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nur die wirklichen Kosten ihrer Versicherung bezahlen und zugleich die Solidität und den Fortbestand der Gesellschaft sichern würden. Wir empfehlen dringend, daß Gesetze erlassen werden, welche die folgenden Bestimmungen enthalten: 1. Keine Gesellschaft soll in irgendeinem Staate nach dem 1. Juli 1907 organisiert oder zugelassen werden, welche nicht proportionierte Prämien nach dem obenerwähnten Maßstabe einzieht. 2. Alle Gesellschaften sollen in jedem Staate von allen neuen, nach dem 1. Januar 1907 erworbenen Mitgliedern proportionierte Prämien einziehen. 3. Mitglieder, welche unzureichende Prämien bezahlen, sollten in einer besonderen Klasse eingetragen werden; es soll ihnen jedoch erlaubt werden, innerhalb zweier Jahre ohne Gebühren oder ärztliche Untersuchung in die regelrechte Prämienklasse überzutreten. Die Fonds der beiden Klassen sollten getrennt verwaltet werden." 1)

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Bergarbeiter in den Anthrazitkohlenbergwerken im Staate Pennsylvanien. Sehr interessant und lehrreich sind Roberts' Beschreibungen von den Versicherungseinrichtungen der Bergarbeiter in den östlichen Teilen des Staates Pennsylvanien. Hier findet man Einwanderer aus allen Gegenden Europas. Roberts sagt, daß in den Städten einige Brüderschaften bestehen, deren Zweck ist, die Geselligkeit zu pflegen. Die Mitglieder gehören meistenteils wohlhabenden Kaufmannsklassen und den gelehrten Ständen an; dahingegen verfolgen die Brüderschaften der Bergleute den praktischen Zweck, ihren Familien Krankenversicherung und Sterbegeld zu gewähren. Diese Arbeiter sind zu arm, ihre Löhne auf rein gesellige Vereine zu verwenden. Sie wünschen vielmehr anständige Bestattung vorzubereiten und zahlen die Beiträge regelmäßig ein, um des Sterbegeldes sicher zu sein. Um eine weitere Voraussorge bekümmert sich der Durchschnittsarbeiter nicht. Ein auf diesem Gebiete erfahrener Versicherungsagent behauptet, daß 75% der Arbeiter Versicherungsprämien bezahlen, 25% Krankenversicherung und 50% Lebensversicherungspolicen, welche $ 100 bis 300 Sterbegeld gewähren. Alle diese Brüderschaften beruhen auf religiöser Grundlage; die katholischen Brüderschaften stehen immer in enger Verbindung mit der Kirche und unter der Leitung des Priesters. Die slawischen Arbeiter haben viele Brüderschaften, welche die Namen eines Helden oder eines Heiligen tragen. Gewöhnlich gewähren diese Vereine Kranken unterstützung und Bestattungsgeld. Die irischen und slavischen Hilfskassen haben auch Mitglieder weiblichen Geschlechts, und unter den protestantischen (evangelischen) existieren Hilfsabteilungen, z. B. Daughters of Rebecca", „Daughters of Pocahontas" usw., für die Frauen. Die katholischen Brüderschaften sind nicht so zahlreich und zersplittert wie es bei den Protestantischen der Fall ist, und deshalb ist die örtliche Hilfskasse der Katholiken die stärkere. Der Individualismus zeigt sich in den Brüderschaften wie in den lutherischen Kirchen, und dies legt eine schwere Bürde auf die Arbeiter. Die finanzielle Verwaltung dieser Brüderschaften liegt in den Händen. der Arbeiter selbst, und ungeheure Summen werden jährlich von diesen verwaltet. Die Tatsache, daß Unterschlagungen sehr selten sind, spricht für die Rechtschaffenheit dieser Männer. Es ist unmöglich, die jährlichen Leistungen der Brüderschaften statistisch festzustellen. Im Gebiete von Olyphant (7800 Einwohner) hat man die monatlichen Zahlungen der Logen auf ungefähr $ 1886 berechnet. Die monatlichen Beiträge schwanken zwischen 25 und 60 Cents. Im Falle des Todes eines Mitglieds wird eine Umlage von $ 1 für Sterbegeld erhoben. In den Städten des Anthracitkohlengebiets blühen die Brüderschaften, sie erhalten jährlich über Die wöchentlichen Leistungen schwanken zwischen $ 4 bis zu 6 und der Bezug der Unterstützung endet mit dem dritten oder längstens sechsten Monat. Nach dem Ablaufe des ersten Zeitraums wird die Leistung bis auf die Hälfte herabgesetzt und wird noch drei bis sechs Monate lang bezahlt. Länger dauern die Verbindlichkeiten der Hilfskassen nicht, und dann muß der verarmte

1) Was verlangt die Zukunft für die Fraternal Societies, Vortrag vor der National Convention der staatlichen Versicherungsbeamten, Oktober 1906, von C. S. Hardy.

