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Die Arbeiterversicherung in Spanien.

I. Nachtrag.

Einleitung. Das Versicherungswesen in Spanien hat in den letzten Jahren einen außerordentlichen Aufschwung genommen. Der allgemeine Fortschritt der sozialen Einrichtungen und Anschauungen, welche heute durch eine den fortgeschrittensten Gesetzgebungen Europa's ähnliche Gesetzgebung ihre Regelung gefunden haben; das bemerkenswerte Wachstum des allgemeinen Wohlstandes infolge der durchgeführten Ordnung der Finanzverwaltung; die Entwicklung einer großen Anzahl von Industrien, namentlich der Montanindustrie; der Eintritt der Arbeiterschaft in das politische und soziale Leben, der es den Arbeitern ermöglicht hat, unter Aufgabe utopischer Idealismen sich dem realen Entwicklungsprozeß anzupassen and im Einvernehmen mit den anderen Gesellschaftsklassen an dem großen Werk der nationalen Wiedergeburt mitzuarbeiten, das sind die Gründe, welche am meisten zu diesem Aufschwung des Versicherungswesens in Spanien beigetragen haben. Viele Männer von hervorragender Begabung und überzeugte Anhänger der Versicherung haben auf diesem für eine verheißungsvolle Aussaat vorbereiteten Boden mit Eifer gearbeitet, um die Versicherungseinrichtungen zu popularisieren, and wenn wir hier alle nennen wollten, könnten wir wie in einer Ehrentafel die Namen mehrerer anführen, welche sich durch ihre unermüdliche Tätigkeit auf diesem schwierigen Gebiet volkswirtschaftlicher Studien die allgemeine Anerkennung erworben haben. Aber es würde ungerecht sein, den Namen von Dr. José Maluquer y Salvador, des unermüdlichen Vorkämpfers der Versicherung in Spanien, unerwähnt zu lassen, der in den letzten Jahren dem Versicherungsgedanken sowohl auf dem gesetzgeberischen wie auf dem sozialen und wirtschaftlichen Gebiet zu riesenhaften Fortschritten verholfen hat; immer wird es ihm zum Ruhm gereichen, der wissenschaftlichen und technischen Auffassung da zum Durchbruch verholfen zu haben, wo bisher nur die empirische und schablonenhafte Versicherung herrschte. Die Literatur auf diesem Gebiet ist in den letzten Jahren beträchtlich angewachsen. Die Presse, welche die Probleme der wirtschaftlichen Vorsorge kennt, behandelt und verbreitet, wird in Madrid, Barcelona und anderen Städten durch Journale und Revuen gut vertreten, welche auf der Höhe des modernen Versicherungswesens stehen und als Vermittler zwischen der öffentlichen Meinung und den Versicherungseinrichtungen dienen. Zahlreiche Broschüren werden veröffentlicht, welche Kenntnisse, die früher als geheimnisvoll und schwierig galten und als solche nur einem kleinen Kreise Eingeweihter zu Gebot standen, jedermann zugänglich machen. Personen, welche sich durch juristische und gesellschaftswissenschaftliche Studien einen Namen gemacht haben, betreten mit ihren Ideen und Anregungen das Gebiet der Versicherung, und es handelt sich jetzt darum, das spanische Versicherungswesen zu organisieren, nachdem seine Terminologie bereits in den gesetzgeberischen Urkunden Anwendung gefunden hat.

Andererseits breiten sich die Versicherungsgesellschaften unter der Leitung angesehener Persönlichkeiten mehr und mehr in Spanien aus; ihr erfolgreiches Personal bringt in alle, selbst die entlegensten Städte mit der Praxis der Versicherung den Anreiz zur Vorsorge, Ordnung und belebenden Ersparnis, wo der früheren Uebung zufolge die Routine nur tote Ersparnisse gestattete. Die Gesellschaften bilden Propagandaausschüsse, halten Kongresse und Versammlungen ab und vereinigen sich zu einer fruchtbaren Tätigkeit, indem sie auf Grund ihrer Erfahrungen dem Staat oder den beratenden Körperschaften bei Abfassung oder Abänderung der Versicherungsgesetze mit Aufklärungen zur Seite stehen.

Zacher. Die Arbeiterversicherung in Spanien.

