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angewendet wird, lauter Nichts, vnnd so wol im Todt deß Menschen, als in dessen Leben, die eytele vanität daß beste. Die grosse scheinbare Traur, so die nachfolgende sehen lassen, gehet weder von Herzen noch zu Herzen, geschicht allein darumb, weil es also der brauch vnd gewon= heit ist, vnd sie zu solcher lezten Ehre vnd Begängnuß seind beruffen vnd geladen. Wünschten theils vielleicht lieber, auß einer oder der anderen jhnen bekandten Vrsach, daß der Teuffel den Todten sampt der ganzen Freundschafft hinweg hette. An statt daß sie sich bey diesem Eremvel erspieglen, sich der Sterblichkeit vnnd ihres Endes erinneren vnnd dazu schicken solten, so fangen sie an von der verstorbenen disposition vnd ihrem Testament vnd der verlassenschafft zu discuriren. Der eine sagt, er were in streit vnnd Mißverstand mit dem Leidigen, auch zu dem der Verwandtnuß nach jhme so nahe nicht beygethan, nehme jhn Wunder, warumb man ihn zur Begräbnuß beruffen lassen, bevorab weil er andere vnd wichtigere Geschäfft dadurch versaumet hette.

Die andere sagt, man hette ihr die gebührende Ehre nicht angethan, hette Ehren vnd Verwandnuß wegen wol weiter davornen gehen sollen, der Teuffel foll also ins künfftige mehr einem Freund dienen. Einem ist die verstorbene ein stattliche Haußhälterin gewesen; dem anderen eine schleyffe vnd kötsch.

Der Wittwer selbsten ist so bekümmert nicht wie er sich stellet, vnd du jhn dafür ansiehest: ist meist darumb traurig, daß er so viel Vnkosten bey der Begräbnuß auffwenden muß, die doch eben wol mit minderem gepräng vnd wenigerem seinem schaden hette geschehen können. Sagt bey sich selbsten, daß weil sein Weib je hab sterben sollen vnnd wollen, sie es wol vor langem hette thun können, ehe der Doctor vnnd Apotheker so viel kosten auffgewendet hetten. So hoch ist der gute Mann bekümmert, daß er sich tausenterley Gedancken macht, wiebald? wie? wo? vnd welche? er ehest widerumb Freyen wolle? kommen jhm viel schöne vnnd vorträgliche subjecta in Sinn, viel werden jhm tröstlich angetragen, so daß er nicht weiß wessen er sich resolviren solle. Wird also das grosse Leid bald in Frewd: die Trauwer vnd der Todt in eine Newe Aufferstehung verwandlet werden.

Ich stunde da vnd hörete dem Alten so fleissig zu, daß ich meiner selbsten darob vergaß vnd daß Maul auffsperte wie ein Narr: vnnd in dem ich mich wider erholet, sprach: ja freylich ist das Ansehen Menschlichen Wesens seiner Natur gar nicht gleich: will deßwegen mich in das künfftige wol bedencken ein Vrtheil von ichtwas zu fällen; vnnd die sachen so mir am scheinbahresten vorkommen, will ich hinfort vor die verdächtigste vnd betrieglichste halten.

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Sie haben allerhand grewliche arten zu torquiren, vnd die Warheit peinlich außzupressen. Vnter andern (wie hierbey E. **) verzeichnet ist) daß sie einem die Hände auff den Rücken binden, in die Höhe ziehen, vnd einen schweren Balcken an die Füsse hängen, auff welchen der Scharffrichter zum öfftern springet, vnd dem Sünder also die Glieder wol außeinander recket; Vnter den Füssen wird darzu ein Fewr angezündet, welches durch Hize die Füsse, vnd durch Rauch das Gesichte peiniget, vnd lassen bißweilen darzu oben auff den Kopff, da sie eine Platte scheren, kalt Wasser treufflen. Auch nach Beschaffenheit der Sache in solcher positur peitschen, vnd über die Wunden mit glüenden Eysen fahren.