2) P. Roberts, Anthracite Coal Communities, S. 259 ff.

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Arbeiter der Armenpflege anheimfallen. Im Falle des Todes bekommen die Angehörigen des Mitglieds $ 50 bis $125 Sterbegeld; der Mann erhält im Falle des Todes seiner Frau die Hälfte als Bestattungsgeld. Roberts sieht in diesen selbstverwaltenden Logen bedeutende Vorteile. Den Arbeitern bereiten sie eine Freude in der Loge, indem sie selbst die Sache verwalten. Die Geschäftsversammlungen veranlassen Erörterungen und Debatten, und dabei wird mit der Zeit die Lebensart verfeinert und die geistige Ausbildung gefördert. Unabhängigkeitsgefühl, Selbstvertrauen und Voraussicht sind die Eigenschaften, welche die soziale Lage der Menschen heben, und in keinem Wirkungskreise lernen die Arbeiter diese Eigenschaften besser kennen als in diesen Brüderschaften." Und doch gibt es Lücken und Mängel in diesen Einrichtungen. Die große Zahl der Logen, welche von den Arbeitern unterhalten werden, bewirkt eine Verschwendung der Kräfte und des Geldes der arbeitenden Klassen. Der Zweck der Vereine würde zweifelsohne durch Zusammenschließen und Zusammenwirken der Logen in größerem Maßstabe gefördert werden. Auf diese Weise würde sich das Risiko des Einzelnen und des Ortes auf viele verteilen und das Versicherungssystem wäre auf eine breitere Grundlage gestellt. Gewöhnlich findet man in den Statuten der Vereine und Logen eine dem früheren deutschen Gesetz ähnliche Bestimmung (Krankenversicherungsgesetz vom 15. Juni 1883/10. April 1892 § 6a Ziffer 2): „Versicherten, welche sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, ist für diese Krankheit das Krankengeld gar nicht oder nur teilweise zu gewähren." Gegen Verstellung (Simulation) schützt sich der Verein mittels ärztlicher Untersuchung oder mittels des Besuchs eines zu diesem Zwecke ernannten Beauftragten. Wenn ein träger Arbeiter sich in zwei oder drei Brüderschaften versichert hat und das Krankengeld höher als sein Lohn ist, wird er der Versuchung ausgesetzt, sich krank zu stellen, um die höhere Unterstützung zu bekommen. Einige der Brüderschaften vermeiden diese Gefahr, indem sie sich weigern, einem Mitgliede mehr Krankengeld zu gewähren als er durch seine Beschäftigung erwerben kann, und schützen sich mittels einer Verständigung untereinander.

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Hilfskassen der Neger. Wenn wir uns die Millionen dieser Brüder in Ebenholz" vorstellen, welche der Versicherung bedürfen und ohne rechtliche Organisation und Schutz leben, können wir die Tragweite der Argumente zugunsten einer nationalen Bewegung behufs Zwangsarbeiterversicherung ermessen. Für die Neger selbst wären staatlicher Zwang und staatliche Anleitung eine Schule der Sparsamkeit. Tatsächlich bleiben tausende der ärmeren Arbeiter im Falle der Erwerbsunfähigkeit ohne Unterstützung und fallen dann der Armenpflege zur Last. Z. B.: heißt es in einem Briefe aus Nashville, Tennessee (von Fräulein Mary Woods), Juli 1906: „Unter den Negern existieren viele Brüderschaften. The Ladies of Queen Esther's Court tragen an Festtagen purpurne Hüte und ihre Königin eine Krone. Bei der Bestattung eines Mitgliedes haben sie Feierlichkeiten, welche Kinderspielen ähnlich sind. Alle die Brüderschaften leisten Kranken- und Bestattungsgeld. In letzter Zeit habe ich von flüchtigen Schatzmeistern nicht gehört; früher aber kam Unterschleif sehr häufig vor, und noch heute gibt es meines Erachtens nicht selten Betrügereien. Die armen Neger sind unwissend und fallen leicht dem Betruge zum Opfer. Ein Bauernfänger ist Prediger, Leichenbesorger und Eigentümer einer Leichenhalle und eines Kirchhofs. Seine Feinde behaupten, daß er mit den Aerzten und Krankenhäusern im Bunde steht."