Auch die Versicherung auf Gegenseitigkeit spielt in Spanien eine große Rolle, sei es auf beruflicher Grundlage, um verschiedenartige Gefahren zu decken, sei es auf anderer Grundlage, welche man als gemischte bezeichnen könnte, da sie eine gewerbsmäßige Geschäftsführung zeigt. In ersterer Beziehung gibt es kaum eine Vereinigung in Spanien, welche unter ihren wirtschaftlichen Zielen nicht diejenige der Vorsorge verfolgt, sei es in der wissenschaftlichen Form der Versicherung oder in einer anderen gleichartigen Form, mittels deren die Gesellschaft sich als Versicherer ihrer Mitglieder konstituiert, um auf Grund der Solidarität die Risiken unter ihnen auszugleichen oder um auch nur die finanzielle Verwaltung zu erleichtern. Endlich haben die Behörden, in Uebereinstimmung mit den Kundgebungen der öffentlichen Meinung, es für ihre Pflicht gehalten, das Versicherungswesen in Spanien einer Ueberwachungspolitik zu unterstellen, um das Ansehen der Einrichtung sowie die großen Kapitalien, welche das nationale Sparwesen den Gesellschaften anvertraut, sicherzustellen. Zu den Vorschriften vertragsmäßiger oder fiskalischer Art, welche früher auf die Versicherungsgesellschaften Anwendung fanden, sind jetzt andere wichtige Rechtsvorschriften hinzugekommen, wie das Gesetz über die Betriebsunfälle, das deren Versicherung besonders regelt, die Ausführungsvorschriften dazu und weitere Kgl. Verordnungen über die Eintragung der zugelassenen Versicherungsgesellschaften; und man erwartet, daß Gesetzeskraft erlangen werden: der vom Minister Besada dem Parlament vorgelegte Entwurf, in welchem die Ueberwachungspolitik zum klaren Ausdruck kommt; der vom Institut für soziale Reformen vorbereitete Entwurf einer nationalen Versicherungsanstalt, welche einen großen Fortschritt für das Versicherungswesen in Spanien bedeuten würde; die ebenfalls vom Institut für soziale Reform ausgearbeiteten Entwürfe zur Reform des Unfallgesetzes und betreffs billiger Arbeiterwohnungen, die, wie wir weiterhin zeigen werden, einige Neuerungen in diesem Versicherungszweig anbahnen.

Aus allem diesen ergibt sich, daß wir uns in einer Periode fortschrittlicher Krisis befinden, welche der Einrichtung der Versicherung sehr günstig ist. Die öffentliche Meinung oder das, was man die kollektive Erkenntnis dieses großen Bedürfnisses unserer heutigen Zeit nennen könnte, hat sich bereits durchgerungen. Sind diese heute noch zerstreuten Kräfte erst einmal geregelt, geordnet und organisiert, so werden sie zweifellos dem Versicherungswesen in Spanien einen großen Antrieb geben und zugleich den nationalen Wohlstand fördern.

Man kann behaupten, daß heute in Spanien, in der einen oder anderen Form, mehr oder minder vollkommen, alle Möglichkeiten der Volksversicherung, welche nach Brentano den Arbeiter interessieren müssen, wenn er sich gegen die Gefahren des modernen Erwerbslebens schützen will, bereits gegeben sind. Wir wollen alle diese verschiedenen Versicherungszweige prüfen und mit der Unfallversicherung beginnen, die sich auf Grund eines besonderen Gesetzes ordnungsmäßig vollzieht; sodann werden wir die Kranken-, Invaliditäts-, Witwen- und Waisen- und die Arbeitslosen versicherung behandeln und schließlich die Lebensversicherung in ihren Beziehungen zum Wohnungswesen.