Es wird über nichts so sehr Justitz gehalten, als über die Schuldner. Wer nicht bezahlen wil oder kan, der wird Pristafet, das ist: Er muß bey eines Richters Knechte im Hause sizen, gleich wie bey uns im Gehorsam oder arreste. Erfolget die Zahlung gleichwol nicht, so wird Er ohne ansehn der Person, es sey Ruffe oder Frembder, Mann oder Weib, Geistlicher oder Weltlicher, in den Schuld- Thurm gesehet, vnd täglich eine Stunde vor die Canceley auff einen öffentlichen Play geführet, vnd mit einem schwancken Stecken als eines kleinen Fingers dicke auff die Schienbeine geschlagen das die Leute offt wegen grossen Schmerzen überlaut schreven. Bißweilen thut der Executor, wenn er poschul bekömpt, gelinde vnd Fehlschläge; Etliche stecken auch wol starck Blech oder Eysen in die Stieffeln vor die Schienbeine, welches die Schläge aufffangen muß. Nach außgestandener solcher Pein vnd Hohn muß der Schuldner entweder wieder in den Thurm, oder Bürgen stellen, daß er den andern Tag zu gewisser Zeit, sich wieder einstellen, vnd ferner schla

*),,Offt begehrte Beschreibung Der Newen Orientalischen Reise, So durch Gelegenheit einer Holsteinischen Legation an den König in Persien geschehen. Worinnen Derer Orter vnd Länder, durch welche die Reife gangen, als fürnemblich Rußland, Tartarien vnd Persien, sampt ihrer Einwohner Natur, Leben vnd Wesen fleissig beschrieben, vnd mit vielen Kupfferstücken, so nach dem Leben gestellet, gezieret. Item ein Schreiben des Wol Edeln c. Johan Albrecht Von Wandelslo, worinnen dessen Ost Indianische Reise über den Oceanum enthalten. Zusampt eines kurzen Berichts von jetzigem Zustand des eussersten Orientalischen König Reiches Tzina. Durch M. Adamum Olearium, Ascanium Saxonem, Fürstl: Schleswig-Holsteinischen Hoff-mathemat.

Schleßwig, Bey Jacob zur Glocken. Im Jahr 1647.“ fol. Mit vielen vortrefflichen Kupferstichen, Pläne, Städtansichten, Volksfeste, Genrebilder, Portraits darstellend.

**) Die Buchstaben weisen auf eine Tafel, worauf die verschiedenen Straffen vollzogen werden.

gen lassen wil, vnd daß heissen sie auff die Prawe stellen. Wie solche art der Straffe neben andern generibus suppliciorum im Kupffer, so das Schloß von hinten praesentiret, sub lit. A ist angedeutet worden. Ist die Schuld aber groß, daß der Schuldner durchauß keine Mittel zur Zahlung weiß, muß Er des Creditoris ewiger Slave werden, vnd dienen.

Die andern gemeinen Executiones, so man wieder die Verkrecher ergehen leffet, seynd Battoki, Nasen auffschlige, vnd die Knud geben. Die Battoki mag ein jeglicher Herr seinem Knechte, oder dem, über welchen man nur ein wenig Macht hat, geben lassen. Es muß der Verbrecher den Rock ausziehen, sich auff den Bauch zur Erden nieder legen. Dann seßen sich ihrer zwene, einer auff den Kopff, der ander auff die Beine, vnd schlagen mit schwancken Ruten auff den Rücken, über welches nur das bloffe Hembde: vnd ist anzusehen als wie die Körßner die Felle außkloppen.

Die Nasen pfleget man denen auffzureiffen, welche wieder Verbott Schnuptobak genossen. Derer etliche, die also bestraffet waren, seynd vns offt begegnet.