V.;

Das Haftpflichtgesetz.

Das Thema dieser Erörterung bilden die Haftpflichtgesetze der einzelnen Staaten. Die einzige Möglichkeit, einem durch Betriebsunfall verletzten Arbeiter in der Union. gesetzliche Unterstützung zuteil werden zu lassen, geschieht durch die öffentliche

Armenpflege und das Haftpflichtgesetz. Die erste Art der Fürsorge ist nicht im eigentlichen Sinne des Wortes ein Recht, welches vor Gericht durchgeführt werden kann; und der Regel nach ist sie unzureichend, erniedrigend und von allen fleißigen und ehrbaren Arbeitern verabscheut. Die zweite Art sozialer Fürsorge soll hier kurz behandelt werden, obschon die Geschichte nur eine Wiederholung der europäischen Erfahrungen ist, und unsere Gesetzesbestimmungen schlechter als die aller anderen großen Nationen sind, weil in der Union die Traditionen des Individualismus und des privaten Rechtes am tiefsten eingewurzelt sind. 1)

Das Komitee von Massachusetts hat die Grundsätze des „common law" klargelegt und zusammengefaßt. Das common law" ist das Fundament aller Gesetzgebung und Regelung in allen Staaten der Union. Dem gemeinen Gesetz gemäß hat der Arbeiter seinem Arbeitgeber gegenüber ein Recht auf Entschädigung nur in beschränktem Maß: 1. Im Augenblick, wo der Arbeiter seine Kräfte dem Arbeitgeber verdingt, kennt er das in der Beschäftigung liegende Risiko und übernimmt die Verantwortung dafür, vorausgesetzt, daß er ein Mensch von gewöhnlichem Verstande ist. Dies gilt nur für die alltäglichen Gefahren des Betriebes und nicht für die außerordentlichen Gefahren, welche zwar der Arbeitgeber kennt oder kennen sollte, der Arbeiter jedoch nicht kennt. Wenn außerordentliche Gefahren vorliegen, ist es Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeiter darauf aufmerksam zu machen. 2. Der Arbeiter hat keinen Anspruch auf Entschädigung gegen den Arbeitgeber wegen einer Verletzung, die durch die Fahrlässigkeit eines zuständigen Mitarbeiters verursacht worden ist. 3. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für sichere Maschinen, Gebäude, Aufzüge, Wege und Zugänge Sorge zu tragen; nicht verpflichtet ist er, für solche zu sorgen, die absolut sicher sind, jedoch für solche, wie sie gewöhnlich in modernen, gut ausgestatteten Etablissements gebräuchlich sind. 4. Der Arbeiter kann von dem Arbeitgeber keine Entschädigung verlangen, wenn er durch ihm vorherbekannte Mängel der Maschinen usw. verletzt wird. Desungeachtet kann er in bestimmten Fällen Ersatz beanspruchen, wenn der Arbeiter selbst wiederholt den Arbeitgeber ersucht hat, die Mängel ausbessern zu lassen, und dieser dem Ansuchen nicht nachgekommen ist. 5. Der Arbeitgeber ist verantwortlich für jede von einem unfähigen, betrunkenen oder waghalsigen Mitarbeiter verursachte Verletzung, wenn er um dessen Unfähigkeit usw. wußte oder hätte wissen können. 6. Um Entschädigung zu bekommen, muß der verletzte Arbeiter den Beweis liefern, daß er selbst achtsam gewesen ist, bzw. daß er den Unfall nicht mitverschuldet hat (,,contributory negligence"). 7. Unwahrscheinlich ist es, daß ein Arbeiter im Staate Massachusetts Entschädigung bekommen könnte für eine Verletzung, die er sich, aus Furcht vor Entlassung, bei der Ausführung einer mit außerordentlichen Gefahren verbundenen Arbeit zugezogen hat, nachdem diese Arbeit ihm vom Arbeitgeber aufgetragen war. 8. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, den in eine gefährliche Beschäftigung eintretenden Arbeiter betreffs der außerordentlichen Gefahren aufzuklären, wenn er selbst diese Gefahren kennt und der Arbeiter sie nicht kennt. Wenn der Arbeiter jung, unerfahren oder minder begabt ist, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihn um so sorgfältiger darauf aufmerksam zu machen. 9. Nach dem gemeinen Recht können die gesetzlichen Vertreter der Hinterbliebenen eines durch Fahrlässigkeit des Arbeitgebers getöteten Arbeiters einen Anspruch auf Entschädigung nicht erheben, falls der Arbeiter sogleich verstorben ist. Diese Be

