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Die Schwierigkeiten und Hindernisse, welche sich der Einführung eines Unfallentschädigungsgesetzes in den Weg stellen, liegen in den Verfassungen der Union und der einzelnen Staaten, in den politischen Anschauungen und überlieferten Meinungen der Richter und Rechtsanwälte, und auch in den wirtschaftlichen Zuständen des Landes. In Großbritannien gibt es keine feste Verfassung wie in den Vereinigten Staaten. In den Vereinigten Staaten müssen die Gerichte die neuen Gesetze verwerfen, wenn diese als verfassungswidrig befunden werden. Das Volk kann freilich die Verfassung abändern, jedoch nur nach einem langwierigen und komplizierten Verfahren. Gegen das britische Entschädigungsgesetz werden drei Grundsätze der Verfassung hervorgehoben: 1. Der Vorschlag kann nicht unter die "police power" gebracht werden; 2. das vorgeschlagene Gesetz würde nur bestimmten Klassen des Volkes Vorteile bringen; 3. das Gesetz würde das Eigentum des Arbeitgebers ohne regelmäßiges gesetzliches Verfahren wegnehmen.

Hindernisse wirtschaftlicher Art. Zwischen den einzelnen Staaten der Union sind Handel und Verkehr zollfrei, und deshalb sind die Unternehmer untereinander Konkurrenten. Wenn die Unfallversicherungsprämien wirklich eine Last für die Industrie sind, dann würden die Arbeitgeber des Staates, wo das Entschädigungsgesetz (bzw. die Unfallversicherung) eingeführt wird, konkurrenzunfähig werden. Und die Arbeiter haben auch Bedenken. Sie sind daran gewöhnt, ihre Entschädigung aus dem Haftpflichtgesetz allein zu verlangen; und wo es sich um Fahrlässigkeit des Arbeitgebers handelt, können sie zuweilen ungeheure Summen von den Geschworenengerichten bekommen, ja bis zu $ 30 000. Natürlich wünschen sie, wie auch die britischen Arbeiter, dieses liberale Gesetz beizubehalten. Ebenso wünschen die Unternehmer, im Falle das Entschädigungsgesetz (bzw. die Unfallversicherung) eingeführt wird, das alte Haftpflichtgesetz abzuschaffen oder wenigstens die Entschädigungssätze zu vermindern. Vielleicht wird man ein Kompromiß annehmen; so könnten z. B. im Falle der Fahrlässigkeit des Arbeitgebers die normalen Entschädigungssätze verdoppelt werden.

Eine Einigung ist nicht ganz aussichtslos. Im Abschnitt über die "Relief Departments" der Eisenbahngesellschaften wird hervorgehoben, daß die Arbeitgeber einen gesetzlichen Vertrag mit ihren Arbeitern schließen können, wodurch bei Eintritt des Unfalls der Arbeiter, im Hinblick auf die Hilfskassenentschädigung, seine aus dem Heftpflichtgesetze entspringenden Rechte aufgibt und die Eisenbahngesellschaft von der Entschädigungspflicht entbindet. 1) Der Unternehmer muß jedoch in diesem Falle eine bedeutende Summe zu den Fonds der Hilfskasse beigesteuert haben. Wenn die Prämien der Hilfskasse ganz von den Arbeitnehmern bezahlt werden, ist ein Vertrag dieser Art nicht gültig (77 Northeastern Reporter, S. 248, 169 Illinois, 312. Green Bag, April 1906. 55 0. S. Rep. 497, in Labor Laws, S. 897, Cyclopedia of Law, S. 544, Vol. 9). Ueber die Frage, ob der Arbeiter im Lohnvertrag selbst und im voraus (vor dem Unfall) seinen Arbeitgeber von der Haftpflicht entbinden kann, haben sich die Gerichte noch nicht klar ausgesprochen. Und ob die gesetzgebende Versammlung ein Zwangsversicherungsgesetz einführen kann, muß erst von den Gerichten entschieden werden. Eine gesetzgebende Versammlung müßte zunächst versuchsweise vorgehen.

Präsident Roosevelt hat in seiner Botschaft vom 3. Dezember 1906 der Arbeiterversicherung großen Vorschub geleistet. An anderer Stelle haben wir auf seine frühere Botschaft behufs einer Pension für die erwerbsunfähigen Mitglieder des Rettungskorps aufmerksam gemacht. In dieser späteren Botschaft entwickelt der Präsident ein breiteres Prinzip, geht jedoch nicht über den englischen Entschädigungsgrundsatz hinaus. „Unter den vortrefflichen Gesetzen, welche der Kongreß während seiner letzten Session erlassen hat, befand sich auch ein Unternehmerhaftpflichtgesetz (s. Anlage 1),) welches insofern einen Fortschritt be

1) Vgl. über das "Contracting-out" Heft V S. 19 und Va S. 60 ff.

