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So vor allem durch Bildung gemeinschaftlicher Hilfskassen seitens der Arbeitgeber und Arbeiter in bestimmten Betrieben. Auf die Vorzüge solcher Abmachungen und die obwaltenden Vorurteile dagegen wurde bereits in Heft Va S. 69 ff. hingewiesen. Der angestrebte Zweck ist die Vermeidung von Streitigkeiten. Das Mittel ist die freiwillige Beisteuerung eines jährlichen Beitrages seitens des Arbeitgebers an die auf Selbsthilfe begründete Hilfskasse der Arbeiter, aus welcher Krankengelder u. dgl. nach bestimmten Sätzen gewährt werden. Der Beitrag des Arbeitgebers soll hierbei mindestens den für vorkommende Betriebsunfälle von ihm zu leistenden Entschädigungszahlungen gleichkommen. Ersparen soll er dadurch nichts. Allein es wird alles gütlich und ohne Streit nach vorher bestimmtem Tarif oder nach Ermessen des erwählten Hilfskassenausschusses geregelt. Tatsächlich zahlt in allen Fällen der Arbeitgeber mehr als den ihm nach bloßem Recht zufallenden Teil, und die Arbeiter machen somit ein gutes Geschäft. Der Arbeitgeber muß mehr zahlen, weil das Abkommen nicht gültig ist, wenn der in diesen Dingen sehr sachkundige und als Anwalt für die Arbeiter handelnde Chief Registrar of Friendly Societies (Generalrevisor von Hilfskassen) nicht nach vorhergegangener eingehender Prüfung amtlich beglaubigt, daß das Abkommen den Arbeitern mindestens dieselben Vorteile gewährt wie die gesetzlich geregelte Unfallentschädigung; und er tut es gern, weil er damit seine Entschädigungsleistung fixiert und sich von dem Aerger von Klagen und Berufungen und der Ungewißheit in betreff außerordentlicher Entschädigungsleistungen loskauft. Sein Beitrag ist eben so berechnet, daß der Durchschnittsbetrag in der Reihe der Jahre für alle Fälle genügt. Für den Arbeitgeber ist das eine wirkliche Versicherung. Sein Beitrag wird durch Uebereinkunft festgesetzt und regelt sich zumeist im Verhältnis zu den Beiträgen der Arbeiter, derart, daß der Arbeitgeber in einem bestimmten Verhältnis zu den letzteren beisteuert. Zum Beitritt zu dieser Organisation wird kein Arbeiter gezwungen. Es wird seinem freien Ermessen überlassen, ob er beitreten will oder nicht. Und wenn sich nicht die Mehrzahl der beschäftigten Arbeiter bei geheimer Wahl für das Abkommen aussprechen, so kann dasselbe überhaupt nicht Platz greifen.

Von dieser Regelungsart versprach man sich bei Annahme des Unfallentschädigungsgesetzes besonders gute Erfolge. Man glaubte sogar, daß sie zur beliebtesten und verbreitetsten Art der Regelung werden würde. In jedem einzelnen Fall haben sich denn auch die Ergebnisse sehr gut bewährt. Allein im ganzen büßt die gemeinschaftliche Hilfskasse fortschreitend eher an Beliebtheit bei den Arbeitern ein, als daß sie an solcher gewänne. Nominell bleibt die Zahl derartiger Organisationen unverändert. Es bestanden zum Schluß des Jahres 1905 gerade noch 55 wie im Jahre 1903, auf welche Zeit in Heft Va S. 71 Bezug genommen wurde, nämlich (1905) 1 für eine Eisenbahn, 22 für Fabriken, 30 für Bergwerke und 2 für Steinbrüche, wozu noch die eigenen Organisationen für die Armee- und Flottenwerkstätten kommen, wovon jede Gruppe für sich gesondert besteht. Auch kommen alljährlich neue Abkommen zur Annahme. Im Jahre 1904 wurden sechs neu bestätigt, im Jahre 1905 zwei. 35 wurden nach Ablauf des ersten Lustrums erneuert. Im ganzen sind daher bisher 89 Hilfskassen gebildet worden. Davon besteht noch gut die Hälfte. Allein die Zahl beteiligter Arbeiter ist eine mindere geworden. Für das Lustrum 1898 bis 1903 betrug sie im Jahresdurchschnitt 129 335. Im Jahre 1904 stellte sie sich nur noch auf 117 619, bei einer Gesamtbeschäftigung von 122 782; 5163 hatten sich ausgeschlossen. Für das Jahr 1905 kommen von 103 922 in den Betrieben insgesamt Beschäftigten auf die Organisationen nur noch 100 215. Dieser Rückschritt ist zu beklagen. Denn nicht allein erhalten die beschädigten Arbeiter und die Hinterlassenen der Verunglückten bei den Organisationen mehr Entschädigung als ihnen auf Grund des einschlägigen Gesetzes zukommen würde, und die ganze Sache wird in Güte und Frieden, ohne jede Reiberei oder irgendwelches böses Blut abgewickelt; sondern, wie der „Chief Registrar" verbürgt und wie die (vorgeschriebene amtliche fünfjährige) kalkulatorische Prüfung des Jahres 1904 dartut, sind diese Organisationen auch meist auf finanziell gesunder Grundlage aufgebaut. Sie sind mehr als solvent. Sie häufen, wie die betreffende Tabelle anzeigt, bereits derartige Ueberschüsse an, daß man