I. Unfallversicherung.

1. Gesetzgebung. Die Versicherung gegen Betriebsunfälle ist in Spanien durch den Artikel 12 des Gesetzes vom 30. Januar 1900 (s. Heft XV S. 41) und durch weitere Ausführungsbestimmungen dazu geregelt1). Der besagte Artikel

1) Vgl. hierzu Heft XV S. 34 u. 42 ff, sowie die zahlreichen Ausführungsvorschriften zum Gesetz v. 30. Januar 1900 und eine eingehende Besprechung desselben im Bulletin du Comité permanent du Congrès international des accidents du travail et des assurances sociales, Paris, Jahrg. 1903, S. 609 ff., und 1904, S. 56 ff.; ferner Bellom. „Les lois d'assurance ouvrière à l'étranger". II: Assurance contre les accidents, 4e partie (Paris 1901) p. 1953 suiv., 5e partie (Paris 1903) p. 2829 suiv., und Verhandlungen des 7. Internationalen Arbeiterversicherungskongresses in Wien v. 17.-23. September 1905, Bd. I S. 47 ff., Wien 1906. Die Anwendung des Unfallgesetzes vom 30. Januar 1900 wurde ausgedehnt durch Kgl. Verordnung vom 26. März 1902 bzw. 2. Juli 1902 auf die Betriebe der Heeres- und der Marine verwaltung (s. Bellom a. a. O., II 2829).

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beschreibt das Wesen dieser Versicherung, welches auf folgenden drei Prinzipien beruht: Freiheit des Unternehmers, die Versicherung abzuschließen, Ablösung der Unternehmerhaftpflicht durch eine Versicherungsgesellschaft und Staatseinmischung, um die Rechte des Arbeiters zu sichern. Tatsächlich ist in dem Art. 12 der Grundsatz festgelegt, daß die Arbeitgeber die in den Art. 4, 5 und 10') bezeichneten Verpflichtungen oder auch einzelne derselben dadurch ablösen können, daß sie jeden in Betracht kommenden Arbeiter auf ihre Kosten gegen die in jenen Artikeln aufgeführten Risiken bei einer vorschriftsmäßig errichteten und für diesen Zweck vom Minister des Innern zugelassenen Versicherungsgesellschaft versichern, jedoch stets unter der Bedingung, daß die Entschädigung, welche der Arbeiter erhält, nicht geringer ist als diejenige, welche der Bestimmung dieses Gesetzes entspricht 2). Nachdem so die staatliche Aufsicht für die Versicherung gegen Betriebsunfälle eingeführt und durch die moderne soziale Gesetzgebung begründet war, handelte es sich darum, diese Staatsaufsicht mittels eines Systems vorsichtiger Garantien zu regeln, um die durch das Gesetz dem Unternehmer als dem für die Betriebsgefahren Verantwortlichen auferlegten Verpflichtungen wirksam ablösen zu können. Diesem Bedürfnis wurde durch das Ausführungs-Reglement vom 28. Juli 1900) Rechnung getragen, dessen Kapitel 7 (Art. 71 und 72) die Versicherung gegen Betriebsunfälle behandelt (s. Heft XV S. 45). Im Art. 71 ist bestimmt, daß ,, Versicherungsgesellschaften, seien es solche auf Gegenseitigkeit oder Aktiengesellschaften, welche die Anerkennung des Ministeriums des Innern wünschen, um in den durch das Gesetz bestimmten Fällen an die Stelle des Arbeitgebers zu treten, die folgenden Bedingungen erfüllen müssen: 1. Trennung der Geschäfte der ArbeiterUnfallversicherung von den sonstigen Versicherungsgeschäften, die sie betreiben; 2. besondere Sicherheitsleistung; 3. Anerkennung der für Betriebsunfälle geltenden gesetzlichen Vorschriften, hauptsächlich in Ansehung der tödlichen Unfälle, der Form und Höhe der Entschädigung und der Gerechtsame der Versicherten; 4. Mitteilung an das Ministerium des Innern: der Statuten, Bilanzen und Kapitalanlagen, der Policebedingungen, Prämientarife, der Berechnung der Reservefonds und der Leibrenten, sowie einer Statistik über die abgeschlossenen Verträge, über ihre Abänderung und ihre Erfüllung oder Beendigung. Um diese Bedingungen zu prüfen, soll das Ministerium des Innern einen technischen Beirat hinzuziehen und die weiteren Ausführungsbestimmungen erlassen". Der Art. 72 bestimmt, daß die den Versicherungsgesellschaften zur Last fallende Entschädigung bei tödlichem Ausgang eines Unfalles den Einsprüchen der Gläubiger aus Art. 428 des Handelsgesetzbuchs') nicht unterworfen sein soll".