1) Literatur: F. J. Stimson, Handbook to the Labor Law, 1895, S. 161. Report of Committee on Relations between Employer and Employee, Massachusetts, 1904. The 10th Special Report of the Commissioner of Labor of the United States, 1904, Labor Laws; nebst den Bulletins des Department of Labor. S. D. Fessenden, Employers' Liability in the United States, Bulletin of Department of Labor, No. 31, Nov. 1900. C. B. Labatt, Commentaries on the Law of Master and Servant, 1904. W. G. Clay, Abstract of the Law of Employer's Liability and Insurance against Accidents; Journal of the Society of Comparative Legislation, 1897, Vol. 2. Adams and Sumner, Labor Problems, S. 478 ff. New York Labor Statistics, Annual Report 1899, Vol. 17, S. 555-1162. C. Reno, Law of the Employer's Liability Acts, 2d ed., 1903. U. S. Industrial Commission: Vol. 5, S. 76-87, S. 970-1135; Vol. 19, S. 932-939. Senate Committee on Interstate Commerce, May 23, 1905, S. 108. Bailey, W. F., Personal Injuries pertaining to Master and Servant. On Torts, Cooley, Bigelow, Jagqard, Pollock Bishop, Kinkhead. Vgl. ferner die im Heft XVI S. 17 ff. angezogene Literatur, sowie Heft Ia

S. 23, IVa 14, Va 59, VIa 3, VIIa 15, VIIIa 13, XIIa 35 ff.

stimmung ist in Massachusetts und in andern Staaten durch Landesgesetz abgeändert. Das gemeine Recht wird durch neuere, von den gesetzgebenden Versammlungen erlassene Statuten (Landesgesetze der Einzelstaaten) und durch gerichtliche Entscheidungen oft abgeändert. Gewöhnlich behauptet man in den Staaten der Union, daß in Fällen, wo der Arbeitgeber durch Bauart und Aufstellung der Maschinerie usw. die Gefahr vermindern oder abwenden könnte, der Arbeiter das Risiko nicht zu tragen hat. Einige Staaten haben allgemeine Gesetze erlassen, welche die Rechte der verletzten Arbeiter genau feststellen; grundsätzlich jedoch folgen diese Gesetze dem alten englischen gemeinen Rechte. 1)

Haftung der Mitarbeiter. Im Jahre 1862 beschloß das höchste Gericht im Staate New York (Wright vs. N. Y. C. R. Co., 1862, 25 N. Y.) folgendes: „Arbeitnehmer sind als Mitarbeiter zu betrachten in dem Sinne, daß der Arbeitgeber für ihre Verletzungen nicht verantwortlich ist, wenn diese Verletzungen durch die Fahrlässigkeit eines in demselben Betriebe beschäftigten Mitarbeiters herbeigeführt worden sind. (Vgl. Hard vs. V. und C. R. Co., 1860, 32 ver. 473 C. und A. R. Co. vs. Swan, 1898, 176, Ill. 424. Mac Carthy vs. Whitcomb, 1901, 110 Wis. 113. - C. und M. und St. Paul R. Co. vs. Roß, 1884, 112 U. S. 377.) Diese sog. „Dienstgenossenlehre" (common employment) ist erst neueren Ursprungs. Etwa bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts hat das gemeine Recht diesen Grundsatz nicht in sich aufgenommen. Nach dem Jahre 1837 wurde in England) und in den Vereinigten Staaten die Regel anerkannt, daß der Arbeitgeber von der Haftpflicht frei ist, wenn der Schaden durch die Fahrlässigkeit eines Mitarbeiters erfolgt. (M. A. Schaffner, Railroad Coemployment. Pollock, Law of Torts, 7 ed., S. 96. Field, U. S. Supreme Court, 112, U. S. 3867.) In England wurde diese Lehre durch das Entschädigungsgesetz von 1897/1900 abgeschafft) und auf dem Festlande Europas durch Arbeiterversicherung ersetzt.) Die Gerichte in den Vereinigten Staaten trachten neuerdings diese grausame Lehre zu mildern, hauptsächlich in Fällen, wo der Mitarbeiter wirklich ein Vertreter des Arbeitgebers ist. (Justice Field, C. M. and St. P. Co., vs. Roß, 1884. - U. S. Supreme Court, 112 U. S. 377. Parker vs. Hannibal and J. R. Co., 1891, 109 Mo. 362.)