hier und da beschlossen hat, aus solchen eigene Fonds zu bilden, woraus man arbeitsunfähigen Arbeitern Invalidenrenten zahlen will. Acht der i. J. 1904 der fünfjährigen Rechnungsprüfung unterworfenen Organisationen wiesen bei einer kapitalisierten Gesamtbelastung mit £ 14 222 nicht weniger als £23 425 Ueberschuß auf. Allerdings kamen andrerseits auf drei Organisationen, darunter zwei sehr bedeutende, kalkulatorische, d. h. nicht effektive, sondern nur mögliche Ausfälle, darunter zwei in beträchtlicher Höhe. Im großen Ganzen aber ist die Lage der Organisationen eine gesunde. Die Beiträge der Arbeiter selbst sind dabei unbedeutend. In manchen Fällen betragen sie nur 1 Penny pro Woche und Mann, in anderen noch weniger, d. h. nur 3 bis 4 Shilling pro Jahr. In manchen Fällen tragen die Arbeitgeber tatsächlich die gesamte Last, geben also ihren Arbeitern ihre Krankenversicherung als Geschenk mit in den Kauf. Abgesehen von Todesfällen kamen im Jahre 1904 bei solchen Organisationen 17 835 in der Rechnung vollständig erledigte Fälle von Arbeitsunfähigkeit vor, wovon beinahe 50°/ (8852 Fälle) die Dauer von zwei Wochen nicht überstiegen. Nur in 256 Fällen (1.5%) überschritt die Dauer 26 Wochen. Abgesehen von £6530 Pauschalabfindung wurden in Wochenrenten £ 50 506 gezahlt. Für das Jahr 1905 betrug die Zahl der darin völlig ablaufenden Fälle von Arbeitsunfähigkeit 16 096, mit einer Gesamtdauer von 64 481 Wochen und vier Tagen. Davon blieben 7818, d. h. 49, innerhalb der Schranken von zwei Wochen Erwerbsunfähigkeit, und nur 169 Fälle (1.05 %) überschritten das Maß von 26 Wochen. Abgesehen von £5059 Kapitalzahlung wurden hierfür im Jahre an Wochenrenten £ 39 656 bezahlt. Man hat berechnet, daß die gewährten Leistungen im Jahre 1904 das gesetzlich festgesetzte Maximalmaß um 65, im Jahre 1905 um 57 % überstiegen. So viel ist den Arbeitern ohne eigenes Zutun aus der Tasche der Arbeitgeber zugeflossen. Wenn trotz alledem die Zahl der sich derartigen Organisationen anschließenden Arbeiter vorderhand noch immer abnimmt, so erklärt sich das wohl wesentlich durch ein nicht begründetes Vorurteil gegen das Wort „contracting out" (s. Heft Va S. 60, 79 ff.). Man meint immer, daß der Arbeiter sich eines Rechtes begibt, welches seinen Wert haben könnte und welches durch die geleistete Zahlung nicht völlig ersetzt wird. Namentlich die Gewerkvereine mögen von diesen Abkommen nichts wissen. Und das Austreten einer großen Eisenbahngesellschaft hat darin eine merkliche Lücke gerissen. Wie man sieht, kommen diese Organisationen den deutschen Berufsgenossenschaften jedenfalls nahe.