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Diese älteren Bestimmungen sind erheblich erweitert worden durch die Kgl. Verordnung v. 27. August 1900), welche die Grundbedingungen für die Zulassung der Unfallversicherungsgesellschaften festlegte. So bestimmte diese Verordnung (in Art. 1-3), daß Versicherungsgesellschaften, welche den Unternehmer von der ihm gesetzlich auferlegten Haftpflicht entlasten wollen, zuvor beim Ministerium des Innern eingetragen sein müssen und eine beglaubigte Abschrift des Gründungsaktes nebst dessen Abänderungen oder, falls es sich um eine ausländische Versicherungsgesellschaft handelt, die Vollmacht ihres Vertreters vorzulegen haben; ferner müssen sie eine Anzeige ihres Gesellschaftssitzes, des eingezahlten Kapitals und des Namens ihres Direktors oder Geschäftsführers einreichen.

Eine unerläßliche Vorbedingung für die Eintragung der Gesellschaften ist (nach Art. 4-7) die Einzahlung einer Grundkaution von 225 000 Pesetas") für Prämiengesellschaften und von 5000 Pesetas für Gegenseitigkeitsgesellschaften, sei

1) Vgl. Heft XV S. 37 u. 41.

2) Vgl. über die verschiedenen Systeme der Unfallversicherung Heft XVI S. 17 ff.
3) Vgl. Heft XV, S. 44 ff.

4) Art. 428 lantet: „Die Summen, welche der Versicherer dem Versicherten gemäß den Bedingungen des Vertrags zu zahlen hat, gehören zum Eigentum des letzteren, selbst gegenüber den Einsprüchen der gesetzlichen Erben und der Gläubiger dessen, durch den die Versicherung zugunsten des Versicherten abgeschlossen worden ist."

5) Vgl. Abdruck im Bulletin du Comité permanent, Paris, Jahrg. 1903, S. 628 ff.
6) 1 Peseta 0,80 Mark.

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es, daß diese sich aus Unternehmern oder Arbeitern derselben Branche oder verwandter Gewerbszweige zusammensetzen; diese Kaution muß ergänzt werden, sobald der Betrag der Werte, aus denen sie besteht, sich um mehr als 20% des zur Zeit der Eintragung angenommenen Wertes vermindert. Sobald die vom Finanzminister vorgeschriebene Kaution1) gemäß den für die Unfallversicherung eingenommenen Prämien die Summe von 250000 Pesetas erreicht, ist sie für die Aktiengesellschaften bis auf 350 000 Pesetas und für die Gegenseitigkeitsgesellschaften bis auf 50 000 Pesetas zu ergänzen. Diese Ergänzungskautionen können entsprechend dem heute im Finanzministerium geltenden Skalensystem bestellt werden. Für die Bestellung der Kaution wird der Minister des Innern nach dem Effektivpreise zulassen: die Staatspapiere, die Hypothekenbriefe der Banken, diejenigen der Eisenbahnen oder irgendwelcher anderer industrieller Gesellschaften, welche an der Börse gehandelt werden, oder städtische Grundstücke oder die Hypotheken darauf, soweit diese Rechte und Werte die spanische Halbinsel oder die benachbarten Inseln betreffen. Sowohl für die Bestellung wie für den Heimfall der Kaution hat man sich dem Verfahren zu unterwerfen, welches für die fiskalischen Zwecke bezüglich der Versicherungsgesellschaften vorgeschrieben ist.

Nach Art. 9 der Verordnung, welcher das Verbot, die Geschäfte der Unfallversicherung mit anderen Geschäften in derselben Gesellschaft zu vereinigen, wiederholt, ist die vollständige Absonderung obligatorisch, damit die Reserven der Unfallversicherung von den übrigen der Gesellschaft völlig gesondert bleiben.