2) Ein Gericht der Union (Judge Evans, in Kentucky, in re United States vs. J. M. Scott, 1906) hat kürzlich dieses Gesetz als verfassungswidrig erklärt, und man muß erst die Entscheidung des höchsten Gerichts in Washington abwarten, um zu wissen, ob es gültig ist.

zeichnete, als es die Unternehmerhaftpflicht deutlich anerkannt hat. Doch geht das Gesetz nicht weit genug. Trotz aller Vorsichtsmaßregeln der Unternehmer kommen zahlreiche Verletzungen und Tötungen in beinahe allen Gewerbszweigen vor. Dieser Verlust an Menschenleben kann zwar vermindert, jedoch nicht ganz vermieden werden. Es ist aber ein großes Unrecht, daß der Arbeitnehmer oder vielmehr die Familie des getöteten oder erwerbsunfähigen Arbeiters die ganze Last des unvermeidlichen Schadens tragen soll. Mit andern Worten, es umgeht die Gesellschaft ihre Pflicht, wenn sie solche Kosten ganz und gar dem Arbeiter aufbürdet, selbst da, wo die Verletzung ohne sein Verschulden oder durch unvermeidliche Betriebsgefahren verursacht wurde. Entschädigung für Verletzung und Tod, welche durch die eigentümlichen Arbeitsbedingungen des Gewerbszweiges verursacht werden, sollte von denjenigen bezahlt werden, die den Gewinn aus der Industrie ziehen, d. h. von den Unternehmern. Falls die ganze Last der Unfallgefahr dem Arbeitgeber auferlegt wird, würde er sie alsbald und mit Recht in die Produktionskosten mit einrechnen und sie auf den Konsumenten abwälzen. Meines Erachtens sollte das Gesetz die ganze Last der Unfallgefahr ("risque professionnel")) dem Unternehmer auferlegen. Weder ist das Haftpflichtgesetz der Union hinreichend, noch sind es, soweit sich dies übersehen läßt, die Gesetze der einzelnen Staaten. Auch sollte das Gesetz der Union alle Arbeiter in den Schiffswerften, Zeughäusern usw. einschließen."

VI.

Privatversicherungsgesellschaften.

A. Arbeiterversicherungsgesellschaften

("Industrial Insurance"). ) 1. Wesen und Zweck dieser Gesellschaften. Vom Standpunkte der Aktienbesitzer und der Verwaltung sind diese Gesellschaften eigentlich Körperschaften für Gewinn“, d. h. Erwerbsgesellschaften. Der soziale Zweck ist hauptsächlich Sterbegeld bzw. Bestattungsgeld den Hinterbliebenen der verstorbenen Arbeiter oder ihren Kindern und Frauen gegen Prämien zu gewähren. Sie haben auch Abteilungen für die gewöhnliche Lebensversicherung, welche von anderen Lebensversicherungsmethoden nicht abweicht.

2. Umfang und Bedeutung dieser dieser Art von Arbeiterversicherung. Die Gesamtsumme der Prämien und Leistungen ist außerordentlich hoch. Oben in der Einleitung haben wir gezeigt, daß die „,industriellen" Policen aller dieser Gesellschaften im Jahre 1902 $ 1 806 890 864 betrugen. Die Zahl der Policen belief sich auf 13 448 124, während der durchschnittliche Wert der Policen $135 betrug. Im Jahre 1902 behauptete Dryden, daß die Gesell

1) Vgl. Heft XVI S. 17 und die dort angezogene Literatur, sowie Heft Va S. 61 ff. 2) Literatur. Frederick L. Hoffman, History of the Prudential Insurance Company of America, 1875-1900. Handbook and Reference Guide to the Exhibits of the Prudential Insurance Company of America, prepared for the Louisiana Purchase Exposition, St. Louis, 1904, by F. L. Hoffman. The Inception and Early Problems of Industrial Insurance, by John F. Dryden, 1905. Description of Ordinary Policies usw. von der Prudential Company. Article on Industrial Insurance, in Encyclopedia Americana, by Haley Fiske, Vice-President of the Metropolitan Life Insurance Company. Haley Fiske, Testimony before the Legislative Investigating Committee of New York, 1905.-H. Fiske, Profits of Industrial Insurance, in United States Review, 30th anniversary number. H. Fiske, Industrial Insurance, article in Charities Review, March 1898. Memorandum submitted on behalf of the Metropolitan Insurance Company, respecting the proposed insurance bills, New York, 1906. Bulletin of the Bureau of Labor, Nr. 67, November 1906, "Cost of Industrial Insurance." Insurance,

a Series of papers, American Academy of Political and Social Science, 1905, S. 103, 303, 319.