Befreiung von der Haftpflicht durch Vertrag. 4) Früher haben einzelne Arbeitgeber versucht, ihrer Verantwortlichkeit dem gemeinen Recht gemäß durch Vertrag mit den Arbeitern ledig zu werden. Die Gesetze einiger Staaten und die Entscheidungen der höchsten Gerichte haben Verträge dieser Art für ungültig erklärt. (Ohio, 1890, S. 149, nur bei Eisenbahngesellschaften; Indiana, 7083; Texas, 1891, 24; Wyoming, Const. 10.4; 1898, 28; Florida, 2346; Colorado, Const. 15.15; Montana, Const. 15,16; Pennsylvania, Code, 923; Wyoming, Const. Art. 19, Labor Contracts.)

Beurteilung des Haftpflichtgesetzes.

Das Haftpflichtgesetz ist weder für die Arbeitgeber noch für die Arbeiter befriedigend. Im Gegenteil ist es eine Quelle von Störungen und Feindseligkeiten. Auf der einen Seite beklagen sich die Unternehmer und Vertreter der Gesellschaften, daß die Geschworenengerichte unbillige Entscheidungen fällen; daß die neuen Gesetze die Arbeiter zu begünstigen trachten; und daß die von Rechtsanwälten angetriebenen Verletzten häufiger als früher gerichtliche Prozesse anstrengen. Die Arbeiter andererseits behaupten, daß in den Gerichten die Prozesse endlos in die Länge gezogen werden; daß sie, die Arbeiter, die mitleidslosen privaten Haftpflichtversicherungsgesellschaften, anstatt ihre Arbeitgeher, zu bekämpfen haben. Alles dies verbittert die gegenseitigen Beziehungen.

Haftpflichtversicherungsgesellschaften. Ein natürliches und doch ungeheuerliches Erzeugnis des Haftpflichtgesetzes ist die Erscheinung der zahlreichen privaten Haftpflichtversicherungsgesellschaften,-Körperschaften, welche durch Verträge

1) Zitate der Gesetze: Mass., 1894, 499; Col., 1893, 77; Ind., 7083; Ala., 2590; Cal., 1969-1971; Mont., Civ. Code, 2660-2 und 905; Iowa, 1307; Kan., 1251; Georgia 3036; Flor., 2346; Minn., 1887, 13.

2) Vgl. über diese Theorie des „,common employment" Heft V S. 16 und Va S. 60 ff. 3) Vgl. Heft XVI S. 17 ff.

4) Vgl. Heft V S. 19, Va S. 16.

mit den Unternehmern und gegen sehr hohe Prämien die gesetzliche Verantwortlichkeit für die Folgen der Betriebsunfälle auf sich nehmen. Die Unternehmer verteidigen sich in folgender Weise: unter dem heutigen Haftpflichtgesetz sind sie den größten finanziellen Verlusten ausgesetzt. Die von den Geschworenengerichten gegebenen Entscheidungen gewähren den Arbeitern so hohe Entschädigungssummen, daß nicht selten die Bezahlung eine lähmende Schuld bedeutet und auch finanziellen Untergang bewirken muß. Dazu kommt die Tatsache, daß die Rechtsanwälte sich in die Sache einmischen und die Arbeiter dazu aufhetzen, die Arbeitgeber gerichtlich zu belangen. Um sich selbst gegen diese Uebel zu verteidigen, müssen die Unternehmer diese Verträge schließen. Die Ausdehnung und Kosten dieser Einrichtung kann man mit folgenden Ziffern veranschaulichen. In den fünf Jahren 1894 1898 erhielten zehn dieser Gesellschaften von den Unternehmern als Prämien $19 401 511, und sie bezahlten an die verletzten Arbeiter und ihre Hinterbliebenen $9 382 689; das bedeutet, daß die Entschädigungen weniger als die Hälfte der Prämien betrugen. (Industrial Commission Report, Vol. 7, S. 78.) Im Staate Illinois haben im Jahre 1904 15 dieser Körperschaften 1825 467.51 als Prämien eingezogen und nur $ 876 940.95 als Entschädigungen ausbezahlt. 1)