Am stärksten vertreten sind die besprochenen Organisationen auf dem Gebiete der Bergwerke, unter deren Arbeitern derartige vorsorgliche Vereinigungen hergebracht und an der Tagesordnung sind. Ihnen reihen sich dann zunächst drei Fabriken und fabrikartige Betriebe an, wozu auch Schottland zwei Betriebe stellt. Im übrigen beschränkt sich diese vorsorgliche Tätigkeit auf England und Wales allein. Interessant sind die Abkommen dieser Art, welche städtische Behörden so die von Woolwich mit ihren Arbeitern abgeschlossen haben. Unsere Munizipalitäten beschäftigen bekanntlich jetzt unter der Herrschaft des sog. „Gas- und Wassersozialismus" viele Arbeiter. Eingegeben ist ihr Vorgehen in diesem Falle offenbar durch das Beispiel des Kriegsamtes und der Admiralität, welche für ihre Werkstätten mit den beschäftigten Arbeitern Abkommen gleicher Art eingegangen sind, wobei die Arbeiter jedenfalls nicht zu kurz kommen; Noblesse oblige. In den Werkstätten des Kriegsamtes sind hierbei 28 000 Zivilisten beteiligt, in den Werkstätten der Admiralität gegen 42 000. Für Todesfälle wurde im Jahre 1905 von seiten gemeinschaftlicher Hilfskassen gegen £250 (£ 230–£ 260) pro Fall entschädigt. Auch die Unfähigkeitssätze sind nicht schlecht bemessen. Ueber die Wirksamkeit der erwähnten Organisationen gibt die nachstehende Uebersicht Aufschluß (s. Tabelle 10 S. 50).

Ueber die weitere zulässige Modalität der Entschädigungsbegleichung, nämlich durch Vereinigung der Arbeitgeber zu einer Entschädigungsgenossenschaft, welche geschlossen handelt, und welcher dann vielleicht eine ähnliche Vereinigung der Arbeiter gegenübertritt, ist den in Heft Va S. 82 ff. gemachten Angaben nichts Neues hinzuzufügen. Offenbar bildet beiläufig die einfach geschäftliche Versicherung, bei gewinnanstrebenden Versicherungsgesellschaften, welche in großem Maßstabe

10. Übersicht der Tätigkeit der gemeinschaftlichen Arbeitgeber- und Arbeiterorganisationen in den Jahren 1904 und 1905.1)

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Im ganzen

4. Steinbrüche

2

56 301 54 000 27 296 35 655 4945 67 896 87 164 11 338 11 425 9 022 35 252 10 471 1300 5975 62 020 1 367 1 237 377 774 119 1 270 416 373 218 47 1 054

310 310

5 896 8 879 162 137 1 287

Gesamtziffern

54 122 782 117 619 38 820 60 920 5322 105 062 135

286 17 334 17 469 17 094 57 936 12 776 2238 6153 96 197 10 138 16 713 181 432

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Gesamtziffern 52 103 922 100 215||35 221|51 252|5666|92 139 87

8 117

165 355

1 437

128 16 147 16 234 15 422 50 472 11 646 1974 5791 85 305 70111) 11 144 185 570

1) Reports of the Chief Registrar of Friendly Societies for the year ending 31st December 1901 Part A. (41) 1905. Reports of the Chief Registrar of Friendly Societies for the year ending 31st December 1905 Part A. (55) 1906. ) Die in dieser Spalte zusammengefaßten Zahlungen sind die der gewöhnlichen Hilfskassen (Krankengelder u. dgl.), wofür eigentlich die Beiträge der Arbeiter geleistet werden. ) Davon zwei in Schottland; es sind dieses die einzigen derartigen Organisationen in Schottland. ) Hierbei sind zwei Organisationen, die nur sechs Monate in Betrieb waren, zwei andere nicht ein volles Jahr.

betrieben wird, keine eigene Modalität. Denn bei ihr findet keinerlei besondere. Regelung der Verantwortlichkeitsverhältnisse statt. Die Versicherungsgesellschaft tritt einfach auf Grund ihres Vertrages mit dem Versicherten in die Stelle des verantwortlichen Arbeitgebers ein und übernimmt in seinem Namen Rechte und Verpflichtungen, denen sie als nur geschäftlich, nicht sympathisch beteiligte Partei, einen ganz eigenen, streitsüchtigen Stempel aufdrückt. An solcher Versicherung ist noch weiter viel Geld verloren worden, obwohl man sich, durch Erfahrung gewitzigt, etwas besser in die zuerst völlig und auch heute noch zum großen Teil unbekannten Verhältnisse hineingefunden hat. Wesentlich anders steht es bei den Arbeitgeberorganisationen, die man beinahe ,,berufsgenossenschaftlich" nennen kann. Diese haben sich weiter recht gut bewährt wie auch in den Parlamentsdebatten über das neue Gesetz betont wurde. So namentlich die beiden berufsgenossenschaftlichen Organisationen von Arbeitgebern auf der einen Seite, von Arbeitern auf der anderen in der Kohlenindustrie der Grafschaft Durham. Bei ihnen wickelt sich alles durchaus glatt ab. Von Gehässigkeit, Streit, Reiberei ist keine Rede. Man verständigt sich in aller Freundschaft und wird sich eher gegenseitig näher gerückt als einander entfremdet. Und die Kosten sollen sich niedriger stellen es wird behauptet auf weniger als einen Penny pro Tonne Förderkohle (es wurde 2 Penny genannt), wogegen sie anderwärts über 1 Penny, etwa 1 oder noch mehr austragen sollen. Indessen läßt sich das nicht allzu genau verfolgen. Auf die absolute Schwere der Last kommt es ja auch den Arbeitgebern