Um die Unfallversicherung betreiben zu können, haben die Gesellschaften (nach Art. 10-11) dem Ministerium des Innern in Duplikaten einzureichen: 1. die Statuten und Reglements; 2. den detaillierten Tarif der gewöhnlichen und besonderen Prämien für die Unfallversicherung (im Falle des Todes oder der Invalidität) und der zu leistenden Leibrenten und Pensionen, oder die Grundlagen für die Umlagen in den Gegenseitigkeitsgesellschaften; 3. die Grundsätze für die Bildung der Reserven; 4. die Sterblichkeitstafel, den Zinsfuß und die Berechnung der für die Leibrenten bestimmten Reserven und 5. das Muster der auszugebenden Policen. Außerdem haben sie jedes Jahr die Bilanz des vorhergehenden, falls sie in demselben Geschäfte gemacht haben, vorzulegen, welche besonders die Reserven für die Unfallversicherung nachweisen muß, und einen ergänzenden Bericht, der ersichtlich macht: 1. die Vermögensanlage mit Bezeichnung der verschiedenen Werte; 2. die Einnahmen der Unfallversicherung mit Trennung der Individual- und Kollektivversicherung, der direkten und der Rückversicherung; 3. die Prämienzahlung für Rückversicherung der Geschäfte; 4. die Zahl der ausgegebenen, aufgehobenen, gelöschten, abgelaufenen oder erledigten Policen und den Gesamtbetrag der versicherten Kapitalien, Löhne, Renten und Pensionen mit Trennung der versicherten und der rückversicherten Risiken; 5. die Zahl der entschädigten Unfälle und ihren Entschädigungsbetrag, getrennt nach Tod, völliger (dauernder und vorübergehender) und teilweiser (dauernder und vorübergehender) Erwerbsunfähigkeit, worüber übrigens dem Minister des Innern vierteljährliche vorläufige Übersichten einzureichen sind und 6. die für die Unfallversicherung wünschenswerten Reformen.

1) Die von den Versicherungsgesellschaften zu erfordernden Kautionen sind im Art. 43 des Gesetzes vom 30. Juni 1895 wie folgt geregelt: „Für die Lebens-, Feuer- und Eigentumsversicherung soll die Kaution 20% der während des vorhergehenden Jahres vereinnahmten Prämien betragen, jedoch soll diese Kaution 1 Million Pesetas nicht überschreiten; für die Seeund Wertversicherung 20% der während des vorhergehenden Quartals vereinnahmten Prämien bis zu einer Höchstgrenze von 250 000 Pesetas. Die Gesellschaften können bei ihrer Begründung diese Kaution in der Weise bestellen, daß sie jeden Monat 20% der im vorhergehenden Monat vereinnahmten Prämien einzahlen, so lange, bis sie in der Lage sind, Quartalszahlungen zu machen.“ Nach dem im Gesetz vom 27. März 1900 publizierten Tarif 3, Nr. 5 und 6 der Einkommensteuer haben die Versicherungsgesellschaften 2% der Prämien der Feuerversicherungen und solcher Versicherungen zu zahlen, welche für Verluste oder Beschädigungen von Sachen oder Grundstücken Schadenersatz oder Entschädigung zu leisten bezwecken. Die gewöhnlichen Lebensoder Unfallversicherungsgesellschaften, die korporativen, die See- und Transport-Versicherungsgesellschaften haben nur 0,50% der Prämien zu zahlen. Die Agenten der Versicherungsgesellschaften haben einen Steuersatz von 5% der Gehälter oder der für abgeschlossene Geschäfte erhaltenen Provisionen zu zahlen.

Das Ministerium des Innern behält sich (nach Art. 14) das Recht vor, diese Mitteilungen jährlich nachzuprüfen und sie in gleicher Weise zu bestätigen, wie dies für das Finanzministerium bezüglich der fiskalischen Funktion gilt.

Der Versicherungsvertrag, welcher den Unternehmer von seiner Haftpflicht dem Arbeiter gegenüber befreien soll, unterliegt (nach Art. 15) den geltenden einschlägigen Vorschriften, insbesondere in bezug auf die Betriebsunfälle, die Form und den Betrag der Entschädigung und die Gerechtsame der Versicherten.

Um die Rechte des Versicherten gegen die etwaigen Gefahren einer ungesunden Konkurrenz zu sichern, bestimmt der Art. 16, daß, solange der Prämientarif nicht abgeändert ist, die Gesellschaften Versicherungsverträge zu einem niedrigeren Satz als dem darin festgesetzten nicht abschließen dürfen; der Minister des Innern kann auch mit gesetzlicher Kraft einen Mindestprämientarif festsetzen, falls er glaubt, daß die zugelassenen Versicherungsgesellschaften ihre Tarife weiter herabsetzen, als es nach versicherungstechnischer Schätzung und nach der Versicherungspraxis anderer Nationen zulässig erscheint.