Eine Wirkung des Haftpflichtgesetzes ist, daß einzelne Arbeitgeber während der Zeit der durch Unfall veranlaßten Arbeitsunfähigkeit die Löhne ganz oder teilweise fortbezahlen oder die Kosten der ärztlichen Behandlung zu Hause oder im Krankenhause übernehmen. Z. B.: Im Staate Michigan hat während des Jahres 1905 der Direktor des Bureaus der industriellen Statistik einen Bericht über 400 Unfälle in Werkstätten des Staates erstattet. Im Durchschnitt betrugen die Tage der Arbeitsunfähigkeit 33. Von 348 verletzten Arbeitern erhielten 172 ihre Löhne während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit. (23d Annual Report of the Labor and Industrial Statistics of Michigan, 1906.) Die Ursache dieser Erscheinung ist nur teilweise das Humanitätsgefühl; weit mehr ist sie die Furcht vor dem Haftpflichtgesetz und dem daraus entspringenden Prozeß. Die Rechtsanwälte der Arbeitgeber suchen beizeiten den verletzten Arbeiter im Krankenzimmer auf und verlangen von ihm einen Verzicht auf alle ihm gesetzlich zustehenden Entschädigungsansprüche. Ferner haben die Arbeitgeber durch die Erfahrung gelernt, daß eine frühe ärztliche Behandlung die Zeit der Arbeitsunfähigkeit abkürzt und den geschickten und erfahrenen Arbeiter schneller in die Werkstatt zurückbringt, was für den Arbeitgeber selbst einen Vorteil bedeutet.

Versuch, das britische Entschädigungsgesetz in den Vereinigten Staaten einzuführen. Am 5. Juni 1903 ersuchte die gesetzgebende Versammlung des Staates Massachusetts den Gouverneur, einen Ausschuß von fünf sachverständigen Bürgern zu ernennen, welche die Frage des Verhältnisses zwischen Arbeiter und Arbeitgeber erforschen und Reformvorschläge ausarbeiten sollten. Am 13. Januar 1904 legte dieser Ausschuß der Versammlung einen Gesetzentwurf vor. Dieser Entwurf schloß sich dem britischen Entschädigungsgesetze vom Jahr 1897 2) beinahe wörtlich an. Der Entwurf wurde jedoch von der gesetzgebenden Versammlung verworfen, wahrscheinlich in der Befürchtung, daß er die Konkurrenzfähigkeit der Unternehmer im Staate Massachusetts beeinträchtigen würde. Auch vom juristischen Standpunkte aus wurde der Entwurf als verfassungswidrig abgelehnt.

Im Mai 1905 hat dann die gesetzgebende Versammlung des Staates Illinois ein Komitee ernannt, das die Arbeiterversicherungsfrage untersuchen und einen Gesetzentwurf vorlegen sollte. 3) Dieses Komitee hat die ganze Frage untersucht und die Meinungen der Arbeiter, Arbeitgeber, Aerzte, Rechtsanwälte, Richter und Fachleute jeder Art gesammelt. Was die gesetzgebende Versammlung aus ihrem Vorschlag machen wird und wie die höchsten Gerichte danach entscheiden werden, das liegt noch in der Zukunft. Man hofft, daß der Bericht wenigstens erzieherisch und aufklärend auf die öffentliche Meinung einwirken und das allgemeine Interesse wachrufen wird.

1) Vgl. Heft XVI S. 19 und XIIa S. 54.

2) Vgl. Text und Uebersetzung dieses Gesetzes in Heft V S. 80 ff.

3) Der Verfasser dieses Heftes wurde vom Gouverneur Deneen als Sekretär dieses Komitees

ernannt.

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