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Dreyzehnte, rechtmäßige (nach der zehnten in klein 8.) Auflage
mit stehender Schrift.

Mit allergnädigsten Privilegien der Königreiche Baiern und Sachsen und der Republik Schweiz,
fo wie mit gnädigen Upprobationen von dem Fürst Erzbischof Sigismund zu Wien, und von den
Fürsbischöflichen Generalvikariaten in Breslau, Ellwangen, Hildesheim, Fulda, Konstanz und
des Erzbischöflich- Regensburgischen Generalvikariats zu Aschaffenburg; nebst zweien Urtheilen von
der bochlöblichen theologischen Facultät der Albertinischen hohen Schule zu Freiburg im Breisgau,
aweien von der hochlöblichen theologischen Facultät der königlichen Universität zu
Würzburg, und einem von der hochlöblichen katholisch - theologischen
Facultät der Universität Tübingen.

.

Sulzbach, im Regenkreise Baierns, 1823,

in des Kommerzienraths I. E. v. Seidel Kunst- und Buchhandlung.
Ladenpreis 16 ggr. oder 1 A. 3 kr. Nettopreis in Parthieen bei dem Verlegér 10ggr. oder 42 fr.

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von Gottes Gnaden König von Baiern 2c. 2c.

Urkunden und fügen hiermit Jedermann zu wissen:

Nachdem Unser Kommerzienrath Johann Esaias Seibel, Inha

ber einer Buchdruckerei, Kunst- und Buchhandlung zu Sulzbach im Re genkreise entschlossen ist:

die Carl und Leander van Eß'sche Bibel

im Druck herauszugeben, und die Ertheilung eines Privilegiums gegen den Nachdruck jener Bibel, wovon er der Verleger selbst ist, so wie ges gen den Verkauf fremder Nachdrücke in Unserm Königreiche bei uns nachgesucht hat; so ertheilen Wir hiedurch diesem nüzlichen Unterneh men, Unseren königlichen Schuß, und gebieten sämmtlichen Unterthanen Unseres Reiches, insbesondere allen darin angesessenen Buchdruckern und Buchhändlern, bei Vermeidung Unserer allerhöchsten Ungnade und einer Strafe von Einhundert Dukaten, wovon die eine Hålfte Unserm Aerarium, die andere Hälfte dem Verleger zufallen solle, wider Wissen und Willen des rechtmässigen Verlegers die oben erwähnte Bibel unter keinerlei Form weder selbst nachzudrucken, noch den Verkauf fremder Nachdrücke zu übernehmen, oder auf irgend eine Art zu begünstigen.

Hiernach weisen Wir sämmtliche Obrigkeiten Unseres Königreiches an, obengenannten Unsern Kommerzienrath gegen alle Beeinträchtigungen kräftigst zu schüzen, die ihnen angezeigten Nachdrücke sogleich wegneh men und jenem zu seiner freien Disposition zustellen zu lassen.

Wir gestatten, daß dieses Privilegium zu Jedermanns Nachricht und Warnung der obengemeldeten Bibelausgabe vorgedruckt werde, auch

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soll dasselbe in gleicher Absicht durch Unser Regierungsblatt bekannt ge macht werden.

Zu deffen Urkunde haben Wir diesen Brief eigenhändig unterzeichnet und mit unserm königlichen geheimen Infiegel bedrucken lassen. So gege. ben in unserer Haupt- und Residenzstadt München, am 30sten April, 1810.

Mar Jofeph.

Graf Morawißky.

Privilegium

gegen den Nachdruck der van_Ef3schen Bibel des fönigl. Kommerzienraths Johann Efaias Seidel zu Sulzbach.

Muf fönigl. allerhöchsten Befehl der Generalfefretär

Baumüller.

1. Appros

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Approbation des Fürst-Erzbischofs Sigismund zu Wien.

Sigismund Anton, von Gottes und des Apostolischen Stuhls Gna. den Fürst› Erzbischof zu Wien, aus dem Gråflichen Hause von Ho. henwart in Gerlachstein, Magnat des Königreichs Ungarn, des Kai. serlichen Desireichischen Leopold - Ordens Großkreuz und Prålat 2c.

Wir haben die von den Herren Pfarrern Carl und Leander van Ef gefertigte deutsche Uebersehung des neuen Testaments, und zwar der Evangelien und Apostelgeschichte in der lezten Sulzbacher Auflage, die Briefe und Apokalyps aber im Manuscript aufmerksam durchgelesen, und geben hiemit zu erkennen, daß diese Uebersehung würdig sey, allenthalben empfohlen zu werden; salvo Ecclesiae judicio, salvisque censurae caesareo-Austriacae legibus.

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Approbation des Fürstbischöflichen Generalvicariat-
Amtes zu Breslau.

Von dem Fürftbischöflichen General: Vicariat - Amte in geistlichen Sachen des Bischums Breslau, wird hiermit erklärt: daß die von den Herren Pfarrern Carl und Leander van Eß gefertigte und nochmals revidirte Ueberfegung des neuen Testaments des Druckes würdig ist, und zum Gebrauch empfohlen zu wers. den verdient.

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