Die Knut geben, war für vnsern Augen ein barbarische manir zustraffen, vnd stehet im Kupffer bey lit. E. Solche Execution habe ich den 24. Sept. Anno 1634 an 8 Mannes vnd einer Weibes Person, welche das Großfürstliche Gebot überschritten, Toback vnd Brandwein verkaufft hatten, verüben sehen. Diese musten vor der Canceley ihren Leib biß auff die Hufften entblössen, vnd einer nach dem andern sich dem Scharffrichters Knechte über den Rücken legen, vnd vmb dessen Half die Arme zusammen schlagen: Die Beine wurden ihm zusammen gebunden, vnd von einem andern gehalten, daß Er sich weder oben noch vnten rühren kunte. Hinter dem Sünder stund der Scharffrichter bey 3. guter Schritte zurücke, vnd hieb mit einer langen dicken Knutpeitschen, was er auß vollen Leibeskräfften vermochte, daß nach jeglichem Hieb das Blut mildiglich vom Rücken herunter lieff, Dann forne an der Peitschen seynd drey Riemen eines Fingers lang, von harter vngegerbeter Elendsbaut, die als Messer durchschneiden. Es stund des Richters Diener darbey, laß auß einem Zettel, wie viel Schläge ein jeglicher bekommen solte, vnd wenn die beschriebene Zahl erfüllet, rieff Er: Polno, es ist gnug. Es bekam aber jeglicher 20. in 26. das Weib aber kaum 16 Schläge, vnd fiehl darüber in Ohnmacht. Ihre Rücken behielten nicht eines Fingers breit ganze Haut, sie sahen als wie die geschundene Beister.

Darauff wurde jeglichem, den Toback - Krämern ein Briefflein mit Toback, den Brandwein - Brennern eine Flasche an den Halß gehänget, je zwey vnd zwey mit den Armen zusammen gebunden, auff beyden seiten geleitet vnd also ferner zur Stadt hinauß, vnd wieder hinein auffs Schloß (bey einer guten halben viertel Meile) gepeitschet. Es werden auch etliche deren Verbrechen groß, auff solche manier gang zu Tode geschlagen, wie des obgedachten General Scheins Sohne wiederfuhre.

Man sagte, daß etlicher gepeitschten Freunde, das von einem

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Sie haben allerhand grewliche arten zu torquiren, vnd die Warheit peinlich außzupressen. Vnter andern (wie hierbey E. **) verzeichnet ist) daß sie einem die Hände auff den Rücken binden, in die Höhe ziehen, vnd einen schweren Balcken an die Füsse hängen, auff welchen der Scharffrichter zum öfftern springet, vnd dem Sünder also die Glieder wol außeinander recket; Vnter den Füssen wird darzu ein Fewr angezündet, welches durch Hize die Füsse, vnd durch Rauch das Gesichte peiniget, vnd lassen bißweilen darzu oben auff den Kopff, da sie eine Platte scheren, kalt Wasser treufflen. Auch nach Beschaffenheit Wasser der Sache in solcher positur peitschen, vnd über die Wunden mit glüenden Eysen fahren.

Es wird über nichts so sehr Justitz gehalten, als über die Schuldner. Wer nicht bezahlen wil oder kan, der wird Pristafet, das ist: Er muß bey eines Richters Knechte im Hause sigen, gleich wie bey uns im Gehorsam oder arreste. Erfolget die Zahlung gleichwol nicht, so wird Er ohne ansehn der Person, es sey Russe oder Frembder, Mann oder Weib, Geistlicher oder Weltlicher, in den Schuld- Thurm gesezet, vnd täglich eine Stunde vor die Canceley auff einen öffentlichen Plaz geführet, vnd mit einem schwancken Stecken als eines kleinen Fingers dicke auff die Schienbeine geschlagen das die Leute offt wegen groffen Schmerzen überlaut schreven. Bißweilen thut der Executor, wenn er poschul bekömpt, gelinde vnd Fehlschläge; Etliche stecken auch wol starck Blech oder Eysen in die Stieffeln vor die Schienbeine, welches die Schläge aufffangen muß. Nach außgestandener solcher Pein vnd Hohn muß der Schuldner entweder wieder in den Thurm, oder Bürgen stellen, daß er den andern Tag zu gewisser Zeit, sich wieder einstellen, vnd ferner schla

*),,Offt begehrte Beschreibung Der Newen Orientalischen Reise, So durch Gelegenheit einer Holsteinischen Legation an den König in Persien geschehen. Worinnen Derer Orter vnd Länder, durch welche die Reife gangen, als fürnemblich Rußland, Tartarien vnd Persien, sampt ihrer Einwohner Natur, Leben vnd Wesen fleissig beschrieben, vnd mit vielen Kupfferstücken, so nach dem Leben gestellet, gezieret. Item ein Schreiben des Wol Edeln c. Johan Albrecht Von Wandelslo, worinnen dessen Ost Indianische Reise über den Oceanum enthalten. Zusampt eines kursen Berichts von jetzigem Zustand des eussersten Orientalischen König Reiches Tzina. Durch M. Adamum Olearinm, Ascanium Saxonem, Fürstl: Schleswig-Holsteinischen Hoff mathemat

Schleswig, Bey Jacob zur Glocken. Im Jahr 1647.“ fol. Mit vielen vortrefflichen Kupferstichen, Pläne, Städtansichten, Volksfeste, Genrebilder, Portraits darstellend.

