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Die Arbeiterversicherung in Schweden.

Einleitung. Von einem Reichstagsabgeordneten wurde am 11. Mai 1884 im Reichstage beantragt, daß die königliche Regierung in Erwägung ziehen sollte, ob und inwiefern Mittel ausfindig gemacht werden könnten, die geeignet wären, das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitern bezüglich etwaiger Betriebsunfälle zu ordnen, sowie den Arbeitern und den diesen gleichzuhaltenden Personen eine Altersversicherung einzurichten und danach die bezüglichen Anträge an den Reichstag zu stellen".

Infolgedessen wurde am 3. Oktober 1884 ein Komitee das sog. „Arbeiterversicherungskomitee" eingesetzt, das nach und nach verschiedene Gutachten erstattete und Gesetzesvorlagen ausarbeitete. Von diesen Vorlagen führte die eine zur Ausfertigung des Gesetzes vom 10. Mai 1889, betreffend Schutz gegen Betriebsgefahren. Am 12. März 1890 übermittelte der König dem Reichstag eine Gesetzesvorlage über die Versicherung für Unfälle bei der Arbeit, welche sich an die entsprechende Vorlage und die Gutachten des Arbeiterversicherungskomitees anlehnte. Diese Regierungsvorlage beruhte gleich der des Komitees auf dem Gedanken, daß innerhalb gewisser industrieller Betriebe die Arbeiter auf Kosten der Arbeitgeber gegen Betriebsunfälle bei einer vom Staate eingerichteten Reichs-Versicherungsanstalt zwangsversichert sein sollten, bei welcher auch eine freiwillige Versicherung gegen Betriebsunfälle abgeschlossen werden könnte. Diese Vorlage, welche in einzelnen Punkten (Umfang der Versicherungspflicht, Festsetzung der Entschädigungen) von dem Komiteentwurfe abwich, wurde jedoch vom Reichstage abgelehnt. Dasselbe Schicksal erfuhr eine in einigen unwesentlichen Punkten umgearbeitete Regierungsvorlage vom Jahre 1891. Die hauptsächlichste Divergenz der Anschauungen hatte sich nämlich daraus ergeben, daß die Regierung das Prinzip der Zwangsversicherung, der Reichstag (und auch das um Begutachtung der Vorlage angegangene höchste Gericht") hingegen das Haftpflichtprinzip vertrat (s. Heft II S. 3 ff.).

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Die Frage der Einführung eines Zwangsgesetzes für Unfallversicherung war also zum zweiten Male vom Reichstage abgelehnt worden. Dagegen wurde im Jahre 1891 die Krankenkassenvorlage des Arbeiterversicherungskomitees vom Reichstag angenommen, wonach das Gesetz über Krankenkassen am 30. Oktober 1891 ausgefertigt wurde (s. S. 3, 44 ff. a. a. O.).

In demselben Jahre legte das Arbeiterversicherungskomitee einen Entwurf über Altersversicherung nebst den hierüber abgegebenen Aeußerungen vor. Der damalige Minister des Innern betonte aber, daß diese Frage für die Gesetzgebung noch nicht spruchreif sei, und daß diese Versicherung, wie auch die Unfallversicherung, wenn möglich mit dem Invaliditätsprinzipe in Verbindung gesetzt werden sollte. Auf Verlangen des Ministers des Innern wurde ein neues Komitee eingesetzt gewöhnlich das neue Arbeiterversicherungskomitee genannt welches am 30. März 1893 den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Versicherung auf Pensionen bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit mit ausführlichen Motiven und statistischen Tabellen einreichte. Diese Vorlage war auf dem Invaliditätsprinzipe gegründet und enthielt Bestimmungen über die obligatorische Versicherung aller, mindestens 18 Jahre alten, bei den Arbeitgebern angestellten Lohnarbeiter, einschließlich der Seeleute und Dienstboten sowie der Betriebsbeamten und sonstigen

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Gehilfen und Beamten in Handel und Gewerbe mit einem Jahresgehalt bis 1800 K.1) Diese Personen sollten in einer Reichsversicherungsanstalt gegen jede vollständige Erwerbsunfähigkeit versichert werden, gleichviel, ob diese Erwerbsunfähigkeit vom Alter, von einem Betriebsunfalle oder aus anderen Ursachen herrührte. Die Versicherung sollte daher die Altersversicherung und Unfallversicherung in sich einschließen. Nur die vorübergehende Erwerbsunfähigkeit kam nicht in Betracht, sondern wurde den Krankenkassen und den diesen gleichzuhaltenden Anstalten überlassen. Mit der Invaliditätsversicherung war eine Pension für Ehefrauen und Kinder verbunden. Die Kosten für die Versicherung sollten durch Versicherungsbeiträge bestritten werden, welche in drei Pensionsklassen eingeteilt waren und teils dem Arbeitgeber, teils dem Arbeiter zur Last fielen. Das Pensionsausmaß war von der Dauer der Beitragsleistung abhängig (s. Heft II, S. 3, 5, 7 ff.).