schaften jährlich über $ 20 000 000 den Policebesitzern an Sterbegeld auszahlten. 1)

3. Belastung der Arbeiter. Die Prämien, welche die Arbeiterfamilien zahlen, um das Bestattungsgeld zu erhalten, bilden einen Teil der notwendigen Ausgaben des Familienhaushalts. Es herrscht unter den niedrigbezahlten Arbeitern ein großer Abscheu vor einer Bestattung auf Kosten der Armenpflege ("pauper funeral"), und diese Stimmung wird durch die fortwährenden Beunruhigungen seitens der Versicherungsagenten weiter genährt.

Der durchschnittliche Betrag der ,,industriellen" Police in der Prudential-Gesellschaft im Jahre 1899 belief sich auf $ 114.22 (Hoffman, History of the Prudential, S. 289). Die Gesamtbeträge der Einzahlungen im Jahre 1899 in dieser Gesellschaft betrugen $19 028 792 und der Leistungen $ 5 426 545. Die Gesamtbeiträge vom Anfang an bis zum Jahre 1899 betrugen $ 120 505 542 und die Leistungen $ 39 901 006. 39 901 006. Das Verhältnis der Verwaltungskosten zu den Einnahmen war 39.17% gegenüber 17.34% bei den gewöhnlichen Lebensversicherungsgesellschaften (J. R. Hegemann, Präsident der Metropolitan-Gesellschaft, The Standard, den 17. September 1898, S. 314 ft.) In "Statistics, Fraternal Societies" (S. 213, 1905) behauptet der Verfasser, daß durchschnittlich das Verhältnis bei 25 gewöhnlichen Lebensversicherungsgesellschaften 18.3 (von 10.4 bis auf 31.7 % schwankend), bei 25 "Fraternal Societies" sogar nur 8.4°/ sei. Die Hauptursache dieser verhältnismäßig höheren Verwaltungskosten der ,,industriellen" Versicherungsgesellschaften sind in den Erklärungen der Verwalter selbst dargelegt. Präsident Hegemann z. B. sagt: „Die durchschnittliche Police der gewöhnlichen Lebensversicherungsgesellschaften beläuft sich auf $ 2468. Die durchschnittliche Police der industriellen Gesellschaften (gewöhnliche und industrielle eingerechnet) beträgt $142. . . . Die industrielle Gesellschaft muß 18 Policen in Verhältnisse zu einer Police der gewöhnlichen Gesellschaften ausschreiben. Für jede kleine Police muß man jeden Besuch prüfen, jede Police sorgfältig schreiben, mit tausend Agenten in allen Landesteilen in Briefwechsel treten, die Leistungen entrichten, die Rechnungen prüfen usw. . . . Vielleicht müssen die Agenten der industriellen Lebensversicherungsgesellschaften in den Vereinigten Staaten jährlich über 416 000 000 Besuche bei den Versicherten machen oder ungefähr 1328 000 an jedem Wochentag." Ferner ist die Sterblichkeitszahl bei Arbeitern verhältnismäßig hoch:

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2) Die Tabelle von Farr stellt die Erfahrung bei der ganzen Bevölkerung von Großbritannien dar. 3) Die Tabelle der „Actuaries" (Versicherungsmathematiker) stellt die Erfahrung von 17 englischen Lebensversicherungsgesellschaften dar. ) Die Metropolitantabelle zeigt die Sterblichkeit bei 12000000 Versicherten.

Die nachstehenden Tabellen geben eine Übersicht über den Umfang, welchen diese Art Arbeiterversicherung bereits gewonnen hat.

Arbeiterversicherung der Versicherungsgesellschaften ("Industrial" Insurance) in den Jahren 1876-1904. (Industrial Life Insurance, its History, Statistics and Plans, 1905. S. 59 ff.) Baltimore Life, Baltimore, Md.

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