Diese Verordnung hat ferner (Art. 17/19) einen Versicherungsbeirat geschaffen, um dem Minister des Innern bei seinen Obliegenheiten der Eintragung, Zulassung, Reglementierung und Publizierung der Unfall- und sonstigen Versicherung zur Seite zu stehen. Die Regierung bestimmt in freier Auswahl den Beirat durch eine Kgl. Verordnung, die im Amtsblatt zu veröffentlichen ist; der Ernennung soll eine Mitteilung über die Verdienste und die Dienstleistungen des Ernannten, insbesondere auf dem Gebiete der Versicherung, jedesmal folgen. Dieser Beamte, welcher der „Kommission für soziale Reform" 1) angehörte, darf keinerlei Beschäftigung in den Versicherungsgesellschaften übernehmen, und bezieht Eintragungssporteln von den eingetragenen Gesellschaften, welche diese jährlich zu zahlen haben und die durch eine Kgl. Order bestimmt werden.

Im Artikel 21 endlich ist vorgeschrieben, daß mindestens in jedem Vierteljahr die während desselben vom Minister des Inneren getroffenen Entscheidungen über die Zulassung von Versicherungsgesellschaften zum Betrieb der Unfallversicherung im Amtsblatt veröffentlicht werden, und zwar niemals einzeln, sondern jedesmal in einer vollständigen Liste mit den bezüglichen Abgängen und Zugängen. Die Ausschließungen sind stets mit Gründen zu versehen und im Amtsblatt unverkürzt abzudrucken, falls die beteiligten Gesellschaften es amtlich beantragen.

Eine Kgl. Verordnung vom 16. Oktober 19002) beseitigte die Zweifel, welche betreffs Anwendung der früheren Bestimmungen über die von den Versicherungsgesellschaften zu erfüllenden Bedingungen entstanden waren, falls sie den Vorschriften des Gesetzes gemäß an die Stelle des Arbeitgebers treten wollten.

Diese Verordnung regelt die Bestellung der Grundkaution für die gewerbsmäßigen und die gegenseitigen Gesellschaften, indem sie genau die Vorschriften angibt, welchen sie sich hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Form unterwerfen müssen, insbesondere, sofern es sich um Nießbrauchrechte oder Grundstücke oder Hypotheken handelt, damit die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaften völlig gesichert wird. Unter diesen Vorschriften verdient die Nr. 7 Erwähnung, welche bestimmt, daß bei Kautionen, die mit städtischen Grundstücken bestellt werden, periodisch nachzuweisen ist, daß diese gegen Feuer versichert sind.

1) Die Kommission für soziale Reformen" wurde vom Minister des Innern Moret mittels Kgl. Dekrets vom 5. Dezember 1883 geschaffen, um die Fragen, welche die arbeitenden Klassen sowohl der Landwirtschaft wie der Industrie unmittelbar angehen und welche die Beziehungen zwischen Kapital und Arbeit betreffen, zu studieren". Die Kommission schuf sich Vertretungen in den Provinzen und Gemeinden mittels Ausschüssen und veranstaltete eine Erhebung. mit nationalem Charakter, über die Lage der arbeitenden Klassen, deren Publikation im Jahr 1889 begann („Reformas sociales. Información practicada, según el Real Decreto del 5 de Diciembre de 1883. Madrid, 1889-1893, 4 vol. 4o Folio). Auch lieferte sie wichtige Vorarbeiten legislativer Art, welche die Grundlagen wurden für die Gesetze über die Betriebsunfälle, die Regelung der Frauen- und Kinderarbeit, die Sonntagsruhe usw. Als das „Institut für soziale Reformen" vom 23. April 1903 geschaffen wurde (s. S. 7 Note 1), erlosch die Kommission und alle ihre Akten gingen auf das Institut über. Die Mehrzahl der Mitglieder des Instituts, welche von der Regierung frei gewählt werden, gehörte der Kommission für soziale Reformen an.

2) Gezeichnet vom Minister Dato. Abgedruckt im Bulletin du Comité permanent, Paris, Jahrg. 1903 S. 633.

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