**) Die Buchstaben weisen auf eine Tafel, worauf die verschiedenen Straffen vollzogen werden.

gen lassen wil, vnd daß heissen sie auff die Prawe stellen. Wie solche art der Straffe neben andern generibus suppliciorum im Kupffer, so das Schloß von hinten praesentiret, sub lit. A ist angedeutet worden. Ist die Schuld aber groß, daß der Schuldner durchauß keine Mittel zur Zahlung weiß, muß Er des Creditoris ewiger Slave werden, vnd dienen.

Die andern gemeinen Executiones, so man wieder die Verbrecher ergehen leffset, seynd Battoki, Nasen aufsschlige, vnd die Knud geben. Die Battoki mag ein jeglicher Herr seinem Knechte, oder dem, über welchen man nur ein wenig Macht hat, geben lassen. Es muß der Verbrecher den Rock ausziehen, sich auff den Bauch zur Erden nieder legen. Dann sehen sich ihrer zwene, einer auff den Kopff, der ander auff die Beine, vnd schlagen mit schwancken Ruten auff den Rücken, über welches nur das bloffe Hembde: vnd ist anzusehen als wie die Körßner die Felle außkloppen.

Die Nasen pfleget man denen auffzureissen, welche wieder Verbott Schnuptobak genossen. Derer etliche, die also bestraffet waren, seynd vns offt begegnet.

Die Knut geben, war für vnsern Augen ein barbarische manir zustraffen, vnd stehet im Kupffer bey lit. E. Solche Execution habe ich den 24. Sept. Anno 1634 an 8 Mannes vnd einer Weibes Person, welche das Großfürstliche Gebot überschritten, Toback vnd Brandwein verkaufft hatten, verüben sehen. Diese musten vor der Canceley jhren Leib biß auff die Hufften entblössen, vnd einer nach dem andern sich dem Scharffrichters Knechte über den Rücken legen, vnd vmb dessen Half die Arme zusammen schlagen: Die Beine wurden ihm zusammen gebunden, vnd von einem andern gehalten, daß Er sich weder oben noch vnten rühren kunte. Hinter dem Sünder stund der Scharffrichter bey 3. guter Schritte zurücke, vnd hieb mit einer langen dicken Knutpeitschen, was er auß vollen Leibeskräfften vermochte, daß nach jeglichem Hieb das Blut mildiglich vom Rücken herunter lieff, Dann forne an der Peitschen seynd drey Riemen eines Fingers lang, von harter vngegerbeter Elends haut, die als Messer durchschneiden. Es stund des Richters Diener darbey, laß auß einem Zettel, wie viel Schläge ein jeglicher bekommen solte, vnd wenn die beschriebene Zahl erfüllet, rieff Er: Polno, es ist gnug. Es bekam aber jeglicher 20. in 26. das Weib aber kaum 16 Schläge, vnd fliehl darüber in Ohnmacht. Ihre Nücken behielten nicht eines Fingers breit ganze Haut, sie sahen als wie die geschundene Beister.

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Darauff wurde jeglichem, den Toback - Krämern ein Briefflein mit Toback, den Brandwein - Brennern eine Flasche an den Halß gehänget, je zwey vnd zwey mit den Armen zusammen gebunden, auff beyden seiten geleitet vnd also ferner zur Stadt hinauß, vnd wieder hinein auffs Schloß (bey einer guten halben viertel Meile) gepeitschet. Es werden auch etliche deren Verbrechen groß, auff solche manier gang zu Tode geschlagen, wie des obgedachten General Scheins Sohne wiederfuhre.

Man sagte, daß etlicher gepeitschten Freunde, das von einem

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