ohne Zweifel kann die große Mehrzahl der Arbeiter in den Städten der Vereinigten Staaten sich niemals eine zureichende Alters- und Invalidenversicherung ohne die Hilfe und die Aufsicht des Staates beschaffen. Hierzulande wie dort auf dem Festlande Europas wird die Behauptung Dr. Zachers (1. c. S. 23) durch die Erfahrung bestätigt: „Die große Masse der Arbeiter, namentlich die gewöhnlichen Tagearbeiter und Fabrikarbeiter, bleiben den Kassen fern, weil sie bei ihren gerade zureichenden und vielfach schwankenden Lohneinnahmen dauernde Beitragsleistungen für einen anscheinend fernliegenden Zweck zu machen weder geneigt noch fähig sind."

In den Vereinigten Staaten gibt es kein Beispiel für die Zuwendung staatlicher Zuschüsse ("subsidies", subventions) an die Arbeiterversicherungsvereine, wie es in Europa mehrfach üblich ist (Zacher, I. c. S. 24). Die Kapitalisten haben oftmals Beihilfen für ihre Unternehmungen (Eisenbahnen, Kanäle, Fabriken, Schiffslinien usw.) vom Kongreß, von staatlichen Legislaturen und von Stadträten nachgesucht, und nicht immer vergebens, aber an die Unternehmungen der Arbeiter hat bisher niemand gedacht.

4. Lebensversicherung bzw. Bestattungsgeld. Die Arbeiter in den Vereinigten Staaten behaupten regelmäßig, daß Bestattungsgeld ebenso notwendig sei wie Wohnung und Kleidung; Kranken- und Unfallversicherung komme erst in zweiter Linie. An Altersversicherung haben nur wenige gedacht; statt ihrer legen die besser bezahlten Arbeiter ihre Pfennige in die Sparbank ein. Die ungeheuren Einnahmen der privaten Versicherungsgesellschaften beweisen die Opferwilligkeit der Arbeiterklasse. Die Hilfskassen der Brüderschaften und der Gewerkvereine zeigen das Interesse der gelernten Arbeiter an der Lebensversicherung.

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5. Arbeitslosenversicherung. Leider kann man die Ergebnisse unserer Untersuchung mit den Schlußworten eines neuen deutschen Berichtes zusammenfassen: Die Frage der Gewährung staatlicher oder gemeindlicher Zuschüsse zu der Arbeitslosenunterstützung der Gewerkschaften ist noch nirgends. erörtert worden, wie bei der geringen Ausbildung, die der ganze Unterstützungszweig bisher in den Vereinigten Staaten erfahren hat, erklärlich ist; ebensowenig liegen bisher irgendwelche Versuche der Schaffung einer Arbeitslosenversicherung mit öffentlichen Mitteln vor. Ein Eingreifen des Staates steht in absehbarer Zeit wohl nicht bevor."1)

In den Jahren des Darniederliegens des Handels, wie z. B. im Jahre 1893/94, haben einige Städte die Ausführung von Notarbeiten) bewilligt, um das vorübergehende Elend zu lindern. Der Regel nach hat nur die private Wohltätigkeit die Last getragen. Die bemerkenswerten Leistungen der Gewerkschaften haben wir oben besprochen.

1) Adams and Summer, Labor Problems, S. 160-170 (Literatur). F. A. Kellor, Out of Work. Report of Massachusetts Board to investigate the Subject of the Unemployed 1895. „Die bestehenden Einrichtungen zur Versicherung gegen die Folgen der Arbeitslosigkeit im Ausland und im Deutschen Reich", Teil I, S. 350—360 (s. Literatur).

2) Vgl. hierzu „Die Regelung der Notstandsarbeiten in den deutschen Städten", bearbeitet im Kaiserlichen Statistischen Amt. Abteilung für Arbeiterversicherung, Berlin 1905 (Beiträge zur Arbeiterstatistik Nr. 2).

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Charles Richmond Henderson, "Ph. D. (Leipzig)“.

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