صور الصفحة
PDF
النشر الإلكتروني

5. Richterliche Entscheide in den Jahren 1898-1905,1)

[blocks in formation]

Summa|10421| 8248 | 79.15 | 2173 | 20.85 2300|1366 | 59.40 | 934 | 40,60 |12731 9614

3117

1) Statistics of Proceedings under the Workmen's Compensation Acts, 1897 and 1900, and the Employers' Liability Act, 1880, during the Year 1905 (Cd. 3149) 1906.

2) Speziell für England und Wales allein stellen sich die Prozentsätze etwas höher, nämlich in den letzten Jahren: 1902 83%, 1903 84%, 1904 und 1905 jedesmal 82%

6. Berufungen an das Obergericht und an das Oberhaus in den Jahren 1899-1905.

[subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][merged small][graphic][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][ocr errors][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][ocr errors][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][ocr errors][subsumed][subsumed][ocr errors][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed]

Man sieht, auf Grund der Unfallentschädigungsgesetze, deren Bestimmungen neu sind und den Arbeitgebern mitunter als ein Eingreifen in ihre Rechte erscheinen, haben die Arbeitgeber zumeist Berufung eingelegt, indessen damit die wenigsten Erfolge davongetragen. Die Appelltribunale, zumal das Oberhaus, haben in der Hauptzahl der Fälle für den Arbeiter entschieden. Auf Grund des Haftpflichtgesetzes, dessen Grundsätze mehr bekannt sind und bei dessen Erkenntnissen es sich wesentlich um ein Mehr oder Weniger handelt, stellten die Arbeiter die weitaus größte Zahl der Berufungen, waren aber nicht in demselben Maße erfolgreich. (Die Fälle, in welchen auf Grund des mehr gewährenden Haftpflichtgesetzes gefordert, aber auf Grund des weniger freigebigen Unfallentschädigungsgesetzes erkannt wurde, spielten sämtlich vor erstinstanzlichen Tribunalen.) Im allgemeinen teilen sich sowohl Berufungen wie Erkenntnisse hier ziemlich gleichmäßig unter die beiden. Parteien.

Wesentlich anders gestaltet sich das Verhältnis bei den erstinstanzlichen Erkenntnissen, soweit die Unfallversicherungsgesetze in Betracht kommen. Da bleiben die Arbeiter in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle Sieger. Man soll daraus durchaus nicht folgern, daß die Arbeitgeber im ganzen ihre Pflicht und Schuldigkeit nicht zu tun wünschen und sich deshalb widersetzen. Ein wesentliches, sich der Annahme der korporativen Behandlung bei Entschädigungsversicherung durch berufsgenossenschaftliche Organisation entgegenstellendes Hindernis ist vielmehr gerade die Bereitwilligkeit, mit welcher sich große kapitalkräftige Industrielle ihrer neuen Pflicht hingeben. Sie gewähren nicht nur gern Entschädigung aus dem vollen Beutel, sondern streben überdies nach Möglichkeit nach Verhütung von Unfällen und sehen sich mitunter sogar genötigt, auf diesem Felde ihren Arbeitern ernstlich mahnend gegenüber zu treten: „Wenn wir gern alles tun, was die Billigkeit erfordert, so erwächst euch doch daraus auch eine Verpflichtung, euch nicht mutwillig Gefahren auszusetzen, für deren Folgen wir dann bezahlen müssen." Geben und vorsorgen tun diese Leute gern. Allein sich in den Kram hineinreden lassen wollen sie nicht.

Selbstverständlich verliert der Arbeiter tatsächlich sein Recht, wo die Mittel zur Entschädigung nicht ausreichen. An diesem Punkt krankt unsere Unfallentschädigung noch. Allein der Wille ist da. Das meiste Prozessieren schreibt sich noch immer auf Rechnung der Versicherungsgesellschaften. Und daran reiht sich dann die Sündenlast der geflissentlich ihres eigenen Interesses wegen zum Streit treibenden Anwälte und Winkelkonsulenten. Die Arbeitervereinigungen andrerseits, gerade so wie die Arbeitgebervereinigungen, wirken auf Frieden hin (s. Heft Va S. 69 ff.).

Als Material zu einer Unfall- oder selbst Unfall sterblichkeitsstatistik sind die amtlichen Angaben (Statistics and Proceedings under the Workmen's Compensation Acts. 1897 and 1900, and the Employers' Liability Act, 1880) leider ohne jedweden Wert. Stellt sich doch z. B. bei der Statistik für das Jahr 1905 heraus, daß in den vier Berufsklassen: Eisenbahner, Fabrikarbeiter, Bergleute und Steinbrecher in England und Wales allein von 2207 Todesfällen nur für 603 auf Grund der genannten Gesetze Entschädigung gefordert worden ist, und zwar für 594 auf Grund der Entschädigungsgesetze und nur für neun auf Grund des Haftpflichtgetzes! Im allgemeinen ist hierbei jedenfalls ein Umschlag zugunsten der Entschädigungsgesetze bemerkbar. Bei Todesfällen tritt solcher namentlich deutlich zutage, und zwar offenbar deshalb, weil im Durchschnitt bei den Entschädigungsgesetzen eine höhere Entschädigung herauskommt, die Anwaltskosten sich erheblich niedriger stellen und überhaupt die Sache leichter gemacht wird. Für die verstrichenen sieben Jahre stellt sich der Unterschied, für England und Wales allein, deren Sätze wohl als maßgebend gelten dürfen, wie folgt. (S. Tabelle 7 auf S. 46.)

Die Entschädigungsgesetze setzen für Todesfälle mit Hinterlassung von Angehörigen, die für ihren Unterhalt gänzlich auf den Verstorbenen angewiesen waren, die Entschädigung pro Fall auf mindestens 150 fest; sie kann indessen bis auf 300 steigen. Das Haftpflichtgesetz enthält keine gleiche Bestimmung; es kann somit auch auf weniger erkannt werden. Wo die Hinterlassenen nur zum

[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small]

Teil auf den Verstorbenen angewiesen waren, da gestatten die Entschädigungsgesetze weniger, nach dem Maß des erlittenen Schadens. Im Jahre 1905 gab es in England und Wales 117 solche Fälle, für die im Durchschnitt auf £74.4.1. erkannt wurde. Stirbt der Getötete ohne Hinterlassung von Angehörigen, so wird eben nur Begräbnisgeld bezahlt. Allein diese Fälle sind sehr selten. Im Jahre 1905 gab es nur einen dieser Art.

Dazu kommt, wie gesagt, daß sich die Anwaltskosten im Durchschnitt pro Fall (Tod), ebenfalls für England und Wales allein berechnet, bei den Unfallentschädigungsgesetzen auf £ 14. 1 s. 9 d. stellen, bei dem Haftpflichtgesetz auf £ 24. 16 s. 10 d. Für Irland, wo überhaupt nur wenige einschlägige Fälle vorkommen, ist der Satz niedriger, aber auch die Entschädigungen sind niedriger. In Schottland jedoch laufen die Anwalts- und Gerichtskosten geradezu haarsträubend ins Geld. Sechzig Pfund Kosten auf hundert Pfund Entschädigung, wie in den Berichten verzeichnet, ist schon schlimm genug; allein in der Debatte berichtete der Lord Advocate über Fälle, in welchen auf 30 Entschädigung £ 200 Kosten zu zahlen waren, auf £ 60 Entschädigung £ 335 und auf £25 £ 225!

Etwas minder hoch als nach den Entschädigungsgesetzen stellen sich die Entschädigungen im Falle der Tötung bei den freiwilligen Abkommen, welche gleichfalls in der amtlichen Statistik ihren Platz finden und nach Absicht des Gesetzes bei Gericht eingetragen werden sollen, indessen nur in der Minderzahl der Fälle wirklich eingetragen werden. Die Eintragung sichert ihnen völlige Gültigkeit. Indessen verläßt man sich auch ohnedies auf gegenseitigen guten Glauben und erspart sich die Mühe der Eintragung. Und es geht auch so. Solche Abkommen dürfen entweder von Fall zu Fall zwischen Ansprucherhebenden und Entschädigungsverpflichteten getroffen oder derart vorgesehen werden, daß ein von beiden Parteien eingesetzter nichtjuristischer Schiedsmann oder aber ein Ausschuß mit der Entscheidung betraut wird. Beide Arten von Abmachung sind erfreulicherweise merklich in der Zunahme begriffen. An Stelle der i. J. 1901 eingetragenen 1636 Abmachungen, wurden 1902 bereits 2161 zu Protokoll gegeben, 1903 2985, 1904 3625 und 1905 4317. Das ist indessen immer noch nur eine sehr kleine Anzahl der tatsächlich abgeschlossenen Abkommen. In Wahrheit findet die Eintragung solcher Abkommen immer noch in nur wenigen Bezirken statt, in welchen man sich an das Eintragenlassen gewöhnt und daran Gefallen gefunden hat, so vor allem in den beiden Grafschaftsgerichtsbezirken Guisborough und Stokesley in Yorkshire, und dann auch in minderem Grade in den Bezirken Manchester und Liverpool. Stellt sich hier die Entschädigung für Todesfälle bescheidener, so erwachsen dabei andrerseits keine Gerichts- oder Anwaltskosten. Es wird aber wohl schließlich ziemlich auf dasselbe herauskommen.

Ist bei derartigen Abkommen der Satz für Todesfälle niedriger als bei den Entschädigungsgesetzen, so stellt sich andererseits der Satz für Wochenrenten bei Erwerbsunfähigkeit etwas höher. Man neigt im allgemeinen der Erhöhung der

1) Statistics of Proceedings under the Workmen's Compensation Acts etc. (Cd. 3149) 1906.

Wochenrenten zu, während die Zahlungen für Todesfälle sich, abgesehen von zufälligen Schwankungen, mehr oder weniger auf demselben Niveau halten. Die Höhe und die Veränderungen bei gewährten Wochenrenten lassen sich in der folgenden Tabelle verfolgen. Auf Grund des Haftpflichtgesetzes werden selbstverständlich keine Wochenrenten gezahlt; es wird da alles in Kapital abgefunden. Bei freiwilligen Abkommen wird kein Unterschied zwischen völliger und nur teilweiser Erwerbsunfähigkeit gemacht, und es wird auch dort in vielen Fällen mit Vorliebe in Kapital entschädigt.

[blocks in formation]

Das Verhältnis zwischen Pauschalentschädigungen und Entschädigung durch Wochenrenten für verschiedene Berufsklassen bei freiwilligen Abkommen erhellt aus nachstehender Uebersicht, welche die Ziffern für das Jahr 1905 wiedergibt. Geradezu auffällig ist dabei der Abstand des Satzes für landwirtschaftliche Arbeiter von dem für andere Berufsklassen.

[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small]

Damit dürfte das Interessanteste in den gerichtlichen Abmachungen erschöpft sein. Die Gesetze lassen ja in fakultativer Weise auch andere Regelungen zu, für welche die richterlichen oder schiedsrichterlichen Rechtssprüche nur als Richtschnur dienen.

1) Statistics of Proceedings under the Workmen's Compensation Acts etc. 1905 (Cd. 3149) 1906.

« السابقةمتابعة »