innerhalb gewisser Grenzen, die jedenfalls innegehalten werden hier nicht so sehr an, als auf friedliche Abwicklung und möglichst gleichmäßige Verteilung der Last. Beide Vorteile werden erfahrungsmäßig auf die genannte Weise am zuverlässigsten gesichert. Um so erstaunlicher ist, daß man nicht auf diesem mit Glück betretenen Wege zur vollen Berufsgenossenschaft fortzuschreiten sucht.

Es fragt sich nun, wie weit sich aus den vorliegenden Bruchstücken - Entschädigungsfälle, Fabrikinspektorat, Bergwerksinspektorat, Schiffahrtsberichten eine halbwegs dienliche Statistik zusammenstellen läßt. Unzuverlässig genug muß sie jedenfalls ausfallen, weil ja unmöglich alles gemeldet sein kann es entzieht sich sogar vieles überhaupt aller Meldung weil für jede Art vorgeschriebener Meldung besondere Vorschriften bestehen und weil schließlich auch über nicht wenige Fälle zweierlei Arten von Meldungen vorliegen müssen. Denn was dem Fabrikinspektor oder dem Bezirksarzt oder sonst einer Behörde z. B. in Bergwerken und Steinbrüchen, angemeldet wird, wird in nicht wenigen Fällen auch bei Gericht angemeldet worden sein.

Ueber die gerichtlich anhängig gemachten Fälle geben die S. 38 fg. mitgeteilten Tabellen vollständige Auskunft. Das Gesamtergebnis wird der Uebersichtlichkeit halber nachstehend kurz zusammengefaßt (s. Tabelle 11 S. 52/53).

Die Unfallfrequenz bei gemeinschaftlichen Hilfskassenorganisationen ist aus den bereits mitgeteilten Tabellen ersichtlich und stellt sich im Schlußergebnis wie folgt:

Gemeinschaftliche Hilfskassenorganisationen.

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Auf ganz anderem Boden stehen die nachfolgenden Angaben, welche, jede in ihrer Art, vollständig sein müssen, weil sie gerade behufs Erzielung möglichster Genauigkeit und Vollständigkeit von besonders dazu eingesetzten, verantwortlichen Behörden eigens eingesammelt wurden. Da sind zunächst die Fabrik- und Werkstattsunfälle zu erwähnen, weiter die Unfälle in Bergwerken und Steinbrüchen und schließlich die Eisenbahnunfälle sowie die Todesfälle auf seefahrenden (nicht Fischerei betreibenden) Schiffen. Für Zuverlässigkeit ist hier in allen Fällen

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11. Übersicht der bei Gericht oder durch Vergleich geregelten Unfallansprüche in den Jahren 1904 und 1905.')

A. Unfallentschädigungsgesetze.

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1) Statistics of Proceedings under the Workmen's Compensation Acts, 1897 and 1900, and the Employers' Liability Act, 1880, for the Year 1904 and 1905 (Cd. 2727 and 3149) London, 1905/1906.

2) Wo die Entschädigungspflicht an sich nicht bestritten wird, aber über die Höhe der Entschädigung Meinungsverschiedenheit entsteht, ist es üblich, daß der Beklagte eine ihm billig erscheinende Summe an das mit der Sache befaßte Gericht einzahlt; in den hier bezeichneten Fällen hat der Anspruchserheber sich mit solcher Summe begnügt.

3) Diese Fälle sind entweder gütlich geregelt oder zurückgezogen oder als unzulässig von der Liste gestrichen. 4) Die Dauer der betreffenden Fristen ist nicht angegeben.

5) D. h. die gerichtlich zuerkannten Kosten; die Parteien selbst können den Anwälten mehr bezahlen.

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