Diese Vorlage wurde nach vorheriger Begutachtung mit einigen Modifikationen von der Kgl. Regierung im Reichstage im Jahre 1895 eingebracht. Die Modifikationen waren im wesentlichen folgende:

Der Staat sollte die Kosten der Pensionen für Ehefrauen und Kinder übernehmen, wodurch die Beiträge der Arbeitgeber eine entsprechende Herabsetzung erfahren. Ferner sollte gewissen kleineren Arbeitgebern eine Entschädigung aus öffentlichen Mitteln für die von ihnen jedes Jahr gezahlten Versicherungsbeiträge zuerkannt werden. Endlich sollte neben der obligatorischen Versicherung eine freiwillige Versicherung zugelassen sein.

Diese Vorlage wurde jedoch vom Reichstage abgelehnt, welcher in einem Schreiben vom 10. Mai 1895 den Wunsch aussprach, daß die Kgl. Regierung die Frage von neuem zu prüfen und einen neuen Entwurf vorzulegen hätte (s. Heft II S. 40-41). Infolgedessen wurde ein neuer Gesetzentwurf, betreffend die Versicherung von Pensionen oder Leibrenten, ausgearbeitet. Diese Vorlage unterschied sich von der im Reichstage im Jahre 1895 eingebrachten u. a. in folgenden Punkten (s. S. 41 a. a. 0.):

Die Beitragspflicht der Arbeitgeber wurde beseitigt und durch entsprechende Staatszuschüsse ersetzt; ein Staatszuschuß war auch für die freiwillige Versicherung in Aussicht gestellt; die Kinderpensionen sollten wegfallen, endlich war normiert, daß die Pension in keinem Falle vor dem 50. Lebensjahre ausbezahlt werde, auch wenn früher Invalidität eingetreten ist.

Bei dem letzteren Punkte äußerte sich die Regierung in dem Sinne, daß es wesentlich zur Beseitigung vielfach erhobener Beschwerden beitragen würde, wenn auch in Schweden, ähnlich wie in mehreren zivilisierten Staaten, eine gesetzliche Pflicht für die Arbeitgeber zur Entschädigung der von Betriebsunfällen betroffenen Arbeiter statuiert würde, wobei die den Arbeitgebern hierdurch auferlegte finanzielle Last es rechtfertigen würde, die Arbeitgeber von der Beitragslast für eine allgemeine Pensionsversicherung zu befreien.

Die Kgl. Regierung beschloß nun, dem Reichstage im Jahre 1898 den genannten Gesetzentwurf, betreffend die Versicherung von Pensionen oder Leibrenten, zur Annahme zu empfehlen. Aber auch dieser Vorschlag wurde vom Reichstage abgelehnt. Im Prinzipe wurde zwar der Entwurf von der zweiten Kammer angenommen, er war aber schon vorher von der ersten Kammer mit großer Mehrheit abgelehnt worden. Dieser Beschluß erfolgte hauptsächlich aus Abneigung gegen das Prinzip der obligatorischen Versicherung, in der Furcht vor den schweren Verpflichtungen, welche der Staat mit der Einführung einer solchen Versicherung übernehmen müßte.

Die Kgl. Regierung nahm dann die Frage, betreffend die Entschädigung der Arbeiter für Unfälle bei der Arbeit, im Jahre 1900 wieder auf, indem sie es mit Rücksicht auf die bisherigen Vorfälle nicht für angezeigt hielt, wieder auf die Frage der Invaliditäts- und Altersversicherung zurückzukommen. Die Kgl. Re

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gierung glaubte vielmehr, daß man den wahrscheinlich nicht so fernen Zeitpunkt abwarten müsse, in welchem die Erkenntnis von der Bedeutung einer solchen Versicherung in die verschiedenen Bevölkerungsklassen Schwedens vollständiger eingedrungen sei und auch vollständigere und reichere Erfahrungen im Auslande vorlägen, welche die bisher gehegten Zweifel und Befürchtungen widerlegen könnten. Die Kgl. Regierung hatte aus diesen Gründen und mit Rücksicht auf die im Reichstage bei verschiedenen Gelegenheiten gegen die obligatorische Unfallversicherung ausgesprochenen Bedenken eine neue Gesetzesvorlage, betreffend die Entschädigung für Schäden infolge von Betriebsunfällen, ausarbeiten lassen, welche auf dem Grundsatze der Haftpflicht des Arbeitgebers beruhte, aber soviel wie möglich die mit der Annahme dieses Grundsatzes verbundenen Ungelegenheiten vermied. Deshalb wurden in diese Gesetzesvorlage Bestimmungen über das Recht der Entschädigungsansprecher aufgenommen, in gewissen Fällen den Kapitalwert der Leibrenten zu fordern. Ferner war den Arbeitgebern nach dieser Gesetzesvorlage Gelegenheit gegeben, durch Versicherung bei einer besonderen Versicherungsanstalt sich von dem mit der Haftpflicht verbundenen Risiko zu befreien. In dieser Beziehung hatte der Entwurf aus praktischen Gründen insbesondere das Vorbild des dänischen Gesetzes vor Augen, welches die Haftpflicht mit dem Rechte der Wahl der Versicherungsanstalt verbindet (vgl. Heft I S. 7 und Ia S. 12 ff.). Nach der Vorlage sollte der König das Recht haben, den Versicherungsanstalten solche Bedingungen hinsichtlich Garantie und Einrichtung vorzuschreiben, welche sie befähigen, die in diesem Gesetze vorgeschriebene Haftpflicht der Arbeitgeber im Wege der Versicherung zu übernehmen. Die auf Grund dieser Bedingungen zu erteilende Erlaubnis zur Uebernahme der Versicherungen war aber als eine widerrufliche gedacht. In dieser Gesetzesvorlage waren u. a. Vorschriften des Inhaltes getroffen, daß das Erkenntnis des ersten Gerichtes, welches eine Entschädigung zuerkennt, sogleich vollstreckbar ist, ferner daß das Gericht auch das Recht haben sollte, vor der endgültigen Austragung der Sache vorläufige Entschädigungen zuzubilligen. Diese Vorschriften verfolgten die Absicht, die Arbeitgeber von einer unbegründeten Anfechtung der Ansprüche der verletzten Arbeiter und von der Verschleppung einer Verhandlung, bei welcher das Untergericht eine dem Arbeiter günstige Entscheidung gefällt hat, möglichst abzuhalten.

Auf Verlangen einzelner Abgeordneten wurde noch in demselben Jahre, 1900, vom Reichstage in die Prüfung der Vorlage über obligatorische Unfallversicherung eingegangen (s. oben). Die fragliche Vorlage fand indessen nicht die Zustimmung des Reichstages, indem die Regierungsvorlage von der ersten Kammer abgelehnt wurde, nachdem sie von der zweiten Kammer mit gewissen Modifikationen gebilligt worden war. Unter diesen Modifikationen war die wichtigste, daß für die freiwillige Versicherung eine Reichsversicherungsanstalt eingerichtet werden sollte.

Die Königliche Regierung nahm die Frage im Jahre 1901 von neuem auf und legte dem Reichstage eine neue Gesetzesvorlage, betreffend Entschädigung von Betriebsunfällen, vor. In dieser Vorlage waren die vom Reichstage gewünschten Modifikationen berücksichtigt. Daher wurde zunächst dem Beschlusse der zweiten Kammer dadurch Rechnung getragen, daß nach der neuen Vorlage die freiwillige Versicherung, durch welche die Arbeitgeber sich von ihrer Haftpflicht freimachen, bei einer für diesen Zweck eingerichteten, nicht auf Gewinn berechneten Reichsversicherungsanstalt abgeschlossen werden konnte, deren Verwaltungskosten aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten wären. Um die Arbeiter gegen unvorteilhafte Uebereinkommen zu schützen, ohne aber alle früher geschlossenen Uebereinkommen, betreffend Unfallsentschädigungen, als ungültig zu erklären, wurde in dieser Vorlage die Bestimmung aufgenommen, daß solche Uebereinkommen für beide Parteien bindend sein sollten, wenn sie von der Reichsversicherungsanstalt als für die Arbeiter vorteilhaft befunden werden.

Diese Gesetzesvorlage der Königlichen Regierung wurde vom Reichstage mit großer Mehrheit angenommen, worauf der König am 5. Juli 1901 das Gesetz, betreffend Entschädigungen für Verletzungen infolge von Unfällen bei der Arbeit, ausfertigen ließ, welches am 1. Januar 1903 in Kraft